BVwG G304 2014330-1

G304 2014330-1Federal Administrative CourtSep 9, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G304 2014330-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014330.1.00

Spruch

G304 2014330-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 02.10.2014, Passnummer XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende medizinische Befunde:

  • Befundbericht von XXXX, Facharzt für Radiologie vom XXXX

  • Befundnachricht von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 19.04.2014, wird aufgrund der am XXXX erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mittleren Grades Fixer Wert entspricht der Funktionseinschränkung des linken, endoprothetisch ersetzten und des rechten, geringgradig arthrotisch veränderten Hüftgelenkes, der Beinverkürzung links und inkludiert das Gelenksimplantat links

02.05. 10

50

2

Veränderung der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkung geringen Grades Der obere Wert entspricht der geringen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule fehlenden neurologischen Ausfällen und seltenen Schmerzepisoden ohne die Notwendigkeit einer Dauertherapie, der geringen Einschränkung im Alltags- und Arbeitsleben.

02.01. 01

20

3

Funktionseinschränkung des rechten Fußes geringen Grades Der untere Wert entspricht den belastungsabhängigen Schmerzen bei hochgesprengtem Fuß und Hammerzehen 2-5

02.05. 35

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser aus dem Grad der führenden GS 1 gebildet würde. GS 2 und GS 3 hätten nur geringen Behinderungswert und würden daher nicht weiter anheben.

In der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 28.5.2014 führte er hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung aus, dass das Restleistungsvermögen, insbesondere der unteren Gliedmaßen ausreiche, um eine Strecke von mindestens 500 Metern aus eigener Kraft, ohne Unterbrechung, ohne fremde Hilfe und ohne Gehilfe zu bewältigen und der BF zudem Stufen auf- und abwärts gehen könne. Der BF sei imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem sicher und aufrecht zu sitzen oder zu stehen, gegebenenfalls in einem fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel einige Schritte zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln vorhandenen Haltevorrichtungen uneingeschränkt zu benützen. Die dauernde Gesundheitsschädigung habe auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keinen wesentlichen Einfluss.

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 23.07.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG das von XXXX eingeholte Gutachten vom 19.04.2014 und die Ergänzung vom 28.05.2014 zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 13.06.2014 ersuchte der BF zunächst um Fristerstreckung und übermittelte am 23.7.2014 eine umfangreiche Stellungnahme unter Beischließung diverser Befunde hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zum festgestellten Grad der Behinderung äußerte sich der BF hingegen nicht. Zur Stellungnahme und den vorgelegten Befunden erstattete der bestellte Sachverständige XXXX seinerseits am 27.09.2014 eine gutachterliche Stellungnahme. Der Sachverständige hielt in dieser Stellungnahme fest, dass die vom BF erstatteten Einwendungen und die zu deren Unterstützung beigebrachten Befunde nicht ausreichen würden, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.

5. Mit Bescheid vom 02.10.2014 wurden der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Passnummer: XXXX) gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.04.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wären die Einwände einer nochmaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Die Begründung der Abweisung der vom BF beantragten Zusatzeintragung sei dem Sachverständigengutachten zu entnehmen. Auf Grund der vom BF erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und vom Sachverständigen eine ausführliche ärztliche Stellungnahme erstattet. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen demnach nicht vor und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

6. Gegen den Bescheid erhob der BF, nunmehr vertreten durch XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Begründend brachte der BF, vor, dass dem Bescheid unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zugrunde liegen. Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige habe in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme die dauernde Gesundheitsschädigung des BF objektiv dargestellt, es aber verabsäumt, die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung des BF auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Der Sachverständige hätte insbesondere die Frage beantworten müssen, ob der BF die Gehstrecke bewältigen kann, ob der BF einsteigen kann, ob er sich hinsetzen kann und in angemessener Zeit wieder aufstehen kann und mit welchen Behinderungen zu kämpfen bzw. mit welchen Schmerzen zu rechnen sei.

Hinsichtlich der Leiden fanden sich in der Beschwerde unter Verweis auf die beigelegten Befunde genaue Ausführungen. Des Weiteren behauptete der BF in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde es unterlassen habe im Sinne der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag einzugehen.

7. Am 19.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, Zl. G304 2014330-1/4Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014, Zl. G304 2014330-1/4Z, wurde des Weiteren der BF aufgefordert, sich am 08.01.2015, um 11:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

9. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 10.01.2015 wird sind folgende relevante Diagnosen zu entnehmen:

1. Gelenksbeschwerden, Künstliches Hüftgelenk links (Primärimplantation 1993, Revisionsoperation 2007), mäßige Funktionseinschränkung, beginnende Hüftgelenksabnützung rechts, mäßige Funktionsbeeinträchtigung, Armhebeschmerz beidseits bei Verkalkungen der Sehnenkappe und Schultereckgelenksabnützung, geringgradige Funktionseinschränkungen Pos 02.02.02 oberer RSW bei mittelgradiger Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, 40 %

2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, mehretagige Bandscheibenschäden und -vorfälle, ohne Wurzelreizzeichen, geringgradige Funktionseinschränkung, Pos 02.01.01, oberer RSW bei mäßigen radiologischen Veränderungen, keine Notwendigkeit einer Dauertherapie, 20%

Der Sachverständige hielt fest, dass der BF an Restbeschwerden nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links und an abnützungsbedingten Beschwerden von Seiten des rechten Hüftgelenks, der Wirbelsäule und der Schultergelenke leide. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung würden sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung ergeben. Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der GS 1 und werde durch die GS 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde sei insofern eine Änderung zu verzeichnen, als nun in der GS 1 neben den Hüftgelenksbeschwerden miterfasst sind. Es ergebe sich somit eine Änderung der Richtsatzposition und des Grades der Behinderung der GS1. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich hierdurch jedoch nicht.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige aus, dass keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystemes vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

10. Mit Verfügung vom 27.01.2015, Zl. G304 2014330-1/6Z, zugestellt am 05.02.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Frist wurde in der Folge mehrfach erstreckt.

Am 09.04.2015 langte der Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dieser Stellungnahme wurde zum einen Stellung zum Ergebnis der Beweisvornahme genommen und des Weiteren das Privatgutachten zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Feststellung der Behinderung des XXXX, Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirugie, Arzt für Manualtherpie und Chiropraktik vorgelegt.

11. Am 27.05.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt.

Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Das Protokoll der Verhandlung lautet auszugsweise:

"Das Privatgutachten XXXX wird dem SV vorgelegt.

VR an SV: Unter Berücksichtigung dieses Privatgutachtens, wie ändert sich ihre Einschätzung?

SV: Die Divergenz in der Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass es in der Einschätzungsverordnung einen Ermessensspielraum dahingehend gibt, dass man mehrere Gelenksleiden entweder zu einer Position zusammenfassen kann, oder jede Gelenksbeeinträchtigung für sich bewerten kann. Wenn mehrere Gelenksleiden dieselbe Ursache haben wie im vorliegenden Fall, ist das praktikabel diese zu einer Position zusammenzufassen.

BF: Wie ergibt sich die Bewertung von 40 % des Hüftleidens und des Schulterleidens? Im erstinstanzlichen GA wie auch im Privatgutachten wird das Hüftleiden mit 50% bewertet. Es sind also Leiden hinzugetreten, der Grad der Behinderung hat sich jedoch vermindert.

SV: Die im ErstGA herangezogene Position 02.05.10 betrifft die mittelgradige Beeinträchtigung beider Hüftgelenke und ergibt einen GdB von 50%. Unter Berücksichtigung der Grades der festgestellten Beugungsfähigkeit ist diese Position allerdings nicht zutreffend.

BF an SV: Das GA XXXX ist also falsch?

SV: Laut der Definition der Einschätzungsverordnung hätte diese Position nicht verwendet werden sollen.

BF: Wie erklären Sie sich, dass unser Privatgutachter auf einen Wert von 50% GdB kommt?

SV: Auch XXXX hat eine Beugungsfähigkeit von 90 Grad und kein Streckdefizit festgestellt. Ich nehme an, dass er sich bei der Bewertung mit 50 % an die etwas unglücklich gewählte Position im GA der Erstinstanz gehalten hat.

BF an SV: Im Erstinstanzlichen GA wurde die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußes von 10% angeführt, diese findet sich in Ihrem GA nicht.

SV: Beeinträchtigungen von unter 20% sind als geringfügig anzusehen und bei der Gesamtbetrachtung nicht heranzuziehen. Ich verweise jedoch darauf, dass ich dieses Leiden in meinem GA als geringfügiges Leiden erwähnt habe.

BF an SV: Mir fehlen die Tatsachenfeststellungen im GA des XXXX zur Frage, ob ein Einsteigen in ein Öffentliches Verkehrsmittel möglich, bzw. ob ein sicherer Transport infolge des nichtmöglichen-benützen der Haltegriffe überhaupt gewährleistet ist.

SV: Ich habe in meinem GA einen sicheren Gang festgestellt und eine für das Ein- und Aussteigen ausreichende Beweglichkeit der Hüftgelenke. Auf Seite 3 meines GA ist eine ausreichende Beugefähigkeit festgestellt. Für das Einsteigen in ein Öffentliches Verkehrsmittel ist mindestens eine Beugung von 90 Grad erforderlich. Beim BF wurden diesbezügliche Werte von 100 bzw. 95 festgestellt.

BF merkt an dieser Stelle zum GA an, dass er Linkshänder und nicht Rechtshänder ist.

VR an SV: Wie sehen Sie diese Beurteilung im Privatgutachten im Hinblick auf das Öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen?

SV: Im Privatgutachten wurde eine Beugefähigkeit von jeweils 90 festgestellt. Diese ist im Sinne der gesetzlichen Vorgaben jedenfalls ausreichend.

BF an SV: Werden Einstiegshilfen benötigt?

SV: Bei einer Mindestbeugefähigkeit von 90 Grad sind solche nicht erforderlich.

VR an SV: Würde der BF Ihrer Ansicht nach welche benötigen, wenn er es wollte?

SV: Beim BF wurde eine Seithebung der Schulter von 100 Grad festgestellt. Wenn die Einstieghilfen in horizontaler Linie erreichbar sind, könnte er diese somit benutzen.

VR: Wie geht es Ihnen tatsächlich damit?

BF: Ich fühle mich sehr unsicher. Wenn die Stufen nicht sehr hoch sind, ist es möglich. Die Einstiegshilfen erreiche ich grundsätzlich, mir fällt bei hohen Stufen das Einsteigen allerdings sehr schwer.

VR: Wenn Sie im Verkehrsmittel sind und keine Sitzplätze frei sind, können Sie sich dann an den Haltegriffen festhalten?

BF: Unter starken Schmerzen. Es ist sehr schwierig, gerade bei Bremsungen des Öffentlichen Verkehrsmittels habe ich angst zu stürzen.

SV: Ich habe festgestellt, dass der BF frei gehen kann, wobei er links leicht hinkt. Eine Steh- oder Gehunsicherheit konnte ich nicht feststellen. Die Sturzgefahr bei Bremsmanövern ist selbst bei körperlich gesunden Personen gegeben.

Zu den angegebenen Schmerzen bei der Benützung der Haltegriffe ist festzuhalten, dass solche bei den festgestellten degenerativen Veränderungen der Gelenke durchaus denkbar sind, allerdings könnten diese mit einer entsprechenden Schmerztherapie vermieden werden. Parkemed, das der BF einnimmt, entspricht der untersten Stufe des vierteiligen WHO Stufenschemas für Schmerztherapie.

VR an SV: Können Sie sich erklären, wie es zu den Krämpfen kommt?

SV: Aus dem vorgelegten MRT vom 26.06.2014 ergeben sich mehrere Bandscheibenvorfälle, die jedoch keine Kompression von Nerven bewirken. Die angegebenen Krämpfe in den Beinen sind durch diesen Befund nicht erklärbar.

VR an BF: Beruht die Feststellung XXXX in seinem GA, wonach nach 100 Meter Wegstrecke Krämpfe auftreten, auf Ihren eigenen Angaben?

BF: Ja, das ist zutreffend.

SV an BF: Hat XXXX Sie zur Überprüfung dieser Angaben 100 Meter auf einem Laufband zurücklegen lassen?

BF: Nein.

VR an BF: Welche Beschwerden treten noch auf, wenn Sie eine Wegstrecke von 300 m zurücklegen müssen?

BF: Ich muss nach 100 m Weg eine Pause machen, und mich allenfalls setzen. Wenn ich eine schwere Aktentasche trage verkürzt sich dieser Weg entsprechend. Nach einer Pause von etwa 5 Minuten kann ich dann weitere 100 m gehen.

VR an SV: Sie kommen in Ihrem GA zu keiner maßgeblichen Gehbeeinträchtigung?

SV: Über das bereits erwähnte linksseitige Hinken hinaus gibt es keine Beeinträchtigungen.

BF: Ich möchte auch anführen, dass in den Händen und Beinen vor allem in der Nacht ein Taubheitsgefühl eintritt. Auch beim längeren Sitzen - etwa einer Stunde - schläft das Bein ein und ich muss mich bewegen.

SV: Es ist durchaus denkbar, dass durch Spannungen der Muskulatur im Bereich der Wirbelsäule sogenannte Pseudoradikuläre Ausstrahlungen auftreten. Diese sind jedoch nicht mit Nervenkompressionen vergleichbar und durch Therapien und Medikamente gut behandelbar.

BF: Im PrivatGA steht, dass das längere Sitzen aufgrund von Problemen des Achsenskeletts nicht möglich ist. Was bedeutet das?

SV: Das Achsenskelett ist die Wirbelsäule. Die Belastung, die auf die Wirbelsäule wirkt ist beim Stehen oder Sitzen grundsätzlich die selbe. Es ist denkbar, dass auch hier durch Verspannungen aufgrund der festgestellten Veränderungen Beschwerden auftreten, die durch einen Haltungswechsel oder auch Medikamentöse oder Physikalische Therapien behandelbar sind.

BF: Im PrivatGA steht auch, dass aufgrund von Problemen der Hinterwurzelbahnen Probleme beim sicheren Stand hat. Diese Probleme bewirken massive Schmerzen.

SV: Die Hinterwurzelbahnen sind Teile des Rückenmarks. Aufgrund des MR Befundes vom 26.06.2014, wo eine regelrechte Weite des knöchernen Spinalkanales beschrieben wird, ist eine Irritation von Nerven ausgeschlossen. Er hat es aufgrund eines klinischen Testes erhoben.

VR an SV: Wenn diese Schmerzen bestehen, sind diese mit Schmerztherapien behandelbar?

SV: Ja.

Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des RV erfolgt keine weitere Stellungnahme.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Das vom erkennenden Gericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist auch keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und diesen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Das vom BF vorgelegte Gutachten wurde in der Verhandlung ausführlich mit dem SV XXXX erörtert und die Gutachten gegeneinander abgewogen. Die im Gutachten XXXX getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Gutachten kommt der SV XXXX zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln führen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat ein Privatgutachten vorgelegt, da in der Verhandlung ausführlich mit dem SV XXXX erörtert wurde und festgestellt, dass das vorgelegte Privatgutachten die fachärztliche Beurteilung des vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht zu widerlegen vermochte.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.