W226 2007683-2•BVwG W226 2007683-2
W226 2007683-2Federal Administrative CourtSep 8, 2015
Bescheinigungsmittel, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme,<br/>Zeitpunkt
W226 2007352-2/4E
W226 2007683-2/2E
W226 2007673-2/2E
W226 2007674-2/2E
W226 2007676-2/2E
W226 2007678-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die unter einem am 30.07.2015 gestellten Anträge von
1. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W226 2007352-1/19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
2. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W226 2007683-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
3. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W226 2007673-1/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
4. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W226 2007674-1/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
5. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W226 2007676-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
6. XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. W226 2007678-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
zu Recht erkannt:
A) Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG
iVm § 17 VwGVG nicht stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die antragstellenden Parteien, ein Ehepaar und ihre vier minderjährigen Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. bzw. 15.12.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der antragstellenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gegen die antragstellenden Parteien eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 29.01.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und einzig im Hinblick auf die Geburt eines weiteren Kindes die Frist für die freiwillige Ausreise mit 31.05.2015 festgelegt.
Am XXXX wurde im Bundesgebiet die Tochter XXXX geboren, zu welcher zwischenzeitig ebenfalls ein Beschwerdeverfahren im Familienverfahren anhängig ist (W226 2111192).
1.2. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, eingelangt beim BVwG am 30.07.2015, stellten die antragstellenden Parteien die im Spruch genannten Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.20154 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
Die Anträge wurden im Wesentlichen wie folgt begründet.
Die Menschenrechtsorganisation XXXX habe einen Ermittlungsbericht über den Fall des BF1 verfasst, dieser Bericht sei mit 16.06.2015 datiert und am 16.07.2015 postalisch in Österreich eingelangt. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass dem BF1 und seiner Familie Lebensgefahr drohe. Der BF1 habe erst am 19.07.2015 von der Existenz des Schreibens Kenntnis erlangt. Er sei erst vor kurzem auf "Ermittlungstätigkeiten von XXXX in seinem Fall" aufmerksam gemacht worden und habe dann unverzüglich Kontakt aufgenommen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Unterlagen erst am 19.07.2015 zugegangen sind.
Aus den genannten Gründen wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 32 VwGVG wiederaufnehmen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen und über die Asylverfahren neu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom 11. bzw. 15.12.2013 der antragstellenden Parteien wurden hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zlen. W226 2007352-1/19 u. a. rechtskräftig abgeschlossen.
Die antragstellenden Parteien haben am 30.07.2015 die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der soeben genannten, vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gestellt.
Als Wiederaufnahmegrund wird ein neues Beweismittel genannt, nämlich das vom BVwG in der Folge übersetzte "Gutachten" des Menschenrechtszentrums XXXX vom 16.05.2015.
Diesem - übersetzten - Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass der BF sich selbst von Österreich aus an XXXX gewandt hat und offensichtlich seine behaupteten Erlebnisse schriftlich an XXXX übermittelt hat. Eine Recherche von XXXX in Tschetschenien wurde ausdrücklich verneint ("in diesem konkreten Fall bestand für uns keine Möglichkeit, eine solche Nachprüfung vorzunehmen"), das Gutachten gründet offensichtlich einzig auf den vom BF1 an XXXX übermittelten Angaben ("dennoch erscheint uns XXXX Bericht glaubwürdig").
2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Gerichtsakten, insbesondere auf den Angaben der antragstellenden Parteien im Antragsschreiben vom 30.07.2015 sowie den Gerichtsakten sowie den vorgelegten Dokumenten. Das erkennende Gericht veranlasste die Übersetzung des Schreibens von XXXX.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
3.2.2. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien aufgrund - in Bezug auf das Verfahren des Erstantragstellers - neuer Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erfolgt, nach Angabe der Beschwerdeführer wurden Anträge auf Verfahrenshilfe weder durch den VwGH noch den VfGH bewilligt.
3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:
3.3.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens")
Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
3.3.2. Hinsichtlich des als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten "Gutachtens" von XXXX vom 16.06.2015 kann kein die Wiederaufnahme begründendes Beweismittel erkannt werden.
Das Schreiben von XXXX ist unbestritten erst nach Abschluss des seinerzeitigen Asylverfahrens neu entstanden. Es erfüllt somit - unabhängig von der Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit - bereits den ao. Begriff der "nova reperta" nicht und stellt somit keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036). Dem diesbezüglichen Antrag auf Wiederaufnahme war daher wegen Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmegrundes somit keine Folge zu geben.
In diesem Zusammenhang ist aber ergänzend darauf hinzuweisen, dass erkennbar auch die Angaben des BF1 im Wiederaufnahmeantrag nicht wahr sind, behauptet dieser doch, "erst vor kurzem auf die Ermittlungstätigkeiten aufmerksam gemacht worden zu sein" und sich erst dann an XXXX gewandt zu haben. Wie dargelegt lässt sich aus dem "Gutachten" jedoch eindeutig entnehmen, dass XXXX das gegenständliche Schreiben nach erfolgter Übermittlung des Sachverhalts durch den BF1 - und zwar erkennbar durch Prüfung einzig aufgrund von dessen schriftlicher Stellungnahme - verfasst hat.
Es ergibt sich daher zwingend, dass der BF1 zu einem nicht genannten Zeitpunkt nach Abschluss des Verfahrens sich schriftlich an XXXX gewandt hat, damit dort seine schriftliche Schilderung beurteilt wird. Im Asylverfahren selbst wurde nie vorgetragen, dass der BF1 mit XXXX in Kontakt stehe, sodass in Summe erkennbar kein Beweismittel vorliegt, welches während des laufenden Asylverfahrens schon vorgelegen wäre.
3.4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
3.4.1. Bezüglich der Überlegungen der Antragsteller, ihnen sei ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beizugeben, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015, Zl G7/2015-8 zu verweisen: Der von den Antragstellern angeführte§ 40 VwGVG wurde als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Darüber hinaus kann die Notwendigkeit einer beantragten Beigabe eines Verfahrenshelfers nicht erkannt werden, werden in den gegenständlichen Anträge doch der Sachverhalt, die geltende Rechtslage und selbst schwierigste Rechtsfragen, die sich aus der Umsetzung der Grundrechtecharta und Europarechtlicher Regelungen ergeben, umfassend dargestellt. Wenn aber die Grundvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht gegeben ist, kann auch die Beigabe eines Verfahrenshelfers - die nach geltender Rechtslage nicht vorgesehen ist - kein anderes Ergebnis erzielen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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