W200 2009232-1•BVwG W200 2009232-1
W200 2009232-1Federal Administrative CourtSep 8, 2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W200 2009232-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.05.2014, PassNr. 7388628, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Als Gesundheitsschädigungen wurden aufgelistet: Darm-OP Krebs 2001 und 2004, Prostata-OP Krebs 2009.
Er sei sowohl stuhl- als auch harninkontinent.
Vorgelegt wurde ein urologischer Befundbericht eines Facharztes für Urologie, Andrologie vom 02.12.2013 (N. prostatae, Zn RPE, PSA-Anstieg, beginnende Belastungsharninkontinenz, Nierencysten bds.), ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Chirurgie (Rez. Diarrhoe bei St p erweiterter Hemicolektomie li bei N sigmae und N colonis desc, Nod haem III), MR-Angiographie der Becken-, Beinarterien.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte innenfachärztliche Gutachten vom 17.02.2014 ergab Folgendes:
"Anamnese :
Bei Zustand nach Dickdarmteilresektionen in den Jahren 2001 und 2004 (aktuell Recto- Descendostomie) jährliche Kontrollen beim FA f. Chirurgie - dieser hat Sturzentleerungen bei kurzem Rest-Colon und eine partielle anale Inkontinenz bestätigt. Die Verwendung von Einlagen wurde empfohlen. Bei Zustand nach Prostataop. 2009 und Blasenhalsresektion 2 Monate danach wegen Blasenhalssklerose alle 3 Monate Kontrollen beim FA f. Urologie. Dieser hat im 12/2013 eine beginnende Belastungsharninkontinenz diagnostitiert (intermittierend plötzlicher Harndrang mit Harnverlust beim Aufstehen, dann wieder tagelang trocken unter lfd. Urives-Therapie). Der AW ist wegen einer paVK an beiden UE in Betreuung an der Gefäßamb. des WSP. Bds. arteria femoralis superficialis Verschlüsse mit Umgehungskreislauf wurden mittels MR-Angiographie festgestellt, weiters bds. distale Verschlüsse der arteria tibialis posterior; bis jetzt konservatives Vorgehen.
Derzeitige Beschwerden:
Intermittierende Durchfälle mit Inkontinenz; intermittierender Harndrang mit Harnverlust; ständiges Kältegefühl in beiden Füßen, rechts mehr als links; belastungsassoziierte Schmerzen in beiden Unterschenkeln und Füßen, vom AW wird eine schmerzfreie Gehstrecke von 100m angegeben. Einlagen werden getragen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
TASS, Co-Enac, Selamin, Urivesc, Tresleen, Trittico; Inkontinenzeinlagen (...)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht des FA f. Urologie Dr. XXXX vom 2.12.2013
Befundbericht des FA f. Chirurgie Dr XXXX vom 17.12.2013
MR-Angiographie der Beckebeinarterien der Gruppenpraxis Dr. XXXX und Partner vom 13.2.2014
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 175 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 140/85
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
(...)
Leib: reizlose mediane Unterbauchlap.narbe, Milz und Leber nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei
UE: keine Varizen, keine Ödeme, art. fern. bds. tastbar, art. tibialis pedis bds. tastbar, re. etwas schwächer als links, art. tibialis posterior nur re. tastbar, keine Temperaturdifferenz, keine trophischen Störungen
Gesamtmobilität - Gangbild:
im Untersuchungszimmer ungestört (...)
Die fachärztlich dokumentierte Durchfallsneigung mit partieller Inkontinenz sowie die intermittierend auftretende Harninkontinenz führen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen durch Stuhle oder Harn vorbeugen. Die periphere arterielle Verschlusskrankheit ist aufgrund vorliegender Umgehungskreisläufe mit bds. tastbaren peripheren Fußpulsen nicht so ausgeprägt, dass daraus die Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM resultiert."
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem GdB von 70% ausgestellt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.05.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, wurde der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.
Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Krankheiten (2001 und 2004: Krebs OP Darm, Entfernung der Milz, 2009: Krebs OP Prostata) und listete die von ihm einzunehmenden Medikamente auf. Die Einlagen würden - im Gegensatz zu den Ausführungen des SMS - nicht alles aufnehmen. Er hätte dauernd eine Nässe durch den ausgetretenen Harn. Wenn er eine Stuhlentleerung hätte, handle es sich um einen flüssigen Durchfall. Es könne auch sein, dass der Stuhl dann seitwärts austrete und eine Geruchsproblematik und Flecken an der Hose entstünden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beschwerde und des ärztlichen Befundberichtes des Facharztes für Chirurgie vom 17.12.2013 eine Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin zur Frage ein, ob das in der Beschwerde angeführte Vorbringen, dass im Falle der flüssigen Stuhlentleerung der unkontrollierbare Stuhl - trotz Anwendung von Inkontinenzprodukten - auch seitwärts austrete und es in weiterer Folge zu einer Geruchsbelästigung und Verunreinigung der Kleidung komme, plausibel sei.
In der Stellungnahme vom 01.10.2014 führte dieser aus:
"Der AW wendet in seinem Schreiben vom 17.6.2014 ein, dass er unter Harn- und Stuhlverlust leide, dass Stuhlgang häufig in Form von flüssigem Durchfall auftrete und die verwendeten Einlagen nicht alles aufnehmen können, so dass es auch zum seitlichen Austritt von Stuhl komme; zusätzlich zu Geruchsbelästigung und Verschmutzung der Hose.
Die vom AW verwendeten Inkontinenzeinlagen sind im gegenständlichen Fall offenbar nicht ausreichend. Geeignete Inkontinenzprodukte, wie Windeln mit dichtem, seitlichen Verschluss sind am Markt gut verfügbar und sicher geeignet, das beschriebene Inkontinenzproblem zu lösen.
Dadurch kann auch Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen vorgebeugt werden. Somit ist auch unter Zugrundelegung der vom BW vorgelegten Befundberichte weiterhin festzuhalten, dass ihm die Benützung ÖVM zumutbar ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062).
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2BBG)
§ 47 BBG: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über
die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wird
unter anderem ausgeführt:
"Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
........
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, ausgeführt hat, habe in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall der Beschwerdeführer zu Recht bereits in seiner Berufung eingewendet, gerade die Tatsache, dass seine mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig kämen, sei Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) sei in den im Verwaltungsakt befindlichen ärztlichen Gutachten jedoch unbeachtet geblieben. Damit fehle es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Inhaber eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Grunde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen.
Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.02.2014 ist aber eine ausreichende Befundnahme bezüglich der geltend gemachten Stuhlinkontinenz, insbesondere hinsichtlich der relevanten Fragen, von welcher Häufigkeit und welchem Ausmaß der jeweiligen Stuhlmenge und deren Konsistenz auszugehen ist und inwieweit der Beschwerdeführer laufend mit Stuhlgang rechnen muss, welcher nicht oder kaum beeinflussbar binnen weniger Minuten spontan auftritt, und in diesem Sinne unvorhersehbar und unabwendbar ist, zu entnehmen. (vgl. BVwG 13.08.2015, W207 2100027-1)
Es ist daher durch einen bis dato nicht mit dem Verfahren betrauten Facharzt für Innere Medizin eine nähere Auseinandersetzung betreffend
? Häufigkeit,
? Ausmaß und Konsistenz der Stuhlmenge und
? Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände
auf Basis einer nachvollziehbaren Befundaufnahme und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen erforderlich, setzt doch eine entsprechende Beurteilung durch die Behörde bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht auf Sachverhaltsebene zunächst grundsätzlich die nachvollziehbare Darlegung durch einen medizinischen Sachverständigen voraus.
Auch hat unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH eine nachvollziehbare gutachterliche Auseinandersetzung mit den folgenden Fragen in krankenpflegetechnischer Hinsicht zu erfolgen:
? Welche Hilfsmittel konkret sind geeignet, der - durch die erhöhte stuhlfrequenzbedingte - Geruchsbelästigung und Verunreinigung des Beschwerdeführers durch Stuhl ausreichend sicher vorzubeugen?
? Welche Auswirkungen hat die Verwendung dieses Hilfsmittels auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? (Ist es dem Beschwerdeführer beim Tragen der Hilfsmittel im Falle der Verunreinigung möglich sich im öffentlichen Verkehrsmittel ohne Stuhlaustritt hinzusetzen?)
? Für welchen Zeitraum kann von einer angemessenen Abhilfe ohne Wechsel des Hilfsmittels ausgegangen werden (weniger als 15 Minuten, mehr als 15 Minuten aber weniger als 30 Minuten, länger als 30 Minuten; Verschmutzung, Geruchsbelästigung)?
Das Sozialministeriumservice hat das/die von ihm einzuholende/n Gutachten im weiteren Verfahren entsprechend zu würdigen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren darüber hinaus auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.
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