BVwG W200 2003204-2

W200 2003204-2Federal Administrative CourtSep 8, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W200 2003204-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003204.2.00

Spruch

W200 2003204-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.02.2015, PassNr. 6619217, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit Bescheid vom 13.11.2013 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.02.2015 wurde der Antrag vom 20.12.2012 neuerlich abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin erneut - verspätet - Beschwerde.

Am 18.08.2015 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2015 zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2015 zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. (VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11)

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. (VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11)

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

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