BVwG W189 2103700-1

W189 2103700-1Federal Administrative CourtSep 8, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W189 2103700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2103700.1.00

Spruch

W189 2103700-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 1019295000/14640620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, der Volksgruppe der "XXXX" und dem islamischen Glauben zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Im Zuge der Datenaufnahme gab sie an, traditionell verheiratet zu sein. Sie sei Analphabet. Im Herkunftsstaat in XXXX lebe ihre Familie. Neben ihrem Mann und ihren vier Kindern (Alter unbekannt) würden sich dort ihre Eltern und ihre fünf Geschwister aufhalten. In XXXX gebe es keine Straßennamen. Es handle sich um eine kleine Stadt.

Die Beschwerdeführerin sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei nach Libyen, von dort mit einem Boot nach Italien und weiter mit dem Zug nach Österreich gereist.

Für die Ausreise habe eine Freundin namens XXXX aus XXXX der Beschwerdeführerin Geld gegeben.

Zum Grund befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, meinte sie, in ihrer Stadt aus einem Minderheitenclan zu stammen. Ihr Mann stamme jedoch aus einem Clan der Mehrheit.

Die Familie ihres Mannes habe sie mit dem Umbringen bedroht, da sie ihren Mann geheiratet habe. Deshalb sei sie geflohen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, getötet zu werden.

Am 11.06.2014 fand im Zulassungsverfahren eine niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost statt, bei der die Beschwerdeführerin befragt wurde.

Sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

Vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin in einem Dorf namens XXXX in der Region XXXX gelebt. Ihre Mutter, ihre Geschwister und ihre Kinder hätten mit ihr gelebt, ihr Mann habe in der Stadt XXXX gelebt.

Im Herkunftsstaat lebe ihre Mutter, ihr Vater sei bereits verstorben. Ihr Mann wohne in XXXX. Ihre Tochter XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sei ihr ältestes Kind. Dieses sei ca. sechs oder vier Jahre alt. Ihr Sohn XXXX sei ca. drei Jahre alt. Ihr Sohn XXXX sei ein Jahr und fünf Monate alt. Er sei das jüngste Kind. Ihr Sohn XXXX sei ihr zweites Kind, wisse sie jedoch nicht, wie alt dieses sei. Sie wisse nicht genau, wie alt ihre Kinder seien.

Im Herkunftsstaat würden sich auch vier Brüder und eine Schwester aufhalten. Ihre Schwester wohne bei ihrer Mutter in XXXX und passe auf die Kinder der Beschwerdeführerin auf. Wie alt ihre Schwester und alle ihre Brüder seien, die ebenso bei ihrer Mutter leben würden, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin sei die Älteste unter ihren Geschwistern.

Ihr wurde am Ende der Einvernahme die Zulassung ihres Asylverfahrens mitgeteilt.

Vor dem BFA, Regionaldirektion NÖ, fand am 17.12.2014 eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin statt.

Nach Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrem Aufenthalt in Österreich erklärte sie, dem Clan der XXXX anzugehören. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung meinte sie, gesagt zu haben, dass das nicht stimmen würde und der Dolmetscher gemeint habe, dass eine Ausbesserung erfolgen würde.

Sie würden mit den XXXX zusammenleben, handle es sich aber nicht um die gleiche Clangruppe.

Sie sei verheiratet und habe vier Kinder. Ihr Mann heiße XXXX und sei ca. 30 Jahre alt. Ihre älteste Tochter heiße XXXX ALI,/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und sei im Jahr 2006 geboren worden, ihr Sohn XXXX sei 2007 geboren worden, ihr Sohn XXXX sei 2009 und ihr Sohn XXXX im Jahr 2012 geboren worden.

Sie habe im Jahr 2005 in XXXX geheiratet.

Befragt, wo sie vor ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft gewesen sei, erklärte sie, dass sie in XXXX gewohnt hätten, wobei es keine genaue Adresse gebe. XXXX sei die Hauptstadt von XXXX. Sie hätten in XXXX gelebt, was etwa 90 km von XXXX entfernt liege.

Die Beschwerdeführerin habe in XXXX gelebt und habe sie ihr Mann nach XXXX gebracht, wo sie vier Jahre lang gemeinsam in einem Haus gelebt hätten. Sie sei vier Jahre lang nur zuhause gewesen und nirgends hingegangen. Ihr Mann habe sie einfach mitgenommen. Sie habe zur Hochzeit kein Einverständnis gegeben.

Somalia habe sie im Jänner 2014 verlassen.

Befragt, ob sie während ihrer Ehe noch woanders als in diesem Haus in XXXX gelebt habe, meinte sie das Land dann verlassen zu haben. Sie sei von ihrem Mann davongelaufen und habe ihre Kinder mitgenommen. Sie habe dann in XXXX gelebt und für ihre Kinder gearbeitet. Sie habe dort mit ihren Kindern und einer Frau gewohnt, die wohlhabend gewesen sei. Deren Name sei XXXX gewesen. Sie habe die Wäsche für andere Leute gewaschen. Sie habe niemals irgendwelche Dokumente besessen.

Nach den persönlichen Beweggründen für das Verlassen von Somalia befragt, meinte sie, dass ihr Vater gestorben sei, als sie noch klein gewesen sei. Sie sei die älteste ihrer Familie gewesen und habe dann als Reinigungskraft für einen namentlich genannten Mann gearbeitet, der ein Restaurant betrieben habe. Bei diesem habe sie gut verdient. Der Mann habe gesagt, dass er ihr ein Grundstück neben seinem Restaurant geben würde, damit sie dort ein Geschäft aufmachen könnte. Sie habe dort dann Khat verkauft und sei ihr Mann dort Kunde gewesen. Sie habe drei Jahre lang Khat verkauft und habe ihr späterer Mann gesagt, dass sie ein besseres Leben mit ihm haben könnte. Sie sei mit ihm mitgegangen, sei von ihm in ein Haus gebracht worden, wo sie dann keine Freiheit mehr gehabt habe. Sie sei schon, bevor sie ihren Mann kennengelernt habe, genital verstümmelt gewesen. Sie habe sich genital mit einem Messer verletzt und sie habe unverändert diese Verletzung, aufgrund der sie Schmerzen habe und blute und medizinisch behandelt werde.

Alle ihre Kinder habe sie mit diesen Schmerzen zuhause auf die Welt gebracht. Von ihrem Mann sei sie nie ins Krankenhaus gebracht worden. Ihr Mann habe einem großen Clan angehört. Wenn sie geäußert habe, Schmerzen zu haben, habe ihr Mann gemeint, sie nicht zum Arzt zu bringen. Er habe ihr während der Entbindung ihrer Kinder nicht geholfen, sondern habe sie dies alleine machen müssen. Sie sei auch während Schwangerschaft und Entbindung geschlagen worden. Ihr Mann habe von ihr auch verlangt, auf allen Vieren zu kriechen. Ihr Mann habe noch weitere Frauen gehabt und sei offiziell mit mehreren Frauen verheiratet gewesen. Ihr Sohn XXXX sei ein Zwilling gewesen. Sie habe während der Entbindung drei Stunden lang Schmerzen gehabt. Sie sei dann für eineinhalb Stunden in ein Koma gefallen. Auch die Familie ihres Mannes sei gekommen und habe sie geschlagen. Sie hätten gesagt, sie würde einer Minderheit angehören und den Mann nicht verdienen. Ein Zwilling sei in der fünften Nacht nach der Geburt gestorben. Ihr Mann sei am siebten Tag nachhause gekommen. Sie habe ihn gebeten das Kind zu begraben und habe ihr Mann daraufhin gemeint, er würde sie erwürgen und die anderen Kinder schlachten. Er habe die Babyleiche dann genommen. Sie hätten Fenster und Türen aus Metall in dem Haus gehabt und habe sie nicht gewusst, wie sie fliehen hätte sollen. Nachbarn, die immer ihre Schreie gehört hätten, hätten sich nicht getraut, ihr zu helfen. Als sie eines Tages am WC gewesen sei und stark geblutet habe, habe sie geschrien. Die Frau des Nachbarn habe sie gehört und sei mit einer Leiter zu ihr ins WC geklettert und habe der Beschwerdeführerin gesagt, zu wissen, dass sie seit Jahren leiden würde. Die Frau habe dann die Familie der Beschwerdeführerin in XXXX gesucht, sei dann abends wieder zu ihr ins WC geklettert, habe ihr mitgeteilt, dass die Familie der Beschwerdeführerin gefunden zu haben und sie ihr drei Tage geben solle, um keine Probleme zu bekommen. Ihr Mann sei von seinem Cousin in den Fuß geschossen worden, weshalb er nach XXXX gebracht worden sei. Nachts sei dann die Frau gekommen und habe gemeint, dies wäre die Gelegenheit zu flüchten und seien sie über den Spalt im WC geflüchtet. Sie seien dann im Hof in ein Auto gestiegen und davongefahren. Sie sei nun frei gewesen und habe endlich wieder ihre Familie sehen können. Ihre Mutter sei über die Dinge, die ihr passiert seien, so schockiert gewesen, dass diese bis heute nicht mehr sprechen könne. Sie habe ihrer Schwester gesagt, sie solle sich um ihre Kinder kümmern, wenn sie flüchte, da ihre Mutter schon taub gewesen sei. In Österreich habe sie gespürt, was Freiheit heiße.

Befragt, wann sie nach XXXX gegangen sei und mit dieser wohlhabenden Dame zusammengewohnt habe, meinte sie, mit der Frau zusammengelebt zu haben, die ihr zur Flucht von ihrem Mann verholfen habe.

Befragt, ob diese Frau auch mit zu ihrer Familie gegangen sei, oder ob sie diese später wieder getroffen habe, meinte sie, dass besagte Frau mit ihr mitgegangen sei.

Bevor ihr diese Frau zur Flucht verholfen habe, habe sie diese nicht gekannt. Sie habe nur Mitleid mit der Beschwerdeführerin gehabt.

Bei der Frau habe es sich um die Frau ihres Nachbarn gehandelt. Der Mann der Beschwerdeführerin habe zum Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX gehört. Von der Schussverletzung ihres Mannes habe sie von der Nachbarin erfahren.

Diese Frau habe einen Mann gehabt. Beide und auch deren Kinder hätten ihr geholfen. Zuerst seien deren Mann und die Nachbarin mitgegangen. Der Mann habe auch Waffen mitgenommen.

Auf Nachfrage, wo sie mit der ganzen Familie zusammengelebt habe, erklärt sie, dass deren Familien auch dort gelebt hätten.

Befragt, wo sie in XXXX gelebt habe, meinte sie, dass besagte Personen sehr wohlhabend gewesen seien und ein Haus in XXXX gehabt hätten, wo sie gewohnt hätten. Sie hätten die Beschwerdeführerin versteckt.

Auf Vorhalt bestätigte sie, zuerst nach den vier Jahren zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern gegangen zu sein. Sie hätten sich vier Jahre nicht mehr gesehen.

Befragt, wie lange sie bei ihrer Familie aufhältig gewesen sei, bis sie zu dieser Familie in das Haus gegangen sei, meinte sie, vier Tage bei ihrer Familie gewesen zu sein. Nach vier Tagen habe diese Frau deren Schwester zur Beschwerdeführerin geschickt, um sie zu holen.

Sie könne nicht genau sage, wie lange sie mit dieser Familie im Haus in XXXX gelebt habe, es sei jedoch bis zu ihrer Ausreise gewesen. Dort sei ihr mit ihren Kindern geholfen worden und sei diese Familie bis zur Ausreise sehr gut zu ihr gewesen.

Sie sei dann aber doch geflüchtet, da die Familie Angst gehabt habe, dass ihr Mann herausfinden könnte, dass die Familie der Beschwerdeführerin geholfen habe. Die Familie habe ihr vorgeschlagen, ins Ausland zu flüchten, da ihre Familie kein Geld mehr gehabt habe.

Auf die Frage, warum diese Familie nach fünf Jahren noch immer Angst vor ihrem Mann gehabt habe, meinte sie, dass die Familie mit der sie zusammengelebt habe, gehört habe, dass der Mann nach der Beschwerdeführerin suche.

Befragt, wann diese Familie davon gehört habe, dass ihr Mann nach ihr suche, meinte sie, dass sie es gehört habe. Dass er dann unter den XXXX nach ihr gesucht habe, habe sie im Jänner 2014 erfahren. Daraufhin habe sie das Land verlassen.

Nach etwa einem Jahr bei dieser Familie habe sie das erste Mal davon erfahren, dass ihr Mann nach ihr suche. Sie habe nicht mehr schlafen können. Sie habe vom Mann der Familie, bei der sie gewohnt habe, gehört, dass ihr Mann sie und die Kinder umbringen habe wollen.

Auf weitere Nachfrage, ob ihre Kinder die ganzen fünf Jahre bei ihr gewesen seien, bejahte sie dies und meinte, von der Familie ein Zimmer erhalten zu haben, in dem sie wohnen hätten können. Als sie sich zur Flucht entschlossen habe, habe sie beschlossen, ihre Kinder zu ihrer Familie zu bringen. Sie seien mit den Kindern um Mitternacht zu ihrer Mutter gefahren. Die Beschwerdeführerin sei dann mit einem Auto nach XXXX gefahren und über das Somaliland und Äthiopien geflüchtet. Die Familie habe ihr bei der Flucht geholfen.

Zu ihrer Hochzeit befragt, erklärte sie, von ihrem Mann mitgenommen worden zu sein. Er habe ihr gesagt, sie seien jetzt verheiratet. Sie habe dann ihre Kinder bekommen. Er habe ihr gesagt, sie wären islamisch verheiratet. Es habe keine Trauung und auch kein Einverständnis von ihr gegeben. Ihre Mutter habe von nichts gewusst. Er habe sie einfach mitgenommen und ihre Mutter habe erst bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin erfahren, was mit ihr in der Zwischenzeit passiert sei.

Sie sei freiwillig mit ihrem Mann mitgegangen, da sie ihn zu Beginn heiraten habe wollen. Sie habe auch geglaubt, er könnte ihrer Familie helfen. Er habe sich dann aber sehr verändert.

Nach Aufforderung, etwas über die XXXX zu erzählen, meinte sie, dass diese mit verschiedenen Clans zusammenleben würden. Sie würden unterdrückt und verachtet werden, Schmiedearbeit machen, Schuhmacher oder Friseure sein. Die XXXX würden mit den XXXX zusammenleben. Unter den XXXX gebe es keine untergeordneten Subclans. Es werde geduldet, wenn die unteren Clans untereinander heiraten würden.

I.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.02.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchteil III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.02.2016 erteilt.

Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter den von ihr genannten Daten aufscheine. Sie sei somalischer Herkunft und moslemischen Glaubens. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit habe wegen unterschiedlicher Angaben nicht festgestellt werden können.

Sie sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Sie leide auch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.

Ihre Ausführungen zu ihrer Ausreise seien nicht glaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass sie Somalia wegen einer Verfolgung durch ihren Mann verlassen habe.

Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum aktuellen Zeitpunkt sei ihr nicht zumutbar.

Nach Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das BFA nicht davon überzeugen habe können, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei, weshalb das BFA von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe.

Mangels Vorlage von irgendwelchen Dokumenten stehe ihre Identität nicht fest.

Aufgrund ihrer Angaben zu Örtlichkeiten in Somalia und ihres sprachlichen Hintergrundes werde ihrer Herkunft geglaubt.

Ihre Angaben, wonach sie vor ihrem Mann und dessen Familie geflohen sei, seien widersprüchlich vorgetragen worden.

So habe sie behauptet, ihren Mann im Jahr 2005 geheiratet zu haben und von diesem vier Jahre lang festgehalten worden zu sein. Laut ihren Angaben sei sie im Jahr 2009 von ihrem Mann geflüchtet. Sie meinte aber, dass einer ihrer Söhne und sein Zwillingsbruder, der später verstorben sei, im Jahr 2012 im Haus ihres Mannes zur Welt gekommen seien. Dies sei denkunmöglich.

Es sei auch nicht glaubwürdig, fünf Jahre bei einer Familie desselben Clans wie ihr Mann versteckt gelebt zu haben.

Auch das Zurücklassen ihrer Kinder bei ihrer Familie sei nicht nachvollziehbar, seien diese ja von derselben Bedrohung durch den Ehemann betroffen gewesen wie die Beschwerdeführerin.

Sie habe sich auch betreffend die Aufenthaltsorte ihrer Familie im Herkunftsstaat und ihrer Clanzugehörigkeit widersprochen. Ihre Angaben zu den XXXX seien im Übrigen nur allgemein gewesen und jeder, der in Somalia gelebt habe, würde dieses Wissen haben. Es sei ihr letztlich auch nicht möglich gewesen, genaue Angaben zu dem Ort zu machen, an dem sie mit der Frau, die sie gerettet haben soll, gelebt habe. Sie habe immer wieder nur die Provinz XXXX angeführt und auch auf Nachfrage keinen konkreten Ort nennen können, was wiederum dafür spreche, dass sie XXXX nie verlassen habe, weil ihr dort auch keine Gefahr gedroht habe, welche sich gegen sie persönlich gerichtet habe.

Neben den Divergenzen in ihrem Vorbringen habe auch die vage Art und Weise ihrer Schilderungen und die Detailarmut ihres Vorbringens auf die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens schließen lassen.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. In Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit habe sie nicht glaubhaft vorbringen können, dass sie einem Minderheitenclan angehört habe.

Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens habe unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände demnach kein Hinweis gefunden werden können, dass ihr in Somalia eine in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannte Gefahr drohe.

Subsidiärer Schutz wurde der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen unsicheren, instabilen Lage in Somalia gewährt.

Der Bescheid wurde am 10.03.2015 rechtswirksam zugestellt.

I.3. Dagegen wurde fristgerecht am 16.03.2015 Beschwerde erhoben und dieser lediglich hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten.

Der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Buch "Frauenspezifische Fluchtgründe im österreichischen Asylrecht" angeschlossen.

Sie stützte sich darauf, dass in der Einvernahme die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht richtig protokolliert worden seien. Richtig sei, dass ihre Tochter XXXX im Jahr 2006 und ihr Sohn XXXX im Jahr 2007 geboren seien. Ihr Sohn XXXX sei jedoch im Jahr 2008 und nicht im Jahr 2009 geboren worden. Ihr Sohn XXXX sei im Jahr 2009 und nicht im Jahr 2012 geboren worden (wobei der andere Zwilling gestorben sei)

Sie habe zum Einvernahmezeitpunkt Nierenprobleme gehabt, weshalb sie bei der Einvernahme nicht so konzentriert gewesen sei. Sie habe zwar angegeben, gesund zu sein, habe dies jedoch nur gesagt, da sie befürchtet habe, ansonsten wieder lange auf einen neuen Einvernahmetermin warten zu müssen.

Da sie das Geld für deren Flucht nicht gehabt habe, habe sie ihre Kinder bei ihrer Familie zurücklassen müssen.

Sie sei von ihrem Ex-Mann ständig geschlagen, misshandelt und bedroht worden, weshalb sie von diesem geflohen sei. Diesbezüglich verwies sie auf die beigelegte Unterlage.

In Somalia werde häusliche Gewalt gegen die soziale Gruppe der Frauen geduldet und es würden staatliche Einrichtungen fehlen, um den betroffenen Frauen Schutz vor Misshandlungen zu gewähren.

Somalia werde im "Failed State Index 2014" auf Platz 2 geführt.

Am 24.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde. (OZ 8Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Als Vertrauensperson nahm der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin an der Verhandlung teil. Auch erklärte sie, dass sie damit einverstanden sei, dass die Verhandlung ohne Beisein eines Rechtsberaters durchgeführt werde.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin im Lichte ihres Gesundheitszustandes, der Einvernahme in vollem Umfang folgen zu können. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit einer Nieren- und einer Lungentuberkulose vor.

Die erkennende Richterin brachte eine - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen in das gegenständliche Verfahren ein. Der Beschwerdeführerin wurden die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte erklärt und ihr die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dargestellt. Der Beschwerdeführerin wurde hiezu eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Mit E-Mail vom 11.08.2015 wurde eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderinformationen erstattet.

Der Stellungnahme wurden Ausführungen des aktuellen Mannes der Beschwerdeführerin zum Clan der XXXX angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ex-Mann ständig geschlagen und misshandelt worden. Sie gehöre dem Stamm der Minderheit XXXX an und sei deswegen Diskriminierungen ausgesetzt. In der Tat werde diese Volksgruppe als eine Unterkaste und als Außenseiter behandelt. Abgesehen davon gehöre die Beschwerdeführerin der sozialen Gruppe der Frauen an.

Häusliche Gewalt sei eines der großen Probleme in Somalia und komme häufig vor, wobei für gewöhnlich weder Rückhalt in der Familie noch Unterstützung von Seiten des Staates zu erwarten sei, was auch in den Länderfeststellungen Deckung finde.

Die Beschwerdeführerin sei in einer Mischehe gewesen, wobei sie einem Minderheitenclan angehöre und aus diesem Grund von ihrem Ex-Mann noch mehr misshandelt worden sei.

Bei der Minderheit der XXXX handle es sich um eine Berufskaste, deren Angehörige noch einmal mehr Diskriminierungen unterliegen würden. Die Länderinformationen würden ganz allgemein von der Diskriminierung von einzelnen Minderheiten ausgehen, wobei Berufskasten generell stärkeren Diskriminierungen ausgesetzt seien als ethnische Minderheiten. Auch seien Angehörige von Minderheiten häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebiet, wobei dies vom Ort, der Art der Minderheit und den Schutz durch einen Mehrheitsclan abhänge. Dahingehend wurden entsprechende Passagen aus den vorgehaltenen Länderinformationen wiedergegeben.

Im Übrigen wurden auszugsweise eine ACCORD - Anfragebeantwortung vom 27.02.2013 zur aktuellen Lage von Angehörigen der XXXXXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX, zu Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans und zu staatlichem Schutz für Angehörige der XXXX/MIGDAN bei Übergriffen durch einen Hauptclan sowie eine ACCORD - Anfragebeantwortung vom 27.11.2014 zur Lage von Angehörigen des Clans der XXXX (auch: XXXX, XXXX) Diskriminierung, Unterscheidungsmerkmale, Eheschließung, Wohnort zitiert.

Damit würden im vorliegenden Fall bei Wahrheitsunterstellung asylrelevante Verfolgungsgründe vorliegen, wobei der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, was auch durch die Begründung der Gewährung von subsidiärem Schutz bestätigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, Zl. 1019295000/14640620, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 21.05.2014 (Erstbefragung, AS 3-8), am 11.06.2014 (AS 25-31) und am 17.12.2014 (AS 59-77), die Beschwerde vom 16.03.2015 (AS 137-147), durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2015 sowie Einsicht in die im Zuge der Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführerin ausgefolgten allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und dem moslemischen Glauben zugehörig. Ihre Identität und ihre Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die Beschwerdeführerin war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht.

Das von ihr behauptete Vorbringen, wonach sie im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß verfolgt worden sei und dies im Fall einer Rückkehr unverändert vorliegen werde, war nicht glaubhaft.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und ist der Bescheid des BFA vom 25.02.2015 betreffend die übrigen Spruchpunkte mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Sicherheitslage in XXXX

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"XXXX

In XXXX gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist XXXX sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach XXXX zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in XXXX. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in XXXX sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in XXXX nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in XXXX, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner XXXXs besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in XXXX.

Die Randgebiete XXXXs seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle:

UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in XXXX die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in XXXX keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in XXXX habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In XXXX gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe XXXX nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und XXXX (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass XXXX in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al-Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-XXXX, insbesondere Baidoa-XXXX (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen XXXX-Qoryooley und XXXX-XXXX

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und XXXX. Für XXXX bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In XXXX sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in XXXX keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in XXXX, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in XXXX keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in XXXX sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in XXXX von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in XXXX, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in XXXX keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. XXXX sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von XXXX behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.2.4. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia:

Security and humanitarian situation in South and Central Somalia, Dezember 2014 (Auszüge):

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance

1. Diese aktualisierte Fassung des UK Home Office zur Sicherheitssituation in XXXX fußt auf der Country Guidance, die mit Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 03.10.2014 zu MOJ Others (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC), festgestellt wurde.

2. Daraus ergibt sich, dass eine Person, ein gewöhnlicher Zivilist (damit gemeint: nicht mit den Sicherheitskräften, der Regierung oder der Verwaltung, einer NGO oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehend), die nach einer Weile nach XXXX zurückkehrt, keinem realen Risiko einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 15 (c) der Qualifikationsrichtlinie unterliegt. Insbesondere besteht für diese Person kein reales Risiko nur deshalb seitens der Regierung als Al Shabaab-Unterstützer oder seitens der Al Shabaab als Ungläubiger angesehen zu werden, weil sie eine Zeitlang in Europa gelebt hat. (Seite 8; bzw. Seite 2, headnote (ii) der Country Guidance in MOJ).

3. Es besteht kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in XXXX mehr, auch hinsichtlich kürzlich aus dem Westen rückgekehrter Personen (Seite 44 und Seite 3, headnote (vi), der Country Guidance in MOJ).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, XXXX und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/XXXX. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in XXXX ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die XXXX leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/XXXX leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, XXXX, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in XXXX nicht, den XXXX anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der XXXX in XXXX ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In XXXX hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten"

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie XXXX, Baraawe und XXXX. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer XXXX und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa XXXX durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in XXXX verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in XXXX Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in XXXX heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach XXXX die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Clan Shanshi(ye), September 2014

Den zitierten Quellen zufolge gehört der (Sub)Clan/die Lineage/Familie der Shanshiye (je nach Quelle auch Shanshiyo oder Shanshiya) zum Clan der Benadir(i), der wiederum zum Clan der Reer Hamar gehört. Die Bezeichnung "Shanshi" - oder auch "(al)Shashy", was so viel bedeutet wie "aus Shash" - ist den Quellen zufolge eine andere für "Shanshiye". Im Clan der Reer Hamar gibt es hell- und dunkelhäutige Gruppen, wobei die Shanshiye aufgrund ihrer arabischen Abstammung als hellhäutig gelten. Vor dem Krieg 1991 hätten die Shanshiye einem von IRB befragten Doktoranden zufolge in den Küstengebieten gelebt, insbesondere in XXXX und Merca, aber auch in Brava. (Seite 1f)

Ergänzend interessant wurde auf den Seiten 8 und 9 ausgeführt: "Das Danish Immigration Service (DIS) bezieht sich im März 2004 auf Angaben eines Vorsitzenden einer somalischen Menschenrechtsorganisation. Der Clan der Shanshi gehöre den Reer Hamar an. Die Shanshi seien "hellhäutig":

"According to Abdi Mamow, the Rer Hamar is divided into two general categories: the so-called light-skinned and the dark-skinned. The Rer Hamar groups, the Bandhabow and Morshe, are considered dark-skinned, while Shanshi and Dharbarwayne are considered light-skinned. He considered both of these sub groups to be at risk of persecution, but the light skinned groups may enjoy a relatively better degree of security and protection because of their appearance." (DIS, 17. März 2004, S. 39)

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (15.2.2012): 1) Informationen zum Clan der Shanshi; 2) Informationen zur Lage der Shanshi in Somaliland [a-7866 (ACC-SOM-7866)],

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_211091.html, Zugriff 5.9.2014"

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Benadiri sei ein Sammelname für mehrere städtische Gemeinschaften, die in den südlichen Küstenstädten wie XXXX, Baraawe und XXXX leben würden. Es handle sich dabei um wirtschaftstreibende Gemeinschaften gemischter Herkunft, so zum Beispiel Somalier, Araber (Omani), Iraner, Inder und Portugiesen. [...] Die Benadiri sprechen Somali wie auch ihre eigenen Dialekte. Als Kaufleute haben sie vor 1991 einen privilegierten Status genossen, während sie mangels einer bewaffneten Miliz während des Bürgerkrieges schutzlos gewesen seien. Die meisten Benadiri seien deshalb nach Kenia geflohen (Seite 46).

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein XXXX zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in XXXX. Zugehörigkeit zu einem XXXX Subclan, der in XXXX dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in XXXX abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für XXXX Clanangehörige aus XXXX, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von XXXX sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die XXXX/Abgal. In XXXX unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in XXXX Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von XXXX können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in XXXX oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in XXXX, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende

Beweiswürdigung:

Zur Person:

Die Feststellung, wonach die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat bzw. überhaupt verneint hat, solche jemals besessen zu haben (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Ihre Staatszugehörigkeit zu Somalia ergibt sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit steht nicht abschließend fest, zumal sie dahingehend widersprüchliche Angaben getätigt hat. So hat sie in der Erstbefragung eine andere Volksgruppenzugehörigkeit als in den folgenden Einvernahmen angegeben. Im Rahmen der Würdigung zum Fluchtgrund wird noch näher dargelegt werden, dass selbst bei Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der XXXX aus diesem Umstand alleine keine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß abzuleiten ist.

Zum Fluchtgrund:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 24.07.2015 in Übereinstimmung mit dem BFA zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat.

Ihr Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Die Beschwerdeführerin soll im Jahr 2005 einen Mann rituell geheiratet haben. Dieser habe sie über Jahre hindurch eingesperrt und sie misshandelt. Auch von der Familie ihres Mannes sei sie aufgrund unterschiedlicher Clanzugehörigkeit bedroht worden. Mit ihrem Mann habe sie fünf Kinder, wobei eines kurz nach der Geburt verstorben sei. Im Jahr 2009 sei ihr die Flucht von ihrem Mann mit Hilfe einer bis dahin unbekannten Nachbarin geglückt. Nach ihrer Flucht vor ihrem Mann habe sie sich bei dieser Nachbarin und deren Familie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 mit ihren Kindern versteckt gehalten. Da ihr Mann anhaltend nach ihr und den Kindern gesucht habe, habe sie sich zur Flucht entschlossen und ihre Kinder zuvor bei ihrer Familie untergebracht.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das BFA ist vollkommen zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen. Zu diesem Schluss kommt die erkennende Richterin aufgrund des persönlichen Eindrucks, den diese in der Verhandlung vom 24.07.2015 von der Beschwerdeführerin gewonnen hat. Im Zuge der Verhandlung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die im Verfahren vor dem BFA entstandenen Widersprüche aufzulösen bzw. die entstandenen Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufzuklären.

Gleich vorweg war festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht einvernahmefähig gewesen ist. Soweit sie meint, bei der Einvernahme am 17.12.2014 krank gewesen zu sein und nicht genau gewusst zu haben, was sie gesagt habe, muss dies als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin hiefür keine Anhaltspunkte liefern konnte.

In der Beschwerdeverhandlung meinte sie, dass sie bei der letzten Einvernahme so krank gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, wann dies gewesen sei und sie habe nicht genau gewusst, was sie gesagt habe (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, wonach ihr nach der letzten Einvernahme das Protokoll rückübersetzt worden sei und sie angegeben habe, dass alles korrekt sei, verharrte sie darin, gedacht zu haben, es richtig gesagt zu haben, damals aber schwer krank gewesen zu sein (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

Die Beschwerdeführerin wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass sie damals - im Dezember 2014 - derart schwer krank gewesen sei, dass sie nicht einvernahmefähig gewesen sei. Einen Befund, der eine derart schwere Krankheit bestätigt, konnte sie jedoch nicht vorlegen. In der Mappe mit all ihren medizinischen Befunde, die sie in der Verhandlung vorgelegt hat, findet sich ein solcher nicht (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

In besagter Einvernahme im Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen zweimal befragt, wie es ihr gehe und gab sie jeweils an, dass es ihr gut gehe. Aus dem Protokoll ist demnach überhaupt nichts von der von ihr nunmehr behaupteten schweren Erkrankung im Dezember 2014 herauszulesen.

Auch für die von ihr behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher finden sich in den Protokollen der mit ihr von den Verwaltungsbehörden durchgeführten Niederschriften keine Anhaltspunkte. Vielmehr erklärte sie jeweils, den jeweiligen Dolmetscher gut zu verstehen. Auch bestätigte sie jeweils am Ende der Einvernahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Niederschrift durch ihre Unterschrift.

Soweit die Beschwerdeführerin die in der Folge dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten durch Verständigungsschwierigkeiten bzw. ihren Gesundheitszustand zu begründen versucht, war dies als Schutzbehauptung zu werten. Derartiges lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Widersprüchlich haben sich demnach bereits die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren

Aufenthaltsorten sowie den Aufenthaltsorten der in ihren Schilderungen erwähnten Personen gestaltet.

So erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im Mai 2014, in XXXX gelebt zu haben und ihre Ausreise von XXXX aus angetreten zu haben, erklärte aber in der Beschwerdeverhandlung in XXXXE versteckt gewesen und von dort ausgereist zu sein. Wie bereits dargelegt, ergeben sich keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher aus dem Einvernahmeprotokoll und hat die Beschwerdeführerin in ihren anderen Einvernahmen einmal WANLAWYNE und bei der letzten Einvernahme irgendeinen Ort in SHABELLAHA HOOSE genannt. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Im Zuge ihrer Datenaufnahme in der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin als Wohnort ihrer Familie XXXX angeführt. Erst in den folgenden Einvernahmen erklärte sie, dass ihre Familie aus XXXXE stamme.

Markant war jedoch der Widerspruch betreffend die Altersangaben ihrer Kinder. So erklärte sie im Verwaltungsverfahren im Zuge ihrer Einvernahme im Juni 2014, dass ihr jüngstes Kind ein Jahr und fünf Monate alt sei. Im Zuge ihrer Einvernahme am 17.12.2014 erklärte sie, dass ihr jüngster Sohn im Jahr 2012 geboren sei. Die Beschwerdeführerin erklärte aber auch, von ihrem Mann im Jahr 2009 geflüchtet zu sein und keinen Kontakt mehr mit diesem bis zur Ausreise im Jahr 2014 gehabt zu haben. Ihr Vorbringen ist demnach denkunmöglich. Soweit sie sich betreffend diesen Widerspruch auf ihren Gesundheitszustand zum Einvernahmezeitpunkt sowie Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher stützt, war auf die eingangs getätigten Ausführungen zu verweisen. Es ist aber auch nicht erkennbar, inwieweit die Altersangabe von einem Jahr und fünf Monaten falsch verstanden worden sein soll, handelt es sich dabei doch nicht um eine Jahreszahl. Auch hat die Beschwerdeführerin die Angaben über die Geburt eines Kindes nach dem Jahr 2009 in zwei weit auseinanderliegenden Einvernahmen getätigt. Es war demnach davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein schlecht durchdachtes Konstrukt darstellt.

Abgesehen von den Widersprüchen konnte das Fluchtvorbringen auch einer Überprüfung auf seine Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht standhalten.

Die Beschwerdeführerin will nach vier Jahren Martyrium mit ihrem Mann, wobei sie auch von dessen Familie bedroht worden sein soll, von einer bis dahin unbekannten Nachbarin, die demselben Clan wie ihr Mann angehört haben soll, gerettet worden sein. Diese Nachbarin und deren Familie will die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder von 2009 bis 2014 versteckt gehalten und versorgt haben.

Es mutet bereits nicht nachvollziehbar an, dass die Nachbarn ihres Mannes, die noch dazu die gleiche Clanzugehörigkeit gehabt hätten, ein derartiges Risiko für die unbekannte Beschwerdeführerin eingegangen sein sollen. Abgesehen von der Befreiung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sollen diese Nachbarn Unterkunft und Versorgung für mehrere Jahre zur Verfügung gestellt haben. Auch die Geheimhaltung dieses Umstandes innerhalb des Clans erscheint im Lichte der Länderinformationen schwer nachvollziehbar, noch dazu wo es sich um Nachbarn gehandelt haben soll.

Hätte der Mann bzw. dessen Familie tatsächlich nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gesucht, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass er sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht gefunden hat.

Die Beschwerdeführerin will im Übrigen ihre Kinder aus finanziellen Gründen bei ihrer Familie zurückgelassen haben. Zumal die Drohungen des Ehemannes auch gegen diese ausgesprochen worden seien, ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Im Zusammenhang mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat haben sich schließlich weitere Ungereimtheiten ergeben. So meinte sie eingangs der Beschwerdeverhandlung, dass ihre Schwester mit ihren vier Kindern nunmehr an der Grenze zu Äthiopien lebe. Sie seien wegen kriegerischen Konflikten in XXXXE weggezogen. Dies sei glaublich im Jahr 2014 gewesen. Sie habe auch ca. einmal im Monat Kontakt mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat. Zu ihren Kindern befragt, meinte sie, dass sie beim letzten Anruf gesund gewesen seien. Deren Leben sei hart, aber es gehe ihnen so weit gut. Es herrsche Krieg und sei das Leben schwer. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsgründe und die aktuelle Situation im Herkunftsstaat erwähnte jedoch mit keinem Wort Probleme ihrer Kinder mit ihrem Mann.

Auf Nachfrage am Ende der Einvernahme meinte sie dann plötzlich, dass ihre Familie jedes Mal mit den Kindern umziehen habe müssen. Das letzte Mal habe sie gehört, dass zwei ihrer Kinder Wasser holen gegangen und nicht mehr zurückgekommen seien. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Erst nachdem ihr von der erkennenden Richterin vorgehalten wurde, dass sie zu Beginn der Verhandlung angegeben habe, dass es ihren Kindern gut gehe, das Leben aber hart sei, änderte sie ihr Vorbringen und meinte, ihr Mann habe die Kinder mitnehmen wollen, als diese Wasser geholt hätten. Sie seien geflüchtet und gehe es ihnen jetzt gut. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Zu Beginn der Verhandlung hat sie jedoch den Umzug ihrer Familie in Zusammenhang mit kriegerischen Handlungen und nicht mit ihrem Mann gesetzt. Auch hat sie von Problemen ihrer Kinder nichts erwähnt, sondern erklärt, dass es diesen gut gehe. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten macht einmal mehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin ein asylzweckbezogenes Vorbringen zu konstruieren versucht, dieses jedoch derart schlecht durchdacht ist, dass sie sich in Widersprüche verstrickt. Dies wird besonders deutlich, wenn sie einerseits vermeint, dass es ihren Kindern gut gehe, in der Folge behauptet, dass zwei ihrer Kinder Wasser holen gegangen und nicht mehr zurückgekommen seien und erst auf Vorhalt des Widerspruches meinte, der Mann habe versucht die Kinder beim Wasserholen mitzunehmen, hätten diese jedoch flüchten können.

Ist demnach bereits das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten als in hohem Maße unglaubwürdig einzustufen, muten auch ihre Angaben zu ihrer Zugehörigkeit zum Clan der XXXX als konstruiert an, zumal die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang - wie eingangs dargelegt - widersprüchliche Angaben getätigt hat.

Hier war jedoch zu betonen, dass aus dem bloßen Umstand, dem Clan der XXXX anzugehören ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände auf keine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden kann.

Dies ergibt sich aus den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen. Aus diesen Berichten geht hinreichend deutlich hervor, dass es kein Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit mehr gibt. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (Österreichische Botschaft Nairobi, 10.2014, Asylländerbericht Somalia). Dies deckt sich im Übrigen auch mit den in der Stellungnahme vom 11.08.2015 zitierten Berichten. Auch aus den allgemeinen schriftlichen Ausführungen des nunmehrigen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin lässt sich keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin begründen.

Die Beschwerdeführerin hat auf dezidierte Frage in der Verhandlung, was ihre Situation als Angehörige des XXXXXXXX von der Situation vieler anderer Angehörigen der XXXX, welche in Somalia leben, unterscheidet, erklärt, dass alle XXXX die gleichen Probleme wie sie hätten (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Zumal ihren individuellen Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit zu versagen war, haben sich im Fall der Beschwerdeführer keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben, weshalb - wie für alle anderen Angehörigen des XXXXXXXX - eine Asylrelevanz allein aus der Zugehörigkeit zu diesem Clan ausscheidet.

Darüber hinaus schilderte die Beschwerdeführerin, dass beide Elternteile den XXXX angehören würden (S. 4 Verhandlungsprotokoll) und sich ihre Mutter, ihre Kinder und ihre Schwester unverändert in Somalia als Angehörige dieses Clans aufhalten sollen, weshalb auch der Aufenthalt der eigenen Verwandten im Herkunftsstaat gegen eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß lediglich aufgrund der Clanzugehörigkeit zu den XXXX spricht.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin diese Berichte in der abschließenden Stellungnahme nicht entkräften konnte, da auch diese Berichte nicht undifferenziert von einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund einer Clanzugehörigkeit ausgehen.

Dem BFA konnte dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.

3. Rechtliche Beurteilung

Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zur Entscheidungsbegründung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurück-zuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch der Umstand ihrer Zugehörigkeit zum Clan der XXXX wurde grundsätzlich widersprüchlich vorgetragen, erreicht - wie beweiswürdigend dargelegt - im Lichte der Länderinformationen und dem unveränderten Aufenthalt ihrer Familie im Herkunftsstaat - keine Asylrelevanz.

Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des BFA in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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