W113 2110165-1•BVwG W113 2110165-1
W113 2110165-1Federal Administrative CourtSep 8, 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Verfall, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W113 2110165-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, Zl. II/7-EBP/14-122700436 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 (MFA 2012) vom 14.03.2012 suchte der XXXX , vertreten durch XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer) um die Gewährung der EBP 2012 für Almfutterflächen für die Alm "
XXXX " mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 39,35 ha an. Nach dem MFA 2012 befinde sich diese Futterfläche im Umfang von 30,70 ha in Österreich und im Umfang von 8,65 ha in Deutschland.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 28.12.2012 wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Tiere auf die erwähnte Almfutterfläche auftreibt und er diese Fläche damit nicht selbst bewirtschaftet. Auch hätten die Landwirte keinen MFA 2012 gestellt.
3. Gemäß den Feststellungen im Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.06.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0711-I/7/2013, haben auf die erwähnte Almfutterfläche 18 Landwirte (jeweils mit Sitz in Deutschland) Tiere aufgetrieben. In einem Parteiengehör im Rahmen des erwähnten Berufungsverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit, dass er durchaus die Flächen selbst bewirtschaftet. Für die Zeit des Almauftriebs sei er selbst Eigentümer der aufgetriebenen Tiere. Mit diesem Berufungsbescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer 30,70 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen sind und ihm auf dieser Basis die EBP 2012 zu gewähren ist.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann es für die Bewirtschaftung einer Almfutterfläche keinen Unterschied machen, ob diese durch die einzelnen Auftreiber erfolgt oder durch den Beschwerdeführer als Gemeinschaft der Auftreiber, solange diese Bewirtschaftungsform bei den einzelnen flächenbezogenen Maßnahmen (Ausgleichszulage, Betriebsprämie) einheitlich praktiziert wird.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2012 grundsätzlich gewährt.
5. Mit MFA 2013 hat der Beschwerdeführer wieder um die Gewährung der EBP 2013 für Almfutterflächen für die betreffende Alm, diesmal im Ausmaß von 29,62 ha, angesucht.
6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen, mit der Begründung, es stünden keine Zahlungsansprüche und keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung.
7. In der Beschwerde vom 07.01.2014 brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Verfahrensgang des Vorjahres vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass nun wieder falsch entscheiden werde.
8. In der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014 (als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" tituliert) wurde zwar vom Vorliegen von Zahlungsansprüchen, nämlich 29, ausgegangen, aber erneut keine EBP gewährt, da keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stünde.
9. Der Beschwerdeführer hat einen rechtzeitigen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
10. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde bringt diese zunächst vor, es hätten zwar die Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2012 übernommen werden können, es werde aber erneut keine österreichische Fläche bewirtschaftet, weshalb abermals keine Fläche angerechnet hätte werden können. Die Zahlungsansprüche seien somit ungenutzt geblieben.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, was sich an der Sach- oder Rechtslage im Vergleich zum Vorjahr geändert hätte, bringt die belangte Behörde am 02.04.2015 vor, sie habe vorgehabt, die Berufungsentscheidung des BMLFUW auch für das Antragsjahr 2013 heranzuziehen, da der gleiche Sachverhalt vorliege. Aus zeitlichen Gründen sei eine Berücksichtigung bei der ersten Berechnung für das Prämienjahr 2013 (Bescheid vom 03.01.2014) nicht möglich gewesen. Im Zuge der nächsten Berechnung (Bescheid vom 29.04.2013) seien die Zahlungsansprüche entsprechend der Berufungsentscheidung zugewiesen worden. Es sei aber die Anrechnung von Almflächen verabsäumt worden, weshalb weiterhin keine EBP gewährt worden sei. Auf Grund des Vorlageantrags habe eine weitere Berechnung nicht erfolgen können.
11. Das oben beschriebene Verfahren zur EBP 2013 wurde an die belangte Behörde zurückverwiesen.
12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche im Ausmaß von 29 verfallen seien, da sie ungenutzt geblieben seien.
13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte Ähnliches wie in den vorherigen Beschwerden vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr 2014 einen MFA 2014 gestellt und dabei beantragt, ihm die EBP 2013 für eine Almfutterfläche im Ausmaß von 30,28 ha für die genannte Alm zu gewähren.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) zwar davon ausgegangen, dass zwar 29 Zahlungsansprüche vorhanden sind, diese aber 2 Jahre lang ungenutzt geblieben seien und daher der nationalen Reserve zuzuschlagen wären. Darüber hinaus sei keine beihilfefähige Fläche vorhanden. Feststellungen zur Almfutterfläche fehlen zur Gänze. Einzig aus dem Verfahrensgang des Vorjahres lässt sich rückschließen, dass letztlich (nach einer Berufungsentscheidung des BMLFUW) eine EBP 2012 gewährt wurde. Die Entscheidung über die EBP 2013 wurde vom erkennenden Gericht zurückverwiesen und ist von der belangten Behörde erneut darüber zu abzusprechen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakten und den Stellungnahmen der belangten Behörde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 8 MOG in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
" [...] (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. [...]
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: [...]
14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie
a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und
b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt. [...]"
Art. 33 der VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:
"Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
[...]
erhalten haben."
Art. 28 der VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"Gegenkontrollen
(1) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:
a) der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;
b) der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen;
c) zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;
d) zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gegenübersteht;
[...]
f) zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten;
[...]
h) zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;
[...]."
Aus dem Verfahrensgang sowie den Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine EBP für die gegenständliche Almfutterfläche gewährt hat.
Obwohl vom Beschwerdeführer erneut ein MFA 2013 gestellt wurde und sich für das Antragsjahr 2013 nach den eigenen Angaben der belangten Behörde nichts Wesentliches an der Sach- und Rechtslage geändert hat, wurde dem Beschwerdeführer keine EBP 2013 gewährt. In der damaligen Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde zwar von zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen ausgegangen, aber auch davon, dass keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehe. In ihrer Stellungnahme vom 02.04.2015 hingegen bringt sie vor, die Anrechnung von Almflächen bloß verabsäumt zu haben. Die Sache "EBP 2013" wurde daher an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Insbesondere nach Art. 28 der VO (EG) 1122/2009 ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber geboten, Verwaltungskontrollen durchzuführen, um feststellen zu können, ob die Beihilfefähigkeit von beantragten Flächen gegeben ist. Dazu fehlen Feststellungen der belangten Behörde aber zur Gänze.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen. In Bezug auf die gegenständliche Alm sind weitere Ermittlungen notwendig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ermitteln müssen, ob und in welchem Ausmaß die beantragte Almfutterfläche tatsächlich vorhanden gewesen ist. Sie wird ebenso prüfen müssen, ob ähnlich dem Fall der EBP 2012 betreffend dieselbe Alm andere Auftreiber vorhanden waren, die die Gewährung der EBP 2014 bezüglich anteiliger Almfutterflächen an der betroffenen Alm beantragt haben. Hat der Beschwerdeführer die beantragte Fläche, ähnlich wie im Antragsjahr 2012, (selbst) bewirtschaftet, ist ihm nach den schlüssigen Ausführungen des BMLFUW in dessen Berufungsbescheid vom 28.06.2013, denen sich das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht anschließt, eine EBP auch für das gegenständliche Antragsjahr 2013 zu gewähren und gilt diese auch für das gegenständliche Antragsjahr 2014.
Da der Verfall der Zahlungsansprüche, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, maßgeblich vom Antragsjahr 2013 abhängt, war auch das gegenständliche Verfahren betreffend die EBP 2014 zurückzuverweisen.
Wie bereits erwähnt, wird die rechtliche Beurteilung, die der EBP 2012 vom BMLFUW im zitierten Berufungsbescheid zu Grunde liegt, auch den Antragsjahren 2013 und 2014 zu Grunde zu legen sein, sofern der Sachverhalt ähnlich gelagert ist. Gemäß § 28 VwGVG ist die Behörde im Fall einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 leg. cit. ("Zurückverweisung") an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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