W214 2016362-1•BVwG W214 2016362-1
W214 2016362-1Federal Administrative CourtSep 7, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W214 2016362-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er bereits im Jahre XXXX seine Heimat verlassen und mit seiner Familie bis zu seiner Weiterreise in Ägypten gewohnt habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in dem Ortsteil XXXX von XXXX, in welchem er gewohnt habe, das Regime angefangen habe, diesen Teil der Stadt zu bombardieren. Es hätten Luftangriffe stattgefunden. Man habe auch einen komischen Geruch wahrgenommen. Die Kinder hätten davon Ausschlag im Gesicht bekommen, weshalb sie gewusst hätten, dass chemische Waffen eingesetzt worden seien. Er habe dann mit seiner Familie diesen Ort verlassen und sich kurz in einem anderen Ort in Syrien aufgehalten, bevor sie nach XXXX geflüchtet seien. Er habe dann erfahren, dass vom Viertel XXXX nichts übrig geblieben sei. Das Regime habe dort alles zerstört. Die Schulen in Syrien seien aufgrund des Bürgerkrieges alle geschlossen gewesen. Sie hätten überhaupt keine Möglichkeiten mehr in ihrem Land gehabt. Er selbst habe eine kleine Schneiderei gehabt. Diese sei ebenfalls zerstört wurden.
3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort machte er Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen.
Seine Frau und zwei seiner Kinder befänden sich in Ägypten. Sein Sohn XXXX sei mit ihm nach Österreich gekommen.
Auf Befragung teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an keinen Kampfhandlungen in Syrien beteiligt gewesen sei. Das einzige, was er gemacht habe, sei gewesen, dass er bei der Essensversorgung für Flüchtlinge aus einer anderen Region mitgeholfen habe. Das habe er aber nur kurz gemacht. Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass das Haus seiner Familie zerstört worden sei. Seine Arbeitsstelle, der Platz, an dem er gearbeitet habe, sei auch zerstört worden. In ihrem Viertel habe es sehr viele Zerstörungen gegeben. Es habe dann auch keine Arbeit mehr gegeben. Da hätte seine Familie beschlossen, XXXX zu gehen. Von dort seien sie dann nach XXXX gegangen.
Auf die Frage, ob er je persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer dass jede Person in Syrien bedroht sei. Es gebe keine Sicherheit. Immer wieder würden Leute von der Regierung oder von den anderen Gruppierungen umgebracht werden. Er mache sich auch um die Zukunft seiner Kinder sorgen. Er müsse ja das Notwendigste zum Leben bereitstellen.
4. Mit Bescheid vom 25.11.2014 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest (dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, Reisepasskopien der Familienmitglieder sowie seinen eigenen Reisepasses und Kopien der UNHCR XXXX Asylum Seeker Registration Card seiner Frau, seiner Tochter XXXX und seiner eigenen Person vorgelegt habe). Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.
Der Beschwerdeführer habe eine individuelle konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation nicht dargetan. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.
Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatstaat festgestellt werden können, weshalb ihm subsidiären Schutz gewährt werde.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, Syrien aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen zu haben. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Beschwerdeführer müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen den Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr der weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Derartiges habe seinen Angaben nicht entnommen werden können.
5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn XXXX) mit Schriftsatz, der am 11.12.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
in eventu
die hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des die belangte Behörde zurückzuverweisen
jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.
Die Beschwerde enthält ein ergänzendes Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe bereits 2011 an Demonstrationen in XXXX teilgenommen, was von der Regierungsseite durch Fotos dokumentiert worden sei. Im Juni 2011 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit vielen anderen Männern, die sich im Stadtteil XXXX aufgehalten hätten, vom Regime verhaftet und für mehrere Tage angehalten worden. Dort habe der Beschwerdeführer mitansehen müssen, wie andere Verhaftete gefoltert worden seien. Auch er selbst sei geschlagen worden. Nachdem er ein Schreiben, in dem er erklären habe müssen, sich nicht mehr an regimekritischen Aktivitäten zu beteiligen, unterschrieben hätte, sei er freigelassen wurden. XXXX habe sich der Beschwerdeführer - wir bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht habe - an einer Unterstützungsaktion für Flüchtlinge, die aus dem östlichen Teil des Stadtteils XXXX gekommen seien, beteiligt. Dieser Teil XXXX sei bereits im XXXX XXXX von der Regierung angegriffen worden, da die meisten Demonstranten und Regimegegner von dort gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe den Flüchtlingen helfen wollen. Es habe zwar offizielle "Unterstützung" für die Flüchtlinge seitens der Regierung gegeben, das Regime habe jedoch seine "Unterstützungsaktion" dafür genützt, (vermeintliche) regimekritische Personen, die um Unterstützung angesucht hätten, zu identifizieren und zu verhaften. Der Beschwerdeführer habe den Flüchtlingen ernsthaft helfen wollen und habe sich daher bemüht, eine Bewilligung seitens der Regierung für eine Hilfsaktion zu erhalten. Im XXXX XXXX habe der Beschwerdeführer alle Dokumente beisammen gehabt, die für den Antrag auf Bewilligung seiner Unterstützungsaktion erforderlich gewesen seien. Erst im XXXX XXXX sei das Projekt genehmigt worden. Wenige Tage nach der Genehmigung seien das Haus des Beschwerdeführers und sein Arbeitsplatz, wo die Hilfsgüter (Lebensmittel und Kleidung) für die Flüchtlinge gelagert gewesen seien, zerstört worden. Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers sei verhaftet worden. Das syrische Regime habe gezielt Häuser und Stadtteile zerstört, in denen es Regimegegner vermutet habe. Die Söhne des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers hätten auf Seiten der Regimegegner gekämpft. Dreizehn Verwandte des Beschwerdeführers seien bereits vom Regime verhaftet worden, unter ihnen befinde sich der Schwager des Beschwerdeführers, welcher verhaftet worden sei, weil sein Sohn für den bewaffneten Widerstand gekämpft habe.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Ergänzung zum Fluchtvorbringen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG zulässig sei. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei grob mangelhaft gewesen. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt würden. Diese Pflicht sei von der belangten Behörde verletzt worden. Bereits bei der Angabe des Beschwerdeführers, dass er an einer Unterstützungsaktion teilgenommen habe, hätte die belangte Behörde ergänzende Fragen stellen müssen. Der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen, dass das syrische Regime gezielt Häuser und Stadtteile angreife, in denen es Regimegegner vermute. Dabei hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass sich die Vermutungen des syrischen Regierung hinsichtlich der politischen Gesinnung von Personen oft nur darauf stützten, dass diese Personen in einem bestimmten Gebiet wohnten (dazu wurde auf die UNHCR Protection Considerations vom 22.10.2013 verwiesen). Es sei daher insbesondere vor dem Hintergrund dieses Berichts davon auszugehen, dass den dort [in XXXX, Anm.] lebenden Menschen generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und sie deshalb angegriffen würden. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner humanitären Unterstützungstätigkeit zudem ein weiteres Risikoprofil der UNHCR Protection Considerations.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Einvernahme auch nicht in der Lage gewesen, alle Fluchtgründe ausführlich zu schildern, da sein Vertrauen zu staatlichen Institutionen aufgrund von negativen Erfahrungen in Syrien und Ägypten schwer erschüttert sei. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten, wo er einen Asylantrag gestellt habe, gesehen, dass dort auch Personen anwesend gewesen seien, die für die syrische Regierung gearbeitet hätten und für diese die Lage in Ägypten und die dort aufhältigen Syrer beobachtet hätten. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer ausführlich ein Bericht zitiert, wonach sich die Lage von Syrern in Ägypten seit 2013 sprunghaft verschlechtert habe.
Auch seien die Länderberichte der belangten Behörde teilweise unvollständig bzw. unrichtig ausgewertet worden. Zudem würden ausführliche Berichte zu den Ereignissen in XXXX, XXXX, fehlen, woher der Beschwerdeführer stamme (dazu zitierte der Beschwerdeführer ausführlich zwei Berichte). Auch würden Berichte zur Situation von humanitären Helfern in Syrien fehlen.
In weiterer Folge warf der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung vor. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus Angst vor Verfolgung durch das Regime verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich als humanitärer Helfer für Flüchtlinge engagiert. Aus diesem Grund und weil sich sein Haus in einem Stadtteil befunden habe, in welchem es zu Demonstrationen gegen die Regierung gekommen sei, seien das Haus und die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers zerstört worden. Auch drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass Verwandte für den bewaffneten Widerstand kämpften, Verfolgung.
Ebenso seien die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr unzureichend. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung sowie der Aktivitäten seiner Familienmitglieder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso hätte die Beschwerde konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht würden, Feststellungen treffen müssen. Dazu wurde auch auf Länderfeststellungen der belangten Behörde selbst verwiesen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten Regime kritischen Gesinnung nicht mehr unbehelligt in Syrien leben habe können und seine Furcht vor asylrelevante Verfolgung wohl begründet sei.
Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Da der Beschwerdeführer noch nicht die Chance gehabt hätte, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
6. Mit Schreiben vom 17.12.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014) vorgelegt. Dabei wurde angemerkt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte.
7. Mit Schreiben vom 27.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn nunmehr rechtsfreundlich vertreten seien und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
8. Eine Anfrage an das Strafregister am XXXX.08.2015 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
9. Am XXXX.08.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dabei nahm die belangte Behörde entschuldigt nicht teil. Dabei führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Seine Frau und zwei seiner Kinder befänden sich nach wie vor in Ägypten, aufgrund der Unruhen nunmehr in der XXXX XXXX. Drei Schwestern und drei Brüder würden noch in Syrien leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Einer seiner Brüder lebe mit seiner Familie in der Türkei. Die Schwestern und Brüder würden ständig wegen der Bombardierungen ihre Wohnorte wechseln.
Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben (bis zur Flucht) in XXXX verbracht. In Ägypten habe er um Asyl angesucht. Dennoch hätten sie nach dem militärischen Putsch in Ägypten immer mit der syrischen Botschaft Kontakt halten müssen. Man habe jeden dritten Monat um Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungsansuchen müssen, bei Kindern sei das alles sechs Monate, wenn sie in die Schule gehen müssten.
Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auf die Frage, warum er sich in seinem Asylverfahren im Wesentlichen auf den Bürgerkrieg und den Einsatz von Chemiewaffen bzw. die Zerstörung seines Hauses in seiner Arbeitsstätte berufen und erst in der Beschwerde neue Fluchtgründe angeführt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er gedacht habe, man müsse die Fragen beantworten, die ihm die Behörden gestellt hätten und nicht seine persönlichen Gründe vorbringen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er nicht genug Zeit gehabt habe, um alles zu erzählen, weil ihm gesagt worden sei, dass andere Asylwerber warten würden. Er sei nicht explizit gefragt worden. Er habe bei seiner ersten Einvernahme erzählt, dass sein Haus bombardiert worden sei, dass er seinen Arbeitsplatz verloren habe und dass das Regime nach ihm fahnde. Er habe auch erzählt, dass er mit seinem Geschäftspartner gemeinsam humanitäre Hilfe geleistet habe. Er bezweifle, dass sein Geschäftspartner noch am Leben sei, weil es in den Regime-Gefängnissen nur den Tod gebe. Nach dem konkreten Anlass seiner Flucht befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Abkommen mit seinem Geschäftspartner gehabt habe, dass im Falle einer Verhaftung des Beschwerdeführers oder seines Geschäftspartners der andere innerhalb von 24 Stunden das Land verlassen werde. Dazu sei noch gekommen, dass er viele Tote gesehen und Angst um seine Kinder gehabt habe. Darum habe er sofort beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe sein Wohnviertel unter Beschuss und Bombardierungen verlassen. Er habe nicht einmal Zeit gehabt, alle seine Dokumente mitzunehmen. Sein Geschäftspartner sei verhaftet und die Lebensmittellager verbrannt worden. Einen Tag danach sei auch seine Werkstatt verbrannt. Er sei Schneider gewesen. Auf Rückfrage führte der Beschwerdeführer aus, er glaube, dass die Zerstörungen des Lebensmittellagers und seiner Werkstatt absichtlich (gegen ihn gerichtet) erfolgt sei. Das Regime habe von seiner Aktivität im Bereich der humanitären Hilfe gewusst. Innerhalb von drei oder vier Tagen habe er ständig den Ort gewechselt, damit er nicht verhaftet würde.
Auf Vorhalt, dass es bei einem von der Regierung genehmigten Projekt nicht überraschend sei, dass die Regierung von seiner Teilnahme wusste, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie am Anfang versucht hätten, eine Genehmigung vom Regime zu bekommen. Nach sechs Monaten Wartezeit hätten sie diese noch nicht bekommen gehabt. Nach neun Monaten hätte das Regime begonnen, sie zu verfolgen, was sie nicht verstanden hätten. Auf Vorhalt, dass im XXXX XXXX das Projekt genehmigt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Regime ihnen das genehmigt und sie trotzdem verfolgt habe. Das Ansuchen sei unter dem Namen seines Geschäftspartners gestellt worden. Die Lebensmittelunterstützung habe nicht nur regimekritische Personen betroffen, sondern jeden. Jeder Mensch, der seinen Ort verlassen und unter Beschuss gekommen sei, habe solche Unterstützung bekommen. Sie hätten diese Genehmigung gebraucht, sonst hätten sie diese Lebensmittel nicht transportieren können. Durch die Verhaftung seines Partners, die im XXXX XXXX stattgefunden habe, habe er gewusst, dass das Regime auch nach ihm suchen würde. Er habe mehrmals versucht, seinen Partner anzurufen. Dann habe derjenige geantwortet, der das Handy des Partners gehabt hätte. Er glaube, dass dieser Mann der Shabiha angehöre, weil diese Leute einen eigenen Dialekt hätten. Der Mann habe ihm gesagt, dass er nie wieder diese Nummer anrufen solle. Zwei Tage nach der Verhaftung seines Partners sei das Lebensmittellager in Brand gesteckt worden, etwa drei bis fünf Tage danach die Wohnung des Beschwerdeführers und seine Werkstatt. Jede Art von Hilfe und Unterstützung sei in den Augen des Regimes ein Verrat am Staat. Deswegen würden diese Leute bestraft. Sogar Ärzte seien hingerichtet worden, nur weil sie Verletzten geholfen hätten. Man könne diesem Regime nicht vertrauen.
Auf die in der Beschwerde erwähnten Demonstrationen angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Anfang der Revolution (März 2011) regelmäßig demonstriert habe, bis er im Juli 2011 verhaftet worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Viertel, in dem der Beschwerdeführer gewohnt habe, umzingelt und die Wohnungen gestürmt. Er sei in seiner Wohnung festgenommen worden. Es seien fast 2.400 Leute verhaftet worden. In seinem Viertel würden fast nur Sunniten leben, die Sunniten seien immer gegen das Regime. Die Demonstration sei gegen das Regime gerichtet gewesen. Die Demonstration habe am XXXX stattgefunden, der sich in seinem Viertel befunden habe. Bei der Verhaftung seien ihnen die Augen verbunden worden. Erst nachdem er nach fast 13 Tagen freigelassen worden sei, habe er erfahren, dass er in der Geheimdienstsektion im XXXX XXXX festgehalten worden sei. Da die Demonstrationen am Anfang friedlich gewesen seien, seien sie deshalb "nur" geschlagen worden. Sie hätten ein Papier unterschreiben müssen, dass sie an den Demonstrationen nicht mehr teilnehmen würden. Wenn man einmal verhaftet werde, stehe der Name auf der schwarzen Liste. Bei jeder Kontrolle werde er wieder festgenommen. Auf die Frage, wieso er dann legal XXXX eingereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass man sich einen Chauffeur organisieren und dem Geld geben müsse. Diese bringe einen dann über die Grenze. Der Chauffeur habe den Grenzposten bestechen müssen. Man brauche einen Einreisestempel XXXX, um dann weiterreisen zu können.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde angesprochen, dass Verwandte des Beschwerdeführers auf Seiten der Regimegegner gekämpft hätten und dreizehn Verwandte, darunter auch sein Schwager, bereits verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass seit der letzten Einvernahme viele seiner Verwandten ums Leben gekommen seien. Bei den Personen, die verhaftet worden seien, befänden sich auch ein Schwager, viele Cousins und ein Neffe. Einer sei Arzt gewesen und habe nur den Leuten geholfen. Fünf Cousins des Beschwerdeführers und drei Neffen würden an der Seite der freien Armee kämpfen. Diese Personen trügen auch den Familiennamen des Beschwerdeführers. Er habe keinerlei Informationen darüber, ob diese Verwandten noch in Haft und ob sie überhaupt am Leben seien.
Auf die Frage, ob er ein Regimegegner sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am Anfang ein friedlicher Demonstrant gewesen sei. Das Regime habe ihn gezwungen, ein Regimegegner zu werden.
Die zuständige Richterin brachte Länderberichte in die Verhandlung ein. Diese sind
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 24.08.2015)
Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 24.08.2015)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (aufgerufen 04.05.2015)
UN General Assembly, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2014, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/IndependentInternationalCommission.aspx (aufgerufen 24.08.2015)
USDOS, Syria 2013 Human Rights Report, http://www.state.gov/documents/organization/220588.pdf (Zugriff: 22.01.2015)
Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria?page=2 (aufgerufen 24.08.2015)
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Feststellungen zur Situation in Syrien vorgehalten. Dazu bemerkte der Beschwerdeführer, dass in seinem Viertel seines Heimatortes von XXXX.000 Einwohnern bisher XXXX.000 ermordet worden seien. Man müsse die Statistik in der internationalen Presse verdoppeln. Es würden nicht alle Toten erfasst. Er habe in seinem Handy viele Bilder gehabt, diese aber während seiner Reise vernichtet, damit sie nicht gegen ihn verwendet würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer lebte in einem Ort, der bekannt für seine regimekritische Gesinnung war (XXXX). Der Beschwerdeführer und ein Geschäftspartner beantragten (unter dem Namen des Geschäftspartners) ein Projekt für humanitäre Hilfe. Dieses Projekt wurde zwar nach etwa neun Monaten im XXXX XXXX bewilligt, jedoch wurde der Geschäftspartner verhaftet. Innerhalb von wenigen Tagen wurden das Lebensmittellager in Brand gesteckt und die Wohnung und die Werkstatt des Beschwerdeführers zerstört. Noch im selben Monat floh der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Ägypten. Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten Asylanträge in Ägypten. Dort mussten sie sich bei der syrischen Botschaft melden.
Einige Verwandte des Beschwerdeführers, die denselben Familiennamen tragen wie er, kämpften auf der Seite der freien syrischen Armee, einige wurden inhaftiert.
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass ihm wegen seiner ortsmäßigen Herkunft, wegen der Beteiligung an einem humanitären Hilfsprojekt, seiner Ausreise in Verbindung mit seinem relativ langen Auslandsaufenthalt und seinen Asylantragstellungen im Ausland sowie der gegen das Regime gerichteten Tätigkeit einiger Verwandter des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er festgenommen, allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur hier relevanten Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers werden folgende Länderfeststellungen getroffen:
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Syria, setzen die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen fort und setzen sie regelmäßigen Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen aus, indem sie sich eines breiten Netzwerks von Haftanstalten in ganz Syrien bedienen. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 oder 30 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. In einigen Fällen gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte ihre Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festhielten, um sie zu zwingen, sich zu stellen. Am 30. August schätzte das syrische Netzwerk für Menschenrechte, eine lokale Beobachtungsgruppe, dass ca. 85.000 Menschen von der Regierung festgehalten werden, unter Bedingungen, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkommen.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014).
Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt. Das Sicherheitsrisiko für Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen ist hoch, insbesondere angesichts der Tatsache, dass bereits Dutzende von ihnen getötet, festgenommen oder entführt wurden; auch Fahrzeuge, Lager und Rettungswagen der Vereinten Nationen wurden angegriffen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, Oktober 2014).
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.
Aus einem Bericht geht hervor, dass XXXX einer der ersten Orte war, der sich dem Aufstand anschloss, und dass der Protest gegen das Regime zunächst friedlich verlief, dann aber Aktivisten getötet wurden. In weiterer Folge wurde der Ort von der Armee massiv bombardiert: XXXX
Zahlreiche Syrer sind vor dem Krieg in ihrem Land nach Ägypten geflohen. Seit dort das Militär seine Macht offen ausübt, stehen sie unter Terrorverdacht und sind Repressalien schutzlos ausgeliefert. [...] Die Regierung Mursi stand Teilen der syrischen Opposition nahe und hatte die syrische Botschaft in XXXX schließen lassen, während die jetzige Übergangsregierung Ägyptens den Aufstand in der Arabischen Republik lieber zugunsten des Assad-Regimes beendet wissen will. Syriens Vertretung wurde nach Mursis Sturz wieder geöffnet und ein neuer Botschafter nach XXXX entsandt. (Nur noch weg, AG Friedensforschung, 26.04.2014).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis des Beschwerdeführers, Reispasskopien des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie Kopieren der UNHCR XXXX Asylum Seeker Registration Card des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Tochter). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2015 eingeholten Strafregisterauskunft hervor.
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung auf den Bürgerkrieg und auf Angriffe auf seinen Heimatort Bezug genommen habe, gab er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er auch humanitäre Hilfe geleistet hat. Dies wurde von der belangten Behörde in keiner Weise weiter hinterfragt. Es führte auch aus, dass sein Haus und sein Arbeitsplatz zerstört worden seien. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen vorgenommen, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Teilen durch kohärente Angaben glaubhaft bestätigt hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargestellt, dass er gemeinsam mit einem Geschäftspartner um Bewilligung eines humanitären Projekts angesucht hat. Diese Bewilligung erfolgte im XXXX XXXX. Sein Geschäftspartner wurde verhaftet. Wenngleich aufgrund der generellen Bombardierung des als regimekritisch bekannten Ortes XXXX nicht festgestellt werden konnte, dass die Zerstörung des Lebensmittellagers sowie der Wohnung und Arbeitsstätte des Beschwerdeführers gegen ihn persönlich gerichtet war, ist davon auszugehen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers am genannten humanitären Projekt dem Regime bekannt war. Nach seiner Ausreise und Asylantragstellung in Ägypten musste sich der Beschwerdeführer bei der dortigen syrischen Botschaft melden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem regimekritischen Ort, seiner Teilnahme an einem humanitären Hilfsprojekt und seiner Ausreise, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, verbunden mit einer Asylantragstellung in anderen Staaten (insbesondere Ägypten, wo die syrischen Flüchtlinge unter besonderer Beobachtung stehen), in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat (wiederum) das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm bereits aus den genannten Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde geht auch hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass er aufgrund seiner Herkunft, seiner Teilnahme an einem humanitären Hilfsprojekt in Verbindung mit seinem relativ langen Auslandsaufenthalt sowie seinen Asylantragstellungen in Ägypten und Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt würde und eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
In Anbetracht der vorliegenden Asylgründe kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2011 an Demonstrationen teilgenommen hat und inhaftiert wurde.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stammen aus anerkannten Quellen, wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und blieben von ihm unwidersprochen. Weiters wurden vom Beschwerdeführer selbst in das Verfahren eingebrachte Länderberichte für die Feststellung zur Situation in XXXX XXXX XXXX, XXXX, abgefragt am 24.08.2015) und der syrischen Flüchtlinge in Ägypten (Nur noch weg, AG Friedensforschung, 26.04.2014, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Syrien1/aeg.html (abgefragt am 24.08.2015) herangezogen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. § 20 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/XXXX idgF, lautet:
"Vorbringen in der Beschwerde
§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."
Wie der Beschwerdeführer aber auch ausführte, sei eine Ergänzung zum Fluchtvorbringen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG zulässig.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde auf seine humanitäre Tätigkeit hingewiesen hat, was von der belangten Behörde nicht näher hinterfragt wurde. Diesbezüglich stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers noch keine Neuerung dar. Auch die Herkunft aus dem als regimekritisch bekannten Heimatort des Beschwerdeführers war der belangten Behörde bekannt und wurde nicht thematisiert.
Dem Beschwerdeführer ist aber auch insofern beizupflichten, als das Verfahren vor der belangten Behörde sich als mangelhaft darstellt. Zunächst ist festzustellen, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich kursorisch erfolgte. Wie erwähnt, hätte bereits bei der Angabe des Beschwerdeführers, dass er an einer humanitären Unterstützungsaktion teilgenommen habe, die belangte Behörde ergänzende Fragen stellen müssen. Auf die Frage, ob er je persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass jede Person in Syrien bedroht sei. Immer wieder würden Leute von der Regierung oder von den anderen Gruppierungen umgebracht werden. Auch hier hätten entsprechende Nachfragen nach einer allfälligen individuellen Verfolgung stattfinden müssen. Der belangten Behörde hätte auch bekannt sein müssen, dass das syrische Regime gezielt Häuser und Stadtteile angreift, in denen es Regimegegner vermutet. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich die Vermutungen der syrischen Regierung hinsichtlich der politischen Gesinnung von Personen oft nur darauf stützten, dass diese Personen in einem bestimmten Gebiet wohnten (siehe dazu die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, Oktober 2014). Es fehlen auch konkrete Feststellungen zu dem als regimekritisch bekannten Herkunftsort des Beschwerdeführers. In den Länderberichten fehlen auch Berichte zur Situation von humanitären Helfern in Syrien. Ebenso ist nicht auf die Lage von Asylwerbern (insbesondere syrischer Asylwerber in Ägypten) eingegangen worden. Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr sind daher nicht ausreichend, insbesondere fehlen auch Feststellungen zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht würden. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Diese Pflicht ist im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde verletzt worden.
Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall das ergänzende Vorbringen nicht der Bestimmung zum Neuerungsverbot widerspricht.
Auf das Vorliegen allfälliger weiterer Gründe (wie die nach § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG geltend gemachten) war daher nicht weiter einzugehen.
3.2.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) regimekritischen Haltung, die sich in seiner Herkunft, seiner Teilnahme an einem humanitären Projekt und der Tatsache, dass einige seiner Verwandten auf Seite der Regimegegner tätig sind, seinem langen Auslandsaufenthalt und seinen Asylantragstellungen im Ausland manifestiert. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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