BVwG W167 2111251-1

W167 2111251-1Federal Administrative CourtSep 7, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W167 2111251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2111251.1.00

Spruch

W167 2111251-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags, in Anwendung des § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX kontrollierten Organe des Finanzamtes den landwirtschaftlichen Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers. Dabei wurden drei namentlich genannte Personen bei der Verrichtung von landwirtschaftlichen Arbeiten betreten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Darüber hinaus waren sie bereits am 15.01.2014 für den Beschwerdeführer tätig gewesen.

2. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) den Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300,--. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber drei namentlich genannte Dienstnehmer nicht vor deren Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung angemeldet habe. Der Beitragszuschlag setze sich gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- je Dienstnehmer) und den Prüfeinsatz (§ 800,--) pauschal abgegolten würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass die Anmeldung verspätet erfolgt sei, da die Dienstnehmer ihre Arbeit aufgenommen hatten, ohne sich zuvor im Betrieb zu melden. Aufgrund des erstmaligen ordnungswidrigen Handelns und der Tatsache, dass ansonsten alle Arbeiter rechtzeitig angemeldet werden, ersuche er um Herabsetzung des Beitragszuschlags auf den möglichen Hälftesatz der Mindeststrafe.

4. Die BGKK legte die Beschwerde samt Stellungnahme am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der BGKK an den Beschwerdeführer.

6. In seiner Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer vertreten durch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer seine Ausführungen in der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.01.2015 kontrollierten Organe der Abgabenbehörden des Bundes um 13:30 Uhr den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers.

XXXX, waren am 15.01.2014 ab 9:00 Uhr und am XXXX während der Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers tätig.

Die Anmeldung der genannten Dienstnehmer erfolgte am XXXX in Form einer elektronischen Meldung um 14:37 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die Voraussetzungen des § 414 Absatz 2 ASVG nicht zutreffen, liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts. Damit wird der Prüfungsumfang im Beschwerdefall durch die Beschwerde, welche sich nur gegen die Höhe des Beitragszuschlags richtet, festgelegt.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest-steht. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe oben 1.) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint und nur eine Rechtsfrage zu beurteilen ist.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG betreffend Beitragszuschläge

Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG können u. a. Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Absatz 2 ASVG setzt sich im Fall des Absatz 1 Ziffer 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch Prüforgane von Abgabenbehörden des Bundes aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.5.2. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitragszuschlags liegen im Beschwerdefall nicht vor

Der Beschwerdeführer hat eine Herabsetzung des Beitragszuschlags beantragt.

Der VwGH erachtet in ständiger Rechtsprechung die Vorschreibung eines Beitragszuschlags bei Verwirklichung des Meldeverstoßes, gleichgültig aus welchen Gründen, für zulässig:

"Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN)." (VwGH 29.04.2014, GZ. 2013/08/0141, GRS wie VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271 Rechtssatz 1)

Ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz ist nach § 113 Absatz 2 vorletzter Satz ASVG unter der Voraussetzung der erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorgesehen.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0008 betreffend zwei Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, ausgeführt:

"4. Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist der Dienstgeberin - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165)."

Der VwGH hat auch im Erkenntnis vom 29.04.2015, 2013/08/0141, betreffend vier Dienstnehmer, ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine früher erfolgte Beanstandung der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, sodass von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen ist. Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend einstuft, weil sich der Meldeverstoß auf vier Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und weil die Meldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Jänner 2013 um 8:45 Uhr noch immer nicht nachgeholt worden waren, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2013, Zl. 2011/08/0390, mwN)."

Auch im Beschwerdefall war die Meldung der drei Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Daher lag das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, dessen Folgen nicht als unbedeutend eingestuft werden können.

Somit ist der BGKK zuzustimmen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz in voller Höhe vorzuschreiben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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