W149 1437771-1•BVwG W149 1437771-1
W149 1437771-1Federal Administrative CourtSep 7, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W149 1437771-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 1212.730-BAI beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Die belangte Behörde stützte sich im behördlichen Verfahren auf die Verfahrensvorschriften des AsylG 2005.
§ 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z. 1) oder wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z. 2).
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Es konnte nach einer ZMR-Abfrage vom heutigen Tage seit 18.05.2015 (mithin seit mehr als einem Vierteljahr) keine aufrechte Meldung in Österreich mehr festgestellt werden, und es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005). Eine Abfrage im GVS-Register von heute ergab, dass der Beschwerdeführer sei dem besagten Datum auch keine Leistungen mehr in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführer hat auch weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers, insbesondere durch Teilnahme an einer im vorliegenden Verfahren wegen der geänderten Ländersituation (neue Länderinformationsquellen) und der Ermittlung seiner aktuellen Lebensumstände in Österreich erforderlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, notwendig. Diese ist durch seine nach dem derzeitigen Kenntnisstand zeitlich nicht befristbare Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren von Amts wegen fortsetzen wird, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich wird, weil der Beschwerdeführer vor Ablauf von zwei Jahren seinen Aufenthalt in Österreich bekannt gibt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005).
II. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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