BVwG L516 1430642-2

L516 1430642-2Federal Administrative CourtSep 7, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtskraft,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG L516 1430642-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1430642.2.01

Spruch

L516 1430642-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.09.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylgerichtshof wies diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 19.03.2013, Zahl E9 430462-1/2012/11E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG idF BGBl I 67/2012 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2013 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 17.04.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der darauf folgenden Zulassung des Verfahrens einer Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.04.2015 niederschriftlich einvernommen.

1.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2014 gemäß § 68 As 1 AVG (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides).

1.4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 04.05.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 18.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt

1.5. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2015 eine Verfahrensanordnung des BFA vom 22.05.2015, mit welcher dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war.

1.6. Mit Schreiben vom 09.06.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht; die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 12.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2015 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch die am 19.06.2015 erfolgte Hinterlegung (=Beginn der Abholfrist) am Postamt zugestellt.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2015 eine Frist von zwei Wochen zur Ergänzung seiner Beschwerde, da das BFA dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2015 die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als kostenlosen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt hatte. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer durch die am 19.06.2015 erfolgte Hinterlegung (=Beginn der Abholfrist) am Postamt zugestellt.

1.9. Der Beschluss sowie das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. bzw. 16.06.2015 langten am 10.07.2015 jeweils mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 14.07.2015 ergab keinen Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung oder Abmeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers.

1.10. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte keine weitere Eingabe.

2. Verfahrensinhalt

Erstverfahren

2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er sei mit einem Mädchen bereits mehrere Jahre zusammen gewesen. Als die Familie jenes Mädchens davon erfahren habe, seien sie beide ebenso wie die Familie des Beschwerdeführers verprügelt worden. Auch das Haus seiner Familie sei beschossen worden. Die Familie jenes Mädchens sei schiitischen Glaubens, habe großen Einfluss und habe auch bei der Polizei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung erstattet. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Juni 2012 von der Polizei abgeholt, auf das Wachzimmer gebracht und nach zwei Tagen Aufenthalt gegen Kaution freigelassen worden. Danach sei der Beschwerdeführer wiederholt von der Polizei zu Hause gesucht worden. Die Familie des Mädchens habe den Beschwerdeführer einmal von einem Cricket-Spiel zu einem Bauernhof verschleppt und verprügelt. Die Familie des Mädchens habe in Islamabad versucht, den Beschwerdeführer zu finden und umzubringen, weshalb der Beschwerdeführer ausgereist sei. Zu jenem Mädchen könne er nur angaben, dass deren Name Amina gelautet habe und schiitischen Glaubens gewesen sei. Deren Familie habe viel Geld und wenn man selbst kein Geld habe, helfe einem die Polizei nicht. Der Beschwerdeführer habe telefonische Drohungen seitens der Familie des Mädchens erhalten und sei auch unterwegs von Unbekannten aufgehalten und bedroht worden. Als die telefonischen Drohungen mehr geworden wären, habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, doch habe die Familie des Mädchens durch deren Beziehungen Löschung der Anzeige erreicht. Die Familie habe auch Geld geboten, weshalb die gesamte schiitische Gemeinschaft zusammengetrommelt und dann von ungefähr 20-25 Personen bewaffnet das Haus des Beschwerdeführers angegriffen worden sei. Es sei so viel geschossen worden, dass in der ganzen Gegend Angst verbreitet worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien weggelaufen um ihr Leben zu retten. Als die Polizei gekommen sei, seien jene Leute geflüchtet. Dies sei zur Anzeige gebracht worden, welche jedoch erneut gelöscht worden sei. Der Beschwerdeführer sei immer wieder von unbekannten Leuten angehalten und unter Herzeigen einer Waffe bedroht worden. Er seu einmal an einem unbekannten Ort bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt und danach in eine Gasse geworfen worden.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte im Erstverfahren Dokumente in Vorlage, wobei es sich um drei polizeiliche Erstaufnahmeberichte, einen Haftbefehl, ein Gerichtsschreiben, eine Anweisung auf Kaution sowie ein Schreiben eines Rechtsanwaltes handelte.

2.3. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in seinem Erkenntnis vom 29.03.2013 mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

Gegenständliches Verfahren

2.4. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 17.04.2014 vor, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, die Lage habe sich sogar verschlechtert. Sein Onkel sei im November 2013 von denselben Leuten attackiert und beschossen sowie in Folge dessen im Jänner 2014 verstorben, von denen der Beschwerdeführer damals verfolgt worden sei. Man habe den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erfahren wollen. Die Familie des Beschwerdeführers sei zudem aus demselben Grund unter Druck gesetzt sowie bedroht worden und habe deshalb in der Zwischenzeit den Wohnsitz gewechselt. Im Falle einer Rückkehr rechne er mit der Todesstrafe, da gegen ihn eine falsche Mordanzeige laufe; die Hinweise dazu habe er bereits im November 2012 vorgelegt. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Bescheinigungsmittel bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Seine Familie habe Probleme und werde verfolgt. Sein Onkel sei am 10. Februar 2014 von einer reichen Familie erschossen worden, da der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit deren Tochter gehabt habe. Er habe dies bereits im ersten Verfahren angegeben. Er könne keine Sterbeurkunde oder Beweismittel zu dem Tod seines Onkels vorlegen, er wisse dies nur von seiner eigenen Familie, die ihm dies erzählt habe. Sonst gebe es nichts. Gegen einen Aufenthalt an einem anderen Ort in Pakistan wie beispielsweise Islamabad oder Karachi spreche, dass es dort unsicher und die Sicherheitslage nicht gut sei. Seine Eltern, seine Geschwister, Tanten Cousins und Cousinen würden gegenwärtig in XXXX in einer gemieteten Wohnung leben, sein Vaters sei Immobilienmakler, seine Mutter Hausfrau und sein Bruder sei auch Makler.

2.5. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person und zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich an, gesund zu sein, sei seinem Erstantrag Österreich nicht verlassen zu haben, in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft mit einer Person zu leben und von keiner Person finanziell oder sonst abhängig zu sein. Er spreche nur ein bisschen Deutsch und habe sich für einen Deutschkurs eingeschrieben. Er habe in Österreich keine anderweitigen Kurse oder Ausbildungen absolviert.

2.6. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren dieselben Bescheinigungsmittel in Vorlage, welche bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden waren.

2.7. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellungen, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, wonach dieser wegen einer Liebschaft mit einem Mädchen von deren Familie verfolgt und angezeigt worden sei, damals als unglaubwürdig befunden worden sei, und die von ihm im ersten Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel bereits ausführlich behandelt sowie als offensichtlich gefälscht oder zumindest verfälscht klassifiziert worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner neuerlichen Antragstellung die alten Fluchtgründe aufrecht erhalten und habe angegeben, dass sich die Lage verschlechtert habe, sein Onkel von denselben Leuten, von denen bereits der Beschwerdeführer verfolgt worden sei, attackiert und verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entscheidungsrelevant geändert. Des Weiteren traf das BFA Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Grundversorgung, Wirtschaft, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderprogramme, Rückkehrhilfe und -projekte, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr.

2.8. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorgebracht habe, er sein neuerliches Asylansuchen auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten selben Gründe und Beweismittel stütze, die Asylgründe und die daraus angeblich folgende Bedrohung bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig befunden worden seien und dem Beschwerdeführer bezüglich angeblicher neuer Bedrohungen, welche der Beschwerdeführer in keiner Form belegen und glaubhaft habe machen können, kein Glauben geschenkt werde. Vielmehr unterstreiche der Aufenthalt der gesamten Familie des Beschwerdeführers und der Verbleib der Angehörigen in Pakistan, dass eine Familienfeindschaft, die das Maß einer asylrelevanten Verfolgung mit Schutzgewährung erreichen würde, nicht vorliegen könne.

2.9. Zu Spruchpunkt II führte das BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter anderem aus, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2012 in Österreich aufhalte, er zuvor sein Leben in Pakistan verbracht sowie dort eine gute Schulbildung und die Möglichkeit zu studieren erhalten habe, er seine Heimatsprache jedoch nicht die deutsche Sprache beherrsche, kein geregeltes Einkommen beziehe, keine Arbeit habe und keine nennenswerten sozialen oder familiären Beziehungen in Österreich habe, eine Integrationsverfestigung nicht nachgewiesen werden habe können und der Beschwerdeführer lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, er jedoch nicht die Möglichkeit habe, seinen Aufenhalt nach dem Niederlassungsgesetz zu legalisieren.

2.10. In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, wo sein Leben in Gefahr sei. Er sei hierher gekommen, um sein Leben zu schützen und fühle sich hier auch sehr sicher. Er wolle hierbleiben und verspreche, sich hier anständig zu verhalten. Er ersuche um Bewilligung seines Asylantrages und um Hilfe, seine Zukunft besser gestalten zu können. Er wolle auf gar keinen Fall nach Pakistan zurück, er sei dort nicht sicher.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 sowie dem hg Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).

2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.13. Zum gegenständlichen Verfahren

2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.13.2. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.09.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof wies diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 19.03.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG idF BGBl I 67/2012 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2013 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

2.13.4. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (siehe oben I.2.) stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine im Erstverfahren vorgebrachten Ausreisegründe neu vorgebracht hat, dass sich die Lage verschlechtert habe, sein Onkel von denselben Leuten, von denen bereits der Beschwerdeführer verfolgt sowie attackiert worden und in der Folge verstorben sei, wurde diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren vom BFA kein glaubhafter Kern beigemessen und führte das BFA im Zuge Beweiswürdigung dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine neue Bedrohung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist dieser Beweiswürdigung des BFA mit seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und konnte diese somit nicht entkräften, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFA davon ausgeht, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern beinhaltet. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.13.5. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid des Weiteren Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Grundversorgung, Wirtschaft, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderprogramme, Rückkehrhilfe und -projekte, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr, und stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Auch dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

2.15. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

2.16. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

2.17. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2.18. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

2.19. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

2.20. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

2.21. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.22. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.23. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

2.24. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

2.25. Zum gegenständlichen Verfahren

2.25.1. Der Beschwerdeführer verfügt in weder über nahe Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich aktuell erst seit September 2012 ununterbrochen in Österreich auf, wobei ein erster Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 29.03.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer danach bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Der Beschwerdeführer verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse und ist - obgleich auch bedingt durch die beschränkten rechtlichen Rahmenbedingungen für Asylwerber - nicht erwerbstätig. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

2.25.2. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

2.25.3. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.

2.25.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

2.26. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.27. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.28. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Revision

2.29. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.29.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.30. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.31. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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