BVwG L502 1433156-1

L502 1433156-1Federal Administrative CourtSep 7, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG L502 1433156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1433156.1.00

Spruch

L502 1433156-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 1212.237-BAE, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 08.09.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde anschließend festgenommen und im PAZ Wien angehalten.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag ebendort gab der BF in arabischer Sprache neben seinen og. Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, verheiratet, Araber und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und stamme aus XXXX , wo er zuletzt im Bezirk XXXX seinen letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.

Er habe die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule von 1993 bis 2002 in XXXX absolviert, zuletzt habe er den Beruf eines "Berufskraftfahrers" ausgeübt. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester sowie seine Gattin würden im Irak leben.

Zum Reiseweg gab er an, er habe seine Ausreise am 15.08.2012 in XXXX angetreten und sei er per PKW nach Arbil im Nordirak und von dort drei Tage später legal auf dem Luftweg in die Türkei nach Diyarbakir gereist, von dort sei er eine Woche später nach Istanbul geflogen und wiederum einige Tage später von dort schlepperunterstützt in einem Kleinbus versteckt nach Österreich gelangt.

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er habe in XXXX in der "grünen Zone" als Fahrer eines Ministers gearbeitet. Er sei deshalb "von den Terroristen und Anderen" mehrmals bedroht worden, drei Mal sei auch versucht worden ihn umzubringen. Aus Angst um sein Leben sei er ausgereist.

3. Mit 10.10.2012 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Am 11.12.2012 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Als Identitätsnachweise legte er seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen Personalausweis vor, darüber hinaus legte er zwei Dienstausweise und ein behördliches Schreiben seinen Dienstwagen betreffend (jeweils im Original) sowie seine Heiratsurkunde, den Personalausweis und den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin sowie den Personalausweis und einen Meldenachweis seines Vaters (jeweils in Kopie) und mehrere Fotos seiner Gattin und seines Sohnes vor, die ihm von seinen Angehörigen geschickt worden seien.

Zu seinen familiären Verhältnissen ergänzte er, die Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden aktuell in XXXX , Bezirk XXXX , wohnen, seine Gattin und sein 2010 geborener Sohn in XXXX , Bezirk XXXX , mit denen er selbst von 26.01.2011 bis 15.08.2012 im Haus seiner Schwiegereltern seinen Wohnsitz gehabt habe, zuvor habe er im Elternhaus gewohnt.

Er sei Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und habe in XXXX zwischen 2006 und August 2012 für das Ministerium für nationale Versöhnung als Chauffeur zweier namentlich genannter Minister gearbeitet. Er habe diese Anstellung über Vermittlung befreundeter Nachbarn erhalten und dabei sehr gut verdient.

Zu seinen Antragsgründen befragt führte er vorerst aus, er sei am 26.10.2011, als er noch bei seinen Eltern gewohnt habe, von zehn Mitgliedern einer "Mudjaheddin-Miliz" gesucht worden, er sei aber nicht zu Hause gewesen, daher habe man seinem Vater gesagt, man benötige Informationen aus der "grünen Zone", auch habe man ihm vorgeworfen "den Amerikanern" Informationen über diese Miliz weiterzugeben. Sein Vater habe ihm telefonisch davon erzählt und sei der BF sodann zu seinen Schwiegereltern übersiedelt. In der Folge sei bis 01.12.2011 noch drei weitere Male bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden.

Am 12.08.2012 habe im Ministerium für nationale Versöhnung eine Konferenz stattgefunden. Er habe bei dieser Konferenz die Namen einiger Mitglieder einer in XXXX tätigen sunnitischen "Sahua"-Miliz bekannt gegeben, am Folgetag sei es zu einigen Festnahmen gekommen. Diese Miliz sei im Bezirk bekannt dafür gewesen diesen vor den Schiiten zu schützen. Er habe die Mitglieder dieser Miliz aber nicht persönlich gekannt, sondern sich im Viertel nach deren Namen erkundigt. Er habe sie auch nicht verraten, sondern nur zur Zusammenarbeit beitragen wollen. Danach seien drei Elternteile von Festgenommen an den BF herangetreten und hätten ihm vorgeworfen für die Festnahmen verantwortlich zu sein bzw. ihm gedroht ihn so lange zu verfolgen bis die Festgenommenen wieder frei seien. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wollte er keine Stellungnahme abgeben.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, seine Identität stehe fest, er sei irakischer Staatsangehöriger und ehemals im Ministerium für nationale Versöhnung als Chauffeur tätig gewesen. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit oder von den Familien von drei vom BF "verratenen" Mitgliedern der "Sahua-Miliz" verfolgt wurde. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak sei jedoch festzustellen gewesen, dass derzeit eine Gefährdung iSd § 8 AsylG nicht auszuschließen sei, weshalb eine Abschiebung dorthin nicht zulässig sei. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde zum einen darauf, dass der BF in Übereinstimmung mit seinen Aussagen authentische Personaldokumente sowie Beweise für seine berufliche Tätigkeit vorgelegt habe, weshalb seine Identität und seine Staatsangehörigkeit sowie seine frühere Beschäftigung als Chauffeur im genannten Ministerium feststellbar waren. Sein Vorbringen zu den behaupteten Bedrohungen sei jedoch vage, nicht plausibel und widersprüchlich gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr das Asylbegehren abzuweisen war. Die subsidiäre Schutzgewährung sei im Lichte der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak angezeigt gewesen.

6. Gegen den dem BF am 07.02.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem innerhalb offener Frist gegen dessen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.

In dieser wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmend einzelnen Erwägungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten und dem bisherigen, demgegenüber als glaubhaft zu bewertenden Vorbringen auch Asylrelevanz zugemessen.

7. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 01.03.2013 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

8. Ab 01.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) fortgeführt und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

9. Mit 04.03.2014 wurde dem BF als Ergebnis einer Beweisaufnahme des BVwG ein aktueller länderkundlicher Bericht zur allgemeinen Lage im Irak übermittelt und ihm zugleich Parteigehör gewährt.

Eine Stellungnahme des BF dazu langte nicht ein.

10. Am 02.07.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der einer zugleich bevollmächtigten Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

11. Mit 23.02.2015 langte beim BVwG eine Strafkarte sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung den BF betreffend ein, denen zufolge er mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde.

12. Dem Ersuchen des BVwG vom 12.06.2015 folgend legte das XXXX den Bezug habenden Strafakt des BF vor, der nach erfolgter Einsichtnahme durch den zuständigen Richter des BVwG mit 25.06.2015 retourniert wurde.

Dem Strafakt war u.a. der Vollzug des unbedingten Teils der Haftstrafe mit 27.02.2015 zu entnehmen.

13. Mit Schreiben vom 15.06.2015 wurde dem BF ebenso wie seiner Vertretung vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak seit Juni 2014 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur allgemeinen Lage im Irak zum Parteigehör übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Einem Ersuchen um Fristverlängerung der vormaligen Vertretung des BF vom 16.06.2015 und erfolgter Fristverlängerung durch das BVwG vom 19.06.2015 folgend legte die Vertretung des BF mit Schreiben vom 30.06.2015 ihr Vertretungsmandat zurück, da eine Kontaktaufnahme mit dem BF bis dahin nicht möglich gewesen sei.

Eine persönliche Stellungnahme des BF langte beim BVwG nicht ein.

14. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater eines 2010 geborenen Sohnes.

Er wurde in XXXX geboren, wo er seine Schulzeit von 1993 bis 2002 verbrachte. In XXXX bewohnte der BF einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Schwester im Bezirk XXXX , ehe er von 26.01.2011 bis zur Ausreise am 15.08.2012 im Bezirk XXXX im Haus seiner Schwiegereltern seinen Wohnsitz hatte. Aktuell leben die Eltern und Geschwister, mit Ausnahme eines im April 2014 von unbekannten Tätern getöteten Bruders, weiterhin am familiären Wohnsitz, die Gattin und der Sohn des BF leben weiterhin bei den Schwiegereltern. Der Vater ist als Polizist, ein Bruder als Apotheker, ein weiterer als Verkäufer erwerbstätig, letztgenannter ist zugleich Student, die Schwester besucht noch die Schule.

Der BF hat von 2006 bis zur Ausreise im August 2012 für das Ministerium für nationale Versöhnung als Chauffeur zweier Minister gearbeitet. Er hat diese Anstellung über Vermittlung befreundeter Nachbarn erhalten und dabei sehr gut verdient.

1.2. Der BF hat seine Ausreise aus dem Irak am 15.08.2012 in XXXX angetreten und reiste per PKW nach Arbil im Nordirak und von dort drei Tage später legal auf dem Luftweg in die Türkei nach Diyarbakir, von dort ist er eine Woche später nach Istanbul geflogen und wiederum einige Tage später von dort schlepperunterstützt in einem Kleinbus versteckt nach Österreich gelangt, wo er am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er bezog seit der Einreise nach Österreich für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie der Sozialhilfe. Er besuchte im Gefolge der erstinstanzlichen Gewährung von subsidiärem Schutz Kurse für den Erwerb der deutschen Sprache, legte aber bis dato keine Sprachprüfung ab und war bisher auch nicht legal erwerbstätig. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei der unbedingte Teils der Haftstrafe mit 27.02.2015 vollzogen war.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Angehörige einer islamistischen Gruppierung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit der behaupteten Verhaftung von Mitgliedern einer sunnitischen Miliz einer Verfolgung durch Angehörige derselben ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum XXXX und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, XXXX , Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Art. 2 wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen, jüngst auch wieder kollektiver Vertreibungen.

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch von ISIS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland wurden zehntausende Christen zur Flucht nach Kurdistan-Irak getrieben. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.

Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.

Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft XXXX durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft XXXX oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft XXXX durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Im Februar 2015 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC)

1. 472 Zivilpersonen getötet.

Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es im Februar 2015 611 zivile Todesopfer und 1.353 Verletzte. Weiterhin wurden 492 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 927 verletzt.

Am stärksten betroffen war XXXX mit 1.204 zivilen Opfern (329 Tote, 875 Verletzte). In der Provinz Diyala gab es 73 Tote und 69 Verletzte, in der Provinz Salahaddin 39 Tote und 54 Verletzte und in der Provinz Ninive 40 Tote und 17 Verletzte.

Nach Informationen der UNAMI kam es im Februar 2015 in der Provinz Anbar zu 372 zivilen Opfern (81 Tote, 291 Verletzte), davon 23 Tote und 196 Verletzte in Ramadi und 58 Tote und 95 Verletzte in Fallujah. Es handelt sich um Mindestangaben, da in Konfliktgebieten die Opferzahlen nicht verifiziert werden können.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration. Briefing Notes, 2. März 2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsnachweise festgestellt werden.

Die unstrittigen Feststellungen oben zum Lebensverlauf des BF vor der Einreise nach Österreich und zu seinem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation, zu den aktuellen Lebensumständen der Angehörigen im Irak und zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die stringenten Aussagen des BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihm selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.

Es ergaben sich zuletzt auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer aktuellen schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF.

2.3. Zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen:

2.3.1. Das Bundesasylamt billigte dem BF zwar Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von ihm nachgewiesenen früheren beruflichen Tätigkeit als Chauffeur im Dienst eines Ministeriums zu, jedoch nicht hinsichtlich der von ihm behaupteten Bedrohung durch unbekannte Mitglieder einer islamistischen Miliz. Auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes war dieses Bedrohungsszenario des BF aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu werten.

Wie schon die belangte Behörde ausführte, vermochte der BF nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Milizionäre vor dem Hintergrund seiner bereits seit 2006 bestehenden Tätigkeit innerhalb der sogen. "grünen Zone" in XXXX erst Ende 2011 an ihn herantreten wollten, sodann behaupteter Weise dies binnen eines Monats noch weitere Male versucht hätten, um in weiterer Folge trotz des fortgesetzten Aufenthalts des BF in XXXX sowie insbesondere der weiteren beruflichen Tätigkeit bis August 2012 nie mehr an ihn heranzutreten.

Schon die Erklärung des BF, er sei erst ab Ende 2011 behelligt worden, weil er erst ab diesem Zeitraum mit seinem Dienstfahrzeug zur Dienststelle gefahren sei und wohl dadurch den Milizionären aufgefallen sei dürfte, überzeugte nicht, zumal er ohnehin schon seit ca. fünf Jahren als Dienstwagenchauffeur eines Ministers tätig und unterwegs war.

Auch die Sinnhaftigkeit der Erklärung des BF zu den angeblichen Beweggründen dieser Personen erschloss sich dem Gericht nicht. Die Aussage des BF vor dem Bundesasylamt, man habe seinem Vater gesagt, man benötige Informationen aus der "grünen Zone", auch habe man ihm vorgeworfen "den Amerikanern" Informationen über diese Miliz weiterzugeben, war einerseits nur äußerst vage bzw. unsubstantiiert und andererseits unschlüssig, weil nicht nachvollziehbar wurde, in welcher Weise der BF in Kontakt mit amerikanischen Militärkräften in XXXX gestanden wäre sowie insbesondere, welche Informationen der BF wiederum über diese ihm seinen sonstigen Angaben nach vollkommen unbekannte Miliz weitergeben hätte sollen.

Zur Frage in der erstinstanzlichen Einvernahme, weshalb er ab dem Dezember 2011 bis zur Ausreise im August 2012 unbehelligt geblieben sei, erwiderte der BF damals noch, er habe keine Ahnung warum.

In der Beschwerdeverhandlung nochmals dazu befragt vermeinte er einerseits zwar, ob diese Milizionäre Schiiten oder Sunniten gewesen seien, könne er nicht angeben, vielmehr sei beides möglich. Auf den späteren Vorhalt hin, wie er erklären könne, dass er Zeit seines weiteren Verbleibs in XXXX über fast ein Jahr hinweg unbehelligt geblieben sei, wiewohl er behaupteter Maßen weiter in Verfolgungsgefahr gewesen sei, vermeinte er demgegenüber, er sei aus einer schiitischen in eine sunnitische Gegend gezogen, wo diese Miliz keinen Zugriff mehr auf ihn gehabt habe, was implizierte, dass diese nur schiitisch sein konnte, was wiederum ein in sich widersprüchliches Vorbringen des BF ergab.

In ähnlich unplausibler und daher erfolgloser Weise versuchte der BF auch zu erklären, weshalb er angesichts fortbestehender Verfolgungsgefahr ausgehend von diesen "Mudjaheddin" dann auch auf seinem täglichen Weg vom Wohnsitz zum Dienstort in der "grünen Zone", der etwa eine Fahrstunde betragen habe, über diesen langen Zeitraum hinweg unbehelligt geblieben sei. Zwar war nachvollziehbar, dass es rund um die "grüne Zone" als solche eine verstärkte Polizeipräsenz gegeben habe, wie der BF vermeinte, jedoch nicht in einem Umkreis von etwa einer Fahrstunde in einer Form, dass man seiner nicht habhaft hätte werden können. Aus Sicht des Gerichtes hätte es plausibler Weise daher über einen Zeitraum von fast einem Jahr hinweg ausreichende Gelegenheit gegeben den BF zu verfolgen, wenn ein solches Interesse bestanden hätte.

Dass es sich bei diesem behaupteten Verfolgungsszenario um ein bloßes gedankliches Konstrukt des BF handelte, zeigte sich im Übrigen auch darin, dass er dem behaupteten Vorfall Ende November 2011 am elterlichen Wohnsitz gegenüber in der Beschwerdeverhandlung die Geburt seines Sohnes zeitlich nachordnete ("damals war mein Sohn noch nicht geboren"), was jedoch nicht zu vereinbaren war mit der Angabe des BF vor dem Bundesasylamt, sein Sohn sei im Oktober 2010 geboren, was wiederum mit den von ihm vorgelegten, noch im Irak angefertigten Fotos seines Sohnes übereinstimmte.

Ebenso widersprüchlich zur erstinstanzlichen Behauptung, dass er nach dem ersten Auftreten unbekannter Milizionäre am elterlichen Wohnsitz noch drei weitere Mal gesucht worden sei, vermeinte er in der Beschwerdeverhandlung, er sei noch zwei weitere Male gesucht worden.

Dass der BF auf die abschließende Frage in der Beschwerdeverhandlung nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen hin zwar auf eine - per se neue - Furcht vor Mitgliedern der Terrororganisation ISIS (auch: IS) sowie seine Furcht vor Verfolgung durch Familienangehörige angeblich verhafteter sunnitischer Milizionäre verwies, jedoch nicht auf eine solche ausgehend von den behaupteter Weise im Jahr 2011 nach ihm suchenden Milizionären, rundete das Gesamtbild eines dahingehend vom BF nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsszenarios ab.

2.3.2. Noch keine ausdrückliche Erwähnung hatte in der Erstbefragung des BF der Verweis darauf gefunden, dass er zuletzt vor der Ausreise von Familienangehörigen verhafteter sunnitischer Milizionäre bedroht worden sei, woraufhin er unmittelbar danach ausgereist sei, wiewohl offen blieb, was der BF mit der Aussage, er sei von "Terroristen und Anderen" bedroht gewesen, genau gemeint hatte. Wie bereits oben wiedergegeben wurde, rückte der BF dieses Bedrohungsbild aber im Verlauf des gg. Verfahrens zunehmend in den Mittelpunkt.

Bereits für die belangte Behörde, wie auch für das erkennende Gericht, wurde diesbezüglich aber schon nicht nachvollziehbar, weshalb der BF für eine am 12.08.2012 in der "grünen Zone" stattgefunden habende "Versöhnungskonferenz" als einfacher Chauffeur eine Liste potentieller Teilnehmer erstellten sollte. Dieses an sich schon nicht plausible Geschehen stellte sich darüber hinaus umso mehr als unschlüssig dar, als der BF als Schiit gerade eine Liste von Mitgliedern einer sunnitischen Miliz erstellen sollte, wobei er sich in der Beschwerdeverhandlung auch noch dahingehend irrte, als er vorerst vermeinte, er sollte eine Liste von Schiiten erstellen, und sich erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs dahingehend korrigierte, dass es doch eine Liste von Sunniten gewesen sei. Im Hinblick darauf vermeinte er sodann, er habe diese Personen ohnehin nicht persönlich gekannt, sondern diese durch "Herumfragen" in seinem früheren Wohnbezirk identifiziert. Ginge man jedoch von diesem Szenario aus, erhellte wiederum nicht, weshalb der BF dann gerade angesichts seiner Uninformiertheit solche Personen hätte benennen sollen. Diese in sich vollkommen unschlüssige Darstellung gipfelte sodann in der Anmerkung, dass die in späterer Folge angeblich festgenommenen Personen im betroffenen Bezirk ohnehin bekannt waren, wie er vor dem BVwG vermeinte. Auch der Erklärungsversuch des BF vor dem BVwG, er sei deshalb mit der Erstellung der Liste betraut worden, weil die betreffenden Personen sodann "ohne sich ausweisen zu müssen" in die "grüne Zone" gelangen konnten, entbehrte jeder Plausibilität, weil nicht ansatzweise erkennbar geworden wäre, welchen Einfluss der BF als bloßer Chauffeur dahingehend gehabt haben sollte, wie er auf die entsprechende Gegenfrage hin auch selbst bestätigte. Desgleichen gelang es dem BF bis zuletzt nicht zu erklären, weshalb - sofern man die behaupteten Festnahmen als wahr unterstellte - die Angehörigen der Festgenommenen gerade an ihn herangetreten sein sollten um sich über die Festnahmen zu beschweren. Dass der BF hierbei bloß ein erfundenes Geschehen behauptete, zeigte sich letztlich aus Sicht des Gerichtes daran, dass er den Verlauf so darstellte, dass den am Tag der Konferenz erfolgten Festnahmen folgend die Angehörigen der Festgenommenen an ihn herangetreten seien, er am Folgetag in der "grünen Zone" nach deren Verbleib bzw. den Gründen der Festnahme gefragt habe, er daraufhin neuerlich von den Angehörigen angesprochen und auch bedroht worden sei und schließlich bereits "am nächsten Tag das Land verlassen" habe, wie er vor dem BVwG ausführte. Dieser sohin behaupteter Weise binnen kürzest möglicher Zeit, weil binnen eines Tages gefasste Entschluss das Land zu verlassen, entbehrte für das Gericht jeder Lebensnähe, insbesondere im Lichte dessen, dass der BF seine Gattin und den erst zweijähren Sohn zurückgelassen hat und schon wenige Tage nach der Fahrt von XXXX nach Arbil im Nordirak bereits weiter in die Türkei reiste. Die beiden letztgenannten Aspekte deuten demgegenüber vielmehr darauf hin, dass es sich eben nicht um eine derart spontane, weil binnen eines Tages gefasste Entscheidung von zudem gravierender Bedeutung auch für das Familienleben des BF, sondern um eine schon längere Zeit geplante Unternehmung handelte, woraufhin auch die Angabe des BF in der Erstbefragung hindeutete, er habe schon im Oktober 2011 den Entschluss zur Ausreise gefasst.

2.3.3. Keine maßgebliche Relevanz entfaltete mehr vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die bloße Aussage des BF vor dem BVwG, er habe zuletzt von seiner Gattin erfahren, dass die Angehörigen der Festgenommenen aktuell noch immer nach ihm fragen würden, sondern war dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu werten.

Dies traf aus Sicht des Gerichtes ebenso auf den Hinweis des BF zu, dass sein Bruder im April 2014 ermordet worden sei und er dies als in Zusammenhang mit seiner Person bzw. den ihm geltenden Verfolgungsgründen stehend erachte. Zu den möglichen Hintergründen dieses Geschehens in der Beschwerdeverhandlung befragt vermochte der BF diesbezüglich nur vage Spekulationen anzubieten, etwa jene, dass der Bruder als Schiit in ein sunnitisches Viertel zur Gattin des BF gefahren sei, oder dass er eventuell einem Anschlag der Terrororganisation ISIS zum Opfer gefallen sei, wiewohl der Bruder weder politisch engagiert noch Mitglied einer schiitischen Organisation gewesen sei, oder dass er getötet worden sei, weil der BF nach Aussage seines anderen Bruders "im (Heimat)Bezirk XXXX ein - nicht weiter ausgeführtes - Problem geschaffen habe", oder zuletzt, dass er von jenen "Mudjaheddin", die den BF im Herbst 2011 gesucht hätten, ermordet worden sei.

Weshalb der BF, wie er am Ende der Beschwerdeverhandlung auch noch vermeinte, nach einer Rückkehr eventuell selbst von der Terrororganisation ISIS verfolgt werden sollte, blieb für das BVwG gänzlich im Verborgenen.

2.3.4. In einer Gesamtwürdigung des vom BF dargebotenen Vorbringens war sohin im Lichte der eben dargestellten Erwägungen zum Ergebnis zu gelangen, dass es dem BF nicht gelang das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen vor der Ausreise sowie folgerichtig auch die von ihm behaupteten Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr glaubhaft darzustellen. Diese erwiesen sich vielmehr als ein bloßes gedankliches Konstrukt des BF ohne die erforderliche Tatsachengrundlage, die eine allfällige Schutzgewährung indiziert hätte.

Mangels glaubhafter Angaben des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der BF einer systematischen individuellen und landesweiten Verfolgung durch Mitglieder einer nicht näher definierten islamistischen Gruppierung oder durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen war, der er sich nur durch eine Ausreise entziehen hätte können, und war daher folgerichtig auch im Falle der Rückkehr von keiner solchen Bedrohung auszugehen.

2.4. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran (vgl. oben).

Diese zeigen, dass große Teile des Zentraliraks derzeit aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Die - grundsätzlich auch aus dem Ausland auf dem Luftweg erreichbare - Hauptstadt XXXX ist wiederum zwar immer wieder von punktuellen Terroranschlägen in Form von Selbstmordattentaten betroffen, jedoch ist vor diesem Hintergrund weder die allgemeine wirtschaftliche Lage dergestalt, dass bereits die bloße Anwesenheit das reale Risiko einer Existenzbedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage bzw. wegen fehlender Versorgung mit den überlebensnotwendigen Gütern und Leistungen mit sich brächte, noch ist die Sicherheitslage dergestalt, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus war im gg. Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF selbst aus individuellen Gründen keiner verwundbaren Personengruppe zuzuzählen war, die einem besonderen Schutzbedarf unterliegen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

2.2. Wie bereits oben festgestellt wurde, wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei der unbedingte Teils der Haftstrafe mit 27.02.2015 vollzogen war.

Gemäß § 28a Abs. 1 SMG ist, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Gemäß § 17 StGB stellen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, ein Verbrechen dar. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Die og. Verurteilung des BF erfolgte sohin zweifelsohne wegen der Begehung eines Verbrechens.

2.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E 27. April 2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.). VwGH 2006/01/0626 v. 23.09.2009

Auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter Drogenhandel "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 zuzurechnen ist, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es ist ua auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen ist, dass die Güterabwägung - die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes sowohl nach § 13 Abs. 1 AsylG 1997 als auch nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung notwendig ist - erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (Hinweis E 15. Dezember 2006, 2006/19/0299). VwGH 2007/20/0416

2.4. Wie oben festgestellt wurde, unterliegt der BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner glaubhaften asylrelevanten Gefährdung, aus den von ihm diesbezüglich behaupteten Umständen resultiert sohin kein maßgebliches subjektives Interesse am Verbleib im Zufluchtsstaat. Im Interesse der Republik Österreich als Zufluchtsstaat liegt demgegenüber ohne Zweifel die Hintanthaltung des nicht zuletzt auch vom EGMR in seiner Rechtsprechung wiederholt als "Plage" der Gesellschaft bezeichneten Drogenhandels.

Dem gegen den BF erlassenen und vom erkennenden Gericht eingesehenen Urteil des XXXX n war zu entnehmen, dass er im Zusammenwirken mit zwei Mittätern "Suchtgift in Form von Cannabiskraut in einer insgesamt die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge Dritten durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versuchte", und zwar konkret in zwei Anlassfällen jeweils über zwei Kilogramm dieses Suchtgifts.

Bei den Strafbemessungsgründen wurden als mildernd gewertet der bis dahin ordentliche Lebenswandel, das Geständnis des BF, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen. In diesem Sinne wurde gegen den BF eine im unteren Bereich der Strafdrohung des § 28a SMG orientierte teilbedingte Haftstrafe verhängt.

Wenn auch, wie schon erwähnt wurde, der Drogenhandel als solcher grundsätzlich als "schweres Verbrechen" zu qualifizieren und der BF wegen eines solchen Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, so war das ihm konkret zur Last gelegte strafbare Verhalten in Anbetracht der näheren Entscheidungsgründe des XXXX (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" zu werten. Zudem wäre in der Zusammenschau dieser Erwägungen mit dem übrigen Lebenswandel des BF im Bundesgebiet eine von ihm aktuell ausgehende "Gefahr für die Gemeinschaft" (noch) nicht zu konstatieren, zumal einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister bis dato keine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung des BF und dem Zentralen Melderegister zu entnehmen war, dass er seit der Haftentlassung im Februar 2015 wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügt, und auch sonst keine Umstände aktenkundig geworden wären, die für eine solche Annahme gesprochen hätten.

In Anbetracht dessen war von der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG im gg. Fall abzusehen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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