BVwG W141 2108201-1

W141 2108201-1Federal Administrative CourtSep 4, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W141 2108201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2108201.1.00

Spruch

W141 2108201-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, vom 12.02.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, und gemäß Artikel 1 lit. f und j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L166, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.01.2015 (gilt für den 20.01.2015) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt).

Der Beschwerdeführer war laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zuletzt in der Zeit von 22.04.2014 bis 19.01.2015 bei der XXXXXXXX als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Dienstgeberkündigung beendet. Seit 02.03.2015 sei der Beschwerdeführer wieder bei der XXXXXXXX beschäftigt.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 08.11.2010 an der Adresse XXXX gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint "XXXX" auf. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 2005 mit Unterbrechungen gemeldet.

Im Rahmen der Niederschrift vom 11.02.2015 bei der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführers angegeben, dass er im Jahr 2014 ca. zwei Mal (im Jänner und im August) nach Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. XXXX Kilometer und die Dauer der Heimreise XXXX bis XXXX Stunden. Er würde mit dem Bus fahren. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er 40 Wochenstunden von Montag bis Freitag in XXXX arbeite. Der Pkw sei in Polen bei seinem Sohn angemeldet und zum Arbeitsort gelange er zu Fuß oder mit dem Firmenauto. Nach Hause fahre der Beschwerdeführer mit einer Fahrgemeinschaft mit dem Bus oder mit Arbeitskollegen. Während seiner Beschäftigung habe der Beschwerdeführer ein Zimmer. Seine Adresse in Polen laute: XXXX ul. Katowicka 15/4,

47-400 Raciboiz, Woj Slgslcie und die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in Polen. Weiters wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass er weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche Tätigkeiten ausübe.

Der Beschwerdeführer legte außerdem eine Bestätigung von seinem Unterkunftgeber XXXX XXXX vom 10.02.2015 vor, wonach dieser ihm an seinem Wohnsitz eine kostenlose Unterkunft gewähre.

Wie den Erhebungen der belangte Behörde zu entnehmen ist, betrage die Entfernung von XXXX nach XXXX laut Google Maps XXXX Kilometer und die Fahrzeit mit dem Pkw ca. XXXX Stunden. Außerdem habe der Beschwerdeführer laut Google Maps in Polen eine Wohnung.

2. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, und gemäß Artikel 1 lit. f in Verbindung mit

Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 11.02.2015 angegeben habe, dass er innerhalb des letzten Jahres ca. zwei Mal in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Sein Hauptwohnsitz sei in Polen und auch die Familie lebe in Polen. In Österreich habe er nur ein Zimmer und mit Ausnahme der Beschäftigung bestehe kein Bezugspunkt zu Österreich. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Polen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.

3. Gegen den Bescheid vom 12.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 06.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen festen Wohnsitz in XXXX habe. Er sei immer in Österreich gewesen. Weiters gibt er an, dass es ihm auch an Geld gemangelt habe, da er keine Arbeit gehabt habe. Daher ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.

Mit Schreiben vom 15.04.2015 (hinterlegt am 17.04.2015) wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, mitzuteilen, wie groß das Zimmer sei, indem er wohne, ob er Räume wie Küche und Bad mitbenützen dürfe und ob es weitere Mitbewohner gebe. Weiters solle er mitteilen, ob er Leistungen für die kostenlose Unterkunft erbringen müsse und er solle Nachweise vorlegen, dass er an Wochenenden in Österreich gewesen ist (z.B. durch Abbuchungen von Rechnungen seines Kontos bzw. Freizeitbeschäftigungen in Österreich).

Mit Schreiben vom 26.04.2015 gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an, dass er in Österreich einen festen Wohnsitz habe. Seine Kinder seien erwachsen und seine Ehefrau würde ihn regelmäßig in Österreich besuchen. In Österreich habe er in dem Haus, in dem er umsonst wohne, ein Zimmer, eine Küche und ein Bad. Er würde keine Kosten tragen, da er sich um die Wohnung kümmere. Im Anhang übermittle er Rechnungen und Fahrkarten als Beweis, dass er sich in Österreich aufgehalten habe. Einen Namen der Ehefrau habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben und es konnte nicht überprüft werden, ob sie in Österreich gemeldet war bzw. ist.

Seitens des Beschwerdeführers wurden Wochenkarten für die Wochen 8 und 9/2015 und Einkaufsrechnungen vom 17.02.2015, 18.02.2015, 10.03.2015, 11.04.2015 und 23.04.2015 vorgelegt.

4. Mit Bescheid vom 12.05.2015 wurde die Beschwerde vom 06.03.2015 gegen den Bescheid von 12.02.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.

5. Am 25.05.2015 beantragt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass seine Ehefrau XXXX heiße und in Österreich nicht gemeldet gewesen sei. Er sei enttäuscht, dass ihm das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.01.2015 bis zum 01.03.2015 nicht zustehe, da er in Österreich arbeite, wohne und Steuern zahle (in Polen lege er keinen Steuerbescheid vor, da er seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz in Österreich habe). Seine Arbeitskollegen würden genauso wie er in Österreich arbeiten und sie würden das Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen. Genauso sehe es im Falle der Kinderleistungen aus. Die Familien und Kinder seiner Kollegen würden in Polen wohnen und trotzdem stehe ihnen das Recht auf die Leistungen zu.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er schon im vorigen Jahr Leistungen wegen der Arbeitslosigkeit bekommen habe und ihm wurden zu diesem Zeitpunkt keine Schwierigkeiten gemacht. Er könne es nicht verstehen wieso ihm jetzt der Staat Polen das Arbeitslosengeld auszahlen solle, da er dort keine Tätigkeit ausgeübt habe und die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuer seien auch in Österreich bezahlt worden.

Am 09.06.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Am 25.08.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter

KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX, die Zeugen Herr XXXX XXXX (Z1), Herr XXXX (Z2) und der Dolmetscher Herr

XXXX an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, des Dolmetschers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Von Seiten des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurden auf Nachfrage des VR keine ergänzenden Stellungnahmen und Unterlagen vorgebracht.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage der Verhandlung, mit Dolmetscher, in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:

BF gibt befragt an, dass er im Jahr zwei bis drei Mal nach Polen fahre wenn er Urlaub hat. Am 20.12. ende die Arbeit, danach habe er ca. bis 25.01. Urlaub und auch im Juli oder September habe er ca. 2 Wochen Urlaub. Die Entfernung zu seinem polnischen Wohnort betrage ca. XXXX km. Seine Ehefrau wohne in der Wohnung in Polen und er habe insgesamt drei erwachsene Kinder, welche alle nicht mehr in der Wohnung in Polen leben würden. Sein Sohn XXXX wohne bei ihm in Österreich, da dieser seit 2014 einen Deutschkurs beim AMS besuche. Davor habe der Sohn auch gearbeitet. Seine Tochter sei in Polen verheiratet und der zweite Sohn lebt in einer Lebensgemeinschaft ebenso in Polen.

Die Ehefrau des BF komme ihn immer wieder in Österreich besuchen, meistens von Freitagnachmittag bis Sonntag. Auch der Schwager komme ihn mit seiner Familie übers Wochenende besuchen. Die Ehefrau habe auch vor nach Österreich zu ziehen, müsse aber noch ein paar Jahre in Polen arbeiten, da sie noch nicht in Pension sei.

Weiters gibt der BF an, dass er seit vielen Jahren in Österreich arbeite und er auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht nach Polen reise, sondern diese Zeit in Österreich verbringe. Er verrichte dann auch kleinere Reparaturarbeiten am Haus (z.B. Ausmalen), koche und esse mit seinem Sohn oder fahre nach XXXX.

Befragt führt der BF aus, dass er Herrn XXXX kenne, da sie von 2003 bis 2008 gemeinsam bei XXXX gearbeitet hätten. Er wohne gemeinsam mit seinem Sohn XXXX Krupa im Haus von Herrn XXXX. Das Haus habe zwei Zimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Badezimmer. Das Haus dürfe er kostenlos nützen solange er arbeite. Vorher habe der BF in XXXX gewohnt, dort sei ihm eine Wohnung von seinem früheren Chef vermietet worden.

Der BF gab befragt an, dass vor ca. ein, zwei Jahren auch ein anderer Pole, Herr XXXX in dem Haus in XXXX gewohnt habe, aber dieser nicht mehr in Österreich arbeite.

Der BF arbeite bei der Firma XXXX als gelernter XXXX, verdiene ca. €

1800-1900 netto pro Monat und davon schicke er ca. € 500 monatlich seiner Ehefrau nach Polen. Außerdem gibt er an, dass er seinen ständigen Aufenthalt momentan wegen seiner Ehefrau noch nicht nach Österreich verlegen könne, aber dies in Zukunft vorhabe. Er habe auch viele Freunde in Österreich, und in seiner Freizeit besuche er seine polnischen Bekannten oder fahre in die Slowakei. Bezüglich eines PKWs gibt der BF an, dass er in Österreich kein Auto benötige, da er zur Arbeit nur 500m zu Fuß gehe oder mit dem Firmenauto zu den Baustellen fahre. Nach XXXX fahre er mit dem Zug, da dies billiger sei.

Befragt gab der BF an, dass er mit dem Bus nach Polen fahre, das koste ca. 30 € für eine Strecke und dauere 5-6 Stunden. Die Wohnung in Polen sei eine Eigentumswohnung und wenn die Ehefrau nach Österreich zieht, werde er die Wohnung verkaufen oder vermieten.

Aus der Einvernahme des Zeugen Herr XXXX XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Z1 gibt befragt an, dass er den BF bei der Firma XXXX kennengelernt habe. Als der BF dann bei der Firma XXXX angefangen hat, habe er nicht mehr bis nach XXXX (20-25 km) fahren wollen. Das Haus in XXXX gehöre dem Z1, er habe es auch neu renoviert und der BF sei dort jetzt praktisch Hausmeister.

Befragt gab Z1 an, dass der BF und sein Sohn dort nicht gratis wohnen dürfen, sie würden einen kleinen Beitrag von € 150/Monat und Person zahlen und kleinere Arbeiten, wie Rasenmähen usw., verrichten. Vertrag gebe es keinen. Auch Z1 bestätigt, dass bis ca. Mai 2015 Herr Lischka in dem Haus gewohnt habe, dieser aber entlassen worden sei und er ihn deshalb abmeldete.

Weiters gibt der Z1 an, dass auch Herr XXXX Krupa im Haus wohne und einen Deutschkurs beim AMS besuche. Wie oft der BF und sein Sohn da seien könne der Z1 nicht genau sagen, da er nur alle zwei Wochen mal nach XXXX fahre und zum Heurigen gehe. Außerdem habe der Z1 zum BF nur ein wirtschaftliches Verhältnis. Daher könne er auch keine Auskunft darüber geben, wie oft die Frau zu Besuch komme. Falls der BF einmal wegfährt würden sie sich zusammenrufen, aber der BF sei fast immer anwesend. Der Z1 könne nicht genau sagen wann der BF nicht da gewesen war. Letztes Jahr sei er gar nicht weg gewesen.

Aus der Einvernahme des Zeugen Herr XXXX (Z2) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Befragt gibt der Z2 an, dass er im Monat € 200 für das Wohnen in XXXX an

Herrn XXXX zahle. Diesmal sei es mehr als € 150 gewesen, da mehr Wasser, Strom und Holz verbraucht worden sei.

Der Z2 gibt außerdem an, nie nach Polen zu fahren, da er hier in Österreich Deutsch lerne. Arbeit habe er seit einem Jahr keine, davor habe er bei der Firma XXXX gearbeitet. Weiters gibt er an, eine Freundin und andere Kollegen in Österreich zu haben. Er habe außerdem sechs Jahre lang in Polen die Grundschule besucht und dann Koch gelernt.

Befragt führt der Z2 an, dass er nur per Telefon Kontakt zu seiner Familie in Polen habe. Sein Lebensmittelpunkt sei hier in Österreich und er wolle auch hier bleiben. Auto brauche er keines, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre. Der Vater fahre ca. einmal im Jahr 2 Wochen nach Polen. In der Zeit der Arbeitslosigkeit sei der Vater auch in Österreich, da er mit ihm in dieser Zeit nach XXXX einkaufen fahre oder der Vater seine Freunde in XXXX besuche. Sonst sei er im Haus in XXXX und koche für den Z2. Die Freizeit verbringe der Vater mit Fernsehen oder er trifft sich mit Freunden.

Befragt gibt Z2 an, dass die Mutter in Polen seine Großmutter betreuen müsse, da sie schon 93 Jahre alt sei. Sein Bruder wohne seit zwei Jahren nicht mehr zu Hause und die Schwester seit 7 Jahren nicht mehr. Sie würden aber beide in Polen wohnen. Z2 habe telefonischen Kontakt und ca. zwei bis dreimal im Jahr würden sie nach XXXX zu Besuch kommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist bereits seit vielen Jahren in Österreich tätig. Zuletzt war er bei der Firma XXXX vom 22.04.2014 bis 19.01.2015 als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch Dienstgeberkündigung beendet. Seit 02.03.2015 arbeitet er wieder bei der Firma XXXX.

Der Beschwerdeführer wohnt während seiner Beschäftigung gemeinsam mit seinem Sohn in einem umgebauten XXXX in XXXX welches ihm von seinem ehemaligen Arbeitskollegen zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt wird.

Seine Ehefrau und seine beiden anderen Kinder leben weiterhin in Polen. Seine Eigentumswohnung befindet sich in XXXX, ca. XXXX km von XXXX entfernt.

Laut seinen eigenen Angaben kehrt der Beschwerdeführer ca. 2 bis 3 Mal jährlich nach Polen zurück. Der Beschwerdeführer legt als Beweismittel für seinen Aufenthalt in Österreich während seiner Arbeitslosigkeit einige bar bezahlte Einkaufsrechnungen vom 17.02.2015, 18.02.2015, 10.03.2015, 11.04.2015 und 23.04.2015 und zwei ÖBB Wochenkarten für die Wochen 8 und 9/2015 vor.

Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass ihm seine Ehefrau und einige andere Familienmitglieder immer wieder in XXXX besuchen. Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug, welches sich während seines Aufenthaltes in Österreich in Polen befindet und auch dort angemeldet ist. Der Beschwerdeführer kann keine sozialen Kontakte in Österreich nachweisen und ist nicht ehrenamtlich tätig. Bei seiner mündlichen Verhandlung gibt er lediglich an, dass er manches Mal polnische Bekannte in der Umgebung von XXXX und in XXXX besuche. Vielmehr gibt er an, dass er regelmäßig seine Arbeitskollegen in der Slowakei besuche. Bei der Befragung seines Sohnes, welcher als Zeuge in der mündlichen Verhandlung geladen war, stellte sich heraus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers deren pflegebedürftige Mutter in Polen betreut.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, fernerhin der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung.

Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 GVO).

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Den Wohnort seiner Familie hat der Beschwerdeführer selbst angegeben und in der mündlichen Verhandlung bestätigt wodurch kein Grund besteht an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Außer der beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine dauerhaften persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich glaubhaft machen können. Er gab lediglich in der mündlichen Verhandlung an, manches Mal polnische Bekannte in und um XXXX zu besuchen. Der Zeuge 2 gab an, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit, wenn er sich in Österreich befindet, fast ausschließlich im Haus in XXXX aufhalte. Laut Zeuge 2 sind seine hauptsächlichen Freizeitbeschäftigungen fernsehen, gemeinsames Kochen und Einkaufsfahrten nach XXXX. Zu den vorgelegten Rechnungen und Wochenkarten kann festgehalten werden, dass diese jedoch nicht als Beweismittel dafür herangezogen werden können, ob sich der Beschwerdeführer an den Wochenenden bzw. in seiner Freizeit tatsächlich in Österreich aufhält oder ob er zu seiner Familie nach Polen fährt. Die vorgelegten Rechnungen wurden bar bezahlt weshalb der tatsächliche Käufer im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann und auf den Wochenkarten ist nicht ersichtlich wer der tatsächliche Nutzer dieser Karten war.

Darüber hinaus bewohnt der Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam mit seinem Sohn lediglich ein umgebautes XXXX. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, wird dieses Haus zum Selbstkostenpreis von Zeuge 1 zur Verfügung gestellt. Ein geregeltes Mietverhältnis gibt es laut Zeuge 1 nicht und er wolle auch mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keinen Mietvertrag abschließen. Der Zeuge 1 meint, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn solange im Haus wohnen können, als der Beschwerdeführer eine Beschäftigung in Österreich hat und sie kleinere Erhaltungsarbeiten am Haus verrichten.

Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung an, dass ihn seine Ehefrau in Österreich regelmäßig besucht. Wie sich jedoch aus der mündlichen Verhandlung ergab, betreut die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre 93-jährige pflegebedürftige Mutter. Weshalb es zweifelhaft ist, dass ihm seine Ehefrau regelmäßig in Österreich besuchen kommt. Dies würde bedeuten, dass sie die pflegebedürftige Mutter über mehrere Tage unversorgt ließe, weshalb es naheliegend ist, wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau regelmäßig sehen möchte, dass er nach Polen fährt und nicht umgekehrt.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des

Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall wohnt die Familie des Beschwerdeführers in Polen, sowohl zwei seiner erwachsenen Kinder als auch die Ehefrau. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer lediglich über ungeregelte Wohnverhältnisse. Wie sich aus den Ermittlungen ergab, steht dem Beschwerdeführer diese Wohnmöglichkeit solange zur Verfügung als er einer Beschäftigung in Österreich nachgeht. Einen Mietvertrag oder schriftliche Vereinbarung über die Wohnmöglichkeit konnte nicht vorgelegt werden und wird auch vom Eigentümer des Hauses nicht gewünscht. Über die berufliche Tätigkeit hinaus liegen in Österreich keine persönlichen oder sozialen Bindungen vor. Aufgrund der ungeregelten Wohnverhältnisse und der geringen sozialen Kontakte in Österreich sowie der Tatsache, dass seine Ehefrau aufgrund der betreuungspflichten ihrer pflegebedürftigen Mutter in Polen schwer nach Österreich fahren wird können, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Freizeit eher in Polen mit seiner Familie verbringt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser geduldet zur Verfügung gestellten Wohnung nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen auch weiterhin dort haben wird. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo die Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich, seinen Wohnort in Polen aufgegeben hat, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger berufe, ist dem zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

Der Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist laut europäischem Recht immer in dem Land zu stellen, in dem der Lebensmittelpunkt liegt und sind dafür entsprechende Indizien, wie eben Entfernung zum Wohnort (in diesem Fall Polen), Arbeitszeit, Familie und die Wohnverhältnisse in Österreich ausschlaggebend. Alle Indizien zusammen werden gewertet und der Lebensmittelpunkt festgestellt. Liegt der Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, so ist der Antrag auf Arbeitslosengeld in Polen zu stellen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, er würde in Österreich arbeiten, genügt nicht, um auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des

Artikels 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigem Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:

(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Artikel 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(5) a) Der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.

Im Falle des Beschwerdeführers kann aus den bereits dargelegten Gründen zweifelsfrei angenommen werden, dass sich sein Wohnsitz in Polen befindet, da er dort seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie hat. Weiters ist eine Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsstaat Österreich nicht anzunehmen, da er nach jahrelanger Arbeit in Österreich über keine sozialen oder persönlichen Bindungen verfügt. Sollte jemand seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegen, so wäre es naheliegend, dass er sich einen geordneten Wohnsitz schafft und bemüht ist, dass auch seine Familie zu ihm nachzieht. Darüber hinaus könnte man auch annehmen, dass sich der Zuzugswillige EU Bürger soziale Kontakte aufbaut und Freizeitaktivitäten setzt.

Artikel 61 lautet:

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb,

die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Abs. 5 Buchstabe a gilt Abs. 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Wenn ein echter Grenzgänger beginnt, seltener als einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurück zu kehren, verliert er seine Eigenschaft als echter Grenzgänger und ist, bei Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes, als unechter Grenzgänger iSd Artikels 65 Abs. 2 letzter Satz zu behandeln. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von in Österreich allenfalls höherem Arbeitslosengeld durch spekulative Veränderung des Pendelverhaltens zu verhindern, nimmt die Verwaltungspraxis einen Wechsel der Einstufung von echten zu unechten Grenzgängern erst dann vor, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zumindest 28 Wochen andauert. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht regelmäßig nach Polen zurückzukehren, sondern sich auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit in Österreich aufzuhalten, da er weiterhin die Möglichkeit hat, seine Wohnung zum Selbstkostenpreis zu nützen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung nichts an der Feststellung zu ändern vermöge, dass es sich bei ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da auf die Zeit während des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.

Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem

13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet ist, liegt sohin gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichem Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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