W129 2106521-1•BVwG W129 2106521-1
W129 2106521-1Federal Administrative CourtSep 4, 2015
Dienstunfall, exekutiver Außendienst, Geldleistung, Hilfeleistung,<br/>Körperverletzung, Polizist, Sicherheitsexekutive
W129 2106521-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Seirer Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.02.2015, Zl. P6/61178/2014-PA, betreffend Zuerkennung eines Vorschusses nach dem WHG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Polizeiinspektion XXXX. Neben seiner Verwendung als Exekutivbeamter im Exekutivdienst war er auch als Mitglied der Polizeimusik Tirol in der Sonderverwendung "Polizeimusiker" tätig. Seit 01.08.2014 befindet sich der Beschwerdeführer im Ruhestand.
Der Beschwerdeführer erlitt am 25.08.2011 im Zuge eines Transportes von einem Konzert, an dem der Beschwerdeführer gemäß Dienstanweisung des Landespolizeikommandos Tirol als Polizeimusiker teilzunehmen gehabt hatte, einen Dienstunfall. Im Rahmen der Rückreise kam es auf dem Parkplatz der Straßenmeisterei in Wörgl zu einem Unfall, bei dem die linke Hand des Beschwerdeführers schwer verletzt wurde, als der Beschwerdeführer beim Verlassen des Fahrzeuges unglücklich zu Sturz und mit der Hand unter das sich (wieder) bewegende Fahrzeug kam. Die Verletzung führte zu einem langen Krankenstand und schließlich zur Versetzung in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 08.05.2014 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer bezugnehmend auf seinen Dienstunfall vom 25.08.2011 um eine finanzielle Unterstützung nach den Bestimmungen des WHG durch den Bund. Er führte an, beim LG Innsbruck sei ein Zivilrechtsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Schmerzen- und Verdienstentgangsforderungen anhängig. Dem Ersuchen legte er ein Konvolut bestehend aus Ablichtung der Strafanzeige, Benachrichtigung über Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, Arztbriefe, Nachweis der Dauer des Krankenstandes, Aufstellung der Dauer des Verdienstentgangs sowie eine Erklärung nach § 8 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) bei.
2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag nach vorherigem Parteiengehör nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, auch wenn es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalles zugezogen habe, erfülle der Unfall jedoch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 WHG. Unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten im Sinne des WHG sei dann gegeben, wenn der Wachebedienstete den Dienstunfall in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht als Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr (Einsatzort) oder des Verbleibens im Gefahrenbereich (Tatort) erleide. Der Unfall sei nicht bei der Ausübung unmittelbar exekutivdienstlicher Pflichten passiert, sondern beim Aussteigen aus dem Dienstkraftfahrzeug nach einem Konzert der Polizeimusik, an dem der Beschwerdeführer als aktiver Musiker teilgenommen habe. Die Anordnung der Teilnahme in der Sonderverwendung als Polizeimusiker bei einem Konzert der Polizeimusik per Dienstanweisung und der dazugehörige Transport der Musiker stelle zwar eine Dienstpflicht des Beamten dar, könne jedoch nicht als unmittelbare Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten gewertet werden, weil die Tätigkeit der Polizeimusik repräsentativen Zwecken diene, der Beitritt zur Polizeimusik ausschließlich freiwillig erfolge, die Auftritte zwar in Uniform, jedoch nie bewaffnet erfolgen würden und für Mehrarbeitszeiten lediglich ein Ausgleich für Repräsentationsstunden im Verhältnis erfolgen dürfe und auch keine erhöhte Gefahrenzulage verrechnet werden könne.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2015 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er begründend ausführte, die Rechtsansicht der belangte Behörde sei unrichtig und entspreche nicht der aktuellen Gesetzeslage, gleichwenig der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In einem vergleichbaren Fall habe dieser ausgesprochen, es müsse keineswegs eine unmittelbare typische Bedrohung vorliegen, vielmehr sei die gegenständliche Norm dahingehend auszulegen, dass die Wortfolge des ursächlichen Zusammenhangs bezüglich exekutivdienstlichen Pflichten nicht so eng auszulegen sei, wie dies noch die Stammfassung des WHG (BGBl. Nr. 177/1992) expressis verbis vorgesehen habe. Nunmehr seien sämtliche exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten zu berücksichtigen, wozu selbstredend auch die auf einer Dienstanweisung basierende Verwendung als Polizeimusiker gemäß § 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu subsumieren sei. Aus den Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 WHG 1992 solle gegenüber der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 deutlich erweitert werden. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachbediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder der Verbleibens im Gefahrenbereich stehen würden, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienst als zu eng erwiesen habe. Mit der Novelle seien alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst worden, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten wurden und eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatten. Die belangte Behörde vertrete die veraltete Rechtslage. Es sei daher zu klären, ob die Teilnahme an dem Konzert der Militärmusik und der damit verbundenen An- und Abreise eine exekutivdienstliche Pflicht des Beschwerdeführers darstelle. Diese Frage sei jedenfalls zu bejahen, da der Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde selbst einräume - auf Grund einer Dienstanweisung am Konzert teilgenommen habe. Unbestritten sei auch, dass die Hin- und Rückfahrt von dieser Anweisung umfasst gewesen sei, sodass von einer Dienstpflicht zu sprechen sei. Auch wenn eine Zwangszugehörigkeit zur Polizeimusik nicht bestehe, hätten Exekutivbeamte, welche sich zur Verfügung stellen würden, nichtsdestotrotz die Einsätze per Einsatzbefehl auszuführen. Es könne überdies weder darauf ankommen, ob der Beamte eine Waffe trage noch wie hoch die Remuneration dieses Dienstes sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2011 einen Dienstunfall im Zuge der Rückreise von einem Musikkonzert der Polizeimusik, der er angehörte, erlitten hat, bei dem seine linke Hand schwer verletzt wurde. Die Verletzung wurde durch einen Sturz des Beschwerdeführers beim Verlassen des Fahrzeuges auf einem Parkplatz herbeigeführt, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Hand unter das sich (wieder) in Bewegung setzende Fahrzeug geriet. Diese Verletzung führte zu einem langen Krankenstand und schließlich dazu, dass er mit Ablauf des 31.07.2014 in den Ruhestand treten musste.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem Gerichtsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.10.2014, GZ. 2010/12/0178, ausgeführt, dass durch § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 WHG alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst würden, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten wurden, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatten. Die - im Anlassfall zu beurteilende - Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Beamte einen Dienstunfall erlitten hatte, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niedergerissen hatte, wurde als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten qualifiziert, da die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten gehört und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um die Teilnahme an einem Konzert der Polizeimusik, bei dem der Beschwerdeführer auf Grund einer Dienstanweisung teilgenommen und auf deren Rückfahrt den gegenständlichen Dienstunfall erlitten hatte. Gemäß § 5 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) besteht der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, der Gefahrenabwehr sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst. Der Dienstunfall des Beschwerdeführers stand in keinem Zusammenhang zu einer derartigen exekutivdienstlichen Tätigkeit. Es handelt sich daher - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - keinesfalls um einen Dienst- oder Arbeitsunfall, den der Beschwerdeführer in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erlitten hätte.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Zuerkennung eines Vorschusses nach dem WHG zukommt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Zuerkennungen von Leistungen nach dem WHG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; VwGH 25.05.2005, 2004/09/0033; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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