BVwG W120 2009425-1

W120 2009425-1Federal Administrative CourtSep 4, 2015

Regest

Bekanntgabepflicht, Fahrlässigkeit, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gebarungskontrolle,<br/>geringfügiges Verschulden, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Rechnungshofkontrolle, Transparenz, Ungehorsamsdelikt,<br/>Unterlassungsdelikt, Verschulden

Full text

BVwG W120 2009425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2009425.1.00

Spruch

W120 2009425-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26. Mai 2014, KOA 13.500/14-104, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 5 Abs 1 iVm 4 Abs 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG haftet der XXXX für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26. Mai 2014, KOA 13.500/14-104, entschied die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als Obmann des XXXX und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes zu verantworten habe, dass " XXXX , Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.07.2013 bis 15.07.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.08.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittsteile unterlassen hat."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 und 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt. Wegen dieses Verstoßes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstraße 2 Stunden) verhängt. Samt Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,-- (§ 64 VStG) beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 110,--. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass der XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

2.1. Der XXXX sei ein Gemeindeverband iSd Art 116a

B-VG. In diesem Gemeindeverband hätten sich die Gemeinden XXXX zur gemeinsamen Besorgung ihrer Angelegenheiten in einer bestimmten Materie zusammengeschlossen. Gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung der XXXX über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände sei der Verbandsobmann auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandszugehörigen Gemeinden zu wählen. Da dem Verbandsobmann alle Aufgaben obliegen würden, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung zugewiesen seien, falle ihm auch die Außenvertretungsbefugnis für den Verband zu. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit 22. Februar 2011 Obmann des Staatsbürgerschaftsverbandes Thüringen. Er habe diese Funktion somit auch vom 1. Juli bis 25. August 2013 inne gehabt. Der XXXX sei auf der vom Rechnungshof des Bundes am 6. August 2013 an die belangte Behörde übermittelten Liste (mit Stand 1. Juli 2013) als einer der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern angeführt. Zudem befinde sich der verfahrensgegenständliche Gemeindeverband auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen würden.

Für den XXXX sei in der Meldefrist von 1. bis 15. Juli 2013, somit innerhalb der Meldephase für das zweite Quartal des Jahres 2013, keine Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG über die dafür vorgesehenen Webschnittstelle der RTR GmbH veranlasst worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013, KOA 13.250/13-003, habe die belangte Behörde dem XXXX eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben sei dem Rechtsträger am 25. Juli 2013 zugestellt worden. Auch in der Nachfrist, die dem XXXX von der belangten Behörde gesetzt worden sei, dh bis 22. August 2013, sei keine Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG erfolgt. Während eine Meldung nach § 2 MedKF-TG am 15. Juli 2013 veranlasst worden sei, treffe dies jedoch für § 4 MedKF-TG bis zum Ende der Nachfrist nicht zu. Im zweiten Quartal 2013 seien vom XXXX keine Werbeaufträge, welche den Betrag von EUR 5.000,-- pro Medium übersteigen würden, erteilt sowie keine Förderungen vergeben worden. Er hätte somit Leermeldungen abgeben müssen.

Der XXXX habe die Meldungen für das erste, dritte und vierte Quartal 2013 fristgerecht, dh innerhalb der dafür vorgesehenen 15-tägigen Meldefrist, erstattet sowie für das erste Quartal 2014 innerhalb der vierwöchigen Nachfrist.

Die belangte Behörde gehe von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers als Bürgermeister der XXXX von EUR XXXX aus.

2.2. Das Tatbild nach § 5 Abs 1 MedKF-TG bestehe in der nicht fristgerechten und damit nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG. Die Tat sei mit Ablauf der Frist vollendet. Es handle sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Zustandsdelikts.

Die Bekanntgabepflichten gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG würden sämtliche Rechtsträger betreffen, die unter der Kontrolle des Rechnungshofes stünden. Das Gesetz treffe keine Unterscheidung dahingehend, ob ein Rechtsträger tatsächlich Werbeaufträge erteile, Medienkooperationen eingehe oder Förderungen zusage, oder ob er dazu überhaupt befugt oder in der Lage sei. Dass es sich beim XXXX um einen Rechtsträger handle, welcher der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliege, ergebe sich aus Art 121 Abs 1 B-VG, dem zufolge der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände berufen sei.

2.3. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und nach § 4 MedKF-TG betroffen sei. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei in Bezug auf den Beschwerdeführer der Tatbestand des § 5 Abs 1 MedKF-TG hinsichtlich der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG in objektiver Hinsicht erfüllt:

Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Bekanntgabe gemäß § 4 Abs 2 MedKF-TG an die belangte Behörde, zu der der XXXX verpflichtet sei, innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 2 Abs 3 MedKF-TG sowie innerhalb der dem XXXX gesetzten Nachfrist gemäß § 3 Abs 2 MedKF-TG - dh bis zum 22. August 2013 - im Wege der dafür auf der Homepage der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH unter www.rtr.at eingerichteten Webschnittstelle zu veranlassen.

Im vorliegenden Fall dauere die Frist für die Bekanntgaben von 1. Juli 2013 bis zum Ende der Nachfrist, die dem XXXX von der belangten Behörde gesetzt worden sei, dh bis zum 22. August 2013. Mit Ablauf des 22. August 2013 sei die Tat vollendet gewesen.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner schriftlichen Rechtfertigung ausgeführt, dass die versäumte (Leer)Meldung mit der Meldung betreffend das dritte Quartal des Jahres 2013 nachgeholt worden sei. Dazu sei anzumerken, dass nach § 2 Abs 3 MedKF-TG die quartalsmäßige Bekanntgabe jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende des Quartals über die Webschnittstelle der belangten Behörde zu erfolgen habe. Die dort eingegebenen Daten seien sodann unter Maßgabe der Bestimmungen des § 3 MedKF-TG von der belangten Behörde zu veröffentlichen. Eine Nachholung der versäumten Meldung in einem späteren Quartal sei gesetzlich nicht vorgesehen.

2.4. In Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen würden und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Der Beschwerdeführer sei im Tatzeitraum Obmann des Staatsbürgerschaftsverbandes Thüringen und damit zur Vertretung dieses Gemeindeverbandes nach außen berufen gewesen. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daher für die Einhaltung der Verpflichtungen des Staatsbürgerschaftsverbandes Thüringen nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.5. In Bezug auf das Verschulden legte die belangte Behörde weiters dar, dass zur Erfüllung der subjektiven Tatseite die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen sein müsse. Hierbei sei zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 MedKF-TG als Erfolgsdelikt oder als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren sei.

Bei Ungehorsamsdelikten bestehe das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Was die innere Tatseite anlange, sei somit zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm § 4 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle, weil weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr vorausgesetzt sei und nichts über das Verschulden bestimmt werde. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschwerdeführer alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten könne (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011, Zl 2010/08/0172, mwN.). Dabei genüge es nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben. Vielmehr müsse ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Oktober 2004, Zl 2004/02/0269), wobei es insbesondere nicht ausreiche, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 4.Juli 2000, Zl 2000/11/0123; sowie vom 25. Februar 2010, Zl 2008/09/0224). Abgesehen davon müsse dargelegt werden, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht habe verhindert werden können.

Im Verfahren seien keine Umstände vorgebracht worden, die darauf schließen lassen, dass ein wirksames Kontrollsystem, um den Meldeverpflichtungen des Staatsbürgerschaftsverbandes Thüringen nachzukommen, bestanden habe. Angesichts der Bekanntgabefristen gemäß § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 MedKF-TG wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung des § 4 MedKF-TG einzurichten bzw. sich über die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen zu informieren. Dass dies geschehen sei, sei vom Beschwerdeführer allerdings nicht behauptet worden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1, 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs 1 VStG begangen.

2.6. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs 1 VStG sei stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sei das kumulative Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien. Von geringem Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG sei jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgl. zu § 21 VStG aF: die Erkenntnisse des VwGH vom 16. September 2010, Zl 2010/09/0141, sowie vom 6. November 2012, Zl 2012/09/0066). Unbedeutende Folgen ziehe eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten wäre.

Im vorliegenden Fall trete das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Der Zweck des § 5 Abs 1 MedKF-TG bestehe gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige diesen Zweck somit nicht nur unerheblich. Vielmehr liege ein typischer Fall einer Verletzung des § 5 Abs 1 MedKF-TG vor. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden könnten, glaubhaft zu machen, sodass nicht von einem geringfügigen Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG gesprochen werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer durch mehrere Schreiben der belangten Behörde auf die Bekanntgabepflichten des Staatsbürgerschaftsverbandes Thüringen hingewiesen worden. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG sei somit ausgeschlossen. Andere Strafausschließungsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Die belangte Behörde könne daher nicht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs 1 VStG absehen.

2.7. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen gewesen. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinen diesbezüglichen Nachweis vorgelegt habe, seien diese aufgrund der Ermittlungsergebnisse einzuschätzen gewesen. Nach dem Sachverhalt sei der Beschwerdeführer als Bürgermeister der XXXX tätig. Als solchem stehe ihm ein Anspruch auf einen Monatsbezug nach XXXX , ein von der Gemeinde selbst zu bestimmender Bezug zwischen XXXX zu. Da seitens des Beschwerdeführers hierzu keine Angaben gemacht worden seien, gehe die belangte Behörde bei der Einkommensbemessung vom arithmetischen Mittelwert zwischen diesen beiden Beträge aus, welcher EUR XXXX betrage.

2.8. Als strafmildernd sei anzusehen gewesen, dass es sich hierbei um die bisher erste Verwaltungsübertretung dieser Art gehandelt habe. Im Übrigen habe sich aufgrund der Abgabe fristgerechter Meldungen im Zuge der Meldequartale betreffend das dritte und vierte Quartal 2013 gezeigt, dass bereits wirksame Maßnahmen gesetzt worden seien, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden und eine bessere Kontrolle zu gewährleisten. Erschwerungsgründe lägen keine vor.

Unter Berücksichtigung des Schuldausmaßes, das angesichts der dargestellten Milderungsgründe und dem Fehlen von Erschwerungsgründen das Verschulden nicht wesentlich über dem iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG umschriebenen geringfügigen Verschulden liege, könne mit einer Strafe von EUR 100,-- welche am untersten Ende des Strafrahmens angesiedelt sei (Höchstmaß EUR 20.000,--), das Auslangen gefunden werden.

2.9. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund zahlreicher Korruptionsfälle das MedKF-TG erlassen worden sei. Dies sei grundsätzlich zu begrüßen, um einer Wiederholung der Missbrauchsfälle in der Vergangenheit vorzubeugen. Für kleine öffentliche Körperschaften wie den XXXX , in denen die Verantwortungsträger ehrenamtlich ihre Funktion erfüllen würden und lediglich ein Mitarbeiter in Teilzeit tätig sei, greife dieses Gesetz jedoch viel zu weit, insbesondere wenn in der jahrzehntelangen Geschichte des Gemeindeverbandes noch nie irgendwelche Werbung getätigt worden sei und dies der Natur des Aufgabenbereiches auch nicht entsprechen würde. "Unsinnige Leermeldungen" jedes Quartal seien für eine kleine Verwaltungseinheit eine unnötige Arbeitsbelastung.

Wenn aufgrund der Arbeitsüberlastung, des Urlaubs des betreffenden Mitarbeiters und eines technischen Problems eine Leermeldung nicht pünktlich einlange, sei es völlig unangebracht, einen ehrenamtlichen Obmann mit einer Geldstrafe zu belasten.

In einer so kleinen Organisation stehe weder eine Vertretung des Mitarbeiters noch eine eigene EDV-Abteilung zur sofortigen Behebung eines jeden Problems zur Verfügung. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Leermeldung für das 2. Quartal 2013 nach Behebung des Problems im Oktober 2013 (somit noch lange vor Einleitung des Strafverfahrens) erfolgt sei. Die völlig unverhältnismäßige und unangemessene Auslegung und Handhabung eines an sich sinnvollen Gesetzes führe zu einer Überbürokratisierung und fehlenden Akzeptanz bei den Betroffenen.

"Wenn mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird", sei es kein Wunder, dass es zunehmend schwieriger werde, Personen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienste der Allgemeinheit zu finden.

Sollte diese unbedachte Strafe nicht zurückgenommen werden, überlege sich der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, um aufzuzeigen, wie unverhältnismäßig diese Strafe sei. Außerdem werde der Beschwerdeführer in diesem Fall seine ehrenamtliche Obmannfunktion zur Disposition stellen.

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 wurde dem XXXX die Beschwerde im Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zugestellt.

6. Der XXXX übermittelte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 3f) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"Der XXXX ist ein Gemeindeverband im Sinne von Art 116a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Im XXXX haben sich die Gemeinden XXXX zur gemeinsamen Besorgung ihrer Angelegenheiten in einer bestimmten Materie zusammengeschlossen. Gemäß Art 116a Abs. 4 B-VG hat die Landesgesetzgebung die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Diese beiden Organe sieht auch § 2 Abs. 1 der Verordnung der XXXX Landesregierung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände vor. Gemäß § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung ist der Verbandsobmann auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandszugehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Der Verbandsobmann ist das oberste Leitungsorgan des Gemeindeverbandes. Da dem Verbandsobmann alle Aufgaben obliegen, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung zugewiesen sind, fällt ihm auch die Außenvertretungsbefugnis für den Verband zu.

Der Beschuldigte ist jedenfalls seit 22.02.2011 Obmann des Staatsbürgerschaftsverbandes Thüringen. Er hatte diese Funktion somit auch vom 01.07.2013 bis zum 25.08.2013 inne.

Die Gesamteinwohnerzahl der, dem XXXX zugehörigen, Gemeinden beträgt

10.566.

Am 06.08.2013 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) der KommAustria die - zum Stand 1. Juli 2013 aktualisierte - Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Der XXXX ist auf dieser Liste angeführt. Er war auch bereits auf der Liste des Rechnungshofes zum Stand 1. Jänner 2013 angeführt. Zudem befindet sich der Gemeindeverband auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Für den XXXX wurde in der Meldefrist von 01.07.2013 bis 15.07.2013, somit innerhalb der Meldephase für das 2. Quartal des Jahres 2013, keine Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der RTR GmbH veranlasst. Mit Schreiben vom 22.07.2013, KOA 13.250/13-003 hat die KommAustria dem XXXX eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Rechtsträger am 25.07.2013 zugestellt worden. Die Zustellung ist der Behörde durch Übernahme des Schreibens ausgewiesen. Auf dem Rückschein ist der Stempel der XXXX sowie eine Unterschrift ("i.A. XXXX "), welche die Übernahme bestätigt, ersichtlich. Die Zustellung erfolgte an die Anschrift " XXXX , XXXX . Ausdrücklich festgestellt wird, dass in der Zustellverfügung Herr XXXX nicht ausdrücklich genannt war (keine Zustellung zu Handen Herrn XXXX ) sondern lediglich der Rechtsträger selbst. Auch in der Nachfrist, die dem XXXX von der KommAustria gesetzt worden ist, d.h. bis 22.08.2013, ist keine Bekanntgabe nach § 4 MedKF-TG erfolgt. Während eine Meldung nach § 2 MedKF-TG am 15.07.2013 veranlasst wurde, trifft dies für § 4 MedKF-TG bis zum Ende der Nachfrist nicht zu.

Im 2. Quartal 2013 wurden vom XXXX keine Werbeaufträge, welche den Betrag von EUR 5.000,- pro Medium übersteigen, erteilt sowie keine Förderungen vergeben. Er hätte somit Leermeldungen abgeben müssen.

Der XXXX hat die Meldungen für das erste, dritte und vierte Quartal 2013 fristgerecht, das heißt innerhalb der dafür vorgesehenen 15-tägigen Meldefrist, erstattet sowie für das erste Quartal 2014 innerhalb der vierwöchigen Nachfrist.

Die KommAustria geht von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beschuldigten als Bürgermeister der XXXX von EUR XXXX aus."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 26. Mai 2014 - sowie in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).

§ 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 84/2013, lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Mathis Fister/Claudia Fuchs/Michael Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") lautet in der Stammfassung BGBl I Nr 33/2013:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") in der Stammfassung BGBl I Nr 33/2013 fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Mathis Fister/Claudia Fuchs/Michael Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 1, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl I Nr 125/2011:

"Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG (vgl. RV 1276 BlgNR XXIV. GP): "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes."

3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

3.7. Der Sachverhalt ist gegenständlich unbestritten (siehe II.2.). Insbesondere steht fest, dass der XXXX seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 4 Abs 2 MedKF-TG in Bezug auf das zweite Quartal 2013 nicht fristgerecht nachgekommen ist. In Bezug auf den Umstand, dass unter Punkt 4.2. des angefochtenen Straferkenntnisses davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer zudem den Bekanntgabepflichten nach § 2

MedKF-TG im zweiten Quartal 2013 nicht fristgerecht nachgekommen sei, ist von einer auf einem Versehen beruhenden und für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblichen Unrichtigkeit der belangten Behörde auszugehen, da aus dem Spruch und den übrigen Ausführungen des Straferkenntnisses eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für das zweite Quartal 2013 lediglich die Bekanntgabe nach § 4 Abs 2 MedKF-TG unterlassen hat und nicht auch jener nach § 2 MedKF-TG nicht nachgekommen ist (wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid: "...Bekanntgabepflichten nach § 2 und nach § 4 MedKF-TG betroffen ist und diesen in Bezug auf das 2. Quartal 2013 nicht nachgekommen ist.").

3.8. Insoweit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (arg. "In einer so kleinen Organisation steht weder eine Vertretung des Mitarbeiters noch eine eigene EDV-Abteilung zur sofortigen Behebung eines jeden Problems zur Verfügung.") intendiert war, das Nichtvorliegen eines Verschuldens in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuzeigen, ist für diesen aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form, alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl 2012/07/0079).

Ferner ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es am Beschuldigten liegt, sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern. Wenn der Beschuldigte daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt (vgl. das Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl 2000/03/0354).

Generell gilt, dass die Strafbarkeit für einen konkreten - im "Schoße" einer juristischen Person begangenen - Regelverstoß nicht allein aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit folgt, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens. Bei einem Ungehorsamsdelikt wie im vorliegenden Fall ist es Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines - der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden - Regel- und Kontrollsystems (vgl. Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Anm 41f sowie zB das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2014, Zl 2014/02/0004).

Es liegt insoweit am Beschwerdeführer alles zu seiner Entlastung Dienende vorzubringen. Ein entsprechendes Vorbringen, insbesondere eines in Bezug auf das Vorliegen eines Regel- und Kontrollsystems, wurde im Beschwerdefall nicht erstattet. Die Beschwerde beschränkt sich lediglich auf das Vorbringen, dass in "einer so kleinen Organisation [...] weder eine Vertretung des Mitarbeiters noch eine eigene EDV-Abteilung zur sofortigen Behebung eines jeden Problems zur Verfügung" stehen würden, jedoch wurde im gesamten Verfahren nicht ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG durch den entsprechenden Mitarbeiter selbst überprüft hat bzw. ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingeführt hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG sicherzustellen. Im Lichte der zitierten Judikatur vermögen die Ausführungen in der Beschwerde insoweit keinesfalls entlastend zu wirken.

3.9. Wenn die Beschwerde nun anspricht, dass "es völlig unangebracht [sei], einen ehrenamtlichen Obmann mit einer Geldstrafe zu belasten", "diese unbedachte Strafe nicht zurückgenommen werden sollte" und sich der Beschwerdeführer nun "überlege [...] die Ersatzfreiheitsstrafe an[zu]treten, um aufzuzeigen, wie unverhältnismäßig diese Strafe ist", releviert er in der Konsequenz die Frage der Höhe der Strafe und begehrt damit im Ergebnis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG. Der Beschwerdeführer führt jedoch - abgesehen von allgemein gehaltenen Ausführungen wie beispielsweise "Die völlig unverhältnismäßige und unangemessene Auslegung und Handhabung eines an sich sinnvollen Gesetzes führt zu einer Überbürokratisierung und fehlenden Akzeptanz bei den Betroffenen." und "Wenn mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird" - nicht aus, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Strafbemessung durch die belangte Behörde begründet sieht bzw. aus welchen konkreten Gründen eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird.

3.9.1. Hinsichtlich einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 VStG durch das Bundesverwaltungsgericht war Folgendes zu erwägen:

§ 45 Abs 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 21 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trug folgenden Wortlaut:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

Gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, tritt § 45 Abs 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013 mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 30. Jänner 2015, Zl Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs 1 VStG nach der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (in der Form des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichen Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 1996, Zl 99/02/0202). Es ist daher iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kummulativ vorzuliegen haben (so auch Mathis Fister, in Peter Lewisch/Mathis Fister/Johanna Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Anm § 45 Anm 3).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - worauf die belangte Behörde ihre Erwägungen zutreffender Weise stützt - ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2009/06/0129, zu § 21 Abs 1 VStG).

Vom Bundesverwaltungsgericht kann auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 5 Abs 1 MedKF-TG wesentlich unterscheiden würde und folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen wäre, weshalb das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu verneinen ist und bringt der Beschwerdeführer dazu auch nichts konkretes vor.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie darauf verweist, dass der Zweck des § 5 Abs. 1 MedKF-TG gerade darin bestehe, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF TG zu verhindern. Diesen Zweck beeinträchtige der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur unerheblich.

Hierbei muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch berücksichtigt werden, dass § 5 Abs. 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG - der Förderung der Transparenz - darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn - wie im Beschwerdefall - "gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde" (siehe II.3.5.).

Hinzu tritt - worauf die belangte Behörde auch verweist -, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall ein (funktionierendes) Kontrollsystems nicht darlegen konnte, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

3.9.2. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögens und allfällige Sorgepflichten (vgl. Johanna Weilguni, in Peter Lewisch/Mathis Fister/Johanna Weilguni (Hrsg), Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) [2013], § 19 VStG, Anm 8).

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine diesbezügliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochte: Die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und, dass sich der Beschwerdeführer bemüht hat, künftige Rechtsverletzungen dieser Art zu vermeiden, fanden bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und war deren Vorliegen für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Zudem hat die belangte Behörde - mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers - eine schlüssige Schätzung in Bezug auf seine Einkommenssituation vorgenommen, welcher der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.

Hierbei war - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass § 5 Abs 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG - der Förderung der Transparenz - darstellt.

Der Beschwerdeführer tritt Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in seiner Beschwerde - abgesehen vom generellen Vorbringen, dass "dieses Gesetz jedoch viel zu weit [greift]" - auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

3.9.3. Wenn mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) intendiert war, ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass diesem Antrag bereits deshalb nicht nachzukommen war, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl 90/19/0468) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 20 VStG - abgesehen vom Vorliegen einer der beiden genannten Merkmale - jedenfalls ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht, welcher Umstand in Bezug auf § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 MedKF-TG gerade nicht vorliegt (§ 5 Abs 1 MedKF-TG legt ohne Anordnung einer Mindeststrafe einen Strafrahmen bis zu EUR 20.000,-- fest).

3.10. In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Leermeldung für das zweite Quartal 2013 nach Behebung des technischen Problems im Oktober 2013 und somit lange vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt sei, muss daher darauf hingewiesen werden, dass eine nachträgliche Meldung nach Ende der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist (22. August 2013) gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher keine Änderung des Umstandes der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bewirken vermag.

3.11. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3), in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (Z 1) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

3.12. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053).

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