BVwG W117 1422538-1

W117 1422538-1Federal Administrative CourtSep 4, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W117 1422538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1422538.1.00

Spruch

W117 1422538-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Sybille WAGNER, Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, Zl. 11 12.209-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Fluchtgrund gab er dabei an, (es sei ein) politischer Grund. Die regierende Partei in Bangladesch sei momentan die Awami League, er sei Angehöriger der Gegenpartei BNP. (Es bestehe) Verfolgung und Lebensgefahr, weil Bücher anderer Religionen/Parteien in seiner Bibliothek aufliegen (würden). Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Weiters brachte er vor, er sei zuletzt Bibliothekar gewesen. Seine verwitwete Mutter, sein Bruder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers würden noch in Bangladesch leben. Seine Muttersprache sei Bengali; er spreche noch gut Urdu und Englisch und sei moslemischen Glaubens.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 18.10.2011 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Asyl und subsidiären Schutz in Bezug auf Bangladesch ab und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und wendete sich gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Er brachte vor, als tätiges Mitglied der Oppositionspartei BNP in Bangladesch Gefährdungen und Angriffen ausgesetzt gewesen zu sein und weiters als Betreiber einer Bibliothek, in der auch Bücher verschiedener Religionen und Autoren mit einer freien Meinung auflagen, ins Blickfeld der radikal islamischen Gruppierung Harakut-ul Jihad geraten und als Ungläubiger mit dem Tod bedroht worden zu sein. Zur Auffassung, dass er bei Zutreffen seines Vorbringens staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne, werde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Auf Grund der festgestellten endemischen Korruption der unteren Gerichte hätte die Behörde auch zu dem Ergebnis gelangen können, dass in seinem Fall kein hinreichender Schutz zu erwarten sei; jedenfalls wären umfassendere und aussagekräftigere Feststellungen (dazu) erforderlich gewesen. Sodann wurden drei Anfragebeantwortungen bzw. Dokumentationen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitsbehörden zitiert.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer wiederholt Schriftsätze samt Dokumenten zu seinem Fluchtvorbringen, zu seinen gesundheitlichen Problemen als auch zu seiner Integration ein.

Nach dem Ergebnis kriminaltechnischer Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung hinsichtlich der vorgelegten Dokumente.

Nach dem Ergebnis des seitens des Asylgerichtshofes in Auftrag gegebenen Gutachtens durch einen Ländersachverständigen vom 14.01.2014 konnten zusammengefasst - aber - weder eine Anzeige noch ein anhängiges Verfahren bei Gericht betreffend den Beschwerdeführer in Bangladesch eruiert werden, war der im genannten Dorf bekannte Beschwerdeführer nicht Mitglied der BNP und hatte auch keine politische Funktion inne, [...] es gibt keinen Grund, aus dem nach ihm von der Polizei gesucht würde, sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht echt und droht diesem in Bangladesch aktuell keine Lebensgefahr.

Am 09.06.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja. (Der BF antwortet in deutscher Sprache.)

[...]

Da keine Einwendungen vorliegen, wird der bisherige Akteninhalt verlesen.

Insbesondere wird auf den Ermittlungsbericht des noch vom AsylGH beauftragten Sachverständigen hingewiesen, der eine Vor-Ort-Überprüfung durchführte/durchführen ließ. Diesem Ermittlungsbericht zufolge konnte weder in irgendeinem Anzeigeregister noch bei irgendeinem Gericht in Bangladesh ein Verfahren den BF betreffend festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Dokumente aber auch kriminaltechnisch untersucht wurden und keine Verfälschungen festgestellt wurden, ist nach unpräjudizieller Ansicht des zuständigen Einzelrichters zwar mit den vorgelegten Urkunden nicht die Bescheinigung des Fluchtvorbringens gelungen, sie werden dem BF aber auch nicht insofern zum Nachteil vorgehalten, als eben keine Hinweise auf eine Straftat (Fälschung etc.) vorliegen.

[...]

BFV: Der gegenständliche Ermittlungsbericht ist nicht als Gutachten zu werten, im besten Falle ist dieser lediglich als ein Beweismittel sui generis zu werten. Auffallend ist, dass dem Ermittlungsbericht jegliche Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit fehlt, sowie die Tätigkeit, die des vor Ort beauftragten Anwaltes in keiner Weise nachprüfbar ist. Aufgrund dieser Mängel sehen wir den Ermittlungsbericht nicht als taugliches oder verwertbares Beweismittel an, verwiesen wird auf die diesbezügliche VwGH-Judikatur.

[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Mir geht es gut.

[...]

BF: Es stimmt schon. So weit geht es mir gesundheitlich gut, aber ich leide an Depressionen und habe in letzter Zeit und heute Schmerzen in der Herzgegend und auf der linken Seite stechende Schmerzen.

Der Rechtsvertretung wird Gelegenheit gegeben, weiter zum Ermittlungsergebnis vor Ort Stellung zu nehmen.

RV legt entsprechende Judikatur des VwGH aber auch des BVwG zu diesem Problemkreis vor und Ausführungen in schriftlicher Form dazu vor. Diese schriftlichen Aufzeichnungen werden als Beilage A zum Akt genommen.

[...]

BF: Ja, das stimmt, ich hatte ein Buchgeschäft und habe Bücher an Kunden verkauft, ich bin also kein Bibliothekar, sondern Buchhändler gewesen.

[...]

VR: Im Akt liegt eine Anzeige und ein Abschlussbericht von 2012 wegen Ladendiebstahlversuchs vor.

RV bringt vor, dass das Verfahren eingestellt wurde.

VR: Haben Sie einen Einstellungsbeschluss?

Die RV legt die Kopie eines Einstellungsbeschlusses vom 11.05.2012 vor. Dieser wird nach Einsichtnahme wieder retourniert.

Verlesen wird der Strafregisterauszug. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

VR: Kommen wir jetzt zu Bangladesh: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesh?

BF: Meine Frau, meine verwitwete Mutter, mein jüngerer Bruder, meine Schwiegermutter.

VR: Wie muss ich mir die Lebensverhältnisse Ihrer Familienangehörigen in Bangladesh vorstellen?

BF: Wie besitzen einige Grundstücke und Liegenschaften. Wir haben auch einige Familienunternehmen. Aber seit ich Bangladesh verlassen habe und hierhergekommen bin, ist die Situation nicht mehr so gut. Wir haben zahlreiche Besitzungen verloren. Mein Unternehmen ist praktisch den Bach runter, d.h. das Buchgeschäft, auch meine Handelsgeschäfte und das Textilgeschäft, das ist jetzt alles geschlossen. Und aufgrund des Drucks, der auf ihnen lastet, hat dann meine Familie die meisten dieser Besitzungen für wenig Geld verkauft, weil sie die Unternehmungen ohne mich nicht alleine weiterführen können. Und heute muss man sagen, dass meine Familie quasi obdachlos ist. Sie leben alle 14 Tage wo anders, von hier nach da usw. Wir haben allerdings sehr nette Familienangehörige, welche meinen Angehörigen Zuflucht gewähren, weil sie auch zu deren Familie gehören.

VR: Warum haben Sie Bangladesh verlassen?

BF: Ich war Mitglied der Bangladesh Party, der BNP. Ich war so etwas wie der Koordinator und hatte als solcher zahlreiche Aufgaben wahrzunehmen, z.B. organisierte ich bzw. brachte ich die Leute zusammen, sorgte für die Koordination mit der Zentrale, habe Demonstrationen organsiert und Parteiversammlungen abgehalten, sowohl örtliche als auch zentrale Programme umgesetzt. Die Leute bei uns vor Ort, aber auch andere, kennen mich sehr gut. Sie waren überzeugt von mir, der BNP, von der Arbeit. Die BNP ist überhaupt eine der größten politischen Parteien in Südostasien. Die jetzige Regierungspartei hat diese Dinge nie akzeptiert, wohl um ihre Macht zu halten oder aus welchen Gründen auch immer. Deswegen hat die Regierung zahlreiche Kämpfe und Hindernisse auf sozialer Ebene und auch systematisch verursacht. Als die Regierungspartei dann mitbekam, dass ich Leute sehr gut motivieren kann und diese dann zu uns überliefen, erachtete mich die Regierung als ihren Feind. Wir wurden von Kindheit an offen erzogen. Und wir haben dann auch den Geist bzw. die Worte unserer Religion verbreitet. Denn die meisten unserer Ortsbewohner hatten keinerlei Rechte bzw. verfügten nicht über die Ausbildung, um überhaupt zu wissen, dass sie soziale Rechte haben und dgl. Wir haben ihnen das dann vermittelt, indem wir ihnen sagten, was nach unserer Religion bestimmt ist. Und wenn man dann die Leute lehrt, dass Allah bzw. Gott uns dahingehend geleitet hat, alle Religionen zu respektieren und keine Religion als unser Feindbild anzusehen, dann verursacht das bei manchen moslemischen Fundamentalisten Kopfschmerzen. Diese sagen dann, dass wir die Unterprivilegierten gegen sie aufbringen und tun so, als wären wir Agenten einer anderen Religion wie z.B. des Christentums und des Buddhismus.

VR: Gibt es irgendein konkretes, fluchtauslösendes Ereignis?

BF: Ja, man hat mich zuletzt mit dem Umbringen bedroht, man hat mich und meine Familie angegriffen und mir letztendlich gesagt, dass ich das Land binnen 72 Stunden verlassen muss, anderenfalls ihnen Gott das Recht gebe, mich zu töten.

VR: Wann war das?

BF: Das war damals, als sie mein Geschäft niederbrannten. Das war am

14. oder 15.09.2011.

VR: An diesem Tag hat man Ihnen einfach das Geschäft niedergebrannt?

BF: Ja, und bei einer anderen Gelegenheit haben sie einen Assistenten in meinem Geschäft verletzt, wobei ich damals nicht zugegen war. Dann erhielt ich Drohbriefe und auch tel. Drohungen. Und den Drohbrief fand ich eines Morgens vor meiner Haustüre. Nachher dann kamen die Drohanrufe. Mein Parteivorsitzender vor Ort hat mir dann geraten, das Land sofort zu verlassen. Er sagte, dass die Sicherheitskräfte, die Polizei und die Regierung, mir ansonsten einen schweren Schlag versetzen würden, den ich nicht aushalten würde und ich deshalb fliehen solle.

VR: Bei der Verwaltungsbehörde scheinen Sie mir etwas abweichende Angaben getätigt zu haben. 1. scheint bei der Verwaltungsbehörde in keinem der Protokolle auf, dass Ihr Geschäft niedergebrannt wurde. Schon gar nicht am 14. oder 15.09., weil nach Ihren Angaben Sie an diesem Tag einen Drohanruf erhalten haben. Auch ist nicht von Drohbriefen die Rede, sondern haben Sie bei der Verwaltungsbehörde immer von einem Drohbrief am 19.09. gesprochen.

BF: Damals wurde ich im Beisein einer Urdu-Dolmetscherin einvernommen. Es ist richtig, dass ich Urdu spreche, aber es könnte trotzdem passiert sein, dass entweder ich sie nicht immer genau verstanden habe oder die Dolmetscherin auch mich nicht immer zur Gänze verstanden hat. An diesem 14. oder 15.09.2011 hatte ich eine telefonische Drohung erhalten, bin dann in mein Buchgeschäft gegangen und sah, dass dieses in Flammen stand und mein Assistent verletzt war. Der örtliche Vorsitzende meiner Partei hat mich dann angerufen und gewarnt. Er sagte: "Du musst dich in Sicherheit bringen. Die Regierungsleute haben Schlimmes vor mit dir." Und am 17.09. fand ich dann ..., nein pardon, ich habe mich mit dem Datum geirrt, es war der 19.09., als ich am Morgen den Drohbrief vor meiner Haustüre fand. Schon davor war ich bei der Polizei gewesen und hatte wie ein normaler Staatsbürger Anzeige erstattet, dass ich von jemandem bedroht werde. Die Polizei hat meine Anzeige zwar entgegengenommen, aber sie haben sich mir gegenüber sehr rüde verhalten. Sie sagten: "Was willst du hier, wir sind nicht deine Diener. Wir haben dir nicht zu dienen." Ich meine damit, sie haben sich mir gegenüber nicht ordnungsgemäß verhalten und ich habe dann diese Ereignisse im Geiste miteinander verknüpft, einerseits das Verhalten der Polizei bei der Anzeigeerstattung und andererseits die Warnung des örtlichen Vorsitzenden meiner Partei und kam zu dem Schluss, dass er mit seiner Warnung recht hatte.

VR: Kommen wir zur Situation in Bangladesh ganz allgemein: Vor dem Hintergrund der politischen Lage wäre Asyl zu gewähren, wenn dem BF die Bescheinigung seines Fluchtvorbringen gelänge, da 1. Die Menschenrechtssituation in Bangladesh mitunter bedenklich ist, Menschenrechtsverletzungen, auch Folter vorkommen, die BNP-Partei aktuell im Fokus der AL-Partei steht, welche an der Macht ist. Die Asylantragstellung selbst bzw. das illegale Verlassen des Herkunftsstaates begründen für sich alleine keinen Flüchtlingsanspruch.

Der RV Wird die Möglichkeit eingeräumt, an den BF Fragen zu stellen:

RV: Unter den vielen anderen Bescheinigungsmitteln, haben Sie u.a. das Schreiben vom Vizepräsidenten der BNP, Hrn. Abdullah al Noman, vorgelegt. Kennen Sie diesen persönlich oder haben Sie direkt mit ihm zusammengearbeitet?

BF: Ja, selbstverständlich kenne ich diesen Mann persönlich und wir haben auch zusammengearbeitet für die Partei, d.h. ich habe nicht für ihn, sondern für die Partei gearbeitet. Die leitenden Parteimitglieder waren über meine Lage informiert und aufgrund ihrer Zuständigkeit haben sie dann diesen Brief geschickt, um kundzutun, dass ich diese Probleme habe.

RV bringt noch abschließend vor: Aus oben Gesagtem möchte ich darauf hinweisen, dass die Schreiben, worin auch der Dank der Tätigkeiten des BF beinhaltet sind, bestätigt wird, dass der BF eine nicht unerhebliche Rolle innerhalb der BNP-Unterorganisation gespielt hat und somit seine politische Aktivitäten nachvollziehbar sind und eine Gefährdung von der BNP-MItlgiedern bzw. Oppositionellen bekanntlicherweise in Bangladesh eine Verfolgungsgefahr auslösen. Daher beantrage ich, dem BF internationalen Schutz zu gewähren, da ihm aufgrund der damaligen politischen Aktivitäten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde. Aufgrund seiner politischen Einstellung hat er sich willkürlicher Strafverfolgung gegen ihn ausgesetzt (es ist davon auszugehen, dass Haftbefehle gegen ihn weiterhin umsetzbar sein könnten, da er sich durch eine Außerlandesbringung dem Verfahren entzogen hat). Eine inländische Fluchtalternative wäre für ihn daher nicht möglich, da Strafverfahren landesweit verfolgt werden (vgl. BVwG Zl. W119 3422159, indem auch ein diesbezügliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 erstattet wurde, sowie zur Zl. W119 1423811 vom 13.04.2015). Wie auch den Länderberichten zu entnehmen ist, ist sowohl die Exekutive als auch Judikative von Korruption geprägt und politisch unterwandert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ein faires Verfahren in seinem Heimatland erhalten würde, weshalb ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Strafe und Behandlung bzw. Folter und Misshandlung und somit eine Art. 3 EMRK-Verletzung drohen würde. Hiezu wird auf die bereits erwähnten BVwG-Erkenntnisse verwiesen, sowie jener des erkennenden Einzelrichters zu Zl. W117, 1437932 vom 12.05.2015 sowie zu Zl. W199 1412454, in denen in all jenen BNP-Mitgliedern aufgrund der Verfolgungsgefahr Asyl gewährt wurde. Kumulativ hinzu kommt, dass der BF aufgrund seiner religiös liberalen und offenen Einstellung, die er u.a. durch den Verkauf interreligiöser Literatur zum Ausdruck brachte, von einer radikalen islamischen Gruppierung bedroht wurde. Wie auch von dem erwähnten Vice Chair Man der BNP kritisiert wird, sind in Bangladesh die Verstrickungen der Politik, der Polizei sowie extremistischer Regierungen evident und ist daher davon auszugehen, dass er wegen Bedrohungen kein effektiver staatlicher Schutz zu erlangen ist, insbes. nicht, wenn man wie der BF als politischer Gegner wahrgenommen wird.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren und Staatsangehöriger von Bangladesch moslemischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer besuchte in Bangladesch die Schule bis zur Matura und war als Händler von Büchern, Textilien und auch Lebensmitteln tätig. Er hat als Mitglied für die Bangladesch Party (BNP) organisatorische und koordinierende Tätigkeiten wahrgenommen. Am 14. oder 15.09.2011 wurde sein Geschäft angezündet und er erhielt am 19.09.2011 einen Drohbrief sowie telefonische Drohungen. Seitens der Polizei wurde zwar seine Anzeige entgegengenommen, jedoch war diese offenkundig nicht gewillt, ihn zu schützen, weshalb er auf Anraten des örtlichen Parteivorsitzenden seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Im Fall der Rückkehr hat der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht, wegen seiner Tätigkeit als Buchhändler in seinem Heimatort bzw. als Mitglied der Oppositionspartei BNP landesweit nach wie vor verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer kann auch in einem anderen Landesteil derzeit keinen Schutz vor Verfolgung finden.

Der Beschwerdeführer ist bisher im Bundesgebiet unbescholten. Ausschlussgründe sind nicht hervorgekommen.

Zum Herkunftsstaat:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).

Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).

Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).

Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Korruption

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Zugriff 18.3.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Haftbedingungen

Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 18.3.2015

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Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

[...]

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch seine Angaben in beiden Verfahrensabschnitten (ausreichend) bescheinigt. Er hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

Das seitens des Asylgerichtshofes in Auftrag gegebene Gutachten durch einen Ländersachverständigen vom 14.01.2014 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Entscheidung nicht im Umfange eines Gutachtens zu Grunde gelegt. Dies deshalb, weil es sich nach dem zutreffenden Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers dabei nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne des AVG handelt. Unter einem Sachverständigen ist eine Person zu verstehen, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitwirkt, dass sie Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige darf keine Rechtsfragen lösen und keine Fragen der Beweiswürdigung erörtern. Schließlich unterliegt jedes Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Verwaltungsverfahrensrecht 9.Auflage, Waler/Kolonovits/Muzak/Stöger, RZ 358). Beim vorliegenden "Ermittlungsbericht" handelt es sich schon nach der Überschrift um das Ergebnis einer vor Ort durchgeführten Recherche eines namentlich genannten Rechtsanwaltes in Bangladesch, also um eine Erhebung von Tatsachen. Die seitens des Asylgerichtshofes aufgeworfenen Fragen wurden darin allerdings zum Teil mit Annahmen beantwortet (zB Antworten zu den Fragen Nr. 4, Nr. 5, 11, 14). Ein Gutachten im Sinne des AVG durch den mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013 bestellten Gutachter liegt in diesem Sinne jedoch nicht vor.

Da nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, war daher auch dieser Ermittlungsbericht der Entscheidung nur als sonstiges Beweismittel zu Grunde zu legen, weil dieser Bericht eben auch bloße Annahmen beinhaltet. Als glaubhaft, weil schlüssig nachvollziehbar wird erachtet, dass nach den durchgeführten Recherchen gegen den Beschwerdeführer keine Verfahren in Bangladesch anhängig sind. Die übrigen Recherchen jedoch - etwa über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BNP oder die ehemalige Existenz einer Buchhandlung- sind nicht zweifelsfrei nachvollziehbar und es werden daher die diesbezüglichen Angaben der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.

Es ist dem Beschwerdeführer demgegenüber aber auch durch die zahlreich von ihm vorgelegten Dokumente nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn in Bangladesch Verfahren anhängig sind, da nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 01.07.2008 echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sind sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind.

Demgegenüber ist jedoch aufgrund seiner in persönlicher Hinsicht glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - der Beschwerdeführer brachte in einem vor, brauchte keine Überlegungszeit, Widersprüche waren nicht zu konstatieren -glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Mitglied in bei der BNP war, dass er in seinem Geschäft mit Büchern gehandelt hat und dass dieses Geschäft am 14. oder 15.09.2011 angezündet wurde. Es ist weiters glaubhaft, dass er danach am 19.09.2011 einen Drohbrief erhalten hat. Es ist auch glaubhaft, dass er den Vorfall bei der Polizei angezeigt hat, die Polizei die Anzeige zwar aufgenommen hat, jedoch nicht willens war, ihn (vor weiteren Übergriffen) zu schützen. Dies ergibt sich aus seinem plausiblen Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, insbesondere dass seine damaligen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren in der Sprache Urdu, also nicht in seiner Muttersprache erfolgten, und es möglicherweise zu Missverständnissen gekommen ist. Sein Vorbringen ist vor den oben getroffenen Länderfeststellungen auch plausibel.

Unter dem Aspekt der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung war daher dem Fluchtvorbringen nicht die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Ausschlussgründe sind darüber hinaus nicht hervorgekommen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat basieren auf den darin genannten Quellen und sind als aktuell und ausgewogen zu erachten; diesen trat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2011 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Bangladesch (aus Furcht vor Verfolgung durch Dritte bei fehlender Schutzwilligkeit der Behörden auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der BNP bzw. aus Furcht vor landesweiter Verfolgung durch die Awami League (AL) wegen seiner Tätigkeit bei der BNP) seinen Herkunftsstaat wegen seiner religiösen und/oder politischen Gesinnung verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist.

Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen Dritte wurde von der Polizei in Bangladesch zwar entgegengenommen, jedoch war diese nicht willens ihn zu schützen. Der Grund dafür war die politische Gegnerschaft der AL gegenüber der BNP. Dem Beschwerdeführer steht bei dieser Sachlage auch keine inländische Fluchtalternative offen.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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