BVwG W189 1241209-3

W189 1241209-3Federal Administrative CourtSep 3, 2015

Regest

Bescheinigungsmittel, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Rechtskraft, Wiedereinsetzung, Zeitpunkt, Zurückweisung

Full text

BVwG W189 1241209-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1241209.3.01

Spruch

W189 1241209-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über den Antrag von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beschlossen:

A)

Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 11.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zl. 02 38.378-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2003, Zahl 02 38.378-BAW, wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.06.2006, Zahl 241.209/8-VIII/40/06, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2009, Zahl 2006/20/0589-9, ab.

I.2. Am 18.03.2010 brachte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, Zahl 10 02.430-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. D7 241209-2/2010/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

I.3. Nachdem die Antragstellerin in Folge des rechtskräftigen Ausspruchs einer Ausweisung weder freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat noch eine Abschiebung in Ermangelung von Dokumenten durchgeführt werden konnte, wurde der Antragstellerin in weiterer Folge die Duldung ihres Aufenthaltes gewährt und eine bis 03.08.2012 gültige Karte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG ausgestellt.

I.4. Am 02.08.2012 stellte die Antragstellerin bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG, welche ihr antragsgemäß mit Gültigkeitsdauer vom 19.12.2012 bis 19.12.2013 ausgestellt wurde.

I.5. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels brachte die Antragstellerin am 09.12.2013 einen Verlängerungsantrag gemäß § 69a NAG ein, welcher in Folge der Änderung der Behördenzuständigkeit nach dem FRÄG 2013 am 02.01.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten wurde.

Mit Fax vom 23.09.2014 erhob die Antragstellerin Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung einer Entscheidung innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG normierten Frist von drei Monaten, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 13.02.2015 wurde gegenständlicher Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig gegen die Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF. eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 19.02.2015 gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt und wurde der Beginn der Abholfrist mit selben Tag festgesetzt.

Mit Telefax vom 06.03.2015 erhob die Antragstellerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 11.03.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt vom 06.03.2015 wurde die Antragstellerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingebracht worden ist.

I.6. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Es wurde in den Beschwerden kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.

Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu A)

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das

Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf

Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht § 33 VwGVG und nicht § 71 AVG heranzuziehen hat, obzwar die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war allerdings gegenständlicher Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall.

Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegenden Beschwerden anzuwenden.

Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH).

Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in § 7 Abs. 4 VwGVG ist die mit 06.03.2015 eingebrachte Beschwerde gegen den mit 19.02.2015 zugestellten Bescheid rechtzeitig innerhalb der in § 7 Abs. 4 VwGVG normierten Beschwerdefrist eingebracht, weshalb auch gegenständlicher Wiedereinsetzungsantrag vom 02.04.2015 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig ist.

Hinsichtlich der undatierten, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr rechtzeitig) eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015 wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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