BVwG W185 2111432-1

W185 2111432-1Federal Administrative CourtSep 3, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung, Suizidgefahr, vulnerable Personengruppe

Full text

BVwG W185 2111432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2111432.1.01

Spruch

W185 2111432-1/6E

W185 2111430-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX Hamid, geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zlen. 1.) 1032887507/140065302 und 2.) 1032887801/140065337, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurden die Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich

behandelt (GR2 ...... 19.08.2014).

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, auch für seinen minderjährigen Sohn, für welchen er das Sorgerecht habe, einen Asylantrag stelle; der minderjährige Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer könne der Einvernahme ohne Probleme folgen; er fühle sich gesund. Er habe einen Bruder in Frankreich und eine Schwester in der Schweiz. Ein Bruder sei mit dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich gekommen. Die übrigen Familienmitglieder würden sich im Iran und in der Türkei befinden. Mit fünf Jahren sei der Erstbeschwerdeführer mit seinen Eltern in den Iran gekommen, wo dieser als Landwirt gearbeitet habe. Mitte Juni 2014 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie und seinem Bruder nach Teheran gefahren, wo die Genannten schlepperunterstützt zur türkischen Grenze gelangt seien. In der Folge seien sie mit einem Bus nach Istanbul gefahren, wo sie sich für ca zwei Monate aufgehalten hätten. Danach seien der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer, getrennt von der Gattin und der Tochter des Erstbeschwerdeführers, von Schleppern ans Meer gebracht worden. Mit einem Schlauboot seien der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer auf eine griechische Insel gebracht worden, wo sie von der Polizei aufgegriffen und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden seien. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung hätten sie einen Landesverweis erhalten. Asylanträge hätten die Beschwerdeführer in Griechenland nicht gestellt. Im Anschluss seien die Beschwerdeführer nach Athen gefahren, wo sie sich für ca einen Monat aufgehalten hätten. Schlepperunterstützt seien sie schließlich nach Mazedonien gelangt. Die mazedonische Polizei habe die Beschwerdeführer an die serbische Grenze gebracht. Von Serbien aus seien sie nach Ungarn gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden seien. Dieses Lager hätten die Beschwerdeführer nach ca einer Woche wieder verlassen und seien dann mit dem Zug nach Wien gefahren. Zielland des Erstbeschwerdeführers sei Frankreich gewesen, da dort seit fünfzehn Jahren ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebe. Einen Asylantrag habe der Erstbeschwerdeführer in Ungarn nicht gestellt bzw nicht stellen wollen. Er sei in Ungarn jedoch gezwungen worden, Formulare zu unterschreiben. In Ungarn habe er sich ca acht Tage aufgehalten. Er sei dort aber nur "auf Durchreise" gewesen und habe nicht die Absicht gehabt, in Ungarn zu bleiben. Nach Ungarn zurückkehren wolle er nicht. Der Erstbeschwerdeführer mache sich Sorgen um seine Frau und seine Tochter und wolle wenn möglich nach Frankreich zu seinem Bruder fahren. In Österreich sei der Erstbeschwerdeführer zum ersten Mal. Den Iran habe er aufgrund privater Streitigkeiten mit seinem dortigen Arbeitgeber verlassen müssen.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2014, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am 17.10.2014, wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer an Ungarn.

Mit Schreiben vom 06.02.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, der Erstbeschwerdeführer hätte am 05.10.2014 zusammen mit seinen zwei minderjährigen Brüdern in Ungarn einen Asylantrag gestellt, sei aber bald darauf untergetaucht. Die Verfahren seien in der Folge am 04.11.2014 eingestellt worden.

Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.02.2015 ergibt sich, dass die Pflege und Erziehung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers an die Behörde (Kinder- und Jugendhilfeträger) übertragen wurden; dies mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Erstbeschwerdeführer).

Am 02.04.2015 wurden folgende medizinische Unterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebracht:

Am 09.04.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei dieser über Befragen angab, psychische Probleme zu haben. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme auch Medikamente ein. An den Problemen würde er bereits sehr lange leiden. Die psychischen Probleme hätte er von seiner Mutter "geerbt", welche auch psychisch krank gewesen sei. Seinem minderjährigen Sohn gehe es gesundheitlich gut. Dieser sei zurzeit in XXXX untergebracht und besuche dort den Schulunterricht. Befragt zu Verwandten gab der Erstbeschwerdeführer an, einen Bruder in Frankreich, eine Schwester in der Schweiz und einen Schwager in Österreich zu haben, welcher sich bereits seit ca eineinhalb Jahren in Österreich befinde. Zu diesem Schwager habe der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt. Wo dieser wohne, wisse er nicht. Der gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich eingereiste Bruder befinde sich nicht mehr in Österreich; dieser sei inzwischen nach Deutschland weitergereist. Über Vorhalt der Zuständigkeit und der Zustimmung Ungarns gab der Erstbeschwerdeführer an, sich mit der Sache nicht auseinander setzen zu können; er könne nicht klar denken. In Ungarn habe er sich vierundzwanzig Stunden aufgehalten. Sie seien gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten sich in einem "kalten Zimmer" aufhalten müssen. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Ungarn krank gewesen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden in der Folge die Länderinformationen ausgehändigt und diesem die Möglichkeit gegeben, hiezu bis zum 17.04.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Über Befragen der Rechtsberaterin erklärte der Erstbeschwerdeführer, in Ungarn eine Woche in einem Flüchtlingslager gewesen zu sein; dies aufgrund der Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers. Sie seien dort zum Arzt gegangen, wo der Zweitbeschwerdeführer Medikamente erhalten habe. Befragt hinsichtlich der stationären Aufenthalte bzw der Selbstmordversuche erklärte der Erstbeschwerdeführer, manchmal "außer Kontrolle" zu geraten und dann nicht wisse, was er tue. Manchmal bekomme er solche Anfälle. Derzeit erhalte er Medikamente dagegen; er werde auch eine Therapie erhalten. Beantragt werde eine ärztliche Untersuchung hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit. Der Erstbeschwerdeführer ersuchte, zumindest den Zweitbeschwerdeführer nicht nach Ungarn abzuschieben.

Am 16.04.2015 langte eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers beim Bundesamt ein. Der Erstbeschwerdeführer sei in Österreich bereits sechs Mal stationär in einer Psychiatrie in Behandlung gewesen. Er habe vier Selbstmordversuche unternommen. Die Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer sei ihm deshalb entzogen worden. Bei einer Rückkehr nach Ungarn sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Asylhaft genommen würden. Dort sei der Zugang insbesondere zu fachärztlicher Versorgung sehr mangelhaft. In diesen Einrichtungen sei keine psychologische Betreuung vorhanden. Das Asylsystem in Ungarn leide unter systemischen Mängeln. Den Beschwerdeführern drohe danach Obdachlosigkeit. Soziale Unterstützung bzw der Zugang zu medizinischer Versorgung seien nicht gewährleistet. Eine Verletzung des Art 3 EMRK sei zu befürchten; Österreich sei verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zitiert wurden einige Berichte von NGO¿s sowie Urteile deutscher Verwaltungsgerichte.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.06.2015 wurde Ungarn im Sinne einer Einzelfallzusicherung ersucht, aufgrund der speziellen Umstände in diesem Fall eine explizite Zusicherung der unverzüglichen adäquaten Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer bei Rückkehr und insbesondere deren medizinischen Versorgung zu erteilen. Erbeten wurde auch eine Bestätigung dafür, dass die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung hiezu nicht in der Lage sein sollte, gewährleistet sei.

Aus einer medizinischen Befundinterpretation durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2015 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergibt sich als aktuelle Diagnose:

Anpassungsstörung (DD: V.a kombinierte Persönlichkeitsstörung bei Substanzmissbrauch) mit wiederholten Suizidäußerungen und selbstschädigendem Verhalten; Z.n Opiatmissbrauch. Die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei chronisch und durch die gegenwärtige Situation aggraviert. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Unterbringungen im geschlossenen Bereich, u.a. aufgrund von Alkohol- und Mischintoxikationen, Verlust der Impulskontrolle, Suizidäußerungen und suizidales/selbstschädigendes Verhalten, gekommen. Szenarien, welche auch bei einer Überstellung möglich seien. Ein lebensbedrohlicher Zustand könne unabhängig von einer Überstellung jederzeit auftreten. Vor dem Transfer werde eine ärztliche Untersuchung empfohlen. Beim Transfer sei auf die Mitführung von Medikamenten zu achten. Im Zielland müsse der Zugang zu medizinischen Kontrollen und Therapien gewährleistet sein. Eine Abschiebung sei dann ab sofort möglich.

Aus einer medizinischen Befundinterpretation durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.06.2015 hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich, dass dieser gesund sei und nach Ungarn überstellt werden könne.

Im Antwortschreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 08.07.2015 wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer in Ungarn erneut einen Asylantrag stellen würden, diese Zugang zu adäquater Unterbringung, Versorgung und Unterstützung hätten. Dies inkludiere auch die entsprechende erforderliche medizinische Versorgung. Für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer sei Obsorge und Unterstützung entsprechend den Kinderschutzbestimmungen gewährleistet. Angeführt wurden in der Folge die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Aufnahmezentren sowie zur garantierten medizinischen Versorgung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Erstbeschwerdeführer sei insgesamt sechs Mal in einem Landesklinikum in stationärer Behandlung gewesen. Dies aufgrund psychischer Probleme und wiederholt geäußerten Suizidabsichten. Weitere gesundheitliche Probleme hätten nicht festgestellt werden können. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Erkrankung sei im Zielland ausreichend behandelbar. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Eine Überstellung der Beschwerdeführer würde keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken. Da der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auszuüben, sei dieser am 13.02.2015 in einer Betreuungsstelle für Kinder und Jugendliche untergebracht worden. Hinsichtlich der Beschwerdeführer habe eine Ärztin für Allgemeinmedizin Befundinterpretationen durchgeführt; demnach seien die Überstellungen - bei vorhandenem Zugang zu medizinischen Kontrollen und zu Therapie - ab sofort möglich. Das Bundesamt habe die ungarischen Behörden ersucht, ausdrücklich zuzusichern, dass eine den individuellen Bedürfnissen des Erst- bzw des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers entsprechende Unterbringung und Betreuung möglich sei. Mit Schreiben vom 09.07.2015 hätten die ungarischen Behörden eine den individuellen Bedürfnissen der Beschwerdeführer entsprechende Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung zugesichert. Ausdrücklich zugesichert worden sei dabei auch die Betreuung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer hiezu nicht in der Lage sein sollte. Der Erstbeschwerdeführer sei, trotz Übertragung der Erziehung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, nach wie vor alleiniger gesetzlicher Vertreter für diesen in dessen Asylverfahren. Der erwachsene Bruder des Erstbeschwerdeführers sei nach Angaben des Erstbeschwerdeführers zwischenzeitig nach Deutschland ausgereist. Zu dem vom Erstbeschwerdeführer angeführten Schwager in Österreich bestehe kein Kontakt und hätten keine enge Beziehungen zu diesem festgestellt werden können. Eine Verletzung von Art 8 EMRK und von Art 3 EMRK sei nicht zu befürchten.

Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte - für alle Beschwerdeführer gleichlautende - Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen allgemein vorbrachten, aufgrund der in Ungarn entstandenen Überlastung des Asylsystems insbesondere seit 2015 herrschten dort menschenunwürdigen Verhältnisse und die Beschwerdeführer wollten daher nicht dorthin zurückkehren. Zum Beleg dieser Auffassung werden zahlreiche Berichte aus der ersten Jahreshälfte 2015, unter anderem auch eine offizielle Mitteilung der ungarischen Regierung vom 23.06.2015, ins Treffen geführt und diese Meinung bestätigende Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 zitiert. Der Sache wurde in diesem Zusammenhang auch gerügt, dass die Quellenlage im angefochtenen Bescheid nicht die aktuelle Lage in Ungarn widerspiegle.

Bezogen auf den Erstbeschwerdeführer bringt die Beschwerde vor, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dessen Gesundheitszustand auseinander gesetzt habe. So sei trotz Vorliegen von Befunden über eine massive psychische Erkrankung, aufgrund derer der Erstbeschwerdeführer mehrmals aufgrund von Suizidversuchen stationär im Krankenhaus gewesen sei und aufgrund derer sogar die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen worden sei, keine fachärztliche Untersuchung durchgeführt. Die veranlasste Befundinterpretation durch eine Allgemeinmedizinerin sei keinesfalls als ausreichend zu qualifizieren. Auch sei diese Befundinterpretation dem Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden und habe sich dieser daher dazu nicht äußern können. Diese Verletzung des Parteiengehörs stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Auch im Bescheid selbst sei die Befundinterpretation nur auszugsweise zitiert worden. In der Befundinterpretation seien nicht einmal sämtliche Diagnosen enthalten. So seien die wesentlichen Diagnosen "Kombinierte Persönlichkeitsstörung (Cluster B)", die "Selbstmordversuche" und die "dissozialen Züge und dissoziativen Zustände" nicht angeführt. Es wäre jedenfalls geboten gewesen, eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie vornehmen zu lassen. Auch habe die Behörde die Auswirkung der psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer vollkommen außer Acht gelassen. Die Auswirkungen einer Nichtbehandlung des Erstbeschwerdeführers in Ungarn auf den Zweitbeschwerdeführer könnten gravierend sein: Die Behörde hätte jedenfalls auch Informationen (Unterlagen) von der Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers einholen müssen. Aufgrund der schweren, chronischen Erkrankung benötige der Erstbeschwerdeführer engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung, welche jedoch in Ungarn nicht möglich ist. Ohne Behandlung sei die Gefahr eines erneuten suizidalen Verhaltens sehr groß; der Erstbeschwerdeführer sei bereits sechs Mal stationär in Behandlung gewesen. Neben der medikamentösen Behandlung nehme der Erstbeschwerdeführer mittlerweile eine regelmäßige Psychotherapie an einer Landesnervenklinik wahr. Nach den Länderfeststellungen könne die erforderliche fachärztliche psychiatrische und psychotherapeutische Spezialbehandlung in Ungarn nicht sichergestellt werden. Im Falle einer Rücküberstellung bestehe außerdem das reale Risiko einer Inschubhaftnahme. Eine Anhaltung in Haft würde für den Erstbeschwerdeführer, welcher aufgrund seines angeschlagenen psychischen Zustandes als vulnerabel anzusehen sei, und für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen. Aufgrund der geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn drohe den Beschwerdeführern auch eine Abschiebung nach Serbien oder Griechenland und nach Afghanistan. Durch den vorliegenden Eurodac-Treffer zu Griechenland sei es sehr wahrscheinlich, dass Ungarn die inhaltliche Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer verweigern würde und diese nach Griechenland abschieben würde. Dadurch bestünde die reale Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Kettenabschiebung. Diese Gesetzesänderung (Drittstaatssicherheit Serbiens etc) sei mit 09.07.2015 in Kraft getreten, von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei festzuhalten, dass das Kindeswohl in der Entscheidung in keinster Weise Berücksichtigung gefunden hätte. Dieser befinde sich seit Oktober 2014 in Österreich, sei seit 13.02.2015 in einer Unterbringungsstelle der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, spreche bereits sehr gut Deutsch und besuche die Schule. Eine Rücküberstellung würde für diesen eine massive Härte darstellen. Der Erstbeschwerdeführer besuche den Zweitbeschwerdeführer einmal im Monat; aufgrund finanzieller Probleme seien öftere Besuche derzeit nicht möglich. Vorgelegt wurden Anwesenheitsbestätigung des Erstbeschwerdeführers an einem Institut für Psychotherapie eines Landeskrankenhauses für den 28.05.2015, 03.06.2015, 24.06.2015, 01.07.2015 und 07.07.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl I 70/2015 lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit Ungarns - bei unstrittigem Reiseweg der Beschwerdeführer über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Ungarn - gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO aufgrund der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns unstrittig. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist waren, ändert an der Zuständigkeit Ungarns nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, dort vorherrschenden, systemischen Mängel im Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn.)

Dennoch war gegenständlich die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu beheben und sind die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz von der Republik Österreich inhaltlich zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zu einer möglichen Verletzung von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK und Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42)

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).

Im vorliegenden Fall leidet der Erstbeschwerdeführer an schweren psychischen Erkrankungen, welche - nach vier Selbstmordversuchen - insgesamt sechs stationäre Aufenthalte in einer Landesnervenklinik notwendig machten. Der Erstbeschwerdeführer wird medikamentös behandelt (Zyprexa; Neuroleptikum) und unterzieht sich seit Mai 2015 einer Psychotherapie in einer Landesnervenklinik. Zwar hat die Behörde eine Befundinterpretation durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst; nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre die Behörde jedoch aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigungen gehalten gewesen, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie erstellen zu lassen. Überdies ist hier festzuhalten, dass der Befundinterpretation nicht sämtliche vorhandene Diagnosen zugrunde gelegt wurden (so fehlt etwa die Diagnose "Kombinierte Persönlichkeitsstörung Cluster B" zur Gänze). Dass die Befundinterpretation nicht ins Parteiengehör geschickt wurde, sei hier nur am Rande bemerkt.

Hinsichtlich der von der Behörde angeforderten Zusicherung (im Sinne einer Einzelfallzusicherung) Ungarns betreffend einer adäquaten Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführer nach Rücküberstellung bzw der adäquaten Betreuung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im Falle der Unmöglichkeit der Gewährleistung derselben durch den Erstbeschwerdeführer, ist anzumerken, dass sich die entsprechende "Zusicherung" seitens Ungarns im Wesentlichen auf die Zitierung der relevanten Gesetzesbestimmungen beschränkt hat.

Den Länderberichten war nicht mit maßgeblicher Sicherheit zu entnehmen, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle der Verhängung der Asylhaft dort (unmittelbar) die erforderliche medikamentöse und vor allem fachärztliche psychotherapeutische Behandlung zugänglich sein wird. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die herangezogenen Länderberichte die Situation aufgrund der Gesetzesänderung in Ungarn nicht abbilden, obwohl die Gesetzesänderungen zur Drittstaatssicherheit etwa Serbiens bereits am 09.07.2015 in Kraft getreten sind.

Am schwersten wiegt jedoch die Nichtbeachtung des Kindeswohls. In der angefochtenen Entscheidung fehlen Ermittlungen und Feststellungen zu den Auswirkungen einer Rücküberstellung des nunmehr knapp achtjährigen Zweitbeschwerdeführers nach Ungarn und die Lebenssituation, die diesen dort erwartet (kindgerechte Unterbringung, Möglichkeit eines Schulbesuches etc); dies noch dazu in der vorliegenden Konstellation der schweren psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers. Aufgrund der Schwere der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers war es diesem nicht möglich, die Erziehung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zu bewerkstelligen. Am 13.02.2015 wurde daher die Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich seitdem nicht mehr bei seinem Vater, sondern in einer entsprechenden Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich nunmehr bereits zehn Monate in Österreich, spricht bereits gut Deutsch und besucht die Schule.Die Behörde wäre gehalten gewesen, diesbezüglich Erkundigungen bei der Kinder- und Jugendhilfe einzuholen bzw ein kinderpsychologische Gutachten zu den Auswirkungen einer Rücküberstellung nach Ungarn beauftragen.

In der vorliegenden speziellen Konstellation des Einzelfalles [schwere psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers inkl vier Selbstmordversuchen und einer Reihe von stationären Aufenthalten sowie dem geringen Alter und der Lebenssituation des Zweitbeschwerdeführers (Unterbringung getrennt vom Vater)] erscheint es dem erkennenden Gericht - va im Hinblick auf das Kindeswohl (vgl EuGH 6.6.2013, C-648/11) - angezeigt, vom Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, um eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte hintanzuhalten.

Aus diesen Gründen war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes stattzugeben und waren die bekämpften Bescheide zu beheben (Anm: es liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor) sowie zu entscheiden, dass die Republik Österreich trotz der ursprünglichen Zuständigkeit Ungarns die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz prüft.

Am 31.07.2015 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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