W127 2109737-1•BVwG W127 2109737-1
W127 2109737-1Federal Administrative CourtSep 3, 2015
angemessene Frist, Berufungsfrist, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdemängel, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, Kontrolle, Mängelbehebung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rechtsmittelfrist, Rückforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W127 2109737-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523009, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 30.04.2008 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102184865, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 2.313,63 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,80 ha bei 11,84 Zahlungsansprüchen zugrunde gelegt wurde.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523009, wurde ein Betrag von € 321,68 rückgefordert, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 13.09.2011 eine Differenzfläche von 0,50 ha festgestellt wurde.
Am 13.03.2012 langte bei der Agrarmarkt Austria ein Einspruch gegen diesen Abänderungsbescheid mit folgender Begründung ein:
"In diesen Schreiben wird mir mitgeteilt, dass meine Prämien für die einheitliche Betriebsprämie aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle sanktioniert und teilweise rückgefordert werden. Dazu möchte ich folgendes festhalten: Die durchgeführte Flächenkontrolle wurde ohne mich gemacht, da ich einer außer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und daher nicht kurzfristig Urlaub bekommen habe. Da aus meiner Sicht bei der Kontrolle der Flächen zu viel Fläche abgezogen wurde und ich mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden bin, ersuche ich hiermit um eine Nachkontrolle der Flächen, bei der ich auch anwesend bin, damit diese Sachverhalte geklärt werden können. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle ich den Antrag, die oben angeführten Bescheide richtig zu stellen."
Mit Datum vom 03.07.2015 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG übermittelt, binnen einer Frist von drei Wochen zu konkretisieren, welche Feststellungen bei der Beurteilung der Flächen in welcher Hinsicht konkret unzutreffend seien, zumal der bloße Hinweis darauf, dass zu viel Fläche abgezogen worden sei, nicht ausreichend im Sinne der rechtlichen Bestimmungen ist. Darüber hinaus wurde auf die Folgewirkung - Zurückweisung des Rechtsmittels - hingewiesen, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werden.
Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ist bis dato nicht eingelangt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die Agrarmarkt Austria übertragen werden, von der Agrarmarkt Austria unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die vor dem 01.01.2014 geltende Vorschrift des § 63 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2011/100, lautete:
"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".
Die Berufung war gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen einzubringen.
Berufungen müssen innerhalb der Berufungsfrist vollständig, das heißt in einer den Minimalerfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht. Wurde innerhalb der Berufungsfrist eine unvollständige Berufung eingebracht, kann sie seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 158/1998 auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessert werden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF dieser Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Jedoch hat die Behörde eine mangelhafte Berufung ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.
Davon, dass die Mangelhaftigkeit der Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei bewusst herbeigeführt worden wäre, konnte im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Da die beschwerdeführende Partei die Frist für die Verbesserung jedoch ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass selbst für den Fall, dass von einem begründeten Rechtsmittel auszugehen war, die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, da die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Ebenso hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen aufzuzeigen (siehe in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2013, Zl. 2011/17/0216).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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