L507 2108913-1•BVwG L507 2108913-1
L507 2108913-1Federal Administrative CourtSep 3, 2015
Aufenthaltsrecht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L507 2108913-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Reichenvater Michael-Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 1047064009/140244967/BMI-BFA_RD_STM, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1.1. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015,
Zl.°1047064009/140244967/BMI-BFA_RD_STM, zurückgezogen werde, da dem Beschwerdeführer zwischenzeitig ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig bis zum 30.08.2016 für das Bundesgebiet der Republik Österreich erteilt wurde.
1.2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2015,
Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.
2. Daher war - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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