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W184 2108598-1•BVwG W184 2108598-1
W184 2108598-1Federal Administrative CourtSep 2, 2015
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W184 2108601-1/6E
W184 2108600-1/7E
W184 2108598-1/7E
W184 2108599-1/7E
W184 2108597-1/7E
W184 2108596-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Pipal über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , 6) XXXX , alle: StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zlen. 1054005601-150289046 (1.), 1054005710-150289062 (2.), 1054004800-150289089 (3.), 1054005002-150289135 (4.), 1054004909-150289119 (5.), 1054005405-150289151 (6.), beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige des Kosovo, stellten am 19.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben der IOM - International Organization for Migration vom 06.08.2015 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 05.08.2015 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, über welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015 entschieden wurde.
Während des Beschwerdeverfahrens reisten die beschwerdeführenden Parteien am 05.08.2015 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall reisten die beschwerdeführenden Parteien freiwillig in den Herkunftsstaat ab. Der Sachverhalt ist wegen der unklaren Lage für Asylwerber in Ungarn noch nicht entscheidungsreif.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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