W141 2109823-1•BVwG W141 2109823-1
W141 2109823-1Federal Administrative CourtSep 2, 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W141 2109823-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.04.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46 BBG idgF als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 05.12.2014 beim Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) gestellt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.
2. Mit Bescheid vom 27.04.2015 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.12.2015, auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und den Grad der Behinderung mit 60 vH festgesetzt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2.1. Die Ausstellung des bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses erfolgte am 29.04.2015.
2.2. Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2015 wurde am 30.04.2015 von der belangten Behörde abgefertigt.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel am 18.06.2015 mittels email Beschwerde eingebracht, wobei sie im Wesentlichen vorbringt, mit der Befristung des ausgestellten Behindertenpasses nicht einverstanden zu sein. Auch seien nicht alle Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden. Sie habe den Bescheid am 07.05.2015 zugestellt bekommen, da der Kriegsopfer- und Behindertenverband diesen am 06.05.2015 an sie versendet habe.
3. Dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2015 das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis spätestens 10.08.2015 zu äußern.
4. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde hat Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. 1 Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde am 30.04.2015 an das Zustellorgan übergeben.
1.2. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet mit 17.06.2015.
1.3. Die mittels Email erhobene Beschwerde ist am 18.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die vorliegenden Beweismittel in Form von Zustellverfügung, Abfertigungsvermerk, und Email - Sendedaten sind schlüssig und weisen keine Widersprüche auf.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Dieser wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Auch wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass die Übermittlung des Bescheides durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband am 06.05.2015 an sie erfolgt ist. Somit war der angefochtene Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter jedenfalls am 06.05.2015 bereits zugestellt worden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird bei Zustellung ohne Zustellnachweis das Dokument zugestellt indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, am dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde am 30.04.2015 abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG war demnach die Zustellung mit 17.06.2015 bewirkt.
Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann am 06.05.2015 und endete mit Ablauf des 17.06.2015.
Die mittels email eingebrachte Beschwerde ist am 18.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und es wurden keine Einwendungen dagegen erhoben.
Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 46 BBG als verspätet zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.