BVwG W106 2109564-1

W106 2109564-1Federal Administrative CourtSep 2, 2015

Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Restarbeitsfähigkeit, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Verweisungsarbeitsplatz

Full text

BVwG W106 2109564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2109564.1.00

Spruch

W106 2109564-1/3E

Im NAMEN DER Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter GSELLMANN, Raiffeisenstraße 138a, 8041 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 23.03.2015, GZ PML/PMT-591896/09-A17, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit der Maßgabe bestätigt, dass der angefochtene Bescheid mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.09.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz "Code 0802 Gesamtzustelldienst" in der Zustellbasis XXXX zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.

Der BF befindet sich seit 17.09.2009 durchgehend im Krankenstand.

Aufgrund der postanstaltsärztlichen Feststellung vom 30.12.2009 (Dienstunfähigkeit wegen chronischer dialysepflichtiger Niereninsuffizienz) wurde mit selben Tag das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet und der BF aufgefordert, entsprechende Formblätter auszufüllen.

Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 15.01.2010 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren der Erhebungsbogen, das Urlaubs- und Krankenblatt, eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil sowie folgende ärztliche Befunde und Gutachten:

Aus der von der PVA (Dr. XXXX ) am 21.01.2010 erstellten aktenmäßigen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ergibt sich Folgendes:

"Diagnosen:

1. ) Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit:

2. ) Weitere Leiden:

Aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz ist der Bedienstete derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Eine Besserung der Nierenfunktion ist unwahrscheinlich, üblicherweise kann eine solche nur durch eine Nierentransplantation erreicht werden.

Empfehle daher Nachuntersuchung in einem Jahr."

Auf Anfrage der Dienstbehörde teilte Dr. XXXX am 08.02.2010 mit, dass die Wartezeit für Nierentransplantationen regional unterschiedlich sei und laut Auskunft des Krankenhauses der Elisabethinen in Linz im Durchschnitt mit etwa zwei Jahren Wartezeit gerechnet werden müsse. Ob nach erfolgter Transplantation eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Zusteller möglich sein werde, könne derzeit seriöser Weise nicht beantwortet werden, da dies sehr von der Verträglichkeit des Transplantates, Medikamentennebenwirkungen und Ähnlichem abhänge. Es könne daher auch kein konkreter Nachuntersuchungstermin genannt werden.

In der Folge stand der BF als Dialysepatient in regelmäßiger ambulanter Behandlung im Elisabethinen Krankenhaus Linz. Dazu legte er entsprechende Bestätigungen vor.

Von der PVA wurde am 24.02.2011 (Dr. XXXX ) ein Gesamtgutachten erstellt, dem sich entnehmen lässt, dass der BF aufgrund der diagnostizierten "dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei hydronephrotischer Sackniere beiderseits" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei mit großer Wahrscheinlichkeit nach einer Transplantation zu erwarten.

Der BF stand weiterhin als Dialysepatient in regelmäßiger ambulanter Behandlung im Elisabethinen Krankenhaus Linz. Am 22.02.2012 und am 17.01.2013 wurden seitens der PVA erneut Stellungnahem des chefärztlichen Dienstes verfasst, denen sich keine Änderung des Gesundheitszustandes bzw. des Leistungskalküls entnehmen lassen.

Am 21.03.2013 erfolgte beim BF eine Nierentransplantation. Nach diversen Kontroll- und Nachuntersuchungen befand sich der BF vom 31.10.2013 bis 21.11.2013 auf Genesungsaufenthalt im Therapiezentrum Buchenberg.

Das von der PVA (Dr. XXXX , FA für Innere Medizin) am 03.04.2014 erstellte Gesamtgutachten wurde unter Berücksichtigung folgender Befunde erstellt:

Unter Pkt. 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" wurde im Gesamtgutachten festgestellt:

"Aus internistischer Sicht ist der Antragsteller für leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten, ständig im Sitzen oder Stehen, überwiegend im Gehen, mit leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen, fallweise in gebückter Haltung, fallweise bei Kälte, Nässe und Hitze, einsetzbar.

Seit dem Vorgutachten ist es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Der Antragsteller wurde zwischenzeitlich nierentransplantiert, die Dialysepflicht entfiel dadurch. Er hat sich von der Transplantation gut erholt, verträgt die immunsuppressive Therapie zufriedenstellend und es besteht keine vermehrte Infektanfälligkeit.

Mit einer wesentlichen Besserung des Leistungskalküls ist nicht mehr zu rechnen."

Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes (Dr. XXXX ) vom 03.04.2014 lässt sich entnehmen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei, weshalb eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.04.2014 wurde dem BF zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 03.04.2014 Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen sei, weil ihm im Bereich der Dienstbehörde ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

In der Stellungnahme vom 20.05.2014 monierte der rechtliche Vertreter des BF, dass die Feststellungen der Oberbegutachterin Dr. XXXX weder nachvollziehbar noch schlüssig seien und sie Feststellungen zum Leistungskalkül getroffen habe, ohne die Anforderungen des Arbeitsplatzes bzw. der in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätze gehabt zu haben. Zudem wurde ein Arztbrief der Transplantambulanz vom 06.05.2014 angeschlossen, aus dem sich entgegen dem PVA-Gutachten ergebe, dass eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten nicht nur möglich, sondern auch erforderlich sei und beantragte er, bis zum Mai 2015 mit dem Ruhestandsversetzungsverfahren inne zu halten.

Nach der daraufhin ergangenen ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes (Dr. XXXX ) vom 02.07.2014 sei aus dem Ambulanzbefund vom 06.05.2014 keine wesentliche Änderung des Befundes im Vergleich zu den bereits erhobenen Befunden vom April 2014 ersichtlich, weshalb daher auf Dauer keine wesentliche Änderung des bestehenden Leistungskalkül zu erwarten sei.

I.3. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 20.05.2014 wurde ihm mit Schreiben der Dienstbehörde vom 09.09.2014 mitgeteilt, dass die Feststellungen in der Stellungnahme der Oberbegutachterin Dr. XXXX vom 03.04.3014 aufgrund des Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX , vom 03.04.2014 getroffen worden seien. Die PVA habe sehr wohl Kenntnis über die Anforderungen des dem BF zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes ("Code 0802 Gesamtzustelldienst") gehabt, da das Anforderungsprofil dem Untersuchungsansuchen angeschlossen gewesen sei. Ob die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes erfüllt werden könnten, werde aufgrund des vom chefärztlichen Dienst der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls durch die Dienstbehörde geprüft.

Anlässlich der durch die Dienstbehörde durchgeführten Verwendungsprüfung seien alle der dienstrechtlichen Stellung des BF entsprechenden, im Bereich der Dienstbehörde noch eingerichteten Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 überprüft worden. Diese wurden sodann einzeln aufgelistet und es wurde festgehalten, dass dem BF aufgrund des verbleibenden Gesamtrestleistungskalküls nur die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Code 0835 Fachpostverteildienst" möglich wären. Die durchgeführte Verwendungsprüfung habe jedoch ergeben, dass im Bereich der Dienstbehörde kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Weiters habe die in Auftrag gegebene ergänzende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA unter Einbeziehung des vom BF vorgelegten Arztberichtes vom 06.05.2014 ergeben, dass keine wesentliche Änderung des Befundes im Vergleich zu den erhobenen Befunden vom April 2014 ersichtlich sei und daher auch keine wesentliche Änderung des bestehenden Leistungskalküls zu erwarten sei.

Es werde daher nach wie vor die Versetzung des BF in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.

In der Stellungnahme vom 03.10.2014 führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeit auf dem Verweisungsarbeitsplatz "Code 0835 Fachpostverteildienst" die Frage offen bleibe, seit wann dieser Arbeitsplatz besetzt sei, und ob in Kenntnis des Bedarfs an diesem Arbeitsplatz als Ersatzarbeitsplatz vor Ruhestandsversetzung - unmittelbar oder in der Kette - beispielsweise eine billigere Neuaufnahme erfolgt sei. Diesbezüglich wurde auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers verwiesen.

Zudem hätte die Dienstbehörde im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch die ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeit des BF beispielsweise im Polizeidienst, im Finanzdienst oder am Asylgerichtshof im Einvernahmen mit dem BF erheben und ihm zur Kenntnis bringen müssen.

I.4. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme wurde dem BF seitens der Dienstbehörde mit Schreiben vom 28.10.2014 mitgeteilt, dass sich die Verwendungsprüfung auf den Zeitpunkt der Feststellung, dass der BF nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes erfüllen zu können bzw. auf einen absehbaren in die Zukunft gerichteten Zeitraum beziehe.

Die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 sei durch Eigeninitiative des Beamten wahrzunehmen. Eine Verpflichtung der Behörde, eine ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeit zu prüfen, sei weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch den Materialien zur Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I. Nr. 140/2011 zu entnehmen. Als Hilfestellung dazu werde auf die Abteilung "Personaleinstellung und Personalvorsorge" verwiesen.

Von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

I.5. Mit Bescheid vom 23.03.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2015 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassend wird festgestellt, dass Ihr zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz "Code 0802 Gesamtzustelldienst" ist. Dieser Arbeitsplatz erfordert unter anderem körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition sowie häufiges Bücken und Strecken.

Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.04.2014 und aller vorhandenen Unterlagen sind Ihnen nur körperlich fallweise mittelschwere Tätigkeiten, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, fallweise Nässe- und Kälteexposition und fallweise Bücken und Strecken möglich.

Es ist Ihnen daher nicht mehr möglich, die dienstlichen Aufgaben des Ihnen zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes "Code 0802 Gesamtzustelldienst" zu erfüllen.

Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundarprüfung sind unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Linz als Dienstbehörde liegen, berücksichtigt worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen wird. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung sind nur mehr folgende Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden:

Code Bezeichnung

0805 Paketzustelldienst

0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgen. Geld- und Wertsendungen)

0812 Vorverteildienst

0818 Motorisierte Briefeinsammlung

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0835 Fachpostverteildienst

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0851 Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst

0866 Sonstige angelernte Arbeiter

0880 Kfz-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgen. Pkw, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg)

Bei den Arbeitsplätzen

0805 Paketzustelldienst

0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

wird ständig eine schwere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken und Strecken und Nässe- und Kälteexposition gefordert und sind Ihnen auch diese Arbeitsplätze nicht mehr zumutbar.

Bei den Arbeitsplätzen

0812 Vorverteildienst

0818 Motorisierte Briefeinsammlung

0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.

0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0866 Sonstige angelernte Arbeiter

wird zumindest ständig mittelschwere körperliche Beanspruchung, überwiegend mittelschwere Hebe- und Trageleistungen und häufiges Bücken und Strecken gefordert und sind Ihnen auch diese Arbeitsplätze nicht mehr zumutbar.

Bei den Arbeitsplätzen

0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgen. Geld- und Wertsendungen)

0851 Fachlicher Hilfsdienst/administrativer Dienst

0880 Kfz-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgen. Pkw, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg)

wird ständig mittelschwere körperliche Beanspruchung und fallweise schwere Hebe- und Trageleistung gefordert und sind Ihnen auch diese Arbeitsplätze nicht mehr zumutbar.

Somit verbleibt der Arbeitsplatz

0835 Fachpostverteildienst

den Sie unter Berücksichtigung Ihres Restleistungskalküls noch ausüben können.

Eine Anfrage bei den Geschäftsfeldern im Bereich des Regionalzentrums Linz hat ergeben, dass derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei ist oder frei wird.

Ein Ihrer dienstrechtlichen Stellung mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz dessen Aufgaben Sie noch erfüllen könnten, kann Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden. [...]

Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird."

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur das Ergebnis ihrer Anfrage betreffend den Verweisungsarbeitsplatz "Code 0835 Fachpostverteildienst" festgestellt habe. Aufgrund welcher Tatsachen der ermittelte Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, werde nicht gesagt. Hiezu wäre es nach der Judikatur des BVwG und des VwGH erforderlich gewesen, sich mit dem in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplatz samt dessen Anforderungsprofil näher auseinanderzusetzen, dieses Ergebnis der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit gegenüber zu stellen und dem Beamten zum Parteiengehör vorzuhalten. Die lapidare Feststellung, dass ein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, reiche jedenfalls nicht aus. Dabei dürfe auch das zeitliche Moment nicht außer Acht gelassen werden und seien daher auch Feststellungen bezüglich der Art und Dauer der Innehabung des in Betracht kommenden Ersatzarbeitsarbeitsplatzes zu treffen. Damit sei der Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet.

Der BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung des § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, bei deren Einhaltung die Dienstbehörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis, nämlich der Fortdauer seines aktiven Dienstverhältnisses, gekommen wäre.

I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."

§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF seit 17.09.2009 krankheitsbedingt (ursprünglich wegen dialysepflichtigem Nierenleiden, danach wegen dem Zustand nach der Nierentransplantation am 21.03.2013) vom Dienst abwesend ist.

Unbestritten ist auch, dass dem BF zuletzt der Arbeitsplatz "Code 0802 Gesamtzustelldienst" (Verwendungsgruppe PT 8) zugewiesen war. Dieser Arbeitsplatz erfordert unter anderem körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition sowie häufiges Bücken und Strecken.

Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.04.2014 und aller vorhandenen Unterlagen sind dem BF nur körperlich fallweise mittelschwere Tätigkeiten, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, fallweise Nässe- und Kälteexposition und fallweise Bücken und Strecken möglich, weshalb im Ergebnis eine Dienstfähigkeit des BF auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz (auch pro futuro) nicht mehr gegeben ist. Vom BF werden die auf Grund der Gutachten sowie der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zum Restleistungskalkül nicht bestritten.

Auf Basis der schlüssigen sachverständigen Feststellungen, wonach dem BF nur mehr körperlich fallweise mittelschwere Tätigkeiten, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, fallweise Nässe- und Kälteexposition und fallweise Bücken und Strecken zumutbar sind, war die Feststellung der Dienstunfähigkeit des BF auf dem bisherigen Arbeitsplatz "Code 0802 Gesamtzustelldienst" nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zur Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes:

Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung von Mängeln hinsichtlich der Feststellungen der Behörde zur Nichtverfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).

Im Gegensatz zu der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2015, W106 2017724-1/3E, zugrundliegenden Sachverhaltskonstellation hat sich die Behörde im Beschwerdefall nicht bloß mit der lapidaren Feststellung begnügt, dass ein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sondern hat sie sich - wie oben dargelegt - mit allen in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen samt deren Anforderungsprofilen näher auseinandergesetzt, dieses Ergebnis der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit gegenüber gestellt und das Ergebnis dieser Ermittlungen dem BF zum Parteiengehör vorgehalten.

Ein Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Sekundarprüfung ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 jedoch mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der angefochtene Bescheid mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der Bescheid rechtskräftig wird (vgl. dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG 1979 ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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