BVwG G302 2102837-1

G302 2102837-1Federal Administrative CourtSep 2, 2015

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung

Full text

BVwG G302 2102837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2102837.1.00

Spruch

G302 2102837-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.09.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices vom 19.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS) vom 23.12.2014 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von Herrn XXXX (im Folgenden: BF), für den Zeitraum von 01.11.2012 bis 31.01.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe EUR 441,22 verpflichtet werde.

Begründend führt das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass sich nach endgültiger Beurteilung des Leistungsanspruches aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2012 seiner im genannten Zeitraum selbständigen Lebensgefährtin Frau XXXX (nunmehrige Ehegattin XXXX) ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von EUR 441,22 ergebe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 18.01.2015 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwei schulpflichtige Kinder zu versorgen, sowie die gesamten Haushaltsausgaben zu tragen hätte (Miete, Strom, Heizung, Versicherungen, ...). Es würden monatliche Unterhaltverpflichtungen von EUR 272,00 sowie ein Unterhaltsrückstand beim Jugendamt in der Höhe von EUR 7.000,00 bestehen. Außerdem hätte er sich im Jahr 2012 noch im Privatkonkurs befunden und daher eine monatliche Zahlung von EUR 125,00 leisten müssen. Der Privatkonkurs wäre im Dezember abgeschlossen worden. Erschwerend komme eine 50%ige Behinderung hinzu.

3. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe von 01.11.2012 bis 31.12.2012 von täglich EUR 26,07 auf täglich EUR 20,76, und von 01.01.2013 bis 31.01.2013 von täglich EUR 26,62 auf täglich EUR 22,45 berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 453,18 verpflichtet werde.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Als erwiesener Sachverhalt wurde vom AMS angenommen, dass der BF am 29.10.2012 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte. Im Antragsformular hätte er angegeben, dass er eine Lebensgefährtin habe, die selbständig erwerbstätig sei. Er habe zwei unterhaltspflichtige Kinder (XXXX). Er sei zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 152,00 sowie EUR 120,00 verpflichtet. Für beide Kinder bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Tochter seiner Lebensgefährtin XXXX, geboren am XXXX, sei Schülerin und lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Er gehöre dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an. Der Grad der Behinderung betrage 50 von Hundert (v.H.). Der BF hätte im Zuge der Antragstellung Erklärungen über das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin für die Monate Jänner bis Dezember 2012 vorgelegt. Nach Berücksichtigung des Einkommens seiner Lebensgefährtin wäre ihm von 01.11.2012 bis 31.12.2012 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 26,07, im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.01.2013 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 26,62 ausbezahlt worden. Laut nachträglich erhaltenem Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 28.05.2013 würde sich das Einkommen seiner Lebensgefährtin im Jahr 2012 nach Abzug der Steuern sowie Sonderausgaben auf EUR 17.876,59 belaufen. Das durchschnittliche monatliche Einkommen seiner Lebensgefährtin liege daher bei EUR 1.489,72. Diese Feststellungen würden auf dem Akteninhalt, seinen eigenen Angaben, dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.11.2007, die Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 13.11.2012, den von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt bestätigten Unterhaltszahlungen für das Jahr 2012 sowie dem Einkommenssteuerbescheid Ihrer Lebensgefährtin aus dem Jahr 2012 beruhen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 01.03.2015 datierte Vorlageantrag, der am 02.03.2015 beim AMS eingelangt ist.

Dieser wurde damit begründet, dass seine nunmehrige Gattin bis Oktober 2012 Kinderbeihilfe für deren ältere Tochter XXXX bezogen hätte. XXXX hätte zu diesem Zeitpunkt auch noch im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei seine Gattin für diese sorgepflichtig gewesen. Dies sei bei der Berechnung der Notstandshilfe bzw. bei der Rückzahlungsforderung nicht berücksichtigt worden. Aus der Sicht des BF dürfe der Einkommenssteuerbescheid 2012 seiner Gattin nicht für den Monat Jänner 2013 herangezogen werden, da sich deren Einkommen im Jahr 2013 um die Hälfte reduziert hätte. Es werde um Neuberechnung ersucht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 11.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Am 02.09.2015 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte am 29.10.2012 beim AMS Notstandshilfe. Die nunmehrige Gattin des BF Frau XXXX war seit 2003 selbständig erwerbstätig. Das Nettoeinkommen der Gattin wurde von Jänner 2012 bis September 2012 gesamt mit EUR 10.800,00 und für Oktober 2012 bis Dezember 2012 mit EUR 1.200,00 monatlich erklärt. In diesen Erklärungen wurde der BF darüber informiert, dass der Einkommensteuerbescheid seiner Lebensgefährtin (nunmehrige Gattin) für 2012 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert im AMS vorzulegen ist, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Dem BF wurde vorläufig von 01.11.2012 bis 31.12.2012 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 26,07 und im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.01.2013 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 26,62 ausbezahlt Der Leistungsanspruch wurde im Dezember 2014 auf Basis des vom Finanzamt Klagenfurt am 28.05.2013 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2012 endgültig beurteilt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum leistete der BF Unterhalt für seine zwei leiblichen Kinder (XXXX). Die leibliche Tochter seiner nunmehrigen Gattin XXXX lebte im gemeinsamen Haushalt und war Schülerin. Der BF gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an.

Die Gattin des BF bezog für ihre weitere leibliche Tochter XXXX bis Oktober 2012 Familienbeihilfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lebte XXXX nicht mehr im Haushalt des BF und seiner Gattin. Die Familienbeihilfe für XXXX bezog die Schwester der Gattin des BF. Der leibliche Vater von XXXX war sorgepflichtig. Seitens der Gattin des BF wurden keine Zahlungen bzw. keine sonstigen Unterhaltsleistungen an XXXX getätigt.

Berechnungen des Anspruches auf Notstandshilfe unter Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin (nunmehrigen Gattin) im Zeitraum von 01.11.2012 bis 31.12.2012:

Durchschnittliches Nettoeinkommen der Gattin EUR 1.489,72

abzüglich Freigrenze für die Gattin EUR 515,00

Freigrenze XXXX EUR 257,50

Freigrenze XXXX EUR 257,50

Freigrenze XXXX EUR 257,50

Freigrenzenerhöhung: Behinderung 50% EUR 40,00

Daraus ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von monatlich EUR 162 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage und daher eine tägliche Anrechnung von EUR 5,31. Der Anspruch auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung beläuft sich auf täglich EUR 26,07. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ergibt sich daher im Zeitraum von 01.11.2012 bis 31.12.2012 ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 20,76.

Zur konkreten Berechnung des Anspruchs auf Notstandshilfe für 01.01.2013 bis 31.01.2013:

Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Das Einkommen der Gattin im Dezember 2012 wird daher auf seinen Notstandshilfeanspruch im Jänner 2013 angerechnet.

Durchschnittliches Nettoeinkommen der Gattin EUR 1.489,72

Abzüglich Freigrenze für die Gattin EUR 529,00

Freigrenze XXXX EUR 264,50

Freigrenze XXXX EUR 264,50

Freigrenze XXXX EUR 264,50

Freigrenzenerhöhung: Behinderung 50% EUR 40,00

Daraus ergibt ein anrechenbares Einkommen von monatlich EUR 127 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage und daher eine tägliche Anrechnung von EUR 4,17. Der Anspruch auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung beläuft sich auf täglich EUR 26,62. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens ergibt sich daher im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.01.2013 ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 22,45.

Der Rückforderungsbetrag in der Höhe von EUR 453,18 setzt sich wie folgt zusammen:

Zeitraum ausbezahlte NH berichtigte NH Differenz

01.11. 2012 - 31.12.2012 (61 Tage) EUR 26,07 EUR 20,76 EUR 5,31 x 61 EUR 323,91

01.01. 2013 - 31.01.2013 (31 Tage) EUR 26,62 EUR 22,45 EUR 4,17 x 31 EUR 129,27

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 02.09.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der BF und dessen Gattin zum Sachverhalt vernommen wurden. Die Ausführungen dieser Personen in der Verhandlung waren im Gesamten gesehen plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.

Die Ausführungen decken sich auch mit den Ausführungen im Behördenverfahren und den vorgelegten Akten des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt nach Abs. 3 vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Nach § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit. a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt im § 2 Abs. 1 fest, dass Notlage vorliegt, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, ergibt sich aus § 5 leg. cit.

Nach § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Höhe der Freigrenzen ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 6 in Verbindung mit § 7 leg. cit.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 25 Rz 534).

Darüber hinaus trifft den Bezieher einer Notstandshilfe wegen der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Einkünften der Lebensgefährtin/Ehegattin auf die Notstandshilfe und der im § 50 AlVG normierten Verpflichtung, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, insofern eine Diligenzpflicht, als sie sich über die Einkommensentwicklung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin/Ehegattin ständig auf dem Laufenden halten muss, um der Meldeverpflichtung bei eintretenden Veränderungen Genüge tun zu können. Unterlässt er es, sich mit der hier gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihm zur Last (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119).

Ändert sich während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld der für die Bestimmung dessen Ausmaßes maßgebliche Sachverhalt gemäß § 20 Abs. 2 AlVG, so hat dies unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Anspruchs und bedarf auch in dem Fall, dass sich eine Erhöhung des Anspruchs ergeben sollte, keiner neuerlichen Antragsstellung (VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/08/0068)

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages erfolgte gesetzeskonform. Insoweit der BF im Vorlageantrag einwendet, dass ihm auch für die Tochter seiner nunmehrigen Gattin XXXX ein Freibetrag zustünde, ist auszuführen, dass sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 ergeben hat, dass ihm dieser nicht gebührt, weil nicht erkennbar ist, dass die nunmehrige Gattin auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich zum Unterhalt von XXXX beigetragen hat (vgl. VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0246).

Zum Einwand des BF, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 der Lebensgefährtin zur Berechnung heranzuziehen sei, wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 NH-VO verwiesen, welcher ausdrücklich normiert, dass das Einkommen des Arbeitslosen (Notstandshilfeempfänger), das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist.

3.4. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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