BVwG W203 2111559-1

W203 2111559-1Federal Administrative CourtSep 1, 2015

Regest

Bescheidcharakter, Mängelbeseitigungsauftrag - Schulerhalter,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W203 2111559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2111559.1.00

Spruch

W203 2111559-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule "XXXX", vertreten durch die Botschaft des XXXX in Wien, vertreten durch RA Dr. Georg RIHS, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, gegen den Mängelbeseitigungsauftrag des Stadtschulrates für Wien vom 24.02.2015, GZ. 100.205/0011-kanz1/2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mangels Bescheidqualität des angefochtenen Aktes als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.12.2014, Zl. 100.205/0008-kanz1/2014, wurde dem XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die weitere Führung der Privatschule XXXXgemäß § 8 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 und 4 des Privatschulgesetzes - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, mit Ablauf des Schuljahres 2014/15 untersagt.

2. Mit einem als "Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes iVm § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" bezeichneten Schreiben des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.02.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aufgrund der Formulierung in der gegen den oben genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde eine Zustellung von Schriftstücken an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, RA XXXX, "offenbar nicht mehr von der Vertretungsbefugnis umfasst" wäre.

Aufgrund der nicht mehr gegebenen Zustellungsbevollmächtigung werde gemäß § 4 Abs.2 PrivSchG ersucht, einen Zustellungsbevollmächtigten bis spätestens 03.03.2015 beim Stadtschulrat für Wien einlangend bekanntzugeben.

Weiters werde ersucht, bis spätestens 09.03.2015 beim Stadtschulrat für Wien einlangend eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass kein Unterricht gemäß den beantragten Änderungen des Organisationsstatuts, also nach dem IB-Programm, mehr erfolge.

Außerdem werde ersucht, bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Kopie einer Mitteilung an die "Organisationen des IB-Programms", dass derzeit ein Unterrichten nach dem IB-Programm nicht möglich wäre, vorzulegen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 24.03.2015 Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde die rechtliche Situation missverstanden habe, indem sie nicht zwischen dem Bescheidadressaten, dem bevollmächtigten Vertreter und dem Zustellungsbevollmächtigten unterschieden, behördliche Willkür geübt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte am 31.07.2015 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 24.02.2015,

GZ. 100.205/0011-kanz1/2015, wurde dem Schulerhalter der Privatschule "XXXX" ein Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. b PrivSchG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilt, dem zu Folge dem Stadtschulrat für Wien bis zum 03.03.2015 ein Zustellungsbevollmächtigter bekanntzugeben und bis 09.03.2015 nachzuweisen ist, dass an der Schule kein Unterricht nach dem IB-Programm erfolgt.

Gegen diesen Mängelbeseitigungsauftrag erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 24.03.2015 die gegenständliche Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Mängelbeseitigungsauftrag, und dem Beschwerdevorbringen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) (Zurückweisung der Beschwerde):

1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Eine der essentiellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist somit das Vorliegen eines Bescheides.

Im gegenständlichen Fall ist daher zu klären, ob der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde mit der Bezeichnung "Mängelbeseitigungsauftrag" überhaupt Bescheidqualität zukommt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung allerdings dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, das heißt ist aus dem Spruch erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid, ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316; 14.10.1993, 93/17/0281).

Der Bescheidbegriff wird im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu § 56 AVG handelt es sich beim Bescheid um den "Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll". Ein Bescheid ist daher jede hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).

Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 unter Hinweis auf VwGH 15.04.1994, 93/17/0329 mwN; Beschluss des VwGH vom 15.12.2003, 2002/17/0316).

Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0044). (VwGH 21.03.2002, 2001/16/0560).

Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen (VwGH vom 18.12.2003, 2002/06/0110).

Gegen Verfahrensanordnungen ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG keine abgesonderte Berufung zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Eine nähere Umschreibung des Begriffs der Verfahrensanordnung ist im AVG nicht enthalten. Nach hL und Judikatur sind Verfahrensanordnungen keine Bescheide (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 48f, mwN).

Der im gegenständlichen Fall vorliegende Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. b PrivSchG ist somit hinsichtlich seines Inhaltes zu prüfen, und zwar dahingehend, ob Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder festgestellt werden sollen. Es kommt darauf an, ob die Behörde die erkennbare Absicht hatte, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Mit dem Mängelbeseitigungsauftrag wird dem Schulerhalter aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beheben. Damit wird kein Recht oder Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt.

Vielmehr dient der verfahrensgegenständliche Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 1 lit. b PrivSchG dazu, dem Schulerhalter eine Möglichkeit einzuräumen, das Erlöschen des Rechts auf Schulführung mangels Bestellung eines geeigneten Zustellungsbevollmächtigten bzw. den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes wegen Nichteinhaltung des genehmigten Organisationsstatuts zu verhindern. Mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts stellt der Mängelbeseitigungsauftrag daher keinen Bescheid dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit besteht nicht, da dem Rechtsschutzbedürfnis entsprochen wird, indem die Rechtmäßigkeit des Mängelbeseitigungsauftrags in den folgenden Verfahren betreffend die Untersagung oder das Erlöschen des Rechts auf Schulführung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes geltend gemacht werden bzw. im Rechtsmittelweg gegen die ergangenen Bescheide bekämpft werden kann (vgl. in diesem Sinne VwGH 21.01.2015, 2013/04/0127; 18.02.2009, 2008/04/0213 und 24.01.1995, 94/04/0221; in diesen Fällen ging es um die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Aufforderung durch die Behörde, eine bestimmte Person innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen wäre. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist Rechnung getragen, wenn die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend gemacht sowie der [allenfalls] ergangene Entziehungsbescheid [auch] aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann).

Der angefochtenen, als "Mängelbeseitigungsauftrag" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde dagegen ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis können weitere Ausführungen zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich formeller Mängel der Erledigung unterbleiben.

Da kein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegt, sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.

2. Zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 und § 63 AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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