W176 2105710-1•BVwG W176 2105710-1
W176 2105710-1Federal Administrative CourtSep 1, 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, illegale<br/>Ausreise, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfolgungsgefahr
W176 2105710-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2015, Zl. 1046796006/140229704, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 01.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX, Provinz Idlib. Syrien habe er im Juli 2014 illegal verlassen. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer den Krieg in Syrien sowie dass er der vom Regime verfolgten Familie XXXX angehöre. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er getötet zu werden.
2. Am 16.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Mit zwölf Jahren sei er mit seiner Familie von Aleppo in das Dorf XXXX gezogen. Sein Cousin XXXXhabe 2011 die Freie Syrische Armee gegründet. Seitdem werde die Familie XXXX vom syrischen Militär, der Hezbollah und den iranischen Kampftruppen gesucht. Sein Bruder XXXX sei im Jahr 2011 und sein Bruder XXXX im Jahr 2013 vom syrischen Militär hingerichtet worden. Zwei weitere Brüder hielten sich derzeit in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Er glaube jedoch, dass die Behörden nach ihm suchten. Befragt, weshalb seine übrigen Familienangehörigen dann noch problemlos im Heimatdorf leben könnten, antwortete der Beschwerdeführer, sie lebten in Gefahr und könnten jederzeit sterben. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. März 2016 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Weiters wurden Länderfeststellungen getroffen, aus denen sich u.a. ergibt, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden. Feststellungen zur Freien Syrischen Armee (insbes. deren Gründern) sowie zu XXXX traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Familie XXXX im Visier der syrischen Behörden stehe. Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seit dem Jahr 2011 gegen ihn ein Haftbefehl bestehen und zwei seiner Brüder vom syrischen Militär hingerichtet worden seien, weil ein Cousin namens XXXX die Freie Syrische Armee gegründet habe, zu, hätte der Beschwerdeführer nicht bis zu seiner Flucht im Juli 2013 sanktionslos im Heimatdorf leben können. Weiters hielten sich die Eltern, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf auf. Überdies sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das genaue Datum der behaupteten Hinrichtung seiner Brüder nicht habe angeben können. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der instabilen Lage in Syrien.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der - zusammengefasst - Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer habe wegen des Krieges - und weil er der Familie XXXX angehöre -Syrien verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es zur Gänze unterlassen, sich mit XXXX, der Freien Syrischen Armee sowie der Situation der Familie
XXXX in Syrien auseinanderzusetzen. Darüber hinaus habe es sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass auch zwei Brüder des Beschwerdeführers bereits hingerichtet worden seien. Weiters sei das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht festgestellt worden. Überdies werden zahlreiche Zeitungsberichte zu XXXX zitiert, aus denen sich ergebe, dass XXXX von einem Erschießungskommando hingerichtet worden sei und nicht nur Mitgliedern der Freien Syrischen Armee, sondern auch deren Familienangehörige in ganz Syrien Verfolgung drohe. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hätten vermeintliche Unglaubwürdigkeiten aufgelöst werden können. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Ende 2011 im Dorf XXXX vom syrischen Militär festgenommen und hingerichtet worden. Auf Grund der chaotischen Zustände in Syrien habe der Beschwerdeführer dies erst zehn Tage später erfahren. Zur Hinrichtung seines Bruders XXXX verwies der Beschwerdeführer auf ein näher bezeichnetes You-Tube-Video. Überdie begehrte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG.
5. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Denn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist - wie zunächst festzuhalten ist - auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde vom syrischen Regime aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie XXXX verfolgt, nicht sachgerecht eingegangen (vgl. die "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014, in den der UNHCR davon ausgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, möglicherweise einem gefährdeten Personenkreis angehören [zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN]. Insbesondere hat die belangte Behörde zu dieser Familie und ihrem Konnex zur Freien Syrischen Armee sowie zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Familie keine Feststellungen getroffen. Auch konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ohne Weiteres von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgehen:
Zum einen überzeugt das Argument, der Beschwerdeführer habe sanktionslos bis zu seiner Flucht im Heimatdorf gelebt und seine engsten Familienangehörigen täten dies weiterhin, insofern nicht, da dieses Dorf offensichtlich nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Sofern die belangte Behörde zum anderen für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ins Treffen führt, der Beschwerdeführer wisse die exakten Daten der Hinrichtung seiner Brüder nicht, ist daraus schon deshalb wenig zu gewinnen, da er dazu nicht befragt worden ist.
Überdies fehlen Feststellungen zu den Konsequenzen der (von der belangten in Behörde nicht in Abrede gestellten) illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise insbes. VwGH vom 22.05.2003, 2001/20/0268 mwN).
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.8. Soweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 40 VwGVG nur in Verwaltungsstrafsachen einen Verfahrenshilfeverteidiger beigeben kann. Diese Bestimmung wurde zwar mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I. Nr. 82/2015 vom 14.7.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Daher ist derzeit - bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - noch § 40 VwGVG anzuwenden, welcher für Verfahren wie das gegenständliche keinen Raum für die Beigebung eines Verfahrenshelfers lässt.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.