BVwG W167 2015501-1

W167 2015501-1Federal Administrative CourtSep 1, 2015

Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pensionsversicherung, Selbstversicherung

Full text

BVwG W167 2015501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2015501.1.00

Spruch

W167 2015501-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom XXXX, wegen rückwirkender Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX gemäß §§ 18a in Verbindung mit 669 Absatz 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), in Anwendung des § 414 ASVG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung mit der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes, welcher an Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) leidet. Sie beantragte die Selbstversicherung frühestmöglich rückwirkend.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt holte eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs ein.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies die Pensionsversicherung den Antrag auf Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß §18a ASVG ab. Die Pensionsversicherung begründete die Abweisung damit, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht wurde. Die Behandlung der Glutenunverträglichkeit bestehe in einer strikten Diät. Dieser würde mit der erhöhten Familienbeihilfe Rechnung getragen. Erhöhte pflegerische Maßnahmen seien damit nicht verbunden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Voraussetzungen für die (rückwirkende) Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfülle.

5. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im XXXX wurde der Verwaltungsakt nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im § 414 Absatz 2 ASVG liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Entscheidungsbefugnis

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2).

§ 28 Absatz 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Absatz 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; sowie Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung

4.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

§ 18a ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen.

§ 669 Absatz 3 ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung gemäß § 18a.

4.2. Das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren ist in wesentlichen Punkten mangelhaft

Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (§ 18a Absatz 3 ASVG) - erfüllt ist.

Im Beschwerdefall ist für jene beantragten Zeiträume, in denen die übrigen Voraussetzungen des § 18a ASVG vorliegen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (§ 18a Absatz 3 ASVG) insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat.

Die Klärung dieser Voraussetzung ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf. In diesem Gutachten ist insbesondere zu klären, im welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung dieser Frage die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom 21.10.2014 herangezogen.

Im Beschwerdefall erweist sich das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Stellungnahme vom 21.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme übermittelt, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Zudem ist diese Stellungnahme zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ungeeignet. Nach der Anführung der Art des Leidenszustandes (Zölliakie [Klebereiweisunverträglichkeit]) führt die Ärztin folgendes aus:

"Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.

Die Behandlung der Glutenunverträglichkeit besteht in einer strikten Diät. Dieser wird mit der erhöhten Familienbeihilfe Rechnung getragen.

Erhöhte pflegerische Maßnahmen sind damit nicht verbunden.

Der Antrag ist abzulehnen."

Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den jeweiligen Gesundheitszustand (aus dem vorgelegten Befundbericht - Gastroenterologie ist beispielsweise unter "Vorgeschichte" ersichtlich, dass im Alter zwischen 6 und 8 Jahren "Normalkost" empfohlen war) und folglich den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege hat die Pensionsversicherungsanstalt gänzlich unterlassen.

Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261 aufgeworfene Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, blieb gegenständlich unbeantwortet.

Im vorliegenden Fall hat die Pensionsversicherungsanstalt daher die medizinische Frage, in welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurft hat bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr behindertes Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festzustellen.

Dabei sind jedenfalls folgende Fragen durch den Sachverständigen zu beantworten:

1. Welche Behinderung liegt (lag) im jeweils relevanten Zeitraum vor?

2. Beziehen (bezogen) sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung?

3. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen)?

4. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich?

Die Pensionsversicherungsanstalt hat daher das Gutachten zu ergänzen, erörtern bzw. entscheidungswesentliche Details zu hinterfragen. Die Vornahme der angeführten Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen sind.

Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Pensionsversicherungsanstalt obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.