G309 2017108-1•BVwG G309 2017108-1
G309 2017108-1Federal Administrative CourtSep 1, 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen
G309 2017108-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl 1042390906/140095198, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
1.1. In der am 24.10.2014 durchgeführten Erstbefragung gab die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren worden und mit XXXX, StA: Kosovo, verheiratet zu sein, einen Sohn, XXXX, und zwei Töchter XXXX und XXXX, ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, zu haben, albanisch zu sprechen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, sich zum Moslemischen Glauben zu bekennen, von 1997 bis 2005 die Grundschule besucht zu haben und zuletzt als Hausfrau tätig gewesen zu sein. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben.
Zur konkreten Reiseroute befragt, erzählte die BF, am 19.10.2014 gemeinsam mit ihrer Familie zunächst mit einem Reisebus von XXXX aus nach Belgrad und von dort weiter nach Subotica gefahren zu sein. Danach seien sie illegal und selbständig nach Ungarn eingereist, wo sie von ungarischen Polizisten angehalten worden seien und einen Asylantrag gestellt hätten. Nach Vorlage der österreichischen Asylkarte des Mannes der BF hätten sie Zugtickets bekommen und seien schließlich am 22.10.2014 mit einem Zug nach Wien und weiter nach Traiskirchen gefahren.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass sie den Kosovo aus Angst um ihr Leben und das ihrer Familie verlassen habe. Als ihr Mann im September 2014 nach Österreich geflohen sei, habe die BF ihren Sohn zur Schule bringen müssen. Sie sei jeden Tag von unbekannten Personen verfolgt worden. Am dritten Tag habe sie einer der Verfolger angesprochen und nach den Aufenthaltsort des Mannes gefragt. Dabei habe er ihr gedroht ihren Sohn wegzunehmen, falls sich der Mann der BF bei ihm nicht melden würde. Aus Angst um ihr Leben habe die BF beschlossen die Heimat zu verlassen.
Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF einen gültigen kosovarischen Personalausweis in Vorlage.
1.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) gab die BF an, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes die Heimat verlassen habe. Ihr Mann habe Probleme mit einem Polizisten, er sei bedroht, geschlagen und misshandelt worden. Seit 2012 sei er mehrmals misshandelt worden. Bei einem Vorfall sei die BF dabei gewesen, bei welchem ihr Mann bedroht worden sei. Die BF glaube, dass es in Verbindung mit einer Gerichtsverhandlung gestanden habe. Ihr Mann sei sehr oft - vorwiegend am Wochenende -von der Polizei zu Hause abgeholt worden. Ihr Mann sei geflohen, da er bedroht und von der Polizei auch gesucht worden sei. Zur ersten Flucht ihres Mannes und seiner freiwilligen Rückkehr befragt, gab die BF an, dass sie Probleme mit diesen Personen gehabt habe, sie wisse nicht wer diese Personen seien. Es sei ein Privatauto gewesen. Sie hätten die BF sowohl zu Hause als auch als sie mit dem Sohn zur Schule gegangen sei, befragt. Beim dritten Mal hätten die Personen gesagt, dass sie ihren Sohn entführen würden, um ihren Mann zu bekommen. Daraufhin habe die BF in der Schule auf ihren Sohn gewartet und in weiterer Folge nicht mehr zur Schule geschickt. Die BF sei an einem Donnerstag angesprochen worden, das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Die Woche drauf sei ihr Mann gekommen. Näher zu den Personen befragt, erklärte sie, dass diese beim ersten und zweiten Mal zu zweit gewesen seien, und das dritte Mal zu dritt. Die BF sei auf der Straße mit ihren drei Kindern Richtung Schule unterwegs gewesen. Ein schwarzes Auto habe angehalten und nach ihrem Mann gefragt. Kurz vor der Schule hätten die Personen miteinander gesprochen: "nimm den Sohn, dann wird er selbst kommen." Dann sei die BF in die Schule gegangen und dort gewartet, bis der Sohn fertig gewesen sei. Zu Hause habe die BF ihren Mann angerufen und es ihm erzählt.
Zu den Anträgen ihrer Kinder befragt, gab die BF hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihrer Kinder an, dass die Tochter Anämie habe und der Sohn an chronischer Bronchitis leide. Die Diagnose sei im Heimatland gestellt worden. Im Kosovo habe die Tochter Medikamente bekommen. Die Kinder seien auch in Gefahr, weil der Vater in Gefahr sei. Im Falle der Rückkehr würden sie ihnen mit Sicherheit etwas antun. In Österreich habe die BF eine Schwester, die sich seit fünf bis sechs Monaten hier aufhalte und hier geheiratet habe. Der ausschlaggebende Grund fürs Verlassen der Heimat seien die Probleme des Mannes gewesen, er habe nicht einmal mehr arbeiten dürfen. Er sei überallhin verfolgt worden. Die BF sei gesund, sie hätte Brustschmerzen und warte nunmehr auf Befunde.
Die erfolgte Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens der BF insofern unkommentiert, als diese dazu nichts zu sagen habe.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. (Spruchpunkt III.)
Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Angaben der BF zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft und habe sich die BF einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedient. Die behauptete Gefährdungslage sei unglaubwürdig. Zudem stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, es sei für den BF möglich gewesen, sich gemeinsam mit seiner Familie anderswo niederzulassen. Unterstützungsmöglichkeiten für finanziell schlechter gestellte Familien würden im gesamten Kosovo vorliegen.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte und nicht fassbarer Verfolgung im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig. Sohin sei der BF eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2014 wurde der BF seitens der belangten Behörde die "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen; die Rückkehrentscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) sowie einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und der BF daher die bezeichneten Aufenthaltsberechtigungen von Amts wegen zu erteilen seien.
Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angeführt.
Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde hinsichtlich der vom Mann der BF vorgebrachten Korruptheit der kosovarischen Polizei genauer nachgehen hätte müssen. Bezugnehmend auf Frankreich, wo Kosovo von der Liste sicherer Herkunftsstaaten gestrichen worden sei sowie auf die Länderfeststellungen, wonach es im Kosovo keinen ausreichenden Zeugenschutz gebe, sei es somit nicht zutreffend, dass der Mann der BF im Kosovo ausreichenden staatlichen Schutz vor Übergriffen durch Private erhalten könne. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Mannes der BF nicht eingehend auseinandergesetzt.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Es finde sich darin keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Mannes der BF statt. In der Beschwerde werden Länderberichte der ZIRF vom Juni 2012 zitiert.
Im Hinblick auf die behauptete mangelhafte Beweiswürdigung wurde vorgebracht, dass der Mann der BF nicht nur versucht habe, Hilfe von EULEX in Anspruch zu nehmen, sondern sei nach einer erfolgten Misshandlung auf der örtlichen Polizeistation gewesen, um die Vorfälle zu schildern. Bei dieser Gelegenheit habe er sogar den Raum gezeigt, in dem er misshandelt worden sei, jedoch sei dieser zu diesem Zeitpunkt bereits wieder möbliert gewesen und sei als Besprechungszimmer dargestellt worden. Der Mann der BF sei auch bei der Staatsanwaltschaft gewesen, um Anzeige zu erstatten. Bereits am nächsten Tag sei er von seinem Verfolger, dem Polizisten, darauf angesprochen worden, weswegen er logischerweise kein Vertrauen mehr in die Verschwiegenheitspflicht verschiedener Personen habe. Es sei richtig, dass der Mann der BF über lange Zeit die Misshandlungen durch die Polizei über sich ergehen habe lassen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die notwendigen Barmittel für die Ausreise zu beschaffen. Andererseits habe er nicht sofort klein beigeben wollen, zumal er bereits einmal aus dem Kosovo geflohen und sodann freiwillig wieder zurückgekehrt sei, weil es sich beim Kosovo immerhin um die Heimat der BF gehandelt und er ansonsten keine Probleme dort gehabt habe.
Es stimme, dass der Mann der BF bei mehreren Verhandlungen gemeinsam mit seinem Verfolger anwesend gewesen sei. Während dieser Verhandlungen habe er sich jedoch zu keinen Vorwürfen geäußert. Was der Gegenstand der Verhandlung am 22.09. gewesen sei, wisse er nicht. Er vermute allerdings, dass sein Verfolger von den Beweismitteln erfahren haben könnte, die er dem Gericht vorgelegt habe.
Zur Aussage der BF die angedrohte Entführung des Sohnes betreffend wurde ausgeführt, dass sie gerade mit drei kleinen Kindern auf dem Weg in Richtung Schule gewesen sei. Es sei nicht üblich, dass man eine Frau, die allein unterwegs sei, auf offener Straße anspreche. Darüber hinaus, habe die BF angegeben, von hinten angesprochen worden zu sein. Insgesamt sei es ihr daher nicht vorzuwerfen, dass sie die Männer oder andere Details nicht genau habe beschreiben können, da sie in diesem Moment mit anderen Dingen beschäftigt gewesen sei.
Hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. vorgebracht, dass die BF und ihre Familie ihr Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung durch private Akteure verlassen hätten, da der Familienvater gegen einen Polizisten aussagen und ihn damit schwer belasten hätte können. Die kosovarischen Sicherheitsbehörden seien wie aus dem oben zitierten Bericht ersichtlich nicht willens bzw. nicht in der Lage, der BF den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine existenzielle Notlage drohe. Der BF wäre bei einer Abschiebung jegliche Lebensgrundlage entzogen, wodurch sie dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass der Mann der BF deutsch spreche und bereit sei, sofort jede Arbeit anzunehmen, um seine Familie selbst ernähren zu können. Zudem sei die BF strafgerichtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 12.01.2015 vorgelegt und sind am 14.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Die BF ist Staatsbürgerin von Kosovo, moslemischen Bekenntnisses, verheiratet und Angehörige der Volksgruppe der Albaner. Die Muttersprache der BF ist albanisch.
Die BF ist verheiratet mit XXXX, StA. Kosovo, und leibliche Mutter des minderjährigen Sohnes XXXX, StA. Kosovo, der minderjährigen Tochter XXXX, StA. Kosovo und XXXX, welche im gemeinsamen Haushalt mit der BF leben.
Mit Erkenntnis des heutigen Tages wird über die Beschwerde des Ehemannes und der Kinder mit gleichlautendem Spruch abgesprochen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
1.2. Die BF reiste gemeinsam mit den oben genannten Familienmitgliedern am 22.10.2014 über Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein, wo sich sie und ihre Familie seither ohne Unterbrechung aufhalten.
1.3. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor ihre Eltern und ein Bruder und verfügt die BF über keine besonders berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die BF besuchte von 1997 bis 2005 die Grundschule in XXXX, ist Inhaberin eines Hauses im Herkunftsstaat und war zuletzt als Hausfrau tätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs absolviert oder abgeschlossen hat. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Die BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
1.6. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der kosovarischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF legte zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden kosovarischen Personalausweis im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der BF.
Das nicht festgestellt werden konnte, die BF verfüge über bestimmte Deutschsprachkenntnisse und habe einen Sprachkurs besucht oder abgeschlossen beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen und der Notwendigkeit der Einbeziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Schulbildung, die Erwerbstätigkeit sowie das Recht ein Haus im Herkunftsstaat bewohnen zu dürfen, beruhen auf den Angaben der BF und ihres Mannes, welche vorbrachte im Herkunftsstaat als Hausfrau tätig gewesen zu sein und bis zur Ausreise ein Haus bewohnt zu haben.
Die fehlende Feststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit beruhen auf der Tatsache, dass keinerlei medizinische Beweismittel vorgelegt wurden.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den Angaben der BF, wonach diese vorbrachte, bis auf eine im Bundesgebiet aufhältige Schwester über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, sich im Herkunftsstaat ihre Verwandte aufhielten und sie gegenwärtig keiner Beschäftigung nachgehe sondern von Leistungen der staatlichen Grundversorgung lebe.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf ihren eigenen Angaben sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen der BF:
Soweit in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Ermittlungspflicht vorgebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihr die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, sie keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch ihre Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der die BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo die BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären, zumal die BF keine weiteren Fluchtgründe bzw. Bedrohungen geltend gemacht hat.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Fluchtvorbringen der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der BF, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt dem BF Schutz zu gewähren, zeigt sie keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates auf, fand hinsichtlich des Firmenbetrugs des Mannes der BF ein ordentliches Gerichtsverfahren statt, dem umfangreiche Ermittlungen und genaue Recherchen vorangegangen sind. Im vermeintlichen Ausbleiben eines Ermittlungserfolges seitens der kosovarischen Polizeikräfte allein kann jedoch noch kein Unterbleiben allfälliger Schutzleistungen in Bezug auf die BF und ihre Familie gesehen werden.
Vielmehr ist dabei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der geschilderten Misshandlungen seitens der Polizei der Mann der BF zur Aufklärung der Übergriffe auf ihn nicht viel beizutragen vermochte, zumal er - wie im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht und in der Beschwerde nicht wiederlegt - die Identität der Täter, die er allgemein als Polizisten in Uniform oder Zivil nannte, nicht zu nennen vermochte. Da es aber in der Sache der Natur gelegen ist, dass die Ausforschung von lediglich hinsichtlich ihrer Größe beschriebener Personen und somit auch die Aufklärung der von dieser begangener Straftaten nur schwerlich möglich ist, kann die subjektiv empfundene Untätigkeit der kosovarischen Polizei nicht unweigerlich auf das Unvermögen und den Unwillen des kosovarischen Staates zurückgeführt werden. Hinsichtlich des behaupteten Zusammenhanges zwischen der Person XXXX und den vorgebrachten Misshandlungen seitens der kosovarischen Polizei teilt das Bundesverwaltungsgericht insoweit die Auffassung der belangten Behörde, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Person XXXX den Mann der BF nicht bereits vor Beginn des kosovarischen Gerichtsverfahrens bedroht habe, um ein Vorlegen der Beweise und die Teilnahme des Mannes der BF an den Gerichtsverhandlungen zu verhindern.
Das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo ist nicht als glaubhaft zu bewerten. Die Schilderung der Vorfälle blieb im vagen und abstrakten Bereich. So begrenzte sich die Darlegung der BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern.
Es ist weiters nicht plausibel, warum der Mann der BF den Herkunftsstaat nicht schon nach den ersten Misshandlungen verlassen hat. Die von ihm behaupteten Übergriffe von Polizisten sind nicht glaubwürdig. Es kann auf Basis der Länderbericht nicht geschlossen werden, dass die kosovarische Polizei sich systematisch durch eine einzige Person namens XXXX beeinflussen lässt bzw. Willkür ausübt. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die kosovarische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die kosovarische Polizei auf Grundlage der Gesetze. So hätte der Mann der BF auch mehrmals die Gelegenheit gehabt, die Vorfälle vor bzw. nach den stattgefundenen Gerichtsverhandlungen der Richterin zu schildern. Darüber hinaus hat der Mann der BF keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine Konsultationen bei der Staatsanwaltschaft und der EULEX belegt hätten. Um öffentliches Interesse auf seinen Fall zu ziehen, hätte er auch zu einem Fernsehsender gehen können, womit er im Zusammenhang mit seiner Abschiebung in den Kosovo in der Einvernahme im Erstverfahren vom 25.09.2014 gedroht hat.
Es ist weiters auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich kosovarischer Sicherheitsbehörden hin zu einer modernen Polizeistruktur sowie Bekämpfung von Korruption und Missbrauch sowie das Fortbestehen einer internationalen Überwachung dieser hinzuweisen.
2.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo ergibt sich daraus, dass die BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2014 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF führte dazu lediglich aus, sie habe dazu nichts zu sagen.
Auch das Vorbringen, der "Französische Staatstrat" habe den Kosovo dessen Stellung als sicheren Herkunftsstaat entzogen, vermag der Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht entgegenzutreten, zumal diese ebenfalls auf allfällige wirtschaftliche und strukturelle Probleme im Kosovo hinweisen und diese Umstände sohin im gegenständlichen Verfahren Eingang gefunden haben. Die vom "Französischen Staatsrat" dabei abgeleitete Einschätzung der Lage im Kosovo entfaltet jedoch keine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren, sondern hat die belangte Behörde, sowie auch das erkennende Gericht, sich aufgrund des eigenständig ermittelten Sachverhaltes sowie anhand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, eine Entscheidung unter Zugrundelegung ihrer eigenen substantiierten Beurteilung der Sachlage, zu fällen.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde langte am 13.11.2014 beim Bundesamt ein und ist nach Vorlage durch das BFA am 17.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Eine gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr wurde von dieser weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, drei unbekannte Personen hätten ihr mit der Entführung ihres Sohnes gedroht und sie im Falle ihrer Rückkehr Angst um ihr Leben und das ihrer Familie habe, ist festzuhalten, dass selbst unter Wahrannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass die BF ihren eigenen Angaben zur Folge eine Anzeigenerstattung unterlassen hat.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.
Bei der BF handelt es sich um eine grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige junge Frau im Alter von 25 Jahren, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein wird, sich ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihres Mannes selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt die BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Form ihrer Eltern und Geschwister in Kosovo und stünde ihr, bei Fehlen eines solchen, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde die BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF verfügt in Österreich abgesehen von ihrer Schwester über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar der Ehemann und Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der BF negativ entschieden worden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte die BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts ihres erst seit 22.10.2014 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration der BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Abschiebung der BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist und kein in § 55 Abs. 3 FPG normiertes Überwiegen besonderer Umstände, welche die Einräumung einer längeren Frist zur freiwilligen Ausreise verlangt hätten, gefasst werden konnten und auch nicht vorgebracht wurden, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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