W215 1434991-3•BVwG W215 1434991-3
W215 1434991-3Federal Administrative CourtJul 31, 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
W215 1434991-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zahl
821646709-1582045, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.11.2012 in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.11.2012 fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2012 im Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, sowie darüber hinaus im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren (gemäß den Angaben des Antragstellers war dieser zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig), niederschriftlich befragt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der zu diesem Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben zufolge, nunmehr bereits volljährige Beschwerdeführer am 18.04.2013 abermals niederschriftlich im Bundesasylamt, im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, zu seinen Ausreisegründen und seiner Situation in Österreich befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zahl 12 16.467-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zahl 12 16.467-BAG, wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.09.2013 wurden dem Beschwerdeführer (nochmals) Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben innerhalb dieser Frist Änderungen seines Gesundheitszustandes, sowie seines Privat- oder Familienleben bekannt zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 04.10.2013 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers mit der er eine Bestätigung über einen von ihm besuchten Deutschkurs vorlegte und zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile eine ganz passables Sprachniveau angeeignet. Andere Ausbildungen oder eine Schule habe er in Österreich nicht besucht. Er sei momentan gesund und habe keine psychischen oder physischen Probleme. Bezüglich des Familienstandes hätten sich keine Änderungen ergeben, allerdings habe sich der Beschwerdeführer in Österreich schon einen großen Freundeskreis aufgebaut. Auch habe er in Österreich keinerlei Verwandten, er habe aber Kontakt zu ehemaligen Bewohnern des Dorfes aus dem seine Mutter stamme. In seiner Freizeit besuche er einen Sportverein, der sich auf das Erlernen von Kampfsportarten "vertieft" (Anmerkung: wörtliches Zitat) habe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, Zahl W207 1434991-1/6E, wurde die Beschwerde bezüglich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, eine besonders fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet könne seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht über besondere soziale Bindungen zu verfügen, insbesondere habe er sein Vorbringen, er habe nunmehr einen großen Freundeskreis aufgebaut, nicht weiter konkretisiert. Der Beschwerdeführer werde von der Grundversorgung des Bundes unterstützt, sei erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhältig und habe nach dem Besuch von Deutschkursen kein Zeugnis über absolvierte Prüfungen vorgelegt. Es sei nicht behauptet worden, dass der unbescholtene Beschwerdeführer mit Angehörigen im Herkunftsstaat ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht habe. Es sei daher das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen.
I.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen zu folgenden Fragen aufgefordert:
"Hat sich an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist? Gehen Sie einer Beschäftigung nach? Gegebenenfalls wird um Übermittlung eines Nachweises über Beschäftigung und Einkommen, angemessene Wohnversorgung, bzw. Sprachkenntnisse im Sinne des § 14a NAG ersucht."
Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, welche am 20.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, er sei seit November 2012 in Österreich, seine Bindungen hätten sich stetig intensiviert. Der Beschwerdeführer verfüge über viele soziale Kontakte, die er regelmäßig pflege. Er sei offen für neue Freundschaften und könne sich auf Deutsch ausdrücken. Er habe eine Deutschprüfung mit dem Niveau A1 absolviert und besuche in Kürze einen weiteren Deutschkurs. Er sei sehr sportlich und wolle seine Sportlerkarriere vorantreiben. Der Beschwerdeführer sei bisher keiner Beschäftigung nachgegangen, bei Erteilung eines Aufenthaltsrechtes jedoch sofort selbsterhaltungsfähig. Er sei unbescholten und habe keine nennenswerten Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Er wolle in Österreich lernen und sich weiterentwickeln, was im Heimatland nicht möglich wäre.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 821646709-1582045, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 821646709-1582045, eingebrachte Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, Zahl W215 1434991-2/2E, gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß
Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Beschluss zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, diesen aber nicht zu einer Einvernahme geladen und eine solche auch nicht durchgeführt habe. Im Hinblick auf die schon im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bekannte Absolvierung von Deutschkursen und eines Hinweises des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.05.2014, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Prüfung abgelegt habe, würden sich die Ausführung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei "der deutschen Sprache nicht mächtig", als nicht nachvollziehbar erweisen. Das Bundesamt wäre seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes gemäß gehalten gewesen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, habe dieser doch zuletzt am 18.04.2013 Gelegenheit zur persönlichen Darlegung seiner aktuellen Lebenssituation gehabt. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr persönlich gehört worden.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich befragt. Anlässlich dieser Befragung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
"...F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
A: Nein, ich bin gesund.
F: Leiden Sie an irgendwelchen ernsthaften Krankheiten?
A: Nein.
F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
A: Ja. Ich habe alles verstanden.
F: Wie verstehen Sie den Anwesenden Dolmetscher?
A: Danke, sehr gut.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Ich habe nichts Neues nur die Dokumente von hier.
F: Sie sind nun etwa 24 Monate in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?
A: Momentan ruhe ich mich den ganzen Tag aus. Ich habe sonst viele Freunde. Als es noch warm war haben wir im Park Fußball gespielt. Weil es für mich leichter ist mit meinen Freunden Deutsch zu lernen.
F: Arbeiten Sie? Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein. Ich würde aber gern.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Staatsbürger der russischen Föderation, Tschetschene und Moslem.
F: Gehen Sie regelmäßig zur Moschee?
A: Ich möchte nicht lügen. Ich gehe jeden Tag hin. Ich gehe aber nicht in die tschetschenische Moschee. Ich gehe in die arabische bosnische albanische Moschee. (Der AW schmunzelt.) Sie wissen ja, in der tschetschenischen Moschee werden alle nach Syrien geschickt.
F: Sie tragen auch einen Bart ohne Schnurrbart. Schnurrbart sichtbar wegrasiert. Warum tragen Sie einen solchen Bart?
A: Mir gefällt kein Schnurrbart. Den Rest muss ich auch wegrasieren. Es ist ja kein Bart.
F: Sie sind nun 24 Monate in Österreich aufhältig. Warum haben Sie bis zum heutigen Tage keine Identitätsnachweise vorgelegt?
A: Ich habe Null Chance dies zu machen. Es ist für mich nicht möglich.
F: Warum sollte dies nicht möglich sein?
A: Weil ich meine Dokumente hier verloren habe. Meine Mutter ist zuhause in Tschetschenien und sie sagt es ist unmöglich.
F: Sie sind ja in die Schule gegangen, es müsste also Zeugnisse geben. Impfpass, es gäbe ja eine Vielzahl von Dokumenten wo man zumindest auf Ihre Identität schließen könnte. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie solche Dokumente nicht vorlegen könnten?
A: Als ich hierherkam habe ich mein Schulzeugnis, meinen Pass, Zeugnis über Collegeabschluss mitgehabt. Ich hatte viele Dokumente zum vorlegen gehabt.
F: Sie haben schon mehrere Deutschkurse besucht. Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse selbst einschätzen?
A: Normal. Nicht sehr gut.
Anm.: Die folgenden Fragen werden auf Deutsch gestellt.
F: Was machen Sie den ganzen Tag?
A: Jetzt nur ein bisschen trainieren zuhause oder in der Moschee.
F: Was trainiert man in der Moschee?
A: Nein im Park.
F: Wie geht es Ihrer Familie?
A: Geht schon.
F: Sie haben angegeben Kampfsport zu betreiben. Aus welchem Grund machen Sie das?
Anm.: Der AW hat die Frage offenbar nicht verstanden. Die Frage und die weiteren Fragen werden wieder übersetzt.
A: Ja. Einfach so. Um mich in Form zu halten (Der AW schmunzelt.). Jetzt ist es schon geschlossen. Ich möchte jetzt Thai Boxen.
F: Sie wurden wegen Diebstahles zur Anzeige gebracht. Gab es dazu bereits Gerichts-Termine oder Entscheidungen?
A: Nein, das kann nicht sein. Einmal wurde ich angehalten als ich die Strasse überquerte als ich telefonierte.
Anm.: Dem AW wird der Sachverhalt mitgeteilt.
A: Ach so. Ich war mit einem Freund dort und jeder hat 2 Red Bull getrunken. Er hat einen Kopfhörer mitgenommen und hat gesagt er wird ihn bezahlen. Dann sagte er hat die Geldbörse vergessen, hat aber alles auf sich genommen. Er wurde angezeigt. Er hat mir gesagt dass er die Strafe bezahlt hat.
Möchten Sie, dass die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland mit Ihnen erörtert werden um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können?
A: Ich weiß selber Bescheid. Es ist eine Katastrophe dort.
Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 08:35 Uhr.
F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
A: Nein. Es ist alles richtig.
F: Wurde alles richtig aufgenommen?
A: Es stimmt alles.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Möchten Sie etwas angeben was Ihnen sehr wichtig wäre?
A: Ich habe nur, wenn wir im Park sind so 3 oder 4 tschetschenische Freunde. Sonst habe ich nur türkische, albanische, bosnische und österreichische Freunde.
F: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?
A: Sehr gut
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Es ist alle so wie ich gesagt habe.
Anm.: Der AW gibt an, er möchte noch etwas sagen.
A: Ich habe einen Freund der heißt Rene. Er hat gesagt er wird ein Empfehlungsschreiben für mich machen. Ich habe ihn aber in der letzten Zeit nicht getroffen. ...".
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zahl 821646709-1582045, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, Zahl W207 1434991-1/6E, weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt worden sei. In diesem Erkenntnis sei auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen und den dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl vorgehaltenen behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland, der Russischen Föderation, hervorgekommen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 01. oder 02.11.2012 in Österreich auf und habe hier keine Familienangehörigen. Seine Angehörigen (Mutter, Schwester, 7 Tanten und 3 Onkel mütterlicherseits, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits), leben in der Russischen Föderation. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen; derartiges habe der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Behörde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auch in keiner Weise vorgebracht. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen und auch nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 12.11.2014 bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes, Vorbringen erstatteten. Obwohl der Beschwerdeführer sich bereits ca. 24 Monate in Österreich aufhalte und auch regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat habe, habe er keine Dokumente vorgelegt die seine Identität bestätigen könnten. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung habe auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht festgestellt werden können. Dass seine Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen wäre, sei ebenso nicht erkennbar. Der Besuch eines Deutschkurses allein werde somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Zweifellos spreche der Beschwerdeführer ein wenig die deutsche Sprache. Es würden die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen, weil die Integration angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der Aufenthaltsdauer in Österreich kein entscheidendes Gewicht zukomme.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zahl 821646709-1582045, zugestellt am 20.11.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 27.11.2014 eingebrachte Beschwerde.
1.4. Die Beschwerdevorlage vom 28.11.2014 langte am 02.12.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Für den 07.07.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 09.06.2015 für die Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 09). Stellungnahmen langten jedoch bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführ, dessen Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellt am 11.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zahl 12 16.467-BAG, eingebrachte Beschwerde in welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, Zahl W207 1434991-1/6E, bezüglich Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und
8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und bezüglich Spruchpunkt III. das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, eine besonders fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet könne seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; dieser habe nicht vorgebracht über besondere soziale Bindungen zu verfügen, insbesondere habe er sein Vorbringen, er habe nunmehr einen großen Freundeskreis aufgebaut, nicht weiter konkretisiert. Der Beschwerdeführer werde von der Grundversorgung des Bundes unterstützt, sei erst relativ kurz im Bundesgebiet aufhältig und habe nach dem Besuch von Deutschkursen kein Zeugnis über absolvierte Prüfungen vorgelegt. Es sei nicht behauptet worden, dass der unbescholtene Beschwerdeführer mit Angehörigen im Herkunftsstaat ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht habe. Es sei daher das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zahl 821646709-1582045, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Seine Mutter bezieht im Herkunftsstaat eine Pension. Neben der Mutter und der Schwester leben auch noch sieben Tanten und drei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel und eine Tante väterlicherseits im Herkunftsstaat. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, Zahl W207 1434991-1/6E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat in einer Berufsschule seine Ausbildung zum Buchhalter abgeschlossen und mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt hat, auch alle anderen Familienangehörigen besitzen eigene Häuser und Wohnungen und es geht allen wirtschaftlich "normal" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation nicht wegen finanzieller Probleme verlassen und es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Der unbescholtene Beschwerdeführer befand sich nach seiner illegalen Einreise ab seiner Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet. Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, jedoch zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hält sich 32 Monate im Bundesgebiet auf, hat im Jahr 2013 einen Deutschkurs A1 besucht ohne eine Prüfung abzulegen, spricht mittlerweile zwar verständlich Deutsch, versteht aber noch nicht alles. Der Beschwerdeführer besucht aktuell keinen Deutschkurs, macht derzeit keine Ausbildung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, wo seine Mutter, seine Schwester und zahlreiche Onkel und Tanten leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines russischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges auch in der Beschwerdeverhandlung am 07.07.2015 nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 20.03.2014, Zahl W207 1434991-1/6E, gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zu erlassen hatte.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei Verfahren die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2013).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, alleinsehend und hat im Bundesgebiet keine Angehörigen, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.
Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahren. Die Dauer des Asylverfahrens (die nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist) ist noch nicht als überlang zu bezeichnen und übersteigt mit nicht einmal drei Jahren noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im November 2012 strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag somit weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der ledige, kinderlose in Österreich alleine lebende Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und alle Familienmitglieder leben nach wie vor in der Russischen Föderation.
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte im November 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach noch keine drei Jahre. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten; allerdings ist der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder bewusst unwahre Angaben gemacht. Er konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zahl 12 16.467-BAG, seine unglaubwürdigen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nur im Jahr 2013 einen Sprachkurs A1 (elementarste Ebene der sprachlichen Kompetenz, eignet sich nur für vertraute Situationen im Alltagsleben) besucht ohne eine Prüfung abzulegen. Aktuell besucht er weder weitere Sprachkurse, noch Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile zwar verständlich Deutsch, versteht aber noch nicht alles. Der Beschwerdeführer hat alle Angehörigen im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und seine berufliche Ausbildung erhielt. Er verbringt die Tage in Österreich damit sich mit Freunden zu treffen, zu trainieren (Free Fighter, Thaiboxen und Fitness) und Deutsch zu lernen. Der Beschwerdeführer hat außer Freunden keine Bindungen im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu Freunden reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises war dem Beschwerdeführer nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz möglich, welcher sich als unberechtigt erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Der Beschwerdeführer hat alle Angehörigen und auch Freunde im Herkunftsstaat, die ihm Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach nicht einmal dreijähriger Abwesenheit seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht nicht arbeiten und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat ausländische und österreichische Freunde gefunden, wobei diese den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin unterstützen könnten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des
§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, Zahl
W207 1434991-1/6E, rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2014, Zahl W207 1434991-1/6E, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben und unglaubwürdiger Steigerung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes konnte in der Beschwerdeverhandlung am 07.07.2015 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen. Der Beschwerdeführer konnte bis zuletzt keine neuen relevanten Beweismittel bezüglich einer fortgeschrittenen Integration vorlegen oder konkret benennen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.