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W189 1314366-2•BVwG W189 1314366-2
W189 1314366-2Federal Administrative CourtJul 31, 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W189 1314366-2/38E
W189 1314367-2/30E
W189 1314368-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , alle StA. Ruanda gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26.01.2011, Zlen. 1.) 06 01.948-BAE, 2.) 06 01.950-BAE und 3.) 06 01.951-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) XXXX, 2.) XXXX, und 3.) XXXX, gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ruanda, reiste gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 14.02.2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 14.02.2006 führte sie zum Grund ihrer Antragstellung im Wesentlichen aus, dass sie gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater der gemeinsamen Kinder von Soldaten verhaftet worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst sei zwei Tage später freigelassen worden, der Ehemann sei aber seitdem verschwunden. Nach Warnung einer Kontaktperson seien sie in weiterer Folge aus dem Heimatland ausgereist.
Mit Bescheiden jeweils vom 16.08.2007 wurden die gegenständlichen Anträge der Erst-bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte darin die Nationalität der Beschwerdeführer fest und begründete seine abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den geltend gemachten Gründen nicht glaubhaft sei. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr nach Ruanda keine Gefahren drohen würden. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ruanda.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2007 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof.
2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 26.04.2010 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten jeweils gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Befragungen wurden mit den gegenständlich bekämpften Bescheiden die Anträge der Erst-bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2011 fristgerecht Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof.
4. Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurden die Erstbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 30.06.2015 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die französische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch die Frage der Aktualität der Fluchtgründe und die Integration der Erstbis Drittbeschwerdeführer, die sich seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhalten, im Vordergrund stand.
Zum Beweis ihrer Integration legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Bedingte Einstellungszusage als Reinigungskraft in Teilzeit des XXXX s für Musik und Kommunikation in XXXX vom 29.06.2015.
Bestätigung einer im Akt namentlich näher genannten Privatperson betreffend geringfügiger Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden vom 15.02.2015.
Finanzielle Unterstützungserklärungen mehrerer im Akt namentlich genannter Privatpersonen betreffend monatlicher Unterstützung durch Überweisung eines Geldbetrages in der Höhe von € 110,- auf das Konto der Beschwerdeführerin sowie die Übernahme einer Kautionsleistung im Zuge der Errichtung eines Mietvertrages in der Höhe von € 2.481,72. (Blg. 4 der Verhandlungsschrift)
Unbefristeter Mietvertrag vom 11.02.2015 betreffend Vermietung eines darin näher genannten Wohnobjektes in der Größe von 85,04 qm (Blg. 3 der Verhandlungsschrift).
Schulnachricht der Bundeslehranstalt für XXXX vom 06.02.2015 samt Bestätigung über die Teilnahme an berufspraktischen Tagen betreffend den Zweitbeschwerdeführer.
Schulnachricht der XXXX für das Schuljahr 2014/2015 betreffend die Drittbeschwerdeführerin.
Österreichisches Sprachdiplom, Niveau A2, des ÖSD vom 20.11.2010 betreffend die Erstbeschwerdeführerin.
Bestätigung vom 07.08.2014 über die regelmäßige Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an Deutschkursen der Diakonie (Niveaustufe B1).
Teilnahmebestätigung der Burgenländischen Volkshochschulen vom 18.06.2015 betreffend Deutsch als Fremdsprache A2/B1 betreffend die Erstbeschwerdeführerin. (Blg. 2 der Verhandlungsschrift)
Zahlreiche Unterstützungsschreiben von im Akt näher genannten Personen betreffend Integration der Beschwerdeführer. (Blg. 5 der Verhandlungsschrift)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin aus freien Stücken ihre Beschwerde und die ihrer mj. Kinder gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück.
6. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag Zlen. W189 1314366-2/37Z, W189 1314367-2/29Z und W189 1314368-2/27Z wurden die Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I und II gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ruandas, deren Identität mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei feststeht. Die unbescholtenen Beschwerdeführer gelangten im Februar 2006 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und halten sich seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres bald zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin ist bemüht ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und geht seit mehreren Monaten einer unselbständigen Teilzeitbeschäftigung nach. Auf Grundlage ihrer ausreichenden Deutschkenntnisse und der vorgelegten Arbeitsplatzzusagen ist die Erstbeschwerdeführerin durchaus in der Lage in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.
Der XXXX Zweitbeschwerdeführer, welcher als siebenjähriges Kind in das Bundesgebiet gelangt ist, beabsichtigt nunmehr nach erfolgreicher Beendigung seiner Schulausbildung eine Lehre zu beginnen, weshalb auch in seinem Fall davon auszugehen ist, dass er einen Beitrag zu den Lebensunterhaltskosten der Familie wird leisten können.
Die XXXX Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die erste Klasse der Neuen Mittelschule und ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Ihre Alltagssprache ist Deutsch.
Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sprechen kaum ihre Muttersprache und verfügen auch darüber hinaus über keine relevanten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat.
Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.
Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen.
Die Beschwerdeführer zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte der Beschwerdeführer, Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin.
Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dem vorgelegten Mitvertrag sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Die Feststellung, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführer anzuerkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; diese Voraussetzungen treffen auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
1.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr annähernd zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet, der XXXX Zweitbeschwerdeführer gelangte im Alter von sechs Jahren nach Österreich, die Drittbeschwerdeführerin im Alter von eineinhalb Jahren und verbrachten ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Mietwohnung in XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin versucht derzeit durch geringfügige Teilzeitbeschäftigungen eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen und ist durchaus davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte in Österreich seine Pflichtschulausbildung und beabsichtigt eine Lehre als Koch zu beginnen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht nunmehr die erste Klasse der Neuen Mittelschule. Die Erstbeschwerdeführerin konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihr eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich ist und sie einen weiteren Ausbau ihrer Sprachkenntnisse anstrebt. Für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist Deutsch Alltagssprache, ihre Muttersprache sprechen sie hingegen kaum. Die Beschwerdeführer sind auch in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt und verfügen über einen weitschichtigen engen Freundeskreis, welcher die Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich, insbesondere die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag und dem Schulsystem in Österreich vertraut.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2011/18/0256).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda sind angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführer von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, überwiegend rechtmäßigen, Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, keinesfalls die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ruanda jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
1.4. Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die Erstbeschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte bzw. die Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf Grundlage ihres jahrelangen Schulbesuchs im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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