BVwG W159 1423916-5

W159 1423916-5Federal Administrative CourtJul 31, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, gesamtes<br/>Staatsgebiet, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Full text

BVwG W159 1423916-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1423916.5.00

Spruch

W159 1423916-5/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 13.01.2015, Zl. 42389201-1693101, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Erstes Verfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und seinen beiden minderjährigen Kindern XXXX am 19.10.2011 erste Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, er sei von 2003 bis 2008 als Berufssoldat tätig gewesen. 2008 sei dieses Regiment aufgelöst worden und seit dieser Zeit werde er verfolgt. Er sei einige Male in seiner Abwesenheit von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Diese Personen hätten seine Ehefrau zusammengeschlagen. Sie hätten gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Er habe sich seit ca. einem Jahr nicht mehr zu Hause aufhalten können und habe sich bei seinen Angehörigen verstecken müssen. Die Ehefrau sei zu ihren Eltern gezogen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden.

Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt befragt, wo er angab, im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt zu haben, indem er ihnen Lebensmittel und Kleidung gegeben habe.

Entfernte Verwandte hätten als Kämpfer im Tschetschenienkrieg gekämpft. Er habe diese unterstützt.

Die Ehefrau gab im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine konkreten Fluchtgründe an und brachte - im Übrigen ebensowenig wie auch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 - auch nicht vor, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2008 als Berufssoldat gearbeitet habe; vielmehr gab sie an, der Beschwerdeführer habe auf dem Bau gearbeitet. Auch ob der Beschwerdeführer Kämpfer unterstützt habe, wisse sie nicht. Zwar gab die Ehefrau ebenso wie der Beschwerdeführer an, sie sei einmal - als unbekannte Leute gekommen seien, die nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten - geschlagen worden, sie wisse aber nicht, wann das gewesen sei, sie könne kein Datum angeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 10.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde in diesen Erkenntnissen im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Glaubwürdigkeit zukommt. In rechtlicher Hinsicht wurde darüber hinaus ausgeführt, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens dieses nicht zu einer Asylgewährung oder zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

2. Zweites Verfahren

Am 15.02.2012 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Beschwerdeführer unvermindert im Herkunftsstaat durch Leute Kadyrovs gesucht werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.03.2012 wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung ebenso in Rechtskraft.

Am 01.08.2012 wurde in Österreich der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers XXXX geboren.

3. Drittes Verfahren

Am 24.10.2012 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine mittlerweile drei minderjährigen Kinder neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag damit, dass er mittlerweile zwei Vorladungen des Innenministeriums in Tschetschenien erhalten habe. Er hätte als Zeuge von der Polizei einvernommen und befragt werden sollen. Für den Fall, dass er zu dieser Einvernahme gehen würde, würde er festgehalten und an andere Gruppen (Kadyrovzy) ausgeliefert werden. Diese Personen seien hinter dem Beschwerdeführer her und seien diese Vorladungen nur ein Vorwand, um an ihn heranzukommen. Im Falle einer Rückkehr würde er daher an die Kadyrovzy ausgeliefert werden, die Gründe dafür habe er bereits im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz angegeben.

Er legte zwei Ladungen des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik vor.

Die Ehefrau stützte ihren Antrag ebenso darauf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Tschetschenien gesucht und im Falle einer Rückkehr verhaftet bzw. entführt werden würde. Die zwei Vorladungen vom Innenministerium in Tschetschenien seien ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch im nunmehrigen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht plausibel bzw. glaubhaft hätten machen können und die zum Fluchtgrund präsentierte Fluchtgeschichte nur der Asylerlangung dienen solle.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2013, Zl. D19 423916-3/2013/2E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine glaubhaften Verfolgungsgründe darlegen hätten können.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen reisten in der Folge nach Deutschland und stellten dort Asylanträge, wobei sie im Rahmen von Dublin-Konsultation am 09.07.2013 nach Österreich rückübernommen wurden.

4. Verfahrensgegenständliches (viertes) Verfahren

Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2013 den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Auch seine Ehefrau stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer am 19.07.2013 bei der durchgeführten Erstbefragung vor der XXXX im Wesentlichen an, im März 2013 gemeinsam mit seiner Familie Österreich verlassen zu haben und mit einem Zug über XXXX gereist zu seien. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt. Am 09.07.2013 seien er und seine Familie nach Österreich zurückgeschoben worden. Seit dem seien Sie im Rahmen des gelinderen Mittels in XXXX wohnhaft.

Als neuerlichen Fluchtgrund führte er an, im Jahr 2001 Freiheitskämpfer unterstützt zu haben, da er ein Patriot sei und einfach helfen wollen habe. Viele Menschen seien in Militärfahrzeugen abgeführt worden und seien seitdem verschollen. Um keinen Verdacht auf sich zu lenken, habe er im Bataillon "Vostok" zu arbeiten begonnen. Er sei von 2003 bis 2008 dort tätig gewesen, aber bei keiner Militäroperation eingesetzt gewesen. Im Jahre 2009 habe ihn das tschetschenische Militär wegen dem Verdacht der Beihilfe der Widerstandskämpfer festnehmen wollen. Ihm sei aber die Flucht gelungen und habe er sich lange Zeit in XXXX versteckt. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er gemeinsam mit seiner Familie im Jahre 2011 nach Österreich gereist.

Am 25.07.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes und gab der Beschwerdeführer dabei an, sich mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet aufzuhalten. Außerdem halte sich in Österreich noch ein Cousin auf.

Zuletzt habe er Österreich im Jahr 2013 verlassen, sei nach Deutschland gereist, von wo er wieder rücküberstellt worden sei. Er sei nach Deutschland gereist, da sein Verfahren in Österreich negativ entschieden worden sei. Er habe Österreich aus Angst verlassen, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden.

In Deutschland sei er im Zuge seiner Einvernahmen gar nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden.

Er halte sein bisheriges Vorbringen zur Ausreise aufrecht.

Auf Vorhalt, wonach seine ersten beiden Anträge rechtskräftig negativ entschieden worden seien, meinte er, dass er neuerlich einen Antrag stelle, in der Hoffnung, dass ihm geglaubt werde.

Aufgrund der wiederholten negativen Bescheide habe er sich im Bundesgebiet nicht integrieren können.

Am 26.07.2013 langte eine Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung in die Russische Föderation ein.

Am 05.08.2013 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe des "MigrantInnenvereines St. Marx".

Am 10.09.2013 erhielt der Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab er an, zu seinem bisherigen Vorbringen hinzuzufügen wollen, dass er vor ca. zwei Wochen einen Anruf aus der Heimat von seinem Cousin erhalten habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Bruder seines Cousins zusammen mit seinem Freund XXXX nach Syrien gefahren sei, um dort an den Kriegshandlungen teilzunehmen. Vielleicht habe das keinen Einfluss auf das Verfahren, für ihn sei dies aber eine neue Information aus der Heimat.

Auf Vorhalt, dass aus diesen Angaben aber keine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer erkannt werden könne, meinte er, dass ihm weiters erzählt worden sei, dass Kadyrov-Leute die Familie des Cousins aufgesucht hätten, nachdem einer der Brüder des Cousins nach Syrien gefahren sei. Einer der Brüder seines Cousins sei mitgenommen worden und habe man gesagt, dass der Beschwerdeführer und der Bruder, der gerade in Syrien kämpfe, nach Tschetschenien zurückkehren sollten, sonst würde der verschleppte Bruder seines Cousins umgebracht werden. Kadyrov-Leute hätten dieser Familie wissen lassen, dass sie Informationen hätten, aus denen sich schließen lasse, dass er angeblich mit dem Bruder seines Cousins nach Syrien gefahren sei, obwohl er sich ja in Österreich befinde.

Befragt, weshalb er dieses Vorbringen erst jetzt erstatte, meinte er, dass er das eigentlich schon am 04.09.2013 mitteilen habe wollen. Er habe aber erst heute die Möglichkeit dazu gehabt, darüber zu berichten.

In der Folge schilderte er seine schwierige Situation und jene seiner Familie in Österreich.

Aufgrund seiner heute vorgetragenen Erzählungen drohe ihm in der Heimat Gefahr. Er habe

Angst festgenommen zu werden, sobald er in Tschetschenien ankomme. Er habe Angst um das Leben seiner Kinder und um sein Leben.

Er wolle im Übrigen hinzufügen, dass er im Gespräch mit seinem Cousin in der Heimat auf seinen Aufenthaltsort in Österreich hingewiesen habe. Der Cousin habe gemeint, dass seine Feinde absichtlich Informationen verbreitet hätten, dass er nach Syrien zum Kämpfen gefahren sei, um ihn zu schädigen. Die Behörden würden seinen Feinden glauben. Sein Cousin habe auch dieses Missverständnis nicht korrigieren wollen, weil man ihm sowieso nicht glauben würde. Sein Cousin würde auch niemals sagen, dass er sich in Österreich befinde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.10.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden der oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Verfahrensgang angeführt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien, nicht jedoch zur Frage einer allfälligen Gefährdung von Familienangehörigen von tschetschenischen Syrienkämpfern getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgestellt, dass die Identität aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Vorverfahren feststehe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller in seinem Vorbringen auf das bereits mehrfach als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant bezogene Grundgerüst seiner ausreisekausalen Fluchtgeschichte beziehe. Er habe weiters angegeben, dass er telefonisch durch Verwandte in Erfahrung gebracht habe, dass der verschleppte Bruder seines Cousins umgebracht werden würde, falls er bzw. eine weitere kämpfende Person in Syrien nicht in die Heimat zurückkehren würde. Dieser Hinweis auf ein Telefonat mit Verwandten sei jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, da der Antragsteller diese Informationen auf telefonischem Weg offenbar nicht aufgezeichnet habe und auch bislang (allfällige Aufzeichnungen) nicht vorgelegt habe. Es habe daher kein Gefährdungsmoment bzw. kein glaubhafter Kern (eines neuen Vorbringens) festgestellt werden können und sei daher gegenständlicher Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung" zu Spruchteil I. wurde nochmals festgehalten, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder hinsichtlich jenes Sachverhaltes, der in der Sphäre des Antragsstellers gelegen sei, noch hinsichtlich jenes, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch in dem Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lasse, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchteil II. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich mit seiner Ehefrau, seinen beiden Töchtern und seinem in Österreich nachgeborenen Sohn lebe, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls unter Ausweisung zurückgewiesen worden seien und dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Was sein Privatleben betreffe, habe der Antragsteller im Bundesgebiet nie ein anderes als auf das Asylrecht begründetes Aufenthaltsrecht gehabt und bestehe auch kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und sei daher mit der zwingend vorgesehenen Ausweisung vorzugehen gewesen.

Dieser Bescheid wurde erst am 10.12.2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung (mittels Rsa-Zustellschein) zugestellt, und auch am gleichen Tage dem Beschwerdeführer persönlich mittels Polizei-Zustellung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung am 17.12.2013 (mittels Telefax) Beschwerde gegen beide Spruchteile. Darin wurde vorgebracht, dass er von 2003 bis 2008 als Berufssoldat im Regiment Rostok (?) tätig gewesen sei, wobei nach Auflösung dieses Regimentes deren Mitglieder gezielt verfolgt worden seien. Nunmehr habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Bruder eines Cousins nach Syrien gegangen sei, um dort an Kriegshandlungen teilzunehmen. In der Folge sei ein anderer Bruder des Cousins verhaftet worden, wobei die tschetschenische Polizei gefordert habe, dass der Bruder aus Syrien und der Beschwerdeführer aus Österreich zurückkehren müssten, andernfalls der Festgenommene umgebracht würde. Das Bundesasylamt irre, wenn es meine, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können und habe es auch keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Unrichtig sei auch die Abwägung des Bundesasylamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt beschränke sich auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine, ohne den Fall des Beschwerdeführers konkret zu beurteilen. Abschließend wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, weiters die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zur aktuellen Situation in Tschetschenien zu beauftragen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

Mit Beschluss vom 29.01.2014, W159 1423916-4/2E, behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den Bescheid vom 28.10.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insofern ein neues Vorbringen erstattet habe, als er vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, dass ihm mittels eines Anrufes aus Tschetschenien mitgeteilt worden sei, dass der Bruder seines Cousins nach Syrien gefahren sei, um dort zu kämpfen und dass einer der Brüder seines Cousins festgenommen worden sei, wobei man ihm von Behördenseite gesagt haben solle, dass der Beschwerdeführer und der derzeit in Syrien kämpfende Bruder nach Tschetschenien zurückkehren sollten, ansonsten würde der verschleppte Bruder seines Cousins umgebracht werden.

Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid auf dieses neue Vorbringen in der Beweiswürdigung nur insoferne eingegangen, als das Vorbringen deswegen als unglaubwürdig bezeichnet worden sei, weil der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über diese Informationen auf telefonischem Wege vorgelegt habe, ohne ihm allerdings dafür ausdrücklich Gelegenheit zu geben oder diesbezüglich unter Fristsetzung zur Vorlage derartiger Aufzeichnungen aufzufordern.

Ebenso wenig seien - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde - Sachverhaltsermittlungen darüber gepflogen worden, ob aus dem Umstand, dass ein Familienangehöriger aktuell (auf Seiten der islamistischen Rebellen) in Syrien kämpfe, ein (erhöhtes) Gefährdungspotential für andere Familienmitglieder entstehen würde und sei auch diesbezüglich mit keinem Wort auf diese Problematik in den länderspezifischen Sachverhaltsfeststellungen eingegangen worden.

Der Beschwerdeführer sei auch zu diesem Themenkreis nicht näher befragt worden, mag das Vorbringen auf den ersten Blick auch nicht logisch nachvollziehbar erscheinen, warum gerade der in Österreich aufhältige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Bruder seines Cousins aktuell in Syrien kämpfe, zu einer Rückkehr von Österreich nach Tschetschenien gezwungen werden sollte. Damit allein könne jedoch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht ausreichend beurteilt werden, ob der behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukomme (siehe diesbezüglich VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0467). Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen könne zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch sei ein solcher nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH vom 22.12.2005, 2005/20/0556)

Vielmehr hätte es im vorliegenden Fall näherer Recherchen (etwa durch die Staatendokumentation, ACCORD oder einen länderkundlichen Sachverständigen) bedurft, um zur Frage eines allfälligen erhöhten Gefährdungspotentials von Familienangehörigen aktueller Syrienkämpfer eine Aussage treffen zu können und wäre in der Folge der Beschwerdeführer mit diesen Recherchen zum Zwecke des Parteiengehörs zu konfrontieren und ihm auch die Möglichkeit zu bieten gewesen, allenfalls eine Aufzeichnung des besagten Telefongespräches sowie allfällige weitere Beweismittel zu diesem Thema vorzulegen.

Die belangte Behörde habe somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und ist eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, gab er betreffend seine familiäre Situation und seine Lebensumstände im Herkunftsstaat dieselben Ausführungen wie bisher an.

Sein im Bundesgebiet aufhältiger Cousin habe einen positiven Bescheid erhalten und halte sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Mit diesem Cousin habe er bereits im Herkunftsstaat nicht zusammengelebt und bestehe auch nunmehr kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.

Aufgrund der Scheidung seiner Eltern trage er den Familiennamen seiner Mutter. Von 2009 bis 2011 habe er sich bei seinen Halbbrüdern bzw. Freunden von diesen aufgehalten. Seine Eltern seien verstorben, derzeit habe er keinen Kontakt zu Angehörigen in seiner Heimat. Zuletzt habe er zu diesen vor etwa einem halben Jahr Kontakt gehabt.

Außerhalb von Tschetschenien habe er in der Russischen Föderation keine weiteren Angehörigen.

Seine Halbgeschwister würden in Tschetschenien glaublich von Gelegenheitsarbeiten leben. Als er bei seinen Brüdern gelebt habe, hätte diese auch wie er Gelegenheitsarbeiten ausgeübt.

Eine fortgeschrittene Integration legte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht dar.

Befragt, ob er je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt habe, meinte er, nur soweit er dies schon bei seinen bisherigen Asylverfahren angegeben habe. Er halte seine Ausführungen in seinen vorangegangen Asylverfahren unverändert aufrecht. Diesen Ausführungen habe er nichts mehr hinzuzufügen.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er, dass er nicht nachhause könne, weil er in der Heimat Angst vor den Leuten habe, die ihn verfolgen würden. Er wolle nicht, dass seine Familie ohne Vater/Ehemann auskommen müsse.

Im Herkunftsstaat werde er verfolgt, da er Leute mit Lebensmittel unterstützt habe und diese zuhause übernachten habe lassen. Diese Leute hätten gegen die Russen gekämpft. Aufgrund dieser Unterstützung werde er von Kadyrov-Leuten seit dem Jahr 2009 verfolgt. Sie hätten eine Militäruniform und Waffen getragen. Zu dieser Zeit seien nur Kadyrov-Leute so gekleidet gewesen. Die Leute, die ihn verfolgen würden, würden irgendeinen Vorwand benützen, um Leute zu verfolgen. Auch unschuldige Leute würden mitgenommen werden, um ihre Berichte zu verbessern.

Bis zum Jahr 2009 habe es keine Verfolgung gegeben, denen er ausgesetzt gewesen sei. Diese Kämpfer hätten nur bis zur Jahre 2001 bei ihm übernachtet und habe er diese in den Jahren 2000 und 2001 unterstützt. Er habe mit diesen aber nicht gekämpft. Er sei mit ihnen nirgends hingegangen. Er habe diese nur bei ihm übernachten lassen und ihnen zu essen gegeben.

Befragt, ob es sich bei den Gründen, die ihn an seiner Rückkehr hindern würden, um jene Gründe handle, die er bereits in seinen drei Asylverfahren angegeben habe, bestätigte er dies.

Befragt, ob es sonst noch Gründe für seine Antragstellung habe, meinte er, vor ein paar Monaten im gelinderen Mittel gewesen zu sein. Dort sei er per Skype von seinem weitschichtigen Verwandten XXXX kontaktiert worden. Dieser habe ihm erzählt, dass dessen Bruder nach Syrien gegangen sei. Einen Monat später seien Kadyrov-Leute zu XXXX gekommen und hätten ihm gesagt, zu wissen, dass sein Bruder in Syrien sei und auch der Beschwerdeführer weg sei. Seitdem wolle er mit niemandem aus Russland Kontakt haben. Die Kadyrov-Leute würden XXXX drohen, dass ein anderer Bruder von ihm mitgenommen werden würde, wenn der Bruder in Syrien und der Beschwerdeführer nicht nach Tschetschenien zurückkommen würden. Sonst habe er nichts Neues vorzubringen.

XXXX sei der Sohn des Cousins seiner Mutter. Er könne auch der Sohn einer Cousine seiner Mutter sein. Er sei sich nicht sicher.

Der Bruder der nach Syrien gegangen sei, heiße XXXX.

Würden sie nicht zurückkehren, sollte der Bruder von XXXX festgenommen werden.

Abgesehen von XXXX noch eine Schwester, deren Namen er nicht wisse. Er habe mit diesen vier Personen auch in der Heimat nicht viel Kontakt. Diese vier Personen würden in XXXX wohnen. XXXX sei laut XXXX im August 2013 nach Syrien gegangen. Er habe mit diesem im September 2013 per Skype telefoniert. Er wisse nicht, welcher Beschäftigung dieser XXXX in Tschetschenien nachgegangen sei. Er wisse auch nicht, was sein Cousin und dessen Geschwister in Tschetschenien gemacht hätten. Sie hätten sich selten gesehen. Nach seinem Wissensstand hätten sie Lebensmittel auf dem Markt verkauft, die sie vorher irgendwo eingekauft hätten. Vor September 2013 habe er keinen Kontakt zu XXXX gehabt. Es sei das einzige Mal gewesen. XXXX habe ihn kontaktiert, da die Kadyrov-Leute gefordert hätten, zurückzukommen.XXXX sei auch tatsächlich Anfang September 2013 festgenommen worden. Er wisse nicht, weshalb XXXX festgenommen worden sei.

Er könne seine Ausführungen nicht beweisen.

Befragt, weshalb er zurückkommen hätte sollen, meinte er, dass er wahrscheinlich in ihrem Register sei und sie ihn festnehmen wollen würden. Vielleich wolle man ihn festnehmen, da er die Kämpfer unterstützt habe. Es gebe führ ihn sonst keinen Grund. Er habe sich in Tschetschenien nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei ein friedlicher Mensch.

Befragt, ob seine Ehefrau vom Geschilderten wisse, meinte er, es nicht zu wissen. Er wisse nicht, ob die Ehefrau die erwähnten Verwandten kenne, da sie kein enges Verwandtschaftsverhältnis gehabt hätten.

Seine Ehefrau sei bei den Besuchen nicht dabei gewesen. Normalerweise gebe es keine Besuche. Besuche gebe es bei Hochzeiten oder Trauerfeierlichkeiten.

Befragt, ob dieser XXXX auch einmal festgenommen worden sei, als er noch in Tschetschenien gewesen sei, verneinte er dies. Er wisse auch nicht, ob dieser in Tschetschenien an Kämpfen teilgenommen habe. Er habe ihn nicht direkt gefragt. Es habe nur manchmal geheißen, dass dieser nach XXXX gefahren sei. XXXX sei dann aber wieder zurückgekommen.

Er wisse nicht, warum XXXX nach Syrien gegangen sei. Er nehme an, dass dieser in den Krieg gezogen sei. Er billige es nicht, wenn Leute nach Syrien ziehen würden, um dort zu kämpfen. Er verstehe es lediglich, wenn Leute ihr eigenes Land verteidigen würden.

XXXX habe ihn glaublich Mitte September 2013 kontaktiert. Er sei mit einigen Freunden aus XXXX nach Syrien gegangen, wobei er nicht wisse, um welche Personen es sich dabei handle. Er habe nicht nachgefragt und habe XXXX einen Mann namens XXXX erwähnt.

Aus seiner Einvernahme am 10.09.2013 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Anruf von XXXX zwei Wochen vor der Einvernahme erhalten habe. Er meinte, sich an das Datum nicht genau erinnern zu können. Er wisse nur, dass das Telefonat im September gewesen sei. Er habe sich dies gemerkt, da die Schule im September beginne.

Er glaube nicht, dass die Kadyrov-Leute seinen Aufenthaltsort kennen würden.

Er vermute, dass diese glauben würden, dass er mit XXXX in Syrien sei. XXXX habe ihm gesagt, dass die Kadyrov-Leute eher vermuten würden, dass er sich in Syrien aufhalte. Er habe XXXX darauf aufmerksam gemacht, dass dieser wisse, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei, woraufhin dieser gemeint habe, dass er dies schon wisse aber nicht die Kadyrov-Leute.

Auf Vorhalt, weshalb XXXX wegen dem Beschwerdeführer festgenommen worden sein soll, um den Beschwerdeführer zur Rückkehr zu bewegen, wenn er mit diesem in Tschetschenien keinen engen Kontakt gehabt habe und vielmehr davon auszugehen sei, dass eine Person im engeren Familienkreis festgenommen werden würde, um die Rückkehr einer gesuchten Person zu erreichen, meinte er, dass es vielleicht ein Missverständnis der Kadyrov-Leute gewesen sei, zumal eine Person namens XXXX ebenso nach Syrien gegangen sei, weshalb vermutet werde, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle.

Seine Ehefrau sei einige Male festgenommen worden, da diese Probleme mit einem Mullah gehabt habe. Dies sei zu einer Zeit gewesen, als er sich in XXXX aufgehalten habe. Sie sei zwei Mal von Kadyrov-Leuten festgenommen und aufgefordert worden, die Tätigkeit für den Mullah zu beenden. Unter Kadyrov-Leute verstehe er alle Leute der Regierung, egal zu welcher Einheit diese zählen würden. Seine Ehefrau sei nicht lange angehalten, sondern noch am selben Tag freigelassen worden. Er könne auch nicht den Monat angeben, in dem seine Ehefrau festgenommen worden sei. Seine Ehefrau habe für den Mullah XXXX gearbeitet, der gefoltert und getötet worden sei. Dies sei zu Beginn des Frühlings gewesen. Das Jahr wisse er nicht. Den Familiennamen des Mullahs wisse er auch nicht.

Seine Ehefrau habe für den Mullah Speisen nach muslimischen Bräuchen zubereitet, die für eine Genesung bestimmt gewesen seien. Diesen XXXX habe seine Ehefrau glaublich in den Jahren 2005 bis 2007 unterstützt.

Befragt, weshalb seine Ehefrau dieses Vorbringen erst im Zuge des vierten Antrages vorgebracht habe, meinte der Beschwerdeführer, es seiner Ehefrau nicht erlaubt zu haben, zu erzählen, da seine Probleme ohnehin schon genug gewesen wären. Er könne weder Jahr noch Monat der Festnahmen seiner Ehefrau anführen.

Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor den Kadyrov-Leuten. Er habe auch Angst, dass ihm das Gleiche wie seinem Nachbarn passieren könnte. Dieser sei im Jahr 2002 von Maskierten mitgenommen worden und sei seither verschollen. Die Hände eines Mannes, der beim Nachbarn zu Besuch gewesen seien, seien mit der Schnur eines Bügeleisens zusammengebunden gewesen. Der Mann habe ihm gesagt, ihn nicht anzugreifen, zumal an der Schnur eine Granate hängen würde. Er sei damals vor seinem Haus gestanden, zumal er die Schreie seiner Nachbarin gehört habe.

Dies seien alle seine Gründe.

Nach Vorhalt aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat erklärte er, hiezu keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Diese seien ihm schon einmal vorgelegt worden.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom 13.01.2015, Zl. 42389201-1693101, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, sowie festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Tschetschenien getroffen.

Beweiswürdigend wurden eingangs die behaupteten Verfolgungsgründe zusammengefasst wiedergegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine in seinen vorangegangen Verfahren gestützt habe, sei dieses Vorbringen bereits einer Beurteilung/Entscheidung unterzogen worden.

Dem neuen Vorbringen rund um den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer den Kämpfern in Syrien angeschlossen habe, sei nicht glaubwürdig.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verfolgung von XXXX mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen solle bzw. ein anderer Bruder von XXXX festgenommen werden solle, falls er und XXXX nicht zurückkommen würden. Um eine Person zur Rückkehr zu bewegen, sei es naheliegend, dass diesbezüglich nähere Verwandte kontaktiert werden würden und nicht wie im vom Beschwerdeführer geschilderten Fall weitschichtige Verwandte. Für die weitschichtige Verwandtschaft spreche zudem, dass der Beschwerdeführer nicht einmal das genaue Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX kenne. Eine Kontaktaufnahme mit weitschichtigen Verwandten würde nach Ansicht des Bundesamtes nicht den gewünschten Erfolg erzielen. Abgesehen davon, habe er auch nicht so viel Kontakt mit der Familie von XXXX. Aufgrund dieses nicht intensiven Kontaktes und weitschichtigen Verwandtschaftsverhältnisses sei es nicht glaubwürdig, dass Kadyrov-Leute den Bruder von XXXX namens XXXX zur Rechenschaft wegen dem Beschwerdeführer gezogen haben sollen.

Es werde ebenso nicht geglaubt, dass er zurückkommen solle, da er im Register der Kadyrov-Leute wegen Unterstützung der Kämpfer in den Jahren 2000 und 2001 stehe, zumal die Unterstützung der Kämpfer bereits in seinen bisherigen Asylverfahren behandelt und als nicht glaubhaft festgestellt worden sei.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Anrufes seines Cousins widersprochen habe.

Auch dem Vorbringen rund um die Verfolgung seiner Ehefrau im Zusammenhang mit einem Mullah sei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, zumal der Beschwerdeführer hiezu keinerlei konkrete Ausführungen tätigen habe können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass dieses Vorbringen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet worden sei. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie seien im Übrigen kurz vor der Ausreise Auslandspässe ausgestellt worden, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr seiner Person in seiner Heimat spreche.

Es möge auch sein, dass tatsächlich sein Nachbar im Jahre 2002 festgenommen worden sei, jedoch habe dies nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun und sei die Situation im Jahr 2002 weitaus schlechter gewesen, als sie sich aktuell darstelle.

Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Weder aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, noch aus der individuellen Situation lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe, weshalb auch von keiner persönlichen Gefährdung ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland ergebe sich nicht, dass er bei der Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werde. Außerdem habe nicht festgestellt werden können, dass er an einer Erkrankung leiden würde, die ein Abschiebungshindernis iSd § 50 FPG darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit seiner Ehefrau und seinen Kindern) fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Eingangs legte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor. Er habe im zweiten Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer gegen die russischen Truppen unterstützt. Nachdem er ins Visier der Behörden geraten sei, habe er sich entschlossen, der Spezialeinheit "XXXX" beizutreten, um Verfolgungshandlungen zu entgehen. Diese Spezialeinheit habe größtenteils aus ehemaligen Widerstandskämpfern bestanden, die die Seite gewechselt hätten und später auf Seite der russischen Truppen gegen die Rebellen eingesetzt worden seien. Nach gewaltsamen Machtkonflikten zwischen dem Leiter der Spezialeinheit und Kadyrov sei die Einheit "XXXX" im Jahr 2008 aufgelöst worden. Viele der Soldaten wurden den Truppen Kadyrovs - den Kadyrovzy - eingegliedert. Der Beschwerdeführer habe sich diesen nicht angeschlossen und sei dadurch erneut ins Blickfeld der Behörden geraten. Er habe im Jahr 2011 zusammen mit seiner Familie Tschetschenien verlassen.

Zu Schulbeginn 2013 habe er durch ein Telefonat über Skype mit seinem Verwandten XXXX erfahren, dass dessen Bruder XXXX von Kadyrovzy verschleppt worden sei, nachdem der dritte Bruder des XXXX zusammen mit dessen Freund XXXX als Kämpfer nach Syrien gereist sei. Die Kadyrovzy hätten zu XXXX gesagt, XXXX und der Beschwerdeführer sollten nach Tschetschenien zurückkehren, da dies sonst XXXX büßen müsste.

Das Bundesamt habe es insbesondere unterlassen, die im Erkenntnis vom 29.01.2014 aufgetragenen Ermittlungen zu führen.

Der Beschwerdeführer zitierte Internetberichte aus denen sich ergebe, dass Kadyrov öffentlich erklärt habe, alle Terroristen/Salafisten, die aus Syrien zurückkehren würden, vernichten würde. Auch weitere Berichte würden bestätigen, dass Syrien-Kämpfer in Tschetschenien als Terroristen angesehen werden würden. Im Übrigen wurden Berichte zur Kollektivbestrafung zitiert.

Mangels entsprechender Ermittlungen sei die belangte Behörde zur irrigen Annahme gekommen, dass weit entfernte Verwandte keine Reaktionen seitens der Behörden zu rechnen hätten.

Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklärt, dass die tschetschenischen Behörden aufgrund der Namensgleichheit des Beschwerdeführers mit dem Freund von XXXXdavon ausgehen würden, dass es sich bei diesem XXXX um den Beschwerdeführer handle. Dies sei nicht unplausibel. In Tschetschenien könne der Beschwerdeführer bei derartigen Anschuldigungen mit keinem fairen bzw. rechtsstaatlichen Verfahren rechnen, in dem er aufklären könnte, niemals in Syrien gewesen zu sein. Vielmehr müsste er mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen.

Im Übrigen seien nach den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen Rückkehrer besonders gefährdet, in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten. Diese könnten leicht Opfer fabrizierter Strafverfahren werden.

Der Beschwerdeführer habe auch anschaulich erklärt, sich das konkrete Datum des Anrufs des Cousins nicht genau gemerkt zu haben. Ein Widerspruch sei in seinen Ausführungen nicht zu erblicken.

Dem Beschwerdeführer stehe in der Russischen Föderation auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da laut den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen eine Person, die Verfolgung durch die Regionalbehörden in Tschetschenien zu befürchten habe, auch in keinem anderen Teil der Russischen Föderation sicher wäre.

Dem Beschwerdeführer wäre demnach Asyl zu gewähren gewesen.

Es wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau releviert und sei von einer Rückkehrentscheidung insbesondere im Hinblick auf seine minderjährigen Töchter und die Situation von Frauen und Mädchen in Tschetschenien abzusehen.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit E-Mail vom 10.02.2015 langte ein Psychotherapeutisches Begleitschreiben vom 30.01.2015 betreffend den Beschwerdeführer sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten der Kinder ein.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.07.2015 an. Die ebenfalls geladene Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erschienen ohne Begleitung ihrer Rechtsvertretung.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau legten mehrere medizinische und psychotherapeutische Befunde vor. Weiters wurden Schul- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigung vorgelegt.

Schließlich wurden die Geburtsurkunde des Sohnes XXXX sowie die Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärten, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten zu wollen und nichts zu korrigieren oder zu ergänzen zu haben.

Er sei im Dorf XXXX geboren, habe nicht nur in diesem Dorf, sondern auch in XXXX und XXXX (von 1983 bis 1986) gelebt. Sein Leben sei ein "Zigeunerleben" gewesen und könne er nicht so genau sagen, wann er wo gelebt habe. Von 1992 bis 1994 habe er auch im Gebiet von XXXX gelebt. Als der Krieg angefangen habe, sei er zurückgekehrt.

Er habe zehn Jahre die Schule besucht, in XXXX Steinmetz und Montage acht oder neun Monate als Handwerk gelernt. Eine reguläre Arbeit habe er nicht gehabt, sondern nur hin- und wieder Gelegenheitsarbeiten - hauptsächlich am Bau - verrichtet. Er habe keine Landwirtschaft gehabt.

Auf Vorhalt, dass er in seinen vorangegangen Verfahren angegeben habe, bei den XXXX-Milizen gewesen zu sein, erklärte er, dass er das vergessen habe. Das sei ungefähr von 2003 bis 2008 gewesen. Er habe auch schon vorher eine militärische Ausbildung erhalten. Er habe seinen Wehrdienst bei der sowjetischen Armee von 1989 bis 1991 absolviert. Er sei in der Ukraine eingerückt, sei danach in XXXX bei einer Luftabwehr-Einheit gewesen.

Befragt, wie er zur Tätigkeit bei den XXXX-Milizen gekommen sei, meinte er, dass es ganz einfach und ohne Vorbereitung gewesen sei. Man brauche sich dort nicht unbedingt anstellen, oder Beziehungen zu haben, um aufgenommen zu werde. Diese Milizen hätten Einheiten gebildet und eigentlich jeden aufgenommen.

Nach seinen Aufgaben befragt, erklärte er, selten Dienste in weit entfernten Gegenden gehabt zu haben. Er sei nur vier oder fünf Mal bei Einsätzen dabei gewesen, wo Rebellen bekämpft worden seien. Diese Einsätze seien in weit entfernten entlegenen Dörfern in den Bergen gewesen. Es habe sich um jene Dörfer gehandelt, wo sie aus irgendwelchen Kanälen Informationen bekommen hätten, dass sich dort Rebellen aufhalten würden.

Er sei einfacher Vertragssoldat gewesen und habe es im Nachhinein sehr bereut, dass er sich diesen Milizen angeschlossen habe. Bei dieser Tätigkeit habe es weder besondere Probleme noch besondere Vorkommnisse gegeben. Sie hätten auch keine Kämpfe mit anderen pro-russischen Milizen gehabt. Er habe sie natürlich sehr stark gehasst, da die Russen dort gemacht hätten, was sie wollten.

Auf Vorhalt, dass er auf Seiten der Russen und gegen die Rebellen gewesen sei, meinte er, dass die Frage sei, warum er es gemacht habe. Seit 2001 habe es in XXXX diese Kämpfer gegeben, die ihre Heimat verteidigen hätten wollen. Er sei natürlich auch ein Patriot gewesen. Es habe sich so ergeben, dass er nicht im Krieg kämpfen habe können. Er selbst sei nie im Krieg gewesen. Damals habe man nicht in Ruhe in XXXX herumgehen können, da dies gefährlich gewesen sei. Jederzeit hätte man unter Beschuss genommen werden können. Damals habe er den Kämpfern geholfen, mit Kleidung, mit Lebensmitteln. Man könne das nicht so einfach erzählen, warum er sich den XXXX-Milizen angeschlossen habe. Er habe sich dadurch selbst schützen wollen. Damals, als er den Kämpfern geholfen habe, sei dies nicht unbemerkt geblieben, z.B. hätten es die Nachbarn gesehen. Um nicht verraten zu werden, habe er das gemacht. Sie hätten damals ohne irgendwelche Untersuchungen jemanden verschleppen können. Sobald man dort aufgenommen worden sein, habe man einen Ausweis und einen Schutz. Man habe stolz herumgehen können und sich mächtig und sicher gefühlt.

Die XXXX-Milizen seien letztlich aufgelöst worden. Er habe nicht von den Kadyrovzy übernommen werden wollen. Jetzt wäre dies vielleicht ein Vorteil, er hätte dies jedoch nie gemacht.

Befragt, ob er einen besonderen Unterschied zwischen den XXXX-Milizen und den Kadyrowzi gesehen habe, meinte er, dass es Machtdemonstrationen auf beiden Seiten gegeben habe. Damals hätten die Leute von XXXX die meiste Macht gehabt. Sie hätten auf alle heruntergeschaut. Kadyrow-Milizen seien damals noch nicht so mächtig gewesen. Im Jahr 2008 seien die XXXX-Milizen aufgelöst worden. Manche seien zu Kadyrow gegangen. Die, die nicht zu Kadyrow gegangen seien, hätten sich verstreut oder das Land verlassen.

Die tschetschenischen Kämpfer habe er in den Jahren 2000/2001 unterstützt, im Übrigen auch schon im ersten Krieg. Im ersten Krieg hätten alle die Kämpfer unterstützt bzw. gekämpft.

Befragt, wie er die Kämpfer im ersten und im zweiten Krieg unterstützt habe, meinte er, schon gesagt zu haben, dass diese heimlich bei ihm übernachten hätten können. Sie habe sie außerdem mit Kleidung und Lebensmittel unterstützt.

Befragt, warum er hinsichtlich der Zeiten, zu denen er die tschetschenischen Kämpfer unterstützt habe, in früheren Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht habe, meinte er, sich nicht erinnern zu können. Er sei erst im Jahr 1994 aus XXXX zurückgekehrt.

Befragt, warum er seine Tätigkeit bei den XXXX-Milizen nicht durchgehend bei allen Einvernahmen angegeben habe, meinte er, schon zu glauben, immer gesagt zu haben, dass er dort gewesen sei.

Befragt, ob er selbst konkrete Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften - z.B. mit Kadyrowzy - gehabt habe, erklärte er, persönlich keine Probleme gehabt zu haben. Er habe weder direkten Kontakt oder Probleme gehabt.

Auf Nachfrage, ob er niemals mitgenommen oder angehalten worden sei, meinte er, dass im Jahr 2009 von Militärs versucht worden sei, ihn von zuhause mitzunehmen. Er habe sich losgerissen und sei weggelaufen. Sie seien ihm nachgelaufen, hätten ihn aber nicht festnehmen können.

Befragt, ob er konkret bedroht worden sei, verwies er auf die versuchte Festnahme. Es sei einmal gewesen und habe er Angst gehabt, sich zuhause aufzuhalten. Sie seien zwar einige Male gekommen, aber hätten ihn nicht mehr vorgefunden. Sie hätten ihn nicht erwischen können. Er habe gewusst, dass sie ihn suchen und mitnehmen würden, wenn sie ihn antreffen würden.

Auf Vorhalt, dass er beim BAA angegeben habe, zwei Mal bedroht worden zu sein (AS 141), meinte er, dass die Bedrohung immer zu spüren gewesen sei.

Befragt, ob bis zur seiner Ausreise noch etwas passiert sei, meinte er, ständig verfolgt worden zu sein. Er habe sich deshalb dort nicht aufhalten können. Er habe dort nicht in Ruhe leben können. Dies sei auch der unmittelbare Grund der Ausreise gewesen. Er habe sich dort nicht mehr aufhalten können und sich ständig verfolgt gefühlt.

Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zwei Brüder und eine Schwester aufhalten. Sonst habe er dort keine Verwandten.

Er habe mit seinen Verwandten im Moment auch keinen Kontakt.

In Tschetschenien würden noch seine Cousins und Cousinen in XXXX leben, mit denen er den letzten Kontakt im Herkunftsstaat gehabt habe. Dabei sei ihm gesagt worden, dass ein Bruder von ihnen nach Syrien gereist sei. Dabei habe es sich um den letzten Kontakt mit seinen Verwandten gehandelt.

Befragt, ob er etwas Aktuelles über seinen Cousin, der angeblich in Syrien sei, wisse, verneinte er dies. Er wolle es auch nicht wissen. Konkret sei ein Cousin seiner Mutter namens XXXX nach Syrien gereist. Dieser sei jünger als der Beschwerdeführer. Er wisse nicht, was dieser in Syrien mache. Befragt, ob es sich bei diesem um einen sehr gläubigen und radikalen Moslem handle, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser immer sehr gläubig gewesen sei. Die Neigung zum Islamismus habe man bei diesem schon immer gespürt.

Befragt, ob dieser noch immer in Syrien oder inzwischen zurückgekehrt oder gefallen sei, meinte er, von seinen Verwandten nichts mehr gehört zu haben.

Nach der Verbindung zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer befragt, meinte er, dass dessen jüngerer Bruder von zuhause abgeholt worden sei, nachdem bekannt worden sei, dass dieser nach Syrien gefahren sei. Dies sei ihm vom jüngsten Bruder von XXXX am Telefon erzählt worden. Der mittlere Bruder sei mitgenommen worden. XXXX sei der zweitälteste Bruder, Saydebek sei der Jüngste, mit dem er telefoniert habe.

Dies habe er erfahren, als er noch im Lager gewesen sei, als er aus Deutschland zurückgekehrt sei. Er glaube es sei noch im Jahr 2013 gewesen.

Weiter danach befragt, ob er sonst noch etwas ihn betreffendes gehört habe, verneinte er dies.

Er habe viele Probleme, was seine Psyche betreffen und versuche sich, sich zu kontrollieren und zurückzuhalten. Er habe ein ziemliches Durcheinander im Kopf, das besonders stark beim Einschlafen sei. Er sei bei einer Psychotherapeutin in Behandlung, mit der er schon 20 Stunden Sitzung gehabt habe. Zurzeit sei er nicht mehr in Behandlung, da die Therapeutin zu viele Patienten und zu wenige Therapieplätze haben würde.

In Österreich habe er sich primär mit seinen negativen Bescheiden beschäftigt. Er habe Deutschkurse besucht, sich aufgrund der negativen Bescheide jedoch nicht konzentrieren können. Als Asylwerber dürfe er nicht arbeiten und sei auch bei keinen Vereinen oder anderen Institutionen. Er habe keine österreichischen Freunde nur Bekannte. Im September beginne ein neuer Deutschkurs.

Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, dass er dort verhaftet werden könnte und sie mit ihm tun könnten, was sie wollen.

Im Anschluss an den Beschwerdeführer wurde seine Ehefrau befragt.

Diese ergänzte, dass ein Cousin von ihr bei den Kadyrowzy eingetreten sei und ihr gesagt habe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr auch bei den Kadyrowzy eintreten solle. Dies wolle der Beschwerdeführer aber nicht. Würde er nun nicht bei den Kadyrovzy eintreten, würde der Beschwerdeführer entweder verschleppt oder eingesperrt werden. Sie könne sogar beweisen, dass ihr Cousin bei Kadyrow in XXXX wohne. Vor kurzem hätten sie die Hochzeitsfotos des Cousins im Internet gesehen. Der Cousin dürfe keinen Kontakt zu den Verwandten pflegen. Der Cousin habe noch zwei Schwestern, die bei ihrer Mutter aufgewachsen seien.

Die Ehefrau sei in XXXX geboren. Sie habe die meiste Zeit in XXXX gelebt. Sie habe im Laufe ihres Lebens einmal mit ihrer Schwester zusammen in Russland am Schwarzen Meer gearbeitet. Dort sei auch ihre Tochter auf die Welt gekommen. An das Datum könne sie sich nicht erinnern.

Befragt, welche schulische oder sonstige Ausbildung sie erhalten habe, meinte sie, die Schule nicht abgeschlossen zu haben. Sie habe sich ein Schulzeugnis gekauft. Ihre Eltern hätten einen Unfall gehabt, als sie noch klein gewesen sei, weshalb sie zuhause bleiben habe müssen. Sie habe nur fünf Jahre lang die Schule besucht. Sie habe auch nicht gearbeitet, da sie ihre Eltern gepflegt habe.

Auf Vorhalt ihrer Angaben vor dem BAA, wo sie gemeint habe, bei einem Mullah gearbeitet zu haben, erklärte sie, dass das nicht in einer Moschee gewesen sei. Es sei zuhause bei einem Mullah in der Nähe des Hauses ihrer Mutter in XXXX gewesen. Der Mullah habe XXXX geheißen, wobei sie dessen Familiennamen nicht kenne, da ihn alle nur unter XXXX kennen würden. Dies sei etwa im Jahr 2005 gewesen.

Sie sei dessen Haushaltshilfe gewesen. Sie habe arabisch weder schreiben noch lesen können, aber sie habe, was sie sich gemerkt habe, auswendig wiedergeben können. So habe sie diesem geholfen. Sie habe die Gebete nur über Wasser oder Honig und nicht vor den Leuten sprechen dürfen. Sie habe zuhause die Gebete auswendig gelernt.

Befragt, wie der Mullah gestorben sei, erklärte sie, dass Kadyrow ein Krankenhaus in XXXX gegründet habe, wo mit Hilfe des Korans Leute geheilt werden würden. Dort würden nur Mullahs arbeiten. Einmal seien Kadyrows Leute gekommen und hätten vom Mullah gefordert, dort auch zu arbeiten. Sie wisse nicht, was es in Wirklichkeit gewesen sei. Nach dessen Tod hätten die Leute gesagt, dass er nicht bereit gewesen sei, in besagtem Krankenhaus zu arbeiten, weshalb er umgebracht worden sei. Sie habe dies aber nicht gesehen. Sie wisse auch nicht, ob der Mullah irgendwie als regimekritisch bekannt gewesen sei.

Mach dem Tod des Mullahs sei sie wieder zuhause bei ihrer Mutter gewesen. Die Leute, die den Mullah früher besucht hätten, seien zu ihr gekommen. Es habe sich um zwei, drei Frauen gehandelt. Diese seien zur Ehefrau gekommen und hätten sie gebeten, die Gebete zu sprechen. Sie wisse nicht, wie das von Kadyrow-Leuten in Erfahrung gebracht worden sei. Es seien aber Kadyrowzy zu ihr gekommen und hätten ihr vorgehalten, dass sie anstatt des Mullahs arbeiten würde. Dies sei aber nicht wahr gewesen. Ihr sei auch vorgehalten worden, dass sie Hexerei betreibe.

Nach Aufforderung durch den erkennenden Richter zitierte die Ehefrau aus dem Koran auf Arabisch.

Befragt, ob sie deswegen Probleme mit den Kadyrowzys gehabt habe, meinte sie, dass sie kein Mullah sei. Sie sei gewarnt worden, dass sie es unterlassen solle. Dann seien sie wieder gegangen. Es sei auch das Haus nach verbotener Literatur durchsucht worden, jedoch nichts gefunden worden. Sie könne nicht wirklich lesen. Dann seien sie noch ein zweites Mal gekommen und hätten ihr vorgehalten, dass zu ihr Frauen gekommen seien. Sie hätten dann begonnen, sie zu schlagen. Sie sei damals schwanger gewesen. Sie hätten ihr den Koran gegeben und sie habe schwören müssen, es nicht mehr zu machen. Sie habe vorher und auch in der Folge nichts mehr gemacht. Es sei ihr angekündigt worden, sie weiter zu beobachten. Sie hätten ihr gedroht, dass, wenn sie noch einmal auffalle, sie nicht mehr so leicht davonkommen würde, obwohl sie schon vorher stark geschlagen worden sei.

Danach habe sie immer Angst gehabt. Sie habe dem Beschwerdeführer davon erzählt, der dann gemeint habe, dass sie sich verstecken müssten und das Land verlassen sollten.

Befragt, ob sie sonstige Probleme mit den Regierungskräften in Tschetschenien gehabt habe, meinte sie, dass weder sie noch ihre Kinder solche gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe aber Probleme gehabt.

Nach dem unmittelbaren Anlass für die Ausreise befragt, meinte sie, dass man ihnen sowieso nichts beweisen könne. Sie hätten sie jederzeit festnehmen können. Sie würden sowieso machen, was sie wollen. Hier könne sie mit ihrer Familie in Ruhe leben.

Nach Verwandten im Herkunftsstaat befragt, führte sie ihre Mutter, Schwester und Brüder an. Sie stehe mit diesen in Kontakt und habe derart von der Hochzeit des eingangs erwähnten Cousins erfahren.

Befragt, ob es möglich wäre, dass der Cousin, der offenbar zum engeren Kreis von Kadyrow zähle, ihr und ihrer Familie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Schutz gewähren würde, verneinte sie dies. Dieser dürfe nicht einmal mit seiner eigenen Familie Kontakt aufnehmen und habe auch dessen Schwestern von ihrer Mutter abgeholt. Sie dürften keinen Kontakt mehr haben. Der Cousin könne das nicht selbst entscheiden.

Die Ehefrau leide unter Asthma und nervlichen Problemen. Bei einer Operation im Gesicht sei ein Nerv verletzt worden. Sie wisse nicht genau, was sie habe und könne ihr niemand helfen.

In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder, die die Schule und den Kindergarten besuchen würden. Die Kinder seien gesund. Ein regelmäßiger Deutschkursbesuch sei an den Kindern gescheitert. Freunde habe sie in Österreich keine. Der Beschwerdeführer habe österreichische Bekannte aber keine Freunde. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass die Kadyrowzy wiederkommen und sie und ihre Familie mitnehmen würden.

Den Verfahrensparteien wurden abschließend gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderinformationen zu Tschetschenien und Informationen zur Lage von Verwandten von aktuellen Syrien-Kämpfern in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte keine Verfahrenspartei Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren.

Im September 2013 hat der Beschwerdeführer durch ein Telefonat über Skype mit einem entfernten Verwandten namens XXXX erfahren, dass dessen Bruder XXXX verschleppt worden ist, nachdem der dritte Bruder des XXXX zusammen mit einem Freund namens XXXX als Kämpfer nach Syrien gereist ist. Die Kadyrowzy hätten zu XXXX gesagt, XXXX und der Beschwerdeführer sollten nach Tschetschenien zurückkehren, da dies sonst XXXX büßen müsste. Aufgrund der Namensgleichheit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Tschetschenien aufhältig ist, gehen die Kadyrowzy davon aus, dass sich der Beschwerdeführer den Kämpfern in Syrien angeschlossen hat.

Zur Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien, wird folgendes festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt XXXX vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt XXXX mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in XXXX ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus XXXX wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt XXXX mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in XXXX zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf XXXX am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten.

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen onders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in XXXX, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in XXXX inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:

Tschetschenien: Lage von Verwandten von aktuellen Syrienkämpfern [a-9233] vom 07.05.2015

Swetlana Gannuschkina, die für die russischen Menschenrechtsorganisationen Memorial und Komitee Bürgerbeteiligung tätig ist, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 27. Juni 2015, dass die Lage von Verwandten derer, die aus Sicht des Kadyrowregimes wie auch immer geartete Regeln brechen würden, schlecht sei. Die Strafverfolgungsbehörden würden ihnen keine Ruhe lassen und von ihnen fordern, ihre Verwandten nach Russland und direkt nach Tschetschenien zurückzuholen. Es werde ihnen ständig gedroht. Wenn sie ihre Verwandten zurückholen würden, habe das keine Änderung zur Folge, was den Umgang mit ihnen angehe. Sie könnten ihre Lage nur durch Bestechungen verbessern. Vor Gericht würden eine freiwillige Rückkehr und die Tatsache, dass man an keinen Kampfhandlungen teilgenommen habe, nicht zählen. (Gannuschkina, 27. Juni 2015)

Jelena Burtina, ein Mitglied der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee

Bürgerbeteiligung und Leiterin des Projektes "Recht auf Zuflucht", schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 21. April 2015, dass es nach dem Niederbrennen der Häuser von Verwandten von Rebellen und deren Vertreibung aus Tschetschenien viele öffentliche Erklärungen von Ramsan Kadyrow zur kollektiven Verantwortung in Bezug auf Angehörige von Rebellen gegeben habe. Die Verwandten von Rebellen seien beinahe dem gleichen Risiko ausgesetzt wie die Rebellen selbst. Dies gelte auch für Verwandte mutmaßlicher Rebellen (Burtina, 21. April 2015). Auf die Nachfrage, ob dies auch bei Verwandten von Rebellen, die in Syrien kämpfen würden, der Fall sei, antwortete Jelena Burtina am 22. April 2015, dass es keinen

Unterschied mache, wo die Tschetschenen kämpfen würden. In Tschetschenien herrsche ein strenges, diktatorisches Regime, das keinerlei Selbständigkeit zulasse, schon gar nicht mit einer Waffe. Zudem begreife Ramsan Kadyrow, dass Personen, die in Syrien kämpfen würden, viel Kampferfahrung hätten und nach Tschetschenien zurückkehren und dort ebenfalls zur Waffe greifen könnten. Die Tschetschenen in Syrien würden gegen Baschar al-Assad kämpfen, der von Moskau unterstützt werde, was bedeute, dass sie das Bild der übermäßigen Loyalität der Tschetschenen gegenüber Wladimir Putin, das Ramsan Kadyrow zu erzeugen versuche, zerstören würden. Es gebe also viele Gründe für Kadyrow, die in Syrien kämpfenden Tschetschenen zu hassen und dieser Hass erstrecke sich natürlich auch auf die Angehörigen der Rebellen. Die Rebellen seien trotz eines kategorischen Verbots von Kadyrow nach Syrien zum Kämpfen ausgereist, was bedeute, dass die Angehörigen sie schlecht erzogen, nicht aufgehalten, gestört, an die Machthaber übergeben, zurückgeholt hätten usw. Bei derartigen Argumentationen stütze sich Kadyrow darauf, dass gemäß der Tradition die Sippe (russisch: "rod") für ihre Mitglieder die Verantwortung trage. In der Vergangenheit, als die Traditionen noch lebendig gewesen seien, habe es sich um eine moralische Verantwortung gehandelt, Kadyrow jedoch gehe von einer strafrechtlichen Verantwortung aus (Burtina, 22. April 2015).

Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige

Organisation, die Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken,

Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt, berichtet im Juli 2015 darüber, dass am 26. Juni 2015 zwei mutmaßliche Terroristen in Tschetschenien getötet worden seien. Da sie Verbrechen beschuldigt worden seien, die mit Terrorismus in Zusammenhang stünden, würden die Leichname der beiden Getöteten nicht an ihre Verwandten zurückgegeben. Deren Zukunft sei nicht beneidenswert, da in Tschetschenien die offizielle Meinung vorherrsche, dass Verwandte toter Rebellen einen Teil der Verantwortung trügen, weil sie diese nicht davon abgehalten hätten, Angriffe durchzuführen. Ramsan Kadyrow habe die Tötung der beiden Personen am 26. Juni mit der Organisation Islamischer Staat (IS) in Zusammenhang gebracht. Kadyrow habe öffentlich erklärt, er habe begriffen, dass in Syrien kämpfende Rebellen früher oder später nach Hause zurückkehren würden, dass es aber keinen Rückweg gebe für alle, die Tschetschenien verlassen und sich dem IS angeschlossen hätten. Kadyrow habe gesagt, dass Eltern und Verwandte von jungen Leuten verstärkt dabei mitwirken sollten, weitere Rekrutierungen junger Leute durch Terrorgruppen zu verhindern.

BürgerrechtsaktivistInnen würden Kadyrow dafür kritisieren, dass er versuche, Verwandten die Schuld dafür zu geben,

wenn junge Leute sich dem IS anschließen würden. (Jamestown Foundation, 2. Juli 2015)

In The New Times (NT), einem russischsprachigen wöchentlich erscheinenden gesellschaftspolitischen Journal, wird im März 2015 darüber berichtet, dass man sich in Tschetschenien fürchte, über das Thema tschetschenischer Rebellen, die auf der Seite des Islamischen Staates (IS) kämpfen würden, zu sprechen. Daher habe auch niemand, mit denen NT gesprochen habe, seinen Namen nennen wollen. Es gebe natürlich Tschetschenen im IS, das habe selbst die Führung Tschetscheniens erklärt, es sei jedoch unmöglich, ihre genaue Zahl festzustellen. Einige würden von mehreren Dutzend, andere von Hunderten sprechen.

Ende 2013 habe der syrische Botschafter in Russland erklärt, dass

1. 700 Tschetschenen auf der Seite der Anti-Regierungskräfte kämpfen würden. Tschetschenische AktivistInnen und VertreterInnen der Sicherheitskräfte, mit denen NT gesprochen habe, würden davon ausgehen, dass viele derer, die im Bürgerkrieg in Syrien mitgekämpft hätten, sich jetzt dem militärischen Flügel des IS angeschlossen hätten. Nach Ansicht von Ramsan Kadyrow kämen die meisten Tschetschenen, die in Syrien kämpfen würden, nicht aus Russland, sondern aus der

Diaspora im Ausland. Ein tschetschenischer Menschenrechtsaktivist habe angegeben, dass man beginne, Verwandte in Tschetschenien unter Druck zu setzen, wenn bekannt werde, dass jemand in Syrien kämpfe. Das sei auch einer der Gründe dafür, warum man sich in Tschetschenien bemühe, nicht über das Thema IS zu sprechen. Es kämen Leute (russisch: Sotrudniki - Mitarbeiter; gemeint sind vermutlich Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden, Anm. ACCORD) zu den Verwandten nach Hause, würden sie zu Verhören vorladen und unter Druck setzen. Es würde sich aber niemand öffentlich darüber beschweren (NT, 2. März 2015)

Der russische Dienst von BBC Monitoring veröffentlicht im Jänner 2015 in der Rubrik "Der Nordkaukasus mit den Augen von Bloggern", die gemeinsam mit Caucasian Knot betrieben wird, einen Artikel von Alichan Mamsurow aus Nordossetien, der ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen habe. Der Artikel handelt davon, was die Einwohner Tschetscheniens über den Gesetzesentwurf des tschetschenischen Parlaments denken würden, der eine Bestrafung der Familien von Terroristen vorsehe. Eine Unterrichtende an einer der örtlichen Hochschulen habe angegeben, dass der Gesetzesentwurf die aus ihrer Sicht ungesetzlichen Handlungen der tschetschenischen Sicherheitskräfte, die auf den Angriff am 4. Dezember 2014 auf XXXX erfolgt seien, legitimieren solle. Es sei ein Versuch, das Vorgehen Kadyrows gegenüber den Verwandten von Rebellen zu legitimieren. Die Ausquartierung der Verwandten aus ihren Häusern und die darauf folgende Verbrennung des Eigentums erfolgten auf Initiative von Kadyrow, der offen erklärt habe, er werde alle Wurzeln der Rebellen in Tschetschenien vernichten, so die Unterrichtende. Sie sei überzeugt, dass, sollte der Gesetzesentwurf von der Duma verabschiedet werde, es im Kaukasus immer Ausnahmen von den allgemeinen Regeln geben werde. Kadyrow stützte sich auf das Vorgehen im Kampf gegen Terrorismus in Israel, der "gerechte Zorn" würde in Tschetschenien aber nicht die treffen, die den Machthabern nahe stünden. Vor kurzem sei die Tochter des Leiters des tschetschenischen Migrationsdienstes nach Syrien geflohen. Das habe Kadyrow selbst in sozialen Netzwerken geschrieben. Der Vater sei entlassen und öffentlich gerügt worden, sein Haus habe aber niemand angezündet und seine Familie sei auch nicht der Republik verwiesen worden, so die Unterrichtende. Eine Familie aus einer großen Stadt, deren Name Alichan Mamsurow nicht genannt worden sei, habe das Prinzip der kollektiven Verantwortung am eigenen Leib erfahren. Eine Person, die mit der Familie bekannt sei, habe erzählt, dass einer der Brüder aus dieser Familie nach Syrien zum Kämpfen gereist sei. Der Junge sei einfach verschwunden, die Familie habe nichts

von ihm gewusst, aber dann habe sie ein Video mit ihm im Internet gesehen. Auch die Kadyrowzy hätten das Video gesehen, hätten in Erfahrung gebracht, wo seine Verwandten leben würden, seien zu ihnen gegangen und hätten alle Familienmitglieder mitgenommen.

Den zweiten Bruder hätten sie gefoltert, aber der Familie sei es durch "familiäre Verbindungen" gelungen, ihn nach mehreren Tagen freizubekommen. Er sei ebenfalls verdächtigt worden, mit den syrischen Rebellen zusammenzuarbeiten. Dann seien Personen mit Masken gekommen und hätten das Haus angezündet. Die Familie sei auf der Straße gestanden, die lokalen EinwohnerInnen hätten ihnen mit Geld und Lebensmitteln geholfen. Die Familie habe Glück gehabt, da sie am Leben geblieben sei. Bevor das Haus angezündet worden sei, habe man die Familie benachrichtigt. Man habe sie ihre Sachen packen lassen und gebeten, sofort wegzufahren [vermutlich gemeint ist, Tschetschenien zu verlassen, Anm. ACCORD], man werde sie sowieso nicht in Ruhe lassen (BBC, 20. Jänner 2015).

Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet im Juni 2013, dass die tschetschenische Führung bestätigt habe, dass Tschetschenen am Krieg in Syrien teilnehmen würden. Lokale EinwohnerInnen würden berichten, dass die Behörden die Angehörigen von Personen, die in Syrien kämpfen würden, verfolgen würden. (Caucasian Knot, 13. Juni 2013)

Die deutsche Tageszeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet in einem Artikel vom Jänner 2015 Folgendes: "In den Reihen der Terrormiliz sollen in Syrien und im Irak Hunderte Tschetschenen kämpfen, vor deren Rückkehr der russische Geheimdienst FSB warnt. Zur Radikalisierung junger Tschetschenen tragen nach Ansicht von Kritikern die brutalen Herrschaftsmethoden Kadyrows bei; zuletzt wurden in Tschetschenien die Häuser von Verwandten mutmaßlicher Terroristen angezündet und Menschenrechtler, die Fälle von Folter kritisieren, eingeschüchtert. Das Büro einer Hilfsorganisation in XXXXj wurde ebenfalls in Brand gesetzt." (FAZ, 19. Jänner 2015)

Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur Lage von Verwandten von (mutmaßlichen) Rebellen:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2014), dass die direkt unter der Kontrolle von Ramsan Kadyrow stehenden Sicherheitskräfte in Tschetschenien mehrfach kollektive Bestrafungen angewendet hätten gegenüber Personen, denen man terroristische Aktivitäten angelastet oder dahingehende Verbindungen unterstellt habe, auch Familienmitgliedern. Es sei weiterhin zum Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen gekommen. Dies sei als Drohung des tschetschenischen Oberhauptes verwendet worden, um Aufständische zu Geständnissen zu zwingen oder um die Familien von Aufständischen davon zu überzeugen, ihre Söhne an die Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Nach Berichte aus erster Hand und einem Kommentar von Amnesty International seien vom 7. bis 10. Dezember 2014 sieben Häuser von Familienmitgliedern bekannter Rebellen niedergebrannt worden als Akt einer kollektiven Bestrafung für einen Angriff vom 4. Dezember 2014 auf XXXX. Am 5. Dezember habe Ramsan Kadyrow das Niederbrennen der Häuser von Verwandten von Aufständischen sowie das Ausweisen von Aufständischen und ihren Familien aus Tschetschenien angeordnet. Am 10. Dezember habe er auf Instagram Igor Kaljapin, dem Vorsitzenden der tschetschenischen NGO Komitee gegen Folter, vorgeworfen, den Angriff vom 4. Dezember unterstützt zu haben. Daraufhin sei Kaljapin mit Eiern angegriffen worden. Am 13. Dezember sei das Büro der Joint Mobile Group seiner Organisation in XXXX von Unbekannten niedergebrannt worden. Dann seien zwei Angestellte der Organisation ohne Anklage festgenommen und ihre technische Ausrüstung sowie Büroaufzeichnungen beschlagnahmt worden. Ende 2014 habe das örtliche Untersuchungskomitee noch kein Verfahren eröffnet gehabt wegen des Niederbrennens des Büros. (USDOS, 25. Juni 2015)

Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, erwähnt in einem Bericht vom Juni 2015, dass die tschetschenische Führung anfangs versucht habe, Methoden der kollektiven Verantwortung zu verschleiern. Seit 2014 versuche sie allerdings, diese zu legalisieren. Am 5. Dezember 2014 habe Ramsan Kadyrow angekündigt, dass Familienmitglieder von Rebellen aus Tschetschenien ausgewiesen und ihre Häuser zerstört würden. Mit Stand 1. Jänner 2015 seien 15 Häuser niedergebrannt worden, zwei davon, nachdem Präsident Putin erklärt habe, dass niemand das Recht habe,

auch nicht das tschetschenische Oberhaupt, außergerichtliche Strafen zu verhängen. Das tschetschenische Parlament habe vorgeschlagen, die russische Duma solle ein föderales Gesetz verabschieden, das die Verwandten von Rebellen strafrechtlich verantwortlich mache und möglicherweise lange Haftstrafen für sie vorsehe. (ICG, 26. Juni 2015, S. 9-10)

Die russische, nicht-staatliche Nachrichtenagentur Interfax veröffentlicht im Juni 2015 ein Interview mit Ramsan Kadyrow. In diesem gibt er an, dass er nach wie vor der Ansicht sei, dass Verwandte von Terroristen zur Verantwortung gezogen werden müssten. Er wundere sich sogar, dass jemand nicht dieser Ansicht sei. Es gehe aber nicht einfach um Verwandte, die nichts gewusst und gesehen hätten von den schweren Verbrechen ihrer Angehörigen. Wenn Verwandte sehen würden, dass ihnen jemand nicht mehr gehorche, in den Wald gegangen sei und eine Waffe trage, um zu töten, dann müssten sie dies den Strafverfolgungsbehörden melden. Wenn sie dem Terroristen helfen würden, ihn mit Essen und einer Waffe versorgen würden, dann seien sie nicht einfach Verwandte, sondern Komplizen, Unterstützer von Terroristen. Das bedeute, sie sollten hier weder Renten noch Arbeit erhalten, um das

erarbeitete Geld dann den "Banditen" zu schicken. Wenn sie diesen Weg gewählt hätten, sollten sie in den Wald gehen [zu den Aufständischen, Anm. ACCORD] oder von hier weggehen. Dies sei nicht seine, Kadyrows, Entscheidung, sondern die Entscheidung des Volkes. Und wenn ein Mensch rechtzeitig Reue zeige, dass solle er eben zu einem normalen Leben zurückkehren. Er habe derartig "Verirrte" zu Tausenden gerettet. Es seien etwa 8.000 Männer amnestiert und nach Hause geschickt worden. (Interfax, 18. Juni 2015)

Das russische Wochenmagazin Profil berichtet im Februar 2015 über das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen nach der Attacke auf XXXX vom 4. Dezember 2014. In diesem Zusammenhang geht Profil auch auf das Prinzip der kollektiven Verantwortung in Tschetschenien ein und veröffentlicht folgendes Statement, das Ramsan Kadyrow auf einem seiner Social-Media-Accounts gepostet habe:

"Ich erkläre offiziell, dass das Ende der Zeit gekommen ist, als es geheißen hat, dass die Eltern nicht für die Taten ihrer Söhne und Töchter die Verantwortung tragen. In Tschetschenien werden sie die Verantwortung tragen! Wenn ein Rebell in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen tötet, wird die Familie des Rebellen ohne das Recht auf Rückkehr sofort aus Tschetschenien ausgewiesen und ihr Haus wird zusammen mit dem Fundament abgerissen." Am 4. Februar 2015 sei nach Angaben von Profil die Antwort der russischen Staatsanwaltschaft hinsichtlich der rechtlichen Einschätzung dieser Aussage veröffentlicht worden. Die Staatsanwaltschaft habe keine Aufrufe zur Begehung eines Verbrechens gefunden und angenommen, dass es sich nur um eine "Meinung" handle in Bezug auf die "negativen Folgen, die die Verwandten von Personen treffen könnten, die an den Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppierungen beteiligt sind". (Profil, 9. Februar 2015)

Profil berichtet weiters, dass in Tschetschenien nach den Angriffen vom 4. Dezember 2014 mehrere Häuser von Verwandten der Rebellen niedergebrannt worden seien. Es sei jedoch nach wie vor nicht üblich, derartige Ereignisse in Tschetschenien zu diskutieren, weshalb das Magazin den Namen seines Gesprächspartners, eines der Opfer der "prophylaktischen Aktion", nicht angebe. Dieser erzählt, dass in seinem Dorf am 6. Dezember 2014 zwei Häuser niedergebrannt worden seien, darunter sein eigenes. Auf die Frage, ob er sich an MenschenrechtsaktivistInnen gewandt habe oder sich an ein Gericht wenden wolle, antwortet der Gesprächspartner, dass es nichts nütze, sich an ein Gericht zu wenden, da er dort keinerlei Unterstützung und Gerechtigkeit erfahre. Das Magazin fährt fort, dass die Machthaber nicht abstreiten würden, manchmal Häuser niederzubrennen, und versichern würden, dass es sich dabei um eine Praxis des Kampfes gegen die Rebellen handle. Der Gesprächspartner wird gefragt, ob jemand aus seiner Familie eine reale Beziehung zu den Rebellen habe oder ob es sich um eine ausgedachte Geschichte handle. Dieser gibt an, dass die Geschichte nicht ausgedacht sei. Sein Bruder sei 1999, als der Krieg in Tschetschenien begonnen habe, zum Kämpfen aufgebrochen und habe bis 2001 gekämpft. 2010 sei er wieder losgezogen. In der Familie würde man davon ausgehen, dass er seit 2013 nicht mehr am Leben sei. Sie hätten zwar keine konkreten Angaben dazu erhalten, aber es sei in Gesprächen erzählt worden. Der

Bruder sei auf jeden Fall nicht in XXXX (am 4. Dezember 2014, Anm. ACCORD) dabei gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass die Häuser eben derjenigen, die nach XXXX eingedrungen seien, zerstört worden seien. Er sei aber definitiv nicht dabei gewesen. (Profil, 9. Februar 2015)

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in einem im Jänner 2015 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Moskau, XXXX und Wolgograd vom 23. April bis 13. Mai 2014, dass nach Angaben der NGO Komitee gegen Folter (CAT) der Druck, den die tschetschenischen Behörden auf Familienmitglieder von mutmaßlichen Rebellen und auf mutmaßliche UnterstützerInnen von Rebellen ausüben würden, mehreren Zwecken diene. Erstens solle eine Atmosphäre der Angst geschaffen werden. Außerdem sollten durch den Druck auf Familienmitglieder neue erzwungene Geständnisse erreicht werden, die in neuen konstruierten Fällen verwendet werden könnten. Drittens solle durch den Druck sichergestellt werden, dass niemand die Geständnisse wieder zurückziehe, die bereits erzwungen worden seien. Zudem würden die Leute durch den Druck davon abgehalten, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden oder Organisationen der Zivilgesellschaft zu kontaktieren. CAT habe hinzugefügt, dass üblicherweise der Vater eines mutmaßlichen Unterstützers der Rebellen unter Druck gesetzt werde, aber andere nahe Verwandte, insbesondere männliche, könnten auch ins Visier geraten. Die Verwandten von Personen, die verhaftet und wegen terroristischer Akte, beispielsweise einem bewaffneten Anschlag auf die Behörden, oder wegen Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Gruppierung angeklagt würden, seien ebenfalls dem Risiko ausgesetzt, als potentielle Kollaborateure der Terroristen zu gelten. Sollte die Polizei ihre Statistik in Bezug auf den Kampf gegen illegale bewaffnete Gruppierungen aufbessern wollen, könnte sie auch jemanden verhaften, der in Beziehung zu einem verurteilten Terroristen stehe, und ihn als Kollaborateur anklagen. Ein Anwalt aus XXXX habe angegeben, dass das Niveau der Angst in Tschetschenien sehr hoch sei. Die Leute würden sich fürchten, sich in Fällen, in denen sie beschuldigt worden seien, die Aufständischen zu unterstützen, an AnwältInnen oder die Polizei um Hilfe zu wenden. Die meisten oder gar alle Fälle, in denen Leute beschuldigt würden, die Aufständischen mit Nahrung, Unterkunft, Transportleistungen oder Medikamenten unterstützt zu haben, seien wahrscheinlich konstruiert oder falsch. Insbesondere bei Verwandten von aktiven Rebellen sei es wahrscheinlich, dass sie fälschlicherweise beschuldigt würden. Wenn ein(e) Verwandte(r) eines Rebellen verhaftet werde, werde er oder sie definitiv Misshandlungen und Folter ausgesetzt und ein konstruiertes Strafverfahren eingeleitet.

Das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) in Moskau habe angegeben, dass die Verwandten mutmaßlicher Rebellen oder mutmaßlicher UnterstützerInnen der Rebellen großem Druck seitens der Behörden ausgesetzt seien. Sie könnten Gefahr laufen, ihre Arbeit zu verlieren, das nächste Opfer eines konstruierten Strafverfahrens zu werden oder Gewaltandrohungen zu erhalten, die sich sogar gegen ihre Kinder richten könnten. Familienmitglieder könnten zu Befragungen vorgeladen werden, in deren Verlauf es zu einer Ohrfeige bis hin zu schweren Schlägen kommen könne, abhängig von den jeweiligen besonderen Umständen und den einzelnen Polizeibeamten. Swetlana Gannuschkina von Memorial bzw. dem Komitee Bürgerbeteiligung habe erklärt, dass Familienmitglieder von Personen, die die Aufständischen entweder unterstützt hätten

oder mit einer konstruierten Anklage wegen der Unterstützung von Aufständischen

konfrontiert seien, verschiedenen Arten von Druck seitens der tschetschenischen Behörden ausgesetzt seien. Dieser könne dazu führen, dass sie ihre Arbeit verlieren oder die nächsten Opfer eines konstruierten Strafverfahrens würden. Es sei auf den Fall einer tschetschenischen Frau Bezug genommen worden, die 2003 grundlos festgenommen worden sei. Sie sei schwer geschlagen und getreten worden. Nach ihrer Freilassung im Jahr 2008 sei sie nach Frankreich gegangen, wo sie ein Buch geschrieben habe, das die tschetschenische Regierung kritisiere. Während ihrer Verhaftung 2003 sei ihr Bruder, der bei der tschetschenischen Polizei gearbeitet habe, entlassen worden. Nachdem die Frau nach Frankreich gegangen sei, habe

ihre Mutter Drohungen erhalten, mit dem Ziel, die Frau zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Als Memorial gefragt habe, warum diese Frau strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden sei, habe die Antwort gelautet, der russische Geheimdienst FSB habe gewusst, dass die Anklagen unbegründet gewesen seien, es sei aber viel Geld und Zeit in den Fall investiert worden.

Die Verwandten von mutmaßlichen Rebellen oder UnterstützerInnen von Rebellen seien dem Risiko ausgesetzt, ihre Arbeit zu verlieren, vielleicht selbst Opfer eines konstruierten Verfahrens zu werden, Gewaltandrohungen zu erhalten, die sich sogar gegen ihre Kinder richten könnten. Man könne ihnen auch Fotos oder Videos ihrer Kinder zeigen, wenn diese in ein weit entferntes Dorf geschickt worden seien, um sie vor Repressionen seitens der tschetschenischen Behörden zu schützen. Familienmitglieder könnten zu Befragungen vorgeladen werden, in deren Verlauf es zu einer Ohrfeige bis hin zu schweren Schlägen kommen könne, abhängig von den jeweiligen besonderen Umständen und den einzelnen Polizeibeamten. Es sei angefügt worden, dass weibliche Familienmitglieder von mutmaßlichen Rebellen oder UnterstützerInnen der Rebellen der Gefahr ausgesetzt seien, vergewaltigt zu

werden. Über derartige Fälle werde allerdings fast nie berichtet, da dies die Zukunft des Vergewaltigungsopfers zerstören würde. Auf die Frage, warum die tschetschenischen Behörden Druck auf Familienmitglieder von Personen, gegen die ein konstruiertes Verfahren eingeleitet worden sei, ausüben würden, habe Swetlana Gannuschkina geantwortet, dass der Druck auf Familienmitglieder von mutmaßlichen Rebellen und UnterstützerInnen der Rebellen verschiedene Ziele verfolge. Ein Grund sei, Angst in der Bevölkerung zu verbreiten. Ein weiterer Grund sei der Erhalt neuer erzwungener Geständnisse, die in neuen konstruierten Strafverfahren verwendet werden könnten. Zudem könne durch den Druck sichergestellt werden, dass niemand ein bereits abgelegtes erzwungenes Geständnis wieder zurückziehe.

Außerdem würden die Leute davon abgehalten, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden. Es sei hinzugefügt worden, dass üblicherweise der Vater von den tschetschenischen Behörden unter Druck gesetzt werde, aber andere nahe Verwandte, insbesondere männliche, könnten auch ins Visier geraten. Weibliche Verwandte würden nur selten geschlagen, da dies eine Verletzung der tschetschenischen Traditionen darstelle, aber es komme vor.

Ein Mitarbeiter der International Crisis Group (ICG) in Moskau habe erklärt, dass nahe Verwandte von mutmaßlichen Rebellen dem gleichen Niveau an Druck seitens der tschetschenischen Behörden ausgesetzt seien wie früher. Der einzige Unterschied sei, dass es heute nicht mehr so viele Aufständische in Tschetschenien gebe wie vor ein paar Jahren. Ein Menschenrechtsaktivist in XXXX habe zur Situation von Familienmitgliedern mutmaßlicher aktiver Rebellen und mutmaßlicher UnterstützerInnen von Rebellen angegeben, es komme nur sehr selten vor, wenn überhaupt, dass die tschetschenischen Behörden entfernten Verwandten Aufmerksamkeit schenken würden und derartige Verwandte würden nicht bestraft, geschlagen oder gefoltert. Nahe Verwandte von mutmaßlichen aktiven Rebellen wie auch Verwandte von mutmaßlichen UnterstützerInnen seien einem realen Risiko ausgesetzt, verhaftet, geschlagen und gefoltert zu werden. Nahe Verwandte seien Väter, Mütter, Brüder und Schwestern. Es sei eine Ausnahme, wenn die tschetschenischen Behörden entfernten Verwandten Aufmerksamkeit schenken würden, selbst Cousins eines mutmaßlichen Unterstützers der Rebellen würden nur sehr selten ins Visier der Behörden geraten. Der ICG-Mitarbeiter in Moskau habe, was die Situation von Familienmitgliedern mutmaßlicher aktiver Rebellen und mutmaßlicher UnterstützerInnen der Rebellen angeht, mit den Ansichten des Menschenrechtsaktivisten in XXXX übereingestimmt. Im Juli 2014 sei ein mutmaßlicher Rebell, der einen Polizisten in XXXX getötet haben solle, bei einem Sondereinsatz getötet worden. Seine gesamte Familie, darunter seine Onkel, seien gezwungen worden, ihr Heimatdorf und Tschetschenien zu verlassen. Der tschetschenische Innenminister habe sich im tschetschenischen Fernsehen zur Notwendigkeit einer kollektiven Verantwortung geäußert. (DIS, Jänner 2015, S. 51-53)

Die FAZ berichtet in einem Artikel vom März 2015 Folgendes:

"Offiziell sind die Leute, die an einem Samstag im Dezember in das Büro des ‚Komitees gegen Folter' im Zentrum der Hauptstadt von Tschetschenien einbrachen und dort Feuer legten, unbekannt. Die Wohnung daneben, die Mitarbeitern des Komitees als Wohnung dient, ließen sie unbehelligt. Kurz vor dem Brand hatte Ramsan Kadyrow - das, so der offizielle Titel, ‚Oberhaupt' der russischen Teilrepublik - mitgeteilt, ‚ein Mensch mit dem Nachnamen Kaljapin' habe den ‚Banditen' das Geld für den Terrorangriff auf XXXXj am 4. Dezember übergeben. Igor Kaljapin ist der Leiter des ‚Komitees gegen Folter'. Ihm warf Kadyrow vor, ‚für den Schutz von Banditen und ihrer Verwandten' einzutreten, die sich für die ‚Verbrechen ihrer Söhne verantworten mussten'. [...]

Der Anschlag vom 4. Dezember im Herzen von XXXXj, bei dem nach offiziellen Angaben 14 Polizisten und elf Angreifer getötet wurden, war also auch ein Angriff auf ihn. Kadyrow hatte nach der Attacke geäußert, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Menschen töte, werde die Familie des Täters ‚unverzüglich' aus Tschetschenien ausgewiesen und ihr Haus ‚mitsamt dem Fundament' abgerissen. Der Aufruf machte auch in Russland Furore, denn auch nach russischem Recht ist Sippenhaft illegal. Auch wenn auf Initiative Tschetscheniens der Duma in Moskau mittlerweile ein Gesetzesprojekt vorliegt, das Strafen für Verwandte von Terroristen vorsieht. Kadyrows Worten an die Adresse eines ‚Menschen mit den Nachnamen Kaljapin' war vorausgegangen, dass Kaljapin, der Leiter des ‚Komitees gegen Folter', die Ermittlungsbehörden aufgerufen hatte, die Äußerung des Republikoberhaupts zu den Verwandten der Terroristen zu prüfen.

Das geschah: Anfang dieses Monats stufte die Staatsanwaltschaft von Tschetschenien die Worte als ‚Meinung' ein. Insgesamt wurden nach der Äußerung Kadyrows in Tschetschenien 17 Häuser zerstört. Die Täter, maskierte Männer, die mit Geländewagen kamen, sind bisher nicht gefasst. Videos zeigen die ausgebrannten Häuser in verschiedenen Orten der Teilrepublik. Mittlerweile sind die Ruinen abgetragen worden. Die Verwandten hätten sich ‚an niemanden' gewandt, sagt Anton Ryschow. ‚Nicht an uns und nicht an die Ermittlungsbehörden.' Sie sollen nun fort sein aus Tschetschenien. Aus Angst. [...]

Nach dem Angriff ließ Kadyrow das ‚Haus der Presse' in Windeseile wieder instand setzen. Die verspiegelten Scheiben funkeln in neuer Pracht. Drinnen äußern sich die Frauen von der Nichtregierungsorganisation ‚Missing', die nach dem Brand einige Stockwerke höher gezogen ist, überzeugt von der Richtigkeit des Vorgehens gegen die Verwandten von Terroristen. ‚Kadyrow sagt immer:

Mütter, schaut nach euren Kindern', sagt eine von ihnen. Die Terroristen seien ‚Zombies' und ‚Roboter'. Was solle Kadyrow denn tun, fragt sie. ‚Die Eltern sind schuld, weil sie nicht nach ihren Kindern geschaut haben.' Eine ihrer Mitstreiterinnen fügt hinzu, 22 Kinder von Polizisten seien durch den Angriff zu Waisen geworden."

(FAZ, 2. März 2015)

Die unabhängige Menschenrechtsgruppe Memorial schreibt in einem Bericht aus dem Jahr 2013, der zusammen mit der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung verfasst wurde, Folgendes:

"Wer in Tschetschenien lebt, lebt immer in dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung - unabhängig von seinem Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder seiner Stellung in der Gesellschaft. Lediglich kleine Kinder sind hiervon nicht betroffen. Allerdings ist das Risiko für bestimmte Personengruppen besonders hoch, und für bestimmte Personen ist eine Verfolgung praktisch nicht zu vermeiden. [...] Des weiteren sind alle besonders gefährdet, die Kadyrows Leute für Verwandte oder Freunde der Aufständischen halten und sei es nur, weil sie von jemandem unter Folter angeschwärzt worden waren.

Konkret gestaltet sich deren Verfolgung folgendermaßen:

(Menschenrechtszentrum Memorial / Komitee Bürgerbeteiligung, 2013, S. 4-5)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem Bericht vom Mai 2014 zur Sicherheitslage der Zivilbevölkerung in Tschetschenien, dass mehrere Quellen im Oktober 2013 angegeben hätten, es gebe zwischen Aufständischen und ihren Familienmitgliedern nur wenig Kontakt, da dies unter anderem die Familie in Gefahr bringe. In Tschetschenien gebe es laut Angaben der International Crisis Group (ICG) vom Oktober 2013 vermutlich weniger Kontakt zwischen Aufständischen und ihren Familien als in anderen Republiken, in denen es Rebellen gebe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Familien von Rebellen in anderen Republiken weniger Druck und Überwachung seitens der Behörden ausgesetzt gewesen seien als in Tschetschenien. (Landinfo, 15. Mai 2014, S 18)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 7. Juli 2015)

  • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation:

Tschetschenien/Dagestan: Kollektivbestrafung für Verwandte mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff [a-8580-2 (8581)], 17. Jänner 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270024/398492_de.html

  • BBC: ?? ????? ? ??????: ???????????? ? ????????????? [Von Tschetschenien nach Russland: Gesetzesentwurf mit Folgen], 20. Jänner 2015

http://www.bbc.com/russian/blogs/2015/01/150114_blog_caucasus_terror_bill_reaction

  • Burtina, Jelena: E-Mail-Auskunft 21. April 2015

  • Burtina, Jelena: E-Mail-Auskunft 22. April 2015

  • Caucasian Knot: Chechen leadership recognizes involvement of its people in Syrian warfare, 13. Juni 2013 http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/24463/

  • DIS - Danish Immigration Service: Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-findingmission-report.pdf

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/ramsan-kadyrow-heizt-stimmung-intschetschenien-an-13452443-p3.html?printPagedArticle=true#pageIndex_3

Tsjetsjenia: Sikkerhetssituasjonen, 15. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1402399063_2879-1.pdf

  • Menschenrechtszentrum Memorial / Komitee Bürgerbeteiligung:

Tschetschenen in Russland, November 2013

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die ersten drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers, durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die XXXX am 19.07.2013, durch das Bundesasylamt, EAST Ost am 25.07.2013 und am 10.09.2013 sowie durch das BFA, Regionaldirektion Burgenland, am 03.07.2014, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015, durch Vorhalt des Ländervorhaltes Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien aus April 2015, zusammengestellt von der Richterin Mag. Urban und ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Verwandten von aktuellen Syrien-Kämpfern in Tschetschenien vom 07.07.2015 und schließlich durch Einsicht in die Asylunterlagen seiner Ehefrau.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Der Ländervorhalt ist top aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt, ebenso verhält es sich mit dem eingeholten Bericht von ACCORD zur Lage von Verwandten von aktuellen Syrienkämpfern in Tschetschenien und der Russischen Föderation. Den Berichten wurde nicht entgegengetreten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Vorweg war auszuführen, dass - soweit sich der Beschwerdeführer - unverändert auf sein Vorbringen aus den ersten drei Asylverfahren stützt, einer neuerlichen Entscheidung darüber die Rechtskraft der Vorentscheidungen entgegensteht. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer auch keine Umstände dar- oder Unterlagen vorlegen, aufgrund derer der zur Entscheidung berufene Richter eine anderslautende Entscheidung als bislang treffen hätte können.

Im vierten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch Umstände dargelegt, aufgrund derer er nunmehr für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Ein entfernter Verwandter ist mit Freunden, wobei einer XXXX - wie der Beschwerdeführer - heißt, nach Syrien gegangen und gehen die Kadyrowzy nunmehr davon aus, dass es sich bei besagtem XXXX um den Beschwerdeführer handelt, zumal er aufgrund seines Aufenthalts in Österreich für die Kadyrowzy nicht greifbar ist. Die Kadyrowzy bzw. heimatstaatlichen Behörden gehen demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer sich den Kämpfern in Syrien angeschlossen hat.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus klar, konkret und ausreichend substantiiert. Er hat auch schon beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen neu entstandenen Sachverhalt nicht vage geschildert und sich auch nicht auf Gemeinplätze beschränkt. Vielmehr konnte er auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung auch präzise (wenn auch nicht immer sehr ausführliche, das wäre für einen tschetschenischen Mann meistens eher untypisch) Antworten geben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus auch schlüssig und kann allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht mehr weiß, wann er genau das Gespräch mit seinem entfernten Verwandten im Herkunftsstaat geführt hat, nicht von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ausgegangen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mit den herangezogenen Länderberichten und dem eingeholten ACCORD Bericht zur Lage von Verwandten von aktuellen Syrienkämpfern, sowie dem Wissen des zuständigen Richters aus jahrelanger Beschäftigung mit tschetschenischen Asylwerbern vereinbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint keineswegs unmöglich.

Aus der in den Feststellungen zitierten Recherche von ACCORD ergibt sich zweifelsfrei, ein erhöhtes Gefährdungspotential von Familienangehörigen aktueller Syrienkämpfer bzw. für Syrienkämpfer bzw. vermutete Syrienkämpfer selbst. Der Grad der Verwandtschaft ist verfahrensgegenständlich zweitrangig, besteht aufgrund der Verdachtslage im konkreten Fall bereits ein Interesse der Kadyrowzy bzw. der Behörden im Herkunftsstaat am Beschwerdeführer.

Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er den neu entstandenen Fluchtgrund nicht künstlich aufgebauscht hat und beispielsweise offen erklärt hat, über keine aktuellen Informationen zu seiner Verfolgung aus dem Herkunftsstaat zu verfügen.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter einen durchaus ehrlichen Eindruck.

Hier war abschließend auch festzuhalten, dass die vorangegangen Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen wurden und demnach der erkennende Richter erstmals einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer erlangt hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der dargestellte nach der Ausreise entstandene Verfolgungsgrund des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig angesehen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, im Jahr 2013 erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht wird, da die Kadyrowzy bzw. staatlichen Behörden davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien den Kämpfern angeschlossen hat. Es liegt demnach ein objektiver Nachfluchtgrund vor.

Dem Beschwerdeführer wird demnach zweifelsfrei eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt und steht sein Vorbringen auch im Einklang mit dem eingeholten Bericht von ACCORD, wonach sich zahlreiche Tschetschenen islamistischen Millizen in Syrien und im Irak angeschlossen haben sollen und die tschetschenischen Behörden, aber auch der russische Geheimdienst FSB gegen derartige Personen und deren Verwandten mit massiven Verfolgungshandlungen vorgehen, wobei ein diesbezüglicher Verdacht ausreicht.

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires, staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH vom 30.09.1997, 96/01/0871, VwGH vom 17.09.2003, 99/20/026 mit weiteren Hinweisen, VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0156 u.a.). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber die ihm unterstellte politische Gesinnung tatsächlich auch teilt (Asylgerichtshof vom 22.01.2013, E4 431.465-1/2012, Asylgerichtshof vom 14.01.2013, C1 408.191-1/2009 u. a.).

Diese Merkmale treffen alle auf den Beschwerdeführer zu. Es liegt somit eine von ihrer Intensität im Zweifel asylrelevante, unter die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention fallende aktuelle Verfolgung vor und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgungsgefahr zwischenzeitig geendet hätte, sondern ist aufgrund des unveränderten Aufenthaltes des Beschwerdeführers außerhalb von Tschetschenien vielmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers er Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende Sphäre ausgesetzt wäre.

Bei der vorliegenden Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer, Kämpfer in Syrien zu sein, liegt auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.

Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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