W154 1430511-1•BVwG W154 1430511-1
W154 1430511-1Federal Administrative CourtJul 31, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W154 1430511-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 12 03.735-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 16.10.2014 und am 14.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2016 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 28.03.2012 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab an, dass die Taliban, die "seine Gegend" beherrschten, wollten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Sein Vater, der für die Taliban sei und diese mit Lebensmitteln beliefert habe, habe ebenfalls gewollt, dass er die Taliban unterstütze. Dadurch sei er wegen der Taliban und seines Vaters in Bedrängnis geraten. Sein Onkel habe ihm zur Flucht verholfen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.10.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen. Im Zuge der Befragung führte er im Wesentlichen die in der Vernehmung am 28.03.2012 angeführten Fluchtgründe näher aus.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.10.2012, Zl. 12 03.735-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Die Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zukünftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte.
Desweiteren ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorgelegen seien, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit etc.) nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lagegedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Vielmehr sei ihm die Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sicher gestellt.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 16.10.2014 und am 14.01.2015 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
In der Verhandlung vom 14.01.2015 modifizierte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass Spruchpunkt I., bezüglich des Status des Asylberechtigten, zurückgezogen wurde. Ausdrücklich aufrecht blieb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides.
In weiterer Folge nahm der Sachverständige unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan betreffend jugendliche Rückkehrer ohne Fachausbildung Stellung und führte wie folgt aus:
"Die Angaben des BF betreffend seine Herkunft stimmen mit der afghanischen Wirklichkeit überein. Die Familie des BF stammt aus den Distrikt Mohammad Agha, in der Provinz Logar. Ob der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan in seiner Heimatregion anwesend war, kann ich nicht bestätigen.
Die Sicherheitslage in der Provinz Logar, besonders im Distrikt Mohammad Agha, ist sehr prekär. In den meisten Gegenden der Provinz Logar gelten die Befehle der Taliban und jeder dieser Provinz muss jederzeit damit rechnen, von den Taliban aufgesucht zu werden. Im Distrikt Mohammad Agha sind die Taliban präsent, das hat dazu geführt, dass die Bevölkerung möglichst das Weite sucht und langsam in die Städte, besonders nach Kabul, abwandert. Die jungen Menschen, die lange von dieser Region weg sind, werden im Falle ihrer Rückkehr nicht nur mit den Taliban zu tun haben, sondern sie sind damit konfrontiert, dass sie dort möglicherweise keine Lebensgrundlage mehr haben, weil auch ihre Familien die Region verlassen haben. Junge Menschen, wie der BF, wenn sie keine Fachausbildung haben und ihre Familien nicht mehr in ihren Heimatregionen bzw. in Afghanistan leben, werden es schwer haben, sich ohne Familienrückhalt in Afghanistan niederzulassen und ein menschwürdiges Leben zu führen."
Die Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan wurde seitens des Beschwerdeführers zustimmend zur Kenntnis genommen.
Dem Beschwerdeführer wurden des Weiteren die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, worauf der Beschwerdeführer jedoch explizit verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Distrikt Mohammad Agha in der Provinz Logar. Er führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer stammt aus ärmlichen Verhältnissen und weist lediglich eine geringe Schulbildung auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Afghanistan über einen familiären Rückhalt verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er in keiner anderen Provinz engere familiäre Kontakte besitzt und er wirtschaftlich auf sich alleine gestellt ist.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides eingestellt.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Sicherheitslage in der Provinz Logar, besonders im Distrikt Mohammad Agha, ist sehr prekär. In den meisten Gegenden der Provinz Logar gelten die Befehle der Taliban und jeder dieser Provinz muss jederzeit damit rechnen, von den Taliban aufgesucht zu werden. Im Distrikt Mohammad Agha sind die Taliban präsent, das hat dazu geführt, dass die Bevölkerung möglichst das Weite sucht und langsam in die Städte, besonders nach Kabul, abwandert. Die jungen Menschen, die lange von dieser Region weg sind, werden im Falle ihrer Rückkehr nicht nur mit den Taliban zu tun haben, sondern sie sind damit konfrontiert, dass sie dort möglicherweise keine Lebensgrundlage mehr haben, weil auch ihre Familien die Region verlassen haben. Junge Menschen, wenn sie keine Fachausbildung haben und ihre Familien nicht mehr in ihren Heimatregionen bzw. in Afghanistan leben, werden es schwer haben, sich ohne Familienrückhalt in Afghanistan niederzulassen und ein menschwürdiges Leben zu führen.
(siehe dazu das Gutachten des den mündlichen Verhandlungen beigezogenen Ländersachverständigen für Afghanistan unter Verweis auf verschiedene herangezogene Quellen.)
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wird festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen ist weiterhin prekär. In den Provinzen Kunduz, Ghazni, Baghlan, Faryab, Kunar, Kandahar, Zabul, Uruzgan, Helmand und Nimroz sind schwere Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften zu verzeichnen. In den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind zwar seit Jänner dieses Jahres die Anschläge der Taliban zurückgegangen, aber in den Außenbezirken dieser Städte sind die Taliban weiterhin aktiv und verüben Selbstmordanschläge und bewerfen diese Gegenden mit Raketen. Trotz dieser verbesserten Lage in der Stadt Kabul kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den nächsten Monaten noch weiter stabilisieren könnte. Der Grund liegt darin, dass die Taliban bis jetzt nicht bereit sind, Frieden zu schließen und ihren Krieg gegen den Staat zu beenden. Sie sind in hunderten von Dörfern im Vormarsch und sie halten auch mindestens 50% der Distrikte in Afghanistan direkt und indirekt unter ihrer Kontrolle.
Kabul ist eine teure Stadt. Eine Einzelperson braucht mindestens US $ 300,--, um ihr Leben zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen beträgt fast 60%. Für alleinstehende Rückkehrer ist auch die Existenz einer intakten Familie notwendig, um dort einen Rückhalt zu finden. Unzählige zurückgekehrte Jugendliche sind in die Drogenszene und in die Kriminalität geraten. Die afghanische Regierung und die UNO-Stellen haben es bis jetzt nicht geschafft, für diese Rückkehrer eine Alternative zu bieten bzw. einen Plan zu finden, um sie in Afghanistan zu integrieren und für sie eine Arbeit zu finden. (siehe dazu das Gutachten des den mündlichen Verhandlungen beigezogenen Ländersachverständigen für Afghanistan in der Verhandlung vom 19.03.2015 zu W154 1434854-1 unter Verweis auf verschiedene herangezogene Quellen.)
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt wurden.
Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, die mitunter auf persönlichen Beobachtungen vor Ort beruhen, ergeben.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides ist. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eingestellt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in der Stellungnahme des Sachverständigen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan:
Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen ist weiterhin prekär. In den Provinzen Kunduz, Ghazni, Baghlan, Faryab, Kunar, Kandahar, Zabul, Uruzgan, Helmand und Nimroz sind schwere Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften zu verzeichnen. In den Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind zwar seit Jänner dieses Jahres die Anschläge der Taliban zurückgegangen, aber in den Außenbezirken dieser Städte sind die Taliban weiterhin aktiv und verüben Selbstmordanschläge und bewerfen diese Gegenden mit Raketen. Trotz dieser verbesserten Lage in der Stadt Kabul kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den nächsten Monaten noch weiter stabilisieren könnte. Der Grund liegt darin, dass die Taliban bis jetzt nicht bereit sind, Frieden zu schließen und ihren Krieg gegen den Staat zu beenden. Sie sind in hunderten von Dörfern im Vormarsch und sie halten auch mindestens 50% der Distrikte in Afghanistan direkt und indirekt unter ihrer Kontrolle.
Der Beschwerdeführer hat keine geeignete Fachausbildung, mit der er sich in Kabul eine Existenz aufbauen kann und die ihm ein menschenwürdiges Leben sichert. Kabul ist eine teure Stadt. Eine Einzelperson braucht mindestens US $ 300,--, um ihr Leben zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen beträgt fast 60%. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine entsprechende Arbeit findet, mit deren Erträgen er sich ein menschwürdiges Leben aufbauen kann, zumal er Afghanistan bereits vor über drei Jahren verlassen hat. Für die alleinstehenden Rückkehrer ist auch die Existenz einer intakten Familie notwendig, um dort einen Rückhalt zu finden. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren ergeben hat, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über familiären Rückhalt verfügt, der ihm bei Rückkehr nach Afghanistan ein Überleben gewährleisten könnte.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchteil II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchteil I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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