W137 2111150-1•BVwG W137 2111150-1
W137 2111150-1Federal Administrative CourtJul 31, 2015
Mitgliedstaat, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Überstellung, Untertauchen
W137 2111150-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Chile, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1026285303, sowie die Anordnung der Schubhaft und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Chile und reiste illegal nach Österreich ein. Über ihn wurde in Österreich am 19.07.2014 wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht der Begehung qualifizierter Vermögensdelikte die Untersuchungshaft verhängt. Wegen der Begehung dieser Delikte wurde er in Österreich am 27.08.2014 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 20.10.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig: Bundesamt) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich bereits seit Oktober 2013 in Österreich zu befinden. Er sei hierhergekommen um zu arbeiten, habe sich aber nie behördlich angemeldet. Seine Familie leb in Chile; von dieser habe er auch finanzielle Unterstützung erhalten. In Spanien sei er ebenfalls strafrechtlich verurteilt worden. Dann habe man ihn abgeschoben. Die Straftaten in Österreich habe er begangen, weil er nichts zu essen und keine Unterkunft gehabt habe. Mit einer neuerlichen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat habe er kein Problem.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Chile zulässig sei. Unter einem wurde gegen ihn auch ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Gerichtsbeschluss vom 25.03.2015 wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2015 bedingt entlassen werde und ihm die verbleibende Reststrafe gemäß § 152 Abs. 1 Z 2 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von 6 Monaten bedingt nachgesehen werde. Das Bundesamt wurde davon am 31.03.2015 in Kenntnis gesetzt.
Am 07.07.2015 klärte das Bundesamt die Möglichkeiten eines Flugtransfers des Beschwerdeführers nach Santiago de Chile ab. Dabei stellte sich heraus, dass es keine direkten Flüge von Österreich gebe, sondern ein Transfer nur via Paris, Amsterdam oder Madrid (sowie USA - Panama City oder Bogota) möglich sei. Am 16.07.2015 wurde ein Einlieferungsauftrag betreffend den Beschwerdeführer erlassen.
4. Am 17.07.2015 wurde seitens des Bundesamtes die Buchung eines Fluges samt Begleitmannschaft nach Chile am 13.08.2015 veranlasst.
Gleichfalls am 17.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft, entlassen, festgenommen und vor dem Bundesamt bezüglich der Verhängung von Schubhaft einvernommen. Dabei gab er an, zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft "eigentlich nichts" sagen zu wollen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte. Er verfüge noch über Bargeld in Höhe von 380€; besitze aber keine Ersparnisse und auch keine Bankomat- oder Kreditkarten. Er habe in Österreich nie eine Wohnung gehabt und sei auch nicht amtlich gemeldet gewesen. Nach Bekanntgabe der für eine Schubhaft sprechenden Gründe und Ankündigung der für 13.08.2015 geplanten Abschiebung erklärte der Beschwerdeführer, dazu nichts mehr sagen zu wollen. Er wolle nur so schnell wie möglich wieder nach Hause.
Ebenfalls am 17.07.2015 wurde ein Ersuchen um Erlangung einer Durchbeförderungsbewilligung - betreffend den Beschwerdeführer und drei namentlich angeführte Begleitkräfte - an Spanien übermittelt
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG (Fassung vor dem 20.07.2015) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers bereits ein von Spanien ausgesprochenes Einreiseverbot für den Schengener Raum (gültig bis 02.01.2016) gegen diesen verhängt worden sei. Er sei außer während seiner Haft in Österreich nie amtlich gemeldet gewesen und habe in Österreich nie einen Aufenthaltstitel beantragt oder einen Asylantrag gestellt. Gegen ihn sei in Österreich eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein ebensolches Einreiseverbot erlassen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich verurteilt worden. Damit sei Ziffer 3 der FPG-DV erfüllt und eine soziale Verankerung gemäß Z 9 leg. cit. nicht feststellbar.
Aus den aufgezeigten Umständen und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei die Verhängung der Schubhaft daher verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig. Überdies komme aus diesen Gründen auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht in Betracht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides auszuschließen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
6. Am 24.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 17.07.2015, Zl. 1026285303, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 17.07.2015" ein.
Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall keine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben sei. So sei die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft dem Bundesamt schon länger bekannt gewesen und wäre es daher verpflichtet gewesen, die Vorbereitung der Abschiebung so anzuberaumen, dass eine Schubhaft nach Möglichkeit entfallen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung der Abschiebung treffe. Auch bestehe kein Sicherungsbedarf, da die Anwendung des § 133a Abs. 1 Z 2 StVG voraussetze, dass sich der Beschwerdeführer "bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird". Die Justiz sei offenbar "von einer günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose ausgegangen". Der Beschwerdeführer verfüge zudem "auch über soziale Kontakte in Österreich und hätte die Möglichkeit, bis zum Abschiebetermin vorübergehend einen Wohnplatz zur Verfügung gestellt zu bekommen". Jedenfalls hätte aber das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen, zumal die baldige Ausreise auch im Interesse des Beschwerdeführers sei.
Unabhängig davon wurde ganz grundsätzlich die Verhängung der Schubhaft "nicht mittels Mandatsbescheides" sowie auf Basis von § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) für unzulässig erachtet. Diese wurde als systemwidrig und nicht vereinbar mit dem PersFrG angesehen. Unabhängig davon sei diese Bestimmung am 19.07.2015 außer Kraft getreten, weshalb die Rechtsgrundlage der Schubhaft ex lege weggefallen und die Anhaltung des Beschwerdeführers damit jedenfalls seit 20.07.2015 als rechtswidrig anzusehen sei. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015 d § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben, woraus sich diverse rechtliche Unklarheiten und ein mangelnder Rechtsschutz ergeben würden. Überdies wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dazu ausgeführt, dass die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei und für gewillkürte Vertreter keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien.
7. Ebenfalls am 24.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer unterschriebene Erhebungsformular "Rückkehrhilfe" (vom 17.07.2015) übermittelt, wobei dieser angab, über Barmittel in Höhe von 380 € zu verfügen. Beigelegt war eine interne Mitteilung vom 20.07.2015 betreffend die Begleitkräfte für die Abschiebung des Beschwerdeführers.
8. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nahm das Bundesamt zu den Vorwürfen hinsichtlich einer nicht fristgerechten Einleitung der für die Abschiebung erforderlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 29.07.2015 Stellung. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung nur über Drittstaaten erfolgen könne und nicht zuletzt deswegen eine Abschiebung auch nur unter Bereitstellung von Begleitkräften durchgeführt werden könne. Zudem habe auch die Rückkehrentscheidung vor der Haftentlassung nicht effektuiert werden können. Es habe daher erst unmittelbar nach der Haftentlassung die Einleitung des Abschiebvorganges erfolgen können.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters nach Einlangen unverzüglich zur Kenntnis gebracht und wurde ihm diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
9. Mit Schreiben vom 30.07.2015 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dazu eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen seine Ansicht wiederholte, es wäre hinreichend Zeit gewesen, die Abschiebung so einzuleiten, dass sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft durchgeführt hätte werden können.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen zu § 9a Abs. 4 FPG auf die Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2015 am 20.07.2015 richten würden, weshalb angeregt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, dass die genannte Bestimmung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gesetz- bzw. verfassungswidrig war.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er verfügt über einen (gültigen) chilenischen Reisepass und einen chilenischen Führerschein. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in Spanien als auch in Österreich wegen Vorsatzdelikten strafrechtlich verurteilt. Zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich (nach seinen Angaben im Oktober 2013) bestand gegen ihn ein von Spanien verhängtes Einreiseverbot für den Schengener Raum; dieses ist noch bis 02.01.2016 gültig. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Österreich eine (rechtskräftige und durchsetzbare) Rückkehrentscheidung sowie ein ebenfalls durchsetzbares Einreiseverbot (auf die Dauer von 7 Jahren) erlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über (substanzielle) soziale Anknüpfungspunkte. Er hat sich nie um einen Aufenthaltstitel bemüht, war in Österreich ausschließlich während polizeilicher Anhaltungen und Haften (Untersuchungshaft, Strafhaft, Schubhaft) amtlich gemeldet. Vor seiner Verhaftung im Sommer 2014 lebte er weitgehend ohne gesicherte Unterkunft; er ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Dem Beschwerdeführer steht auch gegenwärtig keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung an der eine amtliche Meldung möglich ist. Gegenteilige Behauptungen in der Beschwerde erweisen sich als tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in Höhe von 380€; er besitzt weder eine Kreditkarte noch eine Bankomatkarte. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über hinreichende finanzielle Mittel, selbständig nach Chile zurückzukehren; noch wäre er praktisch in der Lage, eine freiwillige Rückkehr (ohne den staatlichen Rahmen einer Abschiebung) in den Herkunftsstaat vorzunehmen. Für die Rückkehr in den Herkunftsstaat bedarf es einer Durchbeförderungsbewilligung und der Beistellung von Begleitkräften, da keine Direktflüge von Österreich nach Chile existieren. All dies liegt - abgesehen vom fehlenden Direktflug - ausschließlich in der alleinigen und schuldhaften Verantwortung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1026285303 sowie den Eingaben der Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten chilenischen Personaldokumenten. Die strafrechtlichen Verurteilungen sind aktenkundig (hinsichtlich jener in Österreich liegt eine Urteilsausfertigung im Akt ein) und wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. Das spanische Einreiseverbot für den Schengener Raum ergibt sich aus einer Nachschau im Schengener Informationssystem.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausdrücklich in der Einvernahme am 17.07.2015 verneint, in Österreich über familiäre oder soziale Bindungen zu verfügen. Er sei in Österreich nie gemeldet gewesen und verfüge auch über keine Wohnung; ebenso wenig habe er in Österreich jemals legal gearbeitet. In diesem Zusammenhang stimmig sind auch seine Angaben in der Einvernahme vom 20.10.2014 (zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme), wonach er in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, weil er "nicht genug zu essen" und "keine Unterkunft" gehabt habe. Wenn im Widerspruch zu diesen authentischen Angaben des Beschwerdeführers sein Vertreter in der Beschwerde nunmehr (nicht näher definierte) "soziale Kontakte" in Österreich und die "Möglichkeit, bis zum Abschiebetermin vorübergehend einen Wohnplatz zur Verfügung gestellt zu bekommen" behauptet, kann daher nur von einer tatsachenwidrigen Behauptung ausgegangen werden. Insbesondere wären diese angeblichen "sozialen Kontakte" des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2013 und Juli 2014 jedenfalls nicht hinreichend intensiv gewesen, um dem Beschwerdeführer in dieser Zeit auch nur eine Unterkunft oder hinreichende Versorgung anzubieten und ihm so die Motivation für die Begehung von Straftaten zu nehmen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren nie in Zweifel gezogen. Zudem wurde die Schubhaft unmittelbar im Anschluss an eine Strafhaft verhängt, aus der der Beschwerdeführer nicht wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.
1.3. Aufgrund der Begehung von Vorsatzstraftaten in Spanien wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für den Schengener Raum ausgesprochen. Dass der Beschwerdeführer den Rückflug nicht selbst finanzieren kann, ergibt sich aus den Angaben zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Da für die Rückkehr nach Chile aber nur Flüge mit Umsteigestation in eben einem "Schengen-Staat" faktisch zur Verfügung stehen (und die alternative Route via USA und Mexiko/Kolumbien eine unzumutbare finanzielle und personelle Mehrbelastung für den Bund bedeuten würde), ist es dem Beschwerdeführer unmöglich, selbständig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Das Bundesamt hat schlüssig dargelegt, dass kein "Schengen-Staat" eine unbegleitete Durchbeförderung des Beschwerdeführers akzeptieren würde. Dem wurde in einer Stellungnahme seitens des bevollmächtigten Vertreters auch nicht inhaltlich entgegen getreten.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Soweit in der Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (und weitere Aspekte des Rechtsschutzes) in Schubhaftfällen unter dem Aspekt des Erkenntnis "VfGH 12.03.2015,
G 151/2014 ua" in Frage gestellt und/oder thematisiert worden sind ist festzuhalten dass die aus diesem Anlass novellierte - oben wiedergegebene - Gesetzesbestimmung (§ 22a BFA-VG) zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter offenkundig unerkannt) bereits in Kraft getreten waren und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde dementsprechend keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren aufweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Der Beschwerdeführer hat sich vor der gegen ihn erfolgten Verhängung der Untersuchungshaft (im Juli 2014) nach eigenen Angaben bereits rund 10 Monate in Österreich aufgehalten. In dieser Zeit hat er keinen Versuch unternommen, in Österreich einen Aufenthaltstitel, eine legale Beschäftigung, eine behördliche Meldung (zumindest als Obdachloser) oder soziale Unterstützung zu erhalten. Seine Existenz sicherte er sich durch die Begehung vorsätzlicher Straftaten (Vermögensdelikte). Gleiches tat er im Übrigen zuvor schon in Spanien, weshalb er ebenfalls strafrechtlich verurteilt worden war. Aufgrund dieses Verhaltens ist er in hohem Maße nicht vertrauenswürdig. Da er zudem über keinerlei familiäre und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Daran können - aus den oben dargelegten Erwägungen - auch die nunmehrigen Beteuerungen, schnellstmöglich zurückkehren zu wollen, nichts ändern.
Darüber hinaus bedingt das bisherige Vorleben (die Begehung vorsätzlicher Vermögensdelikte sowie daraus erfolgende behördliche Maßnahmen) des Beschwerdeführers in Spanien und Österreich - für das er selbst zur Gänze schuldhaft verantwortlich ist - dass eine freiwillige unbegleitete Rückkehr in den Herkunftsstaat (notfalls auch mit finanzieller Hilfe der Republik Österreich) verunmöglicht worden ist. Da aufgrund dieser Umstände erforderliche begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers allein aus dessen Verschulden einen erheblichen organisatorischen wie finanziellen Aufwand verursacht (hat), besteht naturgemäß ein deutlich gesteigertes Interesse des Bundes, dass diese Abschiebung auch tatsächlich zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Da der zeitliche Abstand zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nur noch 14 Tage beträgt, ist jedenfalls die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten die Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte dargelegt; der Beschwerdeführer selbst hat deren Vorliegen auch stets verneint. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von 380€ wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Im Übrigen erfolgte die bedingte Entlassung aus der Strafhaft nicht aufgrund einer positiven spezialpräventiven Prognose, sondern einzig unter dem Aspekt einer (umgehenden) Rückkehr eines straffälligen Fremden in seinen Herkunftsstaat (wie aus der Systematik des Gesetzes ersichtlich ist) und einer Entlastung der österreichischen Justizanstalten. Keinesfalls wäre es im Sinne der erfolgten bedingten Entlassung, wenn der Beschwerdeführer nun erneut sein Leben in der Illegalität in Österreich fortsetzen würde. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Abschiebung nach Chile.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Soweit in der Beschwerde "soziale Kontakte" und eine mögliche Unterkunft behauptet werden, erfolgt dies ohne Nennung konkreter Personen und/oder Adressen (somit faktisch inhaltsleer) und steht überdies in klarem Widerspruch zu authentischen Angaben des Beschwerdeführers selbst vom 20.10.2014 und 17.07.2015, wo er eben dies ausdrücklich verneint hat.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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