L514 2111270-1•BVwG L514 2111270-1
L514 2111270-1Federal Administrative CourtJul 31, 2015
Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation
L514 2111264-1/4E
L514 2111266-1/4E
L514 2111268-1/4E
L514 2111270-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX ,
2. ) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2015, Zlen. 830222306/150244131, 830222502/150244140, 1014891208/150244166, 1056263507/150322914 RD Oberösterreich, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), sowie die minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3), letztere gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den BF1, reisten am 08.03.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten Anträge auf internationalen Schutz und wurden die BF1 und BF2 noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung gab der BF1 an, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag bereits um seinen insgesamt siebenten Asylantrag handle. Die ersten fünf Anträge seien negativ entschieden worden, den sechsten habe er freiwillig zurückgezogen und sei nach Serbien zurückgekehrt. Nunmehr habe er Serbien verlassen, da er nicht in seinem Haus wohnen habe dürfen. Im XXXX 2014 seien Verwandte seiner Mutter gekommen und habe er das Haus verlassen und anschließend bei seinem Onkel leben müssen. Der BF1 habe in Serbien keine Arbeit. Zudem müsse er eine Strafe von EUR 500 bezahlen. Angeblich sei er wegen eines Diebstahls verurteilt worden, mit dem er jedoch nichts zu tun habe. Heute sei der letzte Tag, an dem er diese Strafe zu bezahlen hätte und würde nunmehr sicherlich ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Weiters gehöre er der Roma-Minderheit in XXXX an und sei ununterbrochen von den Serben geschlagen und ausgegrenzt worden. Vor drei Monaten habe er von einem Serben eine Flasche auf den Kopf bekommen und diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Anstatt den Täter zu bestrafen, habe ihn die Polizei geschlagen und hinaus geschmissen. Der BF1 werde in Serbien ständig unterdrückt und wisse nicht, wo er schlafen solle.
Die BF2 führte aus, dass es sich gegenständlich um ihren dritten Asylantrag handle. Sie wolle deshalb Asyl in Österreich, weil sie in Serbien nichts mehr besitzen würden. Sie hätten im Haus ihres Schwiegervaters gewohnt, was ihnen jedoch von Verwandten des BF1 weggenommen worden sei. Danach hätten sie bei dessen Onkel gewohnt. Jetzt hätten sie auch dieses Haus verlassen müssen. Zudem würde der BF1 auch von der Polizei gesucht. Diese Angaben würden auch für die Tochter, die mj. BF3 gelten.
Am XXXX 2015 wurde der Sohn des BF1 und der BF2, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4) in Österreich geboren und wurde für diesen am 30.03.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 22.06.2015 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.
Dabei führte der BF1, befragt zu Schwierigkeiten in seinem Heimatland, an, dass er Probleme wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe. Weiters habe er in Serbien keine Arbeit. Wenn er nach Serbien zurückkehren würde, hätte er kein eigenes Haus und keine Zukunft.
Die BF2 führte im Rahmen ihrer Befragung aus, dass sie in Serbien keine Zukunft habe und ihnen Verwandte ihrer Schwiegermutter das Haus weggenommen hätten. Sie seien dann zum Onkel des BF2 gezogen. Ebenso habe sie in Serbien Schwierigkeiten aufgrund ihrer Religion bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Diese Gründe würden auch für die Kinder der BF1 und BF2 gelten.
2. Mit Bescheiden des BFA vom gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2015, Zlen. 830222306/150244131, 830222502/150244140, 1014891208/150244166, 1056263507/150322914 RD Oberösterreich, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die dargestellten Gründe keine GFK-Relevanz aufweisen würden. Sofern der BF1 ausführe, des Diebstahls bezichtigt zu werden, obwohl er diesen nicht begangen habe, so deute nichts darauf hin, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den serbischen Behörden, Polizeibeamten oder Gerichten schlechter behandelt würde als etwa Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung. Das gleiche gelte für seine Behauptung, er sei von einem Serben geschlagen worden. Sofern die BF1 und BF2 vorbringen würden, in der Heimat diskriminiert zu werden, so werde auf die zahlreichen Verwandten, die alle Angehörige der Volksgruppe der Roma seien, hingewiesen, welche nach wie vor in der Heimat leben würden. Dass sich diese in einer existenzbedrohenden schlechten Lebenslage befinden würden, hätten sie nicht angegeben.
In Summe habe eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden können, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen gewesen sei.
Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden und liege keine Situation vor, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Rückkehrentscheidung das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privat- und Familienleben nicht verletzt und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden.
Da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, sei etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 11.07.2015 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 11.07.2015 ordnungsgemäß durch persönliche Übergabe zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 22.07.2015 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde erhoben wurde.
Darin wird vorgebracht, dass die Probleme in Serbien in erster Linie deswegen bestehen würden, da sie der Volksgruppe der Roma angehören würden.
In der Einvernahme am 22.06.2015 sei dem BF1 nicht die Gelegenheit gegeben worden, die Probleme und Hintergründe ihrer Flucht darzulegen und seien die Beweismittel, die er habe vorlegen wollen, nicht entgegengenommen worden. Sie hätten Serbien verlassen, weil sie dort nicht akzeptiert bzw. ständig grundlos beschuldigt worden seien. Sie hätten sich hilfesuchend an die Polizei gewandt, doch dies habe sie nur ausgelacht, geschlagen und weggeschickt. Mit der Beschwerde würden sie nunmehr die Beweismittel vorlegen, die im bisherigen Verfahren nicht entgegengenommen worden seien. Aus diesen gehe hervor, dass ohne Grund Verfahren geführt worden seien und man sie nicht anhören habe wollen. Die Strafen seien mittlerweile fällig geworden und würde den BF1 bei einer Rückkehr die Begleichung dieser Strafen bzw. der Haftantritt erwarten.
Ursache ihrer Probleme sei ihr Roma-Hintergrund und die sich daraus ergebenden Probleme mit Misshandlungen und Anzeigen. Vor den Vorfällen in Serbien könne sie auch der Staat nicht schützen und sei es ihnen daher keinesfalls möglich, nach Serbien zurückzukehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3. Das BFA ging in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst davon aus, dass die von den Beschwerdeführern dargestellten Gründe keine GFK-Relevanz aufweisen würden und der Eindruck entstanden sei, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen, sondern aufgrund des Wunsches, in Österreich zu leben, verlassen hätten.
Diese Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
2.3.1. So hat es das BFA verabsäumt, sich konkret mit dem Vorbringen des BF1, das auch von der BF2 übereinstimmend geschildert wurde, auseinanderzusetzen.
Mit seiner Vorgehensweise, nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, hat das BFA jedenfalls gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verstoßen, was wiederum eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zieht.
So gab der BF1 bereits in der Erstbefragung an, er sei zu Unrecht wegen eines Diebstahls verurteilt worden und würde bestimmt ein Haftbefehl ausgestellt. Ebenso führte die BF2 aus, dass der BF1 von der Polizei gesucht werde.
Weder wurden in weiterer Folge der BF1 noch die BF2 zu diesem Vorbringen befragt bzw. diesbezüglich sonstige Ermittlungen seitens des BFA in die Wege geleitet.
Wenn das BFA in weiterer Folge im gegenständlich angefochtenen Bescheid dennoch ausführt, dass, soweit der BF1 ausführe, des Diebstahls bezichtigt zu werden, nichts darauf hindeute, dass der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den serbischen Behörden schlechter behandelt werde, ohne jedoch den Sachverhalt hinsichtlich dieses Diebstahls auch nur annähernd konkret zu erheben, bedient es sich eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vergl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.
Ebenso wenig eingegangen wurde auf den Umstand, dass die BF1 und BF2 übereinstimmend angegeben haben, gezwungen gewesen zu sein, ihr Haus zu verlassen. Vielmehr wurde in Widerspruch zu diesem Vorbringen sogar festgehalten, dass der BF1 ein Haus besitze (AS 115).
Dazu kommt, dass wiederum sowohl der BF1 als auch die BF2, befragt zu Schwierigkeiten in ihrem Herkunftsstaat, angaben, sie hätten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens hat es das BFA verabsäumt, die Beschwerdeführer ausführlich zu befragen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abschließend beurteilen zu können.
Sofern in diesem Zusammenhang im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die zahlreichen Verwandten, die alle Angehörige der Volksgruppe der Roma seien, nach wie vor in der Heimat leben würden und die Beschwerdeführer nicht angegeben hätten, dass sich diese in einer existenzbedrohenden Lebenslage befinden würden, ist dem zu entgegnen, dass zwar die Situation von Angehörigen im Herkunftsstaat unter Umständen mitentscheidend für die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer sein kann, jedoch entbindet dies das BFA nicht davon, den Sachverhalt individuell im Hinblick auf den jeweiligen Beschwerdeführer zu ermitteln. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich sowohl Angehörige des BF1 als auch der BF2 laut deren Angaben, aktuell als Asylwerber in Österreich aufhalten.
In diesem Zusammenhang hat es das BFA verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer in Serbien zu treffen.
2.3.2. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher eingehend mit einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und dabei deren gesamtes Fluchtvorbringen miteinzubeziehen haben. Hierzu wird es erforderlich sein, die Beschwerdeführer auch zu sämtlichen Sachverhaltselementen bzw. behaupteten Verfolgungsszenarien zu befragen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerde Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens in Vorlage brachten und werden diese zunächst einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen sein, um anschließend deren Relevanz für das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beurteilen zu können.
Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer zu setzen haben.
2.3.3. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierenden Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3.4. § 34 AsylG (Familienverfahren):
"§ 34. (1) stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2.3.5. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag in Erledigung der Beschwerden des BF1 bzw. der BF2, somit von Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, den zu Grunde liegenden Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, sind die Bescheide der BF3 und BF4 ebenfalls zu beheben und die Angelegenheiten spruchgemäß zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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