BVwG W156 2100966-1

W156 2100966-1Federal Administrative CourtJul 30, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldepflicht, persönliche<br/>Abhängigkeit

Full text

BVwG W156 2100966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2100966.1.00

Spruch

W156 2100966-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Vorlageanträge vom 01.02.2015 in Verbindung mit den Beschwerden vom 07.01.2015 von Herrn XXXX und Frau XXXX, beide wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der

angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.12.2014 wurde den Beschwerdeführern, Herrn XXXX, in Folge als BF1 bezeichnet, und Frau XXXX, in Folge als BF2 bezeichnet, ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstatten wurde.

2. Mit Mail vom 07.01.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:

Herr XXXX sei aus Freundschaft und Gefälligkeit bei den Beschwerdeführern gewesen und habe kein Geld für seine Anwesenheit erhalten, zudem habe er auch keine Arbeitsanweisungen von den Beschwerdeführern erhalten oder seien ihm Arbeiten aufgetragen worden, da er den Beschwerdeführern sämtliche Arbeitsschritte in der Wasserinstallationen erklärt habe. Herr XXXX sei nur ab und zu auf der Baustelle gewesen, um Material von der Firma XXXX in XXXX vorbeizubringen und um sich zu den Beschwerdeführern zu gesellen. Er sei einer der Freunde gewesen, die jederzeit auf der Baustelle vorbeigekommen seien.

3. Mit Bescheid vom 20.01.2015 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Beschwerden der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und begründet dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde erscheine der belangten Behörde nicht glaubwürdig und sei als reine Schutzbehauptung anzusehen, um die Dienstnehmereigenschaft des Betretenden zu verschleiern. Der Betretene habe im Personenblatt eigenhändig bekannt gegeben, für den Beschwerdeführer tätig zu sein und von diesem auch Arbeitsanweisungen zu erhalten. Herr XXXX sei am Betretungstag aufgrund der von ihm durchzuführenden Tätigkeit, nämlich dem Verlegen von Installationsrohren, an einem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen. Es habe für den Betretenden offenkundig keine Möglichkeit bestanden, den Arbeitsort einfach abzuändern. Hinsichtlich der Arbeitszeit habe Herr XXXX bekannt gegeben, seit 17.07.2014 für die Beschwerdeführer tätig zu werden. Somit habe der Betretene über seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen können, sondern sich nach den Bedürfnissen der Beschwerdeführer richten müssen.

Zum Argument der Beschwerdeführer, wonach es sich im gegenständlichen Fall um einen Freundschaft- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, insbesondere dass es hauptsächlich Sache der Partei sei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Derartige Umstände, die auf ein engeres Naheverhältnis der Beschwerdeführer zum Betretenden schließen lassen könnten, seien im Verfahren nicht behauptet worden. Die alleinige Rechtfertigung, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe, sei deshalb nicht als Beweis hierfür zu werten. Auch sei die Kasse berechtigt gewesen von einem Dienstverhältnis auszugehen, da Herr XXXX arbeitend unter Umständen angetroffen worden sei, die typischerweise auf dem Dienstverhältnis hindeuten würden. Als atypische Umstände hätten die Beschwerdeführer die Unentgeltlichkeit bzw. das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes vorgebracht.

4. Mit Mail vom 01.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vorladung der im Vorlageantrag genannten Zeugen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX nicht arbeitend angetroffen worden sei, sondern neben seinem Fahrzeug in privater Sonntagskleidung gestanden sei und habe dieser kein Werkzeug bei sich gehabt habe. Er habe auf die Beschwerdeführer gewartet, um mit ihnen Baufortschritte zu besprechen und sei sehr erschrocken und aufgeregt gewesen, von der Finanzpolizei beschuldigt zu werden, Schwarzarbeit zu betreiben. In der Aufregung habe er angegeben, dass er bei dem Beschwerdeführer unentgeltlich und frei mithelfe. Er sei noch Lehrling und keinesfalls Schwarzarbeiter oder Pfuscher. Er habe, um sich aus der unangenehmen Situation zu befreien, das vorgedruckte Formular unterschrieben. Er habe den Beschwerdeführern nur die Handhabung von Werkzeugen oder Vorschriften der Wasserinstallationen erklärt.

5. In der am 31.07.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde folgendes zu Protokoll gegeben:

"R: Was tat der Z auf Ihrer Baustelle und wie fand die Betretung statt?

BF1: An diesem Tag tat der Z nichts. Er stand neben seinem Auto und tat nichts. Ich weiß nicht, warum die Finanzpolizei auf die Idee kam, dass der Z dort Rohre verlegt haben soll. Die Herrschaften der Finanzpolizei wurden gefragt wer sie seien und wiesen sich dann als diese aus. Meine Frau wurde von der Finanzpolizei nicht befragt sondern ich, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend war, sondern erst später nachgekommen bin.

R: In welcher Position war der Z dort?

BF1: Er hat auf mich gewartet um mir zu zeigen wie ich das zu verlegen habe. Ich bin gelernter Elektroinstallateur. Zu diesem Zeitpunkt ging es um Wasserinstallationen.

R: War es Ihre Absicht die Wasserinstallationen selbst im Haus zu verlegen?

BF1: Ja.

R: Woher kennen Sie den Z?

BF1: Durch meinen Stiefvater. Er hat eine Werkstatt und der Z hat dort sein Fahrzeug reparieren lassen. Ich habe ihn dort getroffen und ihm erzählt, dass ich Haus baue. Ich habe den Z schon vorher gekannt vom Sehen. Es war aber keine enge Freundschaft. Er dürfte sich erhofft haben, dass er wenn er mir hilft einen besseren Preis bei der Reparatur seines KFZ zu bekommen.

R: Haben Sie ihn gefragt ob er ihnen helfen kann oder es ihnen zeigen kann?

BF1: Ob er es mir zeigen kann.

R: Wann war der Zeuge das erste Mal auf der Baustelle?

BF1: Er war am 22. einmal da um es mir zu zeigen. Auch in der Rohbauphase war er da um mir zu zeigen wo es am sinnvollsten wäre zu stemmen usw.

R: Wie oft war der Z auf der Baustelle?

BF1: Zwei Mal sicher, da ging es ums "eingemachte". Er ist eher unzuverlässig. Ich habe zu ihm gesagt, wenn er Zeit hat, soll er mal kommen, ich wäre sowieso auf der Baustelle. Ich habe ihm aber nie Zeiten genannt, wann er da sein soll.

R: Was hat er definitiv gemacht? Hat er Rohre verlegt oder nur gezeigt wie es geht?

BF1: Er hat mir nur Sachen gezeigt und erklärt. Ich habe ihn aber nie alleine arbeiten lassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Z Installateurlehrling.

BB: Laut unseren Unterlagen dürfte der Z kein Lehrling mehr gewesen sein und keiner Tätigkeit nachgegangen seien.

R: Was war vereinbart, was der Z bekommen sollte, dafür dass er Ihnen gezeigt hat, wie alles funktioniert?

BF1: Es war nichts vereinbart. Wir haben aber auch nicht darüber gesprochen. Ich habe angenommen, dass ihm klar war, dass er dafür nichts bekommen würde.

R: Wäre der Z nicht erschienen, hätten Sie dann eine Möglichkeit gehabt irgendetwas zu unternehmen?

BF1: Nein. Wäre er nicht erschienen hätte ich Arbeitskollegen um Hilfe gebeten.

R: Wo sind Sie tätig?

BF1: Fa. XXXX. Wir installieren Notstromaggregate. Kollegen sind GWH-Installateure weil man auch Rohre verlegen muss. Ich habe bereits selber Rohre verlegt, aber da gewisse Normen einzuhalten sind, hätte ich dabei Hilfe gebraucht.

R: Haben Sie dem Z gesagt was er zu tun hat, als er bei Ihnen auf der Baustelle war?

BF1: Nein. Wir standen gemeinsam auf der Baustelle mit einem Getränk in der Hand.

R: Wie groß ist XXXX?

BF1: Es umfasst etwa 2800 Einwohner.

R: Kennen Sie den Wohnort des Z?

BF1: Er wechselt oft die Wohnorte. Zu diesem Zeitpunkt war es meines Wissens nach XXXX, aber sicher kann ich es nicht sagen.

BB: Hat der Z Ihnen auch manchmal Sachen vorbeigebracht?

BF1: Ja, manchmal hat er mir Baumaterial gebracht welches ich bestellt habe. Er war einfach sehr hilfsbereit. Ich habe ihm auch gesagt, dass er vielleicht auch mal bei der Fa. XXXX nachfragen soll, ob sie dort vielleicht jemanden suchen.

BB: Also wussten Sie, dass der Z arbeitslos war?

BF1: Ja, Lehrling und arbeitslos. Ich weiß nicht, ob er damals seine Ausbildung abgeschlossen hat, oder ob er sie überhaupt fertig gemacht hat.

BB: Der Z war also doch öfters bei ihnen als nur die zwei Mal, die Sie vorher sagten?

BF1: Ja, ob es ein oder zwei Mal war, kann ich nicht sagen. Er hat mir bei den Materialbestellungen geholfen und mich auch angerufen, ob er sie abholen soll.

R: Das heißt, er hat sich angeboten?

BF1: Das hat sich im Gespräch ergeben. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich Haus baue und wenn ich niemanden finden sollte, er mir das bitte erklären solle. Er meinte damals dies sei ganz einfach.

BB: Warum haben Sie darum gebeten, dass die Meldung von uns von Amtswegen her eingeleitet werden soll?

BF1: Stimmt, das haben wir dann gemacht, weil uns gesagt wurde, wir sollen es machen, damit die Strafe geringer wird. Dies wurde uns von einer Dame bei der GKK gesagt. Sie meinte, dass sich der Strafbetrag dann verringern könnte.

R: Das heißt, Sie kamen nicht von alleine auf diese Idee?

BF1: Nein, meine Gattin und ich haben dies beschlossen, damit die Strafe nicht so hoch ist.

BB erklärt: Im verfahrensgegenständlichen Telefonat ist es vor allem um die Höhe der Beitragszuschlagsvorschreibung gegangen. Eine Verringerung wäre nur möglich gewesen, wenn eine Anmeldung erfolgt wäre. Es wurde auch darüber informiert, dass seitens der BB nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eine Herabsetzung nicht mehr möglich ist.

...

Zeuge (nach Wahrheitsbelehrung sowie Rechtsbelehrung):

R: Woher kennen Sie den BF1?

Z: Durch seinen Stiefvater, dieser ist mein Mechaniker.

R: Wie haben Sie sich kennengelernt?

Z: Dadurch, dass ich mir ein neues Auto kaufen wollte. Wir sind ins Gespräch gekommen und haben auch über seinen Hausbau gesprochen.

R: Wie kam es dann dazu, dass Sie ihm helfen sollten?

Z: Dadurch dass ich damals noch Installateur war, habe ich ihm angeboten, ihm zu erklären, wie die Installationen funktionieren. Außerdem konnte ich Material billiger besorgen.

R: Sie kannten den BF1 nicht gut und haben ihm trotzdem angeboten, ihm Material billiger zu besorgen?

Z: Ja, ich habe ein Auto vom Stiefvater des BF1 billiger bekommen und als Dankeschön habe ich dem BF1 angeboten, ihm zu helfen.

R: Wie oft waren Sie auf der Baustelle?

Z: Zwei Mal, um ihm zu erklären, wie etwas funktioniert und ein paar Mal auf eine kurze Zigarette. Ich war am Tag des Besuches der Finanzpolizei dort und am vorigen Tag auch.

R: Was haben Sie gemacht, als die Finanzpolizei gekommen ist?

Z: Ich stand beim Auto mit einer Dose Red Bull in der Hand.

R:Wie lange waren Sie an den besagten Tagen auf der Baustelle?

Z: Insgesamt etwa zwei Stunden. Ich weiß es nicht mehr so genau. Aber es war definitiv kein Arbeitstag.

R: Wer hat die Termine ausgemacht?

Z: Wir haben keine Termine ausgemacht. Ich wurde angerufen ob ich etwas mitnehmen könnte und das habe ich auch gemacht. Ich habe auf die beiden gewartet, damit nichts gestohlen wird.

R: Hätte der BF1 etwas tun können, wenn Sie einmal nicht gekommen wären?

Z: Nein.

R: Sind Sie davon ausgegangen, wenn Sie helfen, dass sie noch etwas bekommen?

Z: Nein.

R: Haben Sie jemals Rohre auf der Baustelle verlegt?

Z: Nein.

R: Sie haben den BF1 erklärt bzw. vorgezeigt, wie etwas funktioniert?

Z: Ja, vorgezeigt und erklärt. Er hat mir aber nie Anweisungen gegeben.

BB: Wie war die Situation während der Betretung?

Z: Die Finanzpolizei hat mir einen Zettel gegeben und gesagt, ich soll ihn ausfüllen. Mir wurden Tipps gegeben, wie ich diese am besten ausfülle. Mir wurde gesagt, ich solle hineinschreiben, mit wem ich Kontakt auf der Baustelle habe, deshalb habe ich dann die beiden BF hineingeschrieben. Mir wurde auch nicht erklärt, was genau ich da ausfülle.

BB: Zu den Zeitpunkten als Sie auf der Baustelle waren, sind Sie keiner Tätigkeit nachgegangen? Wie haben Sie dann Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Z: Ich habe bei meinen Eltern gelebt und diese unterstützten mich. Meine Mutter hat mir auch das Auto gekauft und dieses auch auf sie angemeldet, da ich zu diesem Zeitpunkt kein Auto anmelden konnte. Zurzeit befinde ich mich in einem Dienstverhältnis.

BB: Wer war ihr damaliger Arbeitsgeber?

Z: XXXX, ich war dort als Hilfsarbeiter gemeldet.

BB: Das heißt, Sie haben nach der Betretung auch immer wieder Sachen auf die Baustelle gebracht?

Z: Ja, wenn ich Zeit hatte, weil es auch auf meinem Weg gelegen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 23.07.2014 wurde Herr XXXX, VSNR XXXX, auf der privaten Baustelle der Beschwerdeführer in XXXX, XXXX, um 13:32 Uhr angetroffen.

Herr XXXX, der eine Ausbildung als Gas-, Wasser- und Heizungsinstallatuer absolviert, aber nicht abgeschlossen hat, war zumindest ab dem 17.07 merhrmals auf der Baustelle aufhältig, um den BF1 zu instruieren, wie die Installationsarbeiten am besten erfolgen sollten und worauf dieser achten müsse und um den BF1 bei der Planung der Installationen zu beraten. Auch nach der Betretung unterstütze Herr XXXX die BF.

Am Betretungstag stand Herr XXXX bei Ankunft der Finanzpolizei neben seinem Privatfahrzeug.

Arbeitsanweisungen erhielt Herr XXXX von den BF nicht, er war an keine Arbeitszeit gebunden. Ein Entgelt war nicht vereinbart und gingen sowohl die BF als auch Herr XXXX von Unentgeltlichkeit aus.

Herr XXXX unterstützte die BF als Dank im Gegenzug für einen günstig erworbenen PKW durch den Stiefvater des BF1.

Die Anmeldung durch die belangte Behörde erfolgte auf Ersuchen des BF1, um eine allfällige Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht zu vereiteln.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2015 vorbringt, dass Herr XXXX im Personenblatt bekannt gegeben habe, für die Beschwerdeführer tätig zu sein und auch von diesem Arbeitsanweisungen zu erhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Personenblatt der Finanzpolizei ein amtlicher Vordruck ist, der unter der Rubrik "zu meiner Tätigkeit mache ich wahrheitsgemäß folgende Angaben" lediglich Begriffe wie Firma, Chef/Chefin, nicht selbstständig tätig beim Unternehmern, Arbeitsanweisungen erhalte ich, an dieser Arbeitsstelle bin nicht, beschäftigt als, Arbeitszeit, et cetera enthält. Für den Betretenden besteht daher beim Ausfüllen nicht die Möglichkeit zwischen Begriffen, die auf ein Dienstverhältnis hinweisen, oder Begriffen, die auf freiwillige Mithilfe hinweisen, zu wählen. Aus den so gemachten Angaben kann daher aus diesen Personenblättern allein nicht notwendigerweise auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden. Auch die Angaben des Herrn XXXX, dass ihm gesagt worden sei, er solle hineinschreiben, mit wem er Kontakt auf der Baustelle gehabt habe, und dass er deshalb dann die beiden BF hineingeschrieben habe, und ihm auch nicht erklärt wurde, was genau er da ausfülle, lassen keine volle Beweiskraft des Personenblattes mehr zu.

Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Zeuge haben übereinstimmend angegeben, dass Herrn XXXX im Fall des Nichterscheinens, eigenmächtigen Handelns, oder "weisungswidrigen Verhaltens" keinerlei Sanktionen gedroht hätten. Weder das Arbeitsverhalten noch die Tätigkeit wurden überwacht, um bei Bedarf einzuschreiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Durch die Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).

3. 2 Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).

Laut obzitierter Judikatur sind für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnisses dieses Begriffes im Wesentlichen die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung anderer Beschäftigungsformen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Verfahren - unabhängig von einer allfälligen Entgeltlichkeit - bereits die persönliche Abhängigkeit zu verneinen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt kann mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Herrn XXXX und den Beschwerdeführern keine Pflicht zur Arbeit, also eine Verpflichtung, seine Arbeitskraft auf Weisung des Arbeitgebers gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, abgeleitet werden.

Die belangte Behörde hat die persönliche Abhängigkeit zum einen mit der Gebundenheit des Herrn XXXX an bestimmte Arbeitszeiten und Arbeitsort begründet. Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall aber um kein unterscheidungskräftiges Kriterium, weil die "Arbeitszeit" war Herrn XXXX nicht vorgegeben war, sondern dieser auf der Baustelle erschien, sofern er Zeit hatte. Eine Möglichkeit, Herrn XXXX die Arbeitszeit vorzuschreiben, bestand für die Beschwerdeführer nicht. Auch die Baustelle als "Arbeitsort" ist kein unterscheidungskräftiges Kriterium, da die Hilfe des Herrn XXXX, die im Erläutern zur Verlegung von Wasserrohren bestand, auch an einem anderen Ort stattfinden hätte können.

Vor allem kann weder eine Weisungs- noch eine Kontrollbefugnis erkannt werden, da für die Beschwerdeführe keine Möglichkeit zur Durchsetzung eines arbeitsbezogenen Verhaltens bestand und im Falle weisungswidrigen Verhaltens keinerlei Sanktionen gedroht hätten (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198).

Schon deshalb kann die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse kann nicht erkannt werden.

Mangels Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und in Folge eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.

Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich die Betätigung der Betretenen auch als unentgeltliche Gefälligkeit dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318 ausgesprochen, dass als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in: Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).

Herr XXXX steht zwar in keinem freundschaftlichen Verhältnis zu den BF, hat aber aufgrund der günstigen Konditionen für einen bereits zuvor erworbenen PKW sich erkenntlich zeigen wollen und hat freiwillig und kurzfristig aufgrund dieser speziellen Bindung seine Dienste erbracht.

3. 3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend

ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab (VwGH vom 19. März 1984, Slg. 11361/A; vom 25.09.1990, 89/08/0334, vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318; vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229, vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198, VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, vom 27.04.1993, 93/08/0007).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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