BVwG W138 2108059-2

W138 2108059-2Federal Administrative CourtJul 30, 2015

Regest

Antragszurückziehung, Ausscheiden eines Angebotes,<br/>Ausscheidensentscheidung, Einstellung, einstweilige Verfügung,<br/>Klaglosstellung, Kostenersatz, Lieferauftrag, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentlicher Auftraggeber,<br/>Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Widerruf, Widerrufsentscheidung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag

Full text

BVwG W138 2108059-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2108059.2.00

Spruch

W138 2108059-2/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne Wixforth als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite im dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Reagenzienabrufvertrag inklusive Bereitstellung von integrierten modularen Analysesystemen für klinische Chemie und Immunologie" der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, dieser vertreten durch Kommando Einsatzunterstützung, Schwenkgasse 41, 1120 Wien, dieses vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung sowie des Antrages auf Kostenersatz durch die XXXX , vertreten durch Knirsch Gschaider Cerha Rechtsanwälte OG, Wipplingerstraße 5, 1010 Wien, mit Schriftsatz vom 16.07.2015 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2108059-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 05.06.2015 das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin auf Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 26.05.2015. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung noch vor Beschlussfassung darüber zurück. Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 zog die Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren den Antrag auf Nachprüfung samt Antrag auf Kostenersatz zurück. Dies deshalb, da die XXXX als Antragstellerin im Verfahren W138 2108837-2 am 14.07.2015 den Nachprüfungsantrag betreffend die dort entscheidungsgegenständliche Widerrufsentscheidung zurückgezogen hat. Damit sei die Rechtswirksamkeit der Widerrufsentscheidung vom 11.06.2015 eingetreten, womit die Antragstellerin des gegenständlichen Verfahrens bestandskräftig klaglos gestellt worden sei. Die Anträge auf Nachprüfung und auf Kostenersatz wurden somit vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der bislang vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt. Die Auftraggeberin schrieb die gegenständliche Leistung "Reagenzienabrufvertrag inklusive Bereitstellung von integrierten modularen Analysesystem für klinische Chemie und Immunologie" in Form eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip aus. Am 26.05.2015 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes bekannt gegeben. Am 05.06.2015 langte der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Anträge wurden somit fristgerecht eingebracht. Mit Schreiben vom 11.06.2015, gerichtet an die Antragstellerin übermittelte die Auftraggeberin die Widerrufsentscheidung des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Von der XXXX wurde die Widerrufsentscheidung mit Nachprüfungsantrag angefochten und zu W 138 2108837-2 ein Nachprüfungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Am 14.07.2015 hat die XXXX den Nachprüfungsantrag betreffend die Widerrufsentscheidung im Verfahren W138 2108837-2 zurückgezogen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 zog die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren den Antrag auf Nachprüfung sowie den Antrag auf Kostenersatz zurück, da infolge der Rechtswirksamkeit der Widerrufsentscheidung vom 11.06.2015 die Antragstellerin bestandskräftig klaglos gestellt worden ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.06.2015 vor Beschlussfassung über den Antrag auf einstweilige Verfügung diesen Antrag zurückgezogen und hat mit Schriftsatz vom 16.07.2015 vor Durchführung der mündlichen Verhandlung den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen (Verfahrensakt).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle. Diese sind Veröffentlichungen und Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, liegt somit gem. § 292 Abs. 1 BVergG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrens-gesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrags

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag iSd § 5 BVergG. Das Verfahren wird in Form eines offenen Verfahrens nach dem Billigstbieterprinzip durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Abgaben der Auftraggeberin erheblich über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren ist entsprechend § 312 Abs. 1 und 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit a B-VG gegeben.

Inhaltliche Beurteilung des Antrags

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat die Antragstellerin für Anträge gemäß den § 320 Abs. 1, § 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG eine Gebühr in Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffen die Pauschalgebühren für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 491/2013 anfallenden Gebühren wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gem. § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 769,- bezüglich der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Beschlussfassung zurückgezogen wurde. Überdies wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 1.539,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zurückerstattet, da der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Das Nachprüfungsverfahren selbst war auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 16.07.2015 gem. § 13 Abs. 7 AVG iVm. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 28.04.2003, 2002/01/0215).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es im gegenständliche Fall nicht an einer Rechtsprechung fehlt, da die Intention des Gesetzgebers in den relevanten Bestimmungen der § 319 Abs. 1 und 2, § 328 Abs. 4 BVergG und § 13 Abs. 7 AVG klar erkennbar ist und keiner höchstgerichtlichen Auslegung bedarf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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