W121 1420934-1•BVwG W121 1420934-1
W121 1420934-1Federal Administrative CourtJul 30, 2015
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Behebung der<br/>Entscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, strafrechtliche Verurteilung
W121 1420934-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika Enzlberger-Heis über die Beschwerde des XXXX ; geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm § 7 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 20.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 22.10.2008 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt. In der Folge wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts vom 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
Am 09.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von dem damals zur Entscheidung berufenen Organwalter zur beabsichtigten Aberkennung niederschriftlich einvernommen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme geboten.
Mit Urteil des Landesgerichts vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.12.2011 bedingt unter Anordnung einer Bewährungsstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Mit Schreiben vom 15.7.2011 wurde der Beschwerdeführer über dessen Vertreterin über die beabsichtigte Aberkennung in Kenntnis gesetzt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 29.07.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er ersuchte, dass man ihm den Asylstatus nicht aberkenne, weil man den Beschwerdeführer ansonsten die Möglichkeit nehme, in Österreich zu arbeiten. Der Beschwerdeführer verwies darauf, im Jahr 2010 längere Zeit als Abwäscher am Flughafen gearbeitet zu haben bis zu dessen Verhaftung. Er ersuchte um die Möglichkeit, in Österreich arbeiten zu können.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden Unterlagen über dessen Integrationsbemühungen und -erfolge in Vorlage gebracht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 28.06.2008 der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es würden im Fall des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, wobei zwei Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erfolgt seien. Die Verurteilung vom 22.10.2008 sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer in Wien gewerbsmäßig Suchtgift, und zwar Kokain, anderen durch Verkauf überlassen habe. Die Verurteilung vom 02.3.2011 sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer in Wien gewerbsmäßig Suchtgift, und zwar Kokain und Heroin, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen habe, und zwar im Zeitraum Sommer 2010 bis letztlich 08.02.2011. Der Handel mit Drogen stelle ein besonders schweres Verbrechen dar. Im Fall des Beschwerdeführers liege insofern keine positive Zukunftsprognose vor, als er Wiederholungstäter sei und trotz einer bereits vorliegenden Verurteilung rückfällig geworden sei sowie über einen längeren Zeitraum hinweg Drogen verkauft habe. Er habe kein Unrechtsbewusstsein entwickelt. Es könne im Fall des Beschwerdeführers laut Einschätzung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation komme.
Gegen den Bescheid vom Bundesasylamt wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich befragt wurde und die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden insbesondere Unterlagen über dessen Integrationsbemühungen und -erfolge sowie über gesundheitliche Beschwerden in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 11.06.2008, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes sowie Eingaben hinsichtlich des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und hat den im Spruch angeführten Namen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Der Beschwerdeführer weist zum Entscheidungszeitpunkt folgende rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich auf:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 22.10.2008 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt. In der Folge wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts vom 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt. In der Folge wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als junger Erwachsener verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.12.2011 bedingt unter Anordnung einer Bewährungsstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Die zur Identität sowie Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011.
Die den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des
§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.
Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt, dass es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handelt; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Zum Verständnis des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" führte der Verwaltungsgerichtshof darin weiters aus:
"Wann ein in diesem Sinn "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) "besonders schwer" zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116).
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur
Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were
only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen")."
Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, sohin darauf, dass der Beschwerdeführer ein "besonders schweres Verbrechen" begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, nämlich § 13 Abs. 2 AsylG 1997, sind - wie bereits ausgeführt - als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub (vgl. zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416). Im Erkenntnis vom 3.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Diese Judikatur soll gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers auch für die aktuelle Regelung gelten (RV 952 BlgNR 22. GP, zu § 6).
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gemäß § 17 Abs. 2 StGB sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer drei Mal als junger Erwachsener in Österreich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts vom 22.10.2008 wurde er gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts vom 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Und mit Urteil des Landesgerichts vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind diese Straftaten jedenfalls nicht als besonders schwere Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einzustufen, zumal es sich dabei um "bloße" Vergehen, welche der Beschwerdeführer überdies als junger Erwachsener begangen hat, handelt. Bei wiederholt begangenen Delikten müsste zudem jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen. Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 lassen sich diese Verurteilungen somit nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten, wobei auch die Höhe der dafür verhängten Strafe bei weitem nicht das Ausmaß erreicht, welches vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12. 2002, 99/01/0449 genannt wurde, sodass im Ergebnis nicht vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden kann.
Da somit bereits eine von vier Voraussetzungen nicht vorliegt, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, um den Flüchtlingsstatus nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit) sohin unterbleiben.
Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonderes schweren" Verbrechens vorliegt, kommt es auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an, wobei diesbezüglich darauf zu verweisen ist, dass im aktuellen Strafregisterauszug keine weitere strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers seit der Verurteilung am 02.03.2011 - somit seit über vier Jahren - aufscheint.
Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. mangelt es den Spruchteilen II. und III. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - umfangreich wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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