BVwG W108 2014116-1

W108 2014116-1Federal Administrative CourtJul 30, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung

Full text

BVwG W108 2014116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2014116.1.00

Spruch

W108 2014116-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 1031404203/14970705, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Abstammung, in Syrien Student gewesen, illegal aus Syrien ausgereist und er habe einen Bruder in Österreich. Er suche deshalb um Asyl an, weil in Syrien Krieg herrsche, er in Syrien keine Zukunft habe und er studieren wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus, er sei vor dem Krieg geflüchtet, in Syrien könne man nicht mehr leben. Er habe keine konkreten Gründe, nur die allgemeine Situation in Syrien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, glaubwürdig seien, sich jedoch daraus keine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ergebe.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers sich ergebende "Gefährdung" des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG verstoßen und es unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben. Denn dann hätte der Beschwerdeführer seine Angst vor Gewaltanwendung durch Bürgerkriegsparteien in seinem Heimatort (insbesondere ISIS und Al-Nusra-Front) sowie seine bevorstehende Einziehung in die syrische Armee und seine politische Tätigkeit und Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Syrien, schildern können (dazu wurde in der Beschwerde ein näheres Vorbringen erstattet und das Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers auszugsweise in Kopie vorgelegt). Überdies seien die Länderfeststellungen mangelhaft.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.07.2015 wurden Auszüge aus dem Militärbuch und ein Foto von einer Teilnahme des Beschwerdeführers bei einer Demonstration gegen das syrische Regime vor zwei bis drei Monaten in Kopie vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Fluchtgrund angegeben, er sei "wegen des Krieges" geflüchtet, er könne in Syrien nicht mehr leben und es bestünden keine "konkreten Gründe", nur die "allgemeine Situation" in Syrien, woraufhin eine weitere Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht stattfanden.

Das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" schließt die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht aus, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Zudem setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328).

Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon die notwendigen weiteren Ermittlungen (insbesondere im Rahmen einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG) und Feststellungen unterlassen:

Angesichts der von der belangten Behörden zum Themenkreis "Wehrdienst" festgestellten Verhältnisse in Syrien, aus denen hervorgeht, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen, wäre schon die Erhebung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, ob er einen solchen Einsatz verweigert und er von Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre, erforderlich gewesen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es allerdings - unter Missachtung der sich aus § 18 AsylG ergebenden Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Wehrdienstpflicht in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee neuerlich als Reservist) zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (wofür die Feststellungen der belangten Behörde sprechen würden) oder ob im Fall des Beschwerdeführers Ausnahmen von der (neuerlichen) Militärdienstleistung zum Tragen kommen. Schon aus diesem Grund ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob mangelhaft zu bewerten.

Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, unter Darstellung und Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers (seitens der syrischen Regierung wegen einer ihm durch diese zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden, der Feststellungen der Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und der Feststellung der individuellen Situation (des spezifischen persönlichen/familiären Profils) des Beschwerdeführers und der daraus sich ergebenden Gefährdungsmomente, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Eine derartige Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde allerdings unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl Berichte betreffend Inhaftierung und Folter nach Rückkehr von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen (vgl. etwa die im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010 dokumentierten Fälle von Inhaftierung und Folter von [von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften] Rückkehrern). Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne daher gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen und einen Sachverhalt feststellen müssen. Es hätte in diesem Zusammenhang neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers, die ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf den Beschwerdeführer bewirken könnten (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen eines Familienangehörigen/Freundes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939), auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls (neuerlich) zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) und mit einer allenfalls gegebenen oppositionellen (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers sowie mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, bedurft und bejahendenfalls auch dahingehend, ob diese Faktoren - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers (außerhalb Syriens; etwa Asylantragstellung oder unerlaubte Ausreise aus Syrien) seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnte.

Die belangte Behörde hätte aber auch - durch eingehende Befragung des Beschwerdeführers - zu klären gehabt, ob dem Beschwerdeführer (bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine asylrelevante Verfolgung durch eine andere Partei im syrischen Konflikt (etwa durch eine im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers operierende fundamentalistische islamistische Gruppierung) droht. Es hätte aber auch einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von im syrischen Konflikt agierenden (kurdischen) Gruppierung (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für den Beschwerdeführer hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.

Im Übrigen zählen der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, vom Oktober 2013, zuletzt Update III vom Oktober 2014) zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben und etwa Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182) und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.

Der Sachverhalt hinsichtlich der asylrelevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen und Einvernahme von Zeugen (etwa des Bruders des Beschwerdeführers) - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien verneinen zu können.

3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein bisheriges Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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