BVwG L519 2105815-1

L519 2105815-1Federal Administrative CourtJul 30, 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, EMRK, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG L519 2105815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.2105815.1.00

Spruch

L519 2105814-1/6E

L519 2105813-1/6E

L519 2105815-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 24.03.2015, Zl. 511584508-140117604, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG

BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 24.03.2015, Zl. 441995707-140117477, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG

BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 24.03.2015, Zl. 492730108-140117523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG

BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis bP3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 und bP2 Antragstellung am 2.2.2008) bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (bP3) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3.

Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG in der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtslage wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Beschluss des VfGH vom 15.6.2009, Zlen U 244/09-5 und U 245/09-5 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor dem VfGH abgewiesen sowie die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

I.2. Die bP stellten nach den rechtskräftigen Abschlüssen der Asylverfahren 02.07.2009 Folgeanträge, welche gem. § 68 AVG von der belangten Behörde rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurden.

I.3. Am XXXX wurden die bP basierend auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom Mitgliedsstaat Frankreich rückübernommen.

I.4. In weiterer Folge stellten die bP am 19.10.2012 jeweils einen dritten Antrag. Diese Anträge wurden folglich wiederum mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Gegen diese abweisenden Entscheidungen wurden Beschwerden eingebracht, welche mit Erkenntnissen des AsylGH vom 3.5.2013 abgewiesen wurden.

In diesen Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde im oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Eine gegen die Erkenntnisse des AsylGH vom 3.5.2013 eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 11.12.2013 abgelehnt.

I.5. Am 6.3.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde erstmalig Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG.

I.5.1. Diese Anträge vom 06.03.2014 wurden von den volljährigen bP wie folgt begründet:

bP1:

" ... F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz

gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung

(ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein

Familienleben in Österreich?

A: Meine Ehegattin, mein Sohn und ein Cousin väterlicherseits (XXXX, geboren XXXX)leben in Österreich. Meine Familie lebt getrennt vom Cousin. Es finden gegenseitige Besuche statt. Mein Cousin ist krank. Er muss ein- bis dreimal ins AKH in XXXX .

Ich begleite ihn, weil ich für ihn dolmetsche. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es gibt aber Bekannte.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Armenien? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Eltern, eine Schwester, ein Bruder ist in Georgien; die Verwandtschaft meiner

Ehegattin). Ich habe Kontakt zu meinen Verwandten.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch

erworben?

A: Ich beherrsche die Deutsche Sprache gut.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein. Ich hatte auch noch nie Arbeit.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine

Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuchte zwei Deutschkurse (A1 und A2). Sonst nichts.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein. Ich habe aber ein geringfügiges Problem mit der Leber. Dagegen nehme ich

Medikamente ein.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im

Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Ja. Mein Anwalt ist Mag. Mössler. Er vertritt die gesamte Familie.

F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

A: Nein.

..."

bP2:

"...

F: Weshalb wurde für Sie kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären

Gründen gestellt?

A: Ich weiß es nicht. Das hat mein Anwalt gemacht.

F: Wollen Sie auch so einen Antrag stellen?

A: Ja.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein. Ich habe gar nichts.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung

(ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein

Familienleben in Österreich?

A: Ich habe, abgesehen vom Ehegatten und dem Sohn, keine Verwandten in Österreich. Es

gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Armenien? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Eltern, Schwester, Bruder, Verwandte meines Ehegatten). Ich habe Kontakt zu meinen

Verwandten (per Skype).

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch

erworben?

A: Ich beherrsche diese Sprache bereits mittelmäßig bis gut.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine

Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuchte zwei Deutschkurse. Sonst nichts.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule und mit dem Magen (Magengeschwür). Gegen die

Magenschmerzen nehme ich Medikamente ein.

F: Was hat Ihr Sohn bisher in Österreich gemacht?

A: Er besucht derzeit den Kindergarten. Er spielt im Ort Fußball. Es spricht sehr gut Deutsch.

F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

A: Nein

..."

Die bP legten eine Beschäftigungsvoranmeldung vor, wonach bP1 als Hilfsarbeiter eingestellt würde, sobald dieser ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erhielte. Ebenso wurde eine Einstellzusage in Bezug auf bP2 vorgelegt, wonach diese als Kindergartenassistentin eingestellt werden würde.

Seitens des Kindergartens, welchen bP3 besucht wurde bestätigt, dass ein regelmäßiger Besuch erfolge und dieser ordnungsgemäß abgewickelt würde. bP3 sei im Kindergarten gut integriert und mache gute Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache.

Die österreichische Armenisch-Apostolische Kirche bestätigte die Integration und das Engagement der bP in der Kirchengemeinschaft.

Eine weitere Person bestätigte, dass die bP1 und bP2 einen Deutschkurs besuchen und "demnächst zur A2-Prüfung" antreten. Ebenso gab diese Person an, dass die bP bemüht wären, sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren.

Der Unterkunftgeber bestätigte Unterkunftnahme und die Deutschkenntnisse der bP.

I.5.2. Mit Bescheiden des BFA vom 18.03.2014 wurde den bP jeweils ein Aufenthaltstitel § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.5.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden damit begründet, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage es den bP nicht zumutbar wäre, nach Armenien zurückzukehren. Sie würden auch von ihren Verwandten keine Unterstützung zu erwarten haben. Ebenso sei es der bP2 aufgrund eines "Leberleidens" nicht zumutbar, nach Armenien zurückzukehren. Staatliche Unterstützung für Rückkehrer würde nicht existieren.

Darüber hinaus stelle eine Außerlandesbringung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar. Die bP wären bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil ihnen dies nicht möglich gewesen wäre.

Die Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014, Zl. 1.) L515 2006726-1/5E,

2. ) L515 2006723-1/5E, 3.) L515 2006729-1/5E gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9, 10 (3) BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 3 und 9 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revisionen wurden gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidungen unzulässig wären. Die belangte Behörde sei des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Schließlich seien im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.

Weiter wurde festgestellt, dass in Bezug auf die Lage der bP im Falle einer Rückkehr keine Änderung seit der letzten Entscheidung eingetreten ist. Dies habe sich aus dem Umstand ergeben, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in Armenien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche jene Entscheidungen zeigen, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde (vgl. z. B.

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ArmenienSicherheit.html; http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper mwV).

I.5.4. Die Behandlung der Beschwerden der bP gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 28.04.2014 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2014, E 617-619/2014-7 abgelehnt. Festgehalten wurde, dass dem BVwG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden könne, wenn es aufgrund der Umstände des Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt.

I.6. Vorweg wurde mit Schreiben vom 22.10.2014 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt, welcher im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die bP Bestätigungen für Arbeitsplätze vorgelegt hätten, Deutschkurse belegen bzw. entsprechende Zertifikate besitzen würden und sich insbesondere die minderjährige bP im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Fußballverein integriert habe. Darüber hinaus bestünde bei der bP 1 eine Risikoschwangerschaft und dürfe diese nicht Reisen, weshalb vorab ein Antrag auf Aufschiebungsaufschub gestellt werde, welcher an die zuständige Fremdenpolizei weitergeleitet werden solle. Die belangte Behörde forderte die bP auf, die Anträge ordnungsgemäß persönlich einzubringen.

Am 29.12.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde persönlich gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG.

Diese Anträge vom 29.12.2014 wurden wie folgt begründet:

Die bP würden seit 2008 durchgängig in Österreich aufhältig sein. Leider hätte die bP 1 in ihrem Heimatland Probleme, weshalb sie mit Frau und Kind in Österreich wohnen wolle. Die bP 1 habe die Prüfung Modul Niveau A2 absolviert. Die bP 3 besuche den Kindergarten seit 9/2013.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde führten die bP insbesondere aus, dass sie viele Bekannte in Österreich hätten und ein Cousin der bP 1 hier lebe, für welchen die bP 1 bei Krankenhausaufenthalten dolmetsche. Mit den Verwandten in Armenien habe man Kontakt und würden die bP die deutsche Sprache gut beherrschen, da sie Deutschkurse abgelegt hätten. Die bP 3 besuche Kindergarten und Fußballverein, ansonsten seien die bP in keinen Vereinen engagiert.

Vorgelegt wurden von den bP

I.7. Den bP wurde der VMÖ als Rechtsberater beigegeben.

I.8. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass zwischen der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der jetzigen Bescheiderlassung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, weshalb die Anträge der bP zurückzuweisen wären.

I.9. Gegen diese verfahrensgegenständlichen, ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Diese wurden wie folgt begründet:

Die Begründung der belangten Behörde, dass sich die Lage in Armenien nicht nachhaltig und wesentlich geändert habe und es jedenfalls zu keiner Verschlechterung gegenüber dem Entscheidungszeitpunkt im März 2014 gekommen sei, sei unschlüssig und unbegründet. Im Heimatland käme es stets zu bewaffneten Auseinandersetzungen und sei mit einem offenen Ausbruch jederzeit zu rechnen, wie dies auch die Länderfeststellungen der belangten Behörde auf Seite 8 nahe legen würden. In weiterer Folge wurde aus diesen Feststellungen zitiert. Die Länderfeststellungen würden eine Verschärfung der kriegerischen Auseinandersetzungen darlegen, weshalb eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegen würde.

Die bP würden in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen und sei keine Begründung dafür erfolgt, warum von keinem Familienleben ausgegangen werden könne. Es wurden Entscheidungen zum Familienleben zitiert.

Die bP seien in Österreich bestens integriert, würden ausgezeichnet Deutsch sprechen und würde der Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreiten. Durch das im Jahr 2015 geborene Kind würde eine weitere Verfestigung des Familienlebens gegeben sein.

Beantragt wurde neben dem Zuspruch eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen, dass der Rechtsträger der belangten Behörde zur Kostentragung des Verfahrens im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro 2.620,- zu Handen des Vertreters verhalten werde.

I.10. Am 15.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Integration in Österreich umfassend darzulegen.

Im Rahmen der Verhandlung legten die bP nachstehende Unterlagen vor:

I.11. Am 27.05.2015 langte eine Vertretungsanzeige samt Ersuchen um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien:

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen. Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 ist durch ihre Eltern gesichert.

In Armenien leben nach wie vor Angehörige der bP.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zum in Österreich aufhältigen Cousin der bP 1 liegt kein besonderes Naheverhältnis vor.

Die bP verfügen über gute Deutschkenntnisse, die bP 1 hat am 26.05.2014 die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 abgelegt, die bP 2 hat noch keine Prüfung abgelegt. Die volljährigen bP sind in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen und in keinem Verein Mitglied. Sie haben Kontakte in Österreich geknüpft und leben von der Grundversorgung. Die bP 3 besucht den Kindergarten und einen Fußballverein.

Die bP reisten im Mai 2009 nach Frankreich weiter, von wo aus sie am XXXX 2010 rücküberstellt wurden. Im Jahr 2010 reisten die bP aus Österreich aus und im Oktober 2012 wiederum in das Bundesgebiet ein.

Alle drei Anträge auf internationalen Schutz sowie die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurden wie im Verfahrensgang dargestellt bereits negativ entschieden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2015, Zl. L519 2101536-1/2E wurde die Beschwerde des jüngsten Sohnes der bP 1 und bP 2, XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3. AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

In den beiden ersten Verfahren hat die bP 1 angeführt, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im dritten Verfahren brachte die bP 1 vor, den Namen XXXX XXXX geboren zu sein.

Die Identität der bP steht nunmehr aufgrund der in den Asylverfahren vorgelegten Unterlagen fest.

Die bP halten sich unrechtmäßig in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits aufrecht ist, sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.

II.2.3. Zum Vorbringen der bP:

Das Vorbringen der bP hinsichtlich der von ihnen gesetzten Schritte in Bezug auf eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde vom BFA der Beurteilung zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Aufenthalts in Österreich wurde die Angabe im Antrag von der bP 1 selbst relativiert, indem sie zwar wiederum vorerst angab, dass sie seit 2008 in Österreich sei, dann aber ausführte, von Mai 2009 bis ca. März 2010 in Frankreich aufhältig gewesen zu sein. Zusätzlich gab die bP 1 an, im Jahr 2010 mit der gesamten Familie nach Armenien zurückgereist zu sein und im Jahr 2012 wiederum in Österreich eingereist zu sein.

Von den bP wurden weiter in der Beschwerdeverhandlung selbst letztlich keine Umstände dafür angegeben, dass im Zeitraum zwischen der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 und der mündlichen Verhandlung eine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben - abgesehen von der Ablegung der Deutschprüfung A2 durch die bP 1 - eingetreten seien.

Auch die Beschwerde vermochte keine Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich ergeben hätte, dass die bP seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Fortschritte im Hinblick auf ihre Integration gemacht hätten.

Der Umstand der Geburt eines weiteren Kindes vermag in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu entfalten. Dieses Kind wurde in einem Zeitpunkt in Österreich geboren, als der Aufenthalt der bP 1 und bP 2 unrechtmäßig war. Darüber hinaus wurde für dieses Kind weder ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt, noch könnten sich aufgrund des geringen Alters besondere integrative Aspekte ergeben. Auch hinsichtlich dieses Kindes liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wird auf die Ausführungen in der entsprechenden Entscheidung dazu, dass sich Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK zumindest in gewissen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, hingewiesen.

Die Verfahren aller Familienmitglieder wurden wie in den Feststellungen festgehalten rechtskräftig negativ abgeschlossen. Eine Umsetzung dieser Entscheidungen ist zu erwarten. Der mit rechtskräftigem Abschluss der dritten Asylverfahren bzw. Erlassung von Rückkehrentscheidungen entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets kamen gerade die bP 1 und bP 2 nicht nach. Die bP halten sich demnach nur mehr in Österreich auf, da die Abschiebung aus für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbaren Gründen noch immer nicht effektuiert wurde und die bP offensichtlich danach trachten, durch beharrliches Verweilen im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu ertrotzen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass ein Familienleben in Österreich von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden sei, ist festzuhalten, dass wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; dies auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Wie schon in der Entscheidung des BVwG vom 28.04.2014 festgestellt, haben die bP in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend abgesehen vom Cousin der bP, zu dem keine qualifizierte Bindung besteht (allfällige Begleitungen ins Krankenhaus können auch Hilfs- und Rettungsdienste übernehmen, Dolmetscherdienste andere armenischstämmige Personen mit Aufenthaltsrecht in Österreich), keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Diese Einschätzung konnten die bP auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Begleitung des nicht bettlägrigen Cousins durch die bP 1 ins Krankenhaus und Einkäufe) nicht entkräften bzw. gelang es weder, einen geänderten Sachverhalt diesbezüglich, noch iSd EMRK ein relevantes, außergewöhnliches Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis darzulegen.

Was die nunmehr erstmalig vorgelegte Beschäftigungsbewilligung des für die Ausstellung diverser "Bestätigungen" und Unterstützungsschreiben gerichtsbekannten Unterkunftgebers der bP 1 sowie dessen Behauptung, dass das AMS "alles abgelehnt" habe betrifft, ist festzuhalten, dass auch hiermit keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf die Entscheidung vom 28.04.2014 zu sehen ist. Einerseits wurden von der bP 1 und bP 2 bereits in diesem Verfahren Einstellungszusagen vorgelegt, und wurde auch berücksichtigt, dass derartige Schreiben vorliegen. Auch kann die bP 1 nur bei einem Arbeitgeber einer Vollbeschäftigung nachgehen und ist es daher ohne Belang, ob nunmehr, neben der Beschäftigungszusage einer privaten Firma auch eine Einstellungszusage des Unterkunftgebers vorliegt. Andererseits ist dieser Unterkunftgeber bereits im abgeschlossenen Verfahren als Unterstützer der bP aufgetreten, und muss dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass die bP 1 im Rahmen der Verhandlung nicht einmal angeben konnte, als was sie beschäftigt werden sollte, sondern nur anführte, sie nehme an als Hausmeister. Mangels Vorlage eines entsprechenden ablehnenden Bescheides des AMS kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP 1 tatsächlich beim AMS vorstellig geworden wäre bzw. spricht auch die Aufenthaltsdauer der bP 1 vor diesem behauptetermaßen erstmaligen Versuch, eine Bewilligung zu erhalten gegen ein Engagement, eine Arbeit zu erhalten. Schon in der Entscheidung vom 28.04.2014 wurde festgehalten, dass der Einwand, die bP wären vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, ins Leere geht, zumal Asylwerber sehr wohl einen -wenn auch eingeschränkten- Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Hingewiesen wird weiter auf die in der Entscheidung getroffenen Ausführungen:

Soweit die bP Deutschkenntnisse und ein sonstige soziale Vernetzung Vorbringen sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Einer Arbeitsplatzzusage kann ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Jedenfalls gehen die bP 1 und bP 2 nach wie vor keiner Beschäftigung nach, es lagen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für diese Einstellungszusagen vor und kann daher nicht von einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Auch das Engagement der bP in der Kirche, der Kindergartenbesuch und die Mitgliedschaft der bP 3 in einem Fußballverein sowie die guten Deutschkenntnisse der bP wurden dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 55 AsylG zugrunde gelegt und dort bewertet.

Ebenso wurden unter dem Aspekt der sozialen Vernetzung bereist die damals vorgelegten Unterstützungsschreiben berücksichtigt. Dass nunmehr zusätzlich auch eine Unterschriftenliste vorgelegt wurde, vermag die soziale Vernetzung, welche sich auch aus den Schreiben des Unterkunftgebers, der Kindergärtnerin, des Bürgermeisters sowie des Deutschlehrers ergibt, nicht zu verstärken. Die in diesen Schreiben betonte Integration der bP 3 sowie die guten Deutschkenntnisse wurden nicht verkannt. Auf dieser 16 Namen umfassenden Liste finden sich wiederum der Deutschlehrer, der Unterkunftgeber, dessen Frau und seine Mitarbeiter, die Kindergartentante sowie der Hausarzt mit seinen Mitarbeitern und weitere Bewohner des Dorfes. Diese Personen wurden von der bP 1 aufgefordert, die von ihr vorbereitete Liste zu unterschreiben, welche keine konkreten Ausführungen dazu enthält, ob es sich dabei wirklich um gute Bekannte oder nicht nur Personen aus dem täglichen Umfeld, welche den bP notwendiger Weise bekannt sein müssen, handelt. Die bP 2 konnte letztlich auch lediglich die Vornamen einiger unterschreibender Personen sowie die bekannten Namen des Hausarztes, Unterkunftgeber und der Kindergärtnerin nennen. Eine besondere, nunmehr gesteigerte Integration der bP bzw. zusätzliche soziale Vernetzung und damit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt kann durch diese bloße Liste jedenfalls auch nicht aufgezeigt werden und konnten die bP auch in der Verhandlung keine besonderen Bindungen vorbringen. Zur Frage, inwieweit sich die bP 2 schon mit der österreichischen Kultur, den Sitten und Gebräuchen auseinandergesetzt habe, konnte diese lediglich anführen, sie wisse etwas vom Kochen ("Spaghetti mit Sauce, Schnitzel mit Salat und Kartoffeln").

Die bP 2 versuchte im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich mit Ausreden zu erklären, warum sie noch keine Deutschprüfung abgelegt hat, jedenfalls hat sie tatsächlich -wie bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 28.04.2014 - nur einen Kurs besucht und keine Prüfung abgelegt. Selbst wenn die bP 1 demgegenüber nunmehr ein Deutschprüfungszeugnis A2 vorlegen kann, stellt auch dies keine maßgebliche Änderung dar, da bereits in der rechtskräftigen Entscheidung festgestellt wurde, dass die bP über die von ihnen beschriebenen und sich aus den Bescheinigungsmitteln herleitbaren privaten Anknüpfungspunkte verfügen und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist. Die Prüfung A2 Grundstufe 2 belegt aber nichts anderes (vgl. Referenzniveau des Europarates, Kompetenzstufe A2:

Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen [z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung]. Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.)

Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP 1und bP 2 durch die Stellung der nunmehrigen Anträge die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen neuerlich rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen.

Vor diesem Hintergrund besteht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.

II.2.4. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Verwiesen wird in Zusammenhang mit den Ausführungen der bP zu den Länderfeststellungen und der behaupteten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Armenien auf die rechtlichen Ausführungen unten, welchen zu entnehmen ist, dass derartige Umstände im gegenständlichen Verfahren nicht mehr relevant oder zu prüfen sind, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung hinsichtlich der bP vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall

In § 55 AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"):

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird."

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

In § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

3. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

II.3.3. Laut Materialien soll in § 55 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist dies von amtswegen oder auf begründeten Antrag möglich.

Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.

Hinsichtlich § 58 Abs. 10 AsylG wurde in den Materialien festgehalten, dass Abs. 10 im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen.

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.

II.3.4. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Im vorliegenden Fall bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen hinsichtlich der bP. Aus diesem Grund ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die geänderte Situation in Armenien in der Entscheidung des BFA keine Beachtung gefunden habe, nicht weiter einzugehen, zumal § 59 Abs. 5 FPG normiert, dass es nur dann einer neuen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG (Einreiseverbot) hervorgekommen seien. Im zugrundeliegenden Fall sind keine Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, weshalb keine neue Rückkehrentscheidung notwendig ist.

II.3.5. Der belangten Behörde ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung.

Selbst ob ein nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren ereignet hat, auch vorgetragen wurde oder nicht, ist für den gegenständlichen Fall ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung ein nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

II.3.6. Die bP brachten im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die zweite Einstellungszusage betreffend die bP 1, die nunmehr dokumentierten Deutschkenntnisse der bP 1 (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden) sowie der sozialen Vernetzung der bP.

Die beweiswürdigen Ausführungen haben ergeben, dass im gegenständlichen Fall kein geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

II.3.7. Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Rechtsträger der belangten Behörde möge zur Kostentragung des Verfahrens im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro

2. 620 zu Handen des Vertreters verhalten werden, ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist.

Weiter ist zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Eine solche Rechtsgrundlage, deren Vollziehung in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fiele, wurde weder seitens der bP benannt, noch ist eine solche für das ho. Gericht ersichtlich. Insbesondere können dem FPG, dem BFA-VG und dem VwGVG bzw. dem AVG keine solchen Rechtsgrundlagen entnommen werden und wurde überdies die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht.

Betreffend die Bestimmungen der §§ 55, 58 AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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