G307 2013021-2•BVwG G307 2013021-2
G307 2013021-2Federal Administrative CourtJul 30, 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
G307 2013021-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zl. 591547205-150689702 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsbürger, brachte am 06.06.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dieser Antrag wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und der BF am XXXX.2012 gemäß der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt.
Am 02.12.2012 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zahl 12 17.601-BAS in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) wurde mit Erkenntnis desselben vom 02.04.2013, vollinhaltlich abgewiesen.
2. Am 02.03.2014 stellte der BF seinen dritten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.
3. Mit Bescheid vom 01.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und erklärte dessen Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG für zulässig.
4. Mit dem am 09.10.2014 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis vom 05.11.2014, Zahl G307 2013021-1/2E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen
und in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
6. Am 14.04.2015 übermittelte die XXXX im Namen aller im gegenständlichen Verfahren geführten Beschwerdeführer an das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg eine Stellungnahme, welche sich insbesondere auf die Kinder der Familie beziehe. Darin wurde vor allem das Engagement der Schüler der Mittelschule XXXX hervorgehoben, welche sich für einen Verbleib der Familie XXXX in Österreich einsetzten. Unter Bezugnahme auf das BVG über die Rechte von Kindern und Art 8 EMRK ergebe sich die Verpflichtung, die Interessen der von einer Ausweisung betroffenen Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Sowohl das Verfahren selbst, als auch eine mögliche Ausweisung widersprächen kinderrechtlichen Standards. Aus diesem Grund werde ersucht, den gesamten Verfahrensablauf nochmals zu prüfen, alle Kriterien und mögliche Auswirkungen hinsichtlich der Vorrangigkeit des Kindeswohles einzubeziehen, die Meinung und den Willen der Kinder zu berücksichtigen sowie das außerordentliche Engagement der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen.
7. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2015 wurde dem RV des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurden ihm Länderinformationen zum Kosovo übermittelt und er aufgefordert, dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu beziehen.
In der am 12.05.2015 dem BFA übermittelten Stellungnahme führte die Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) für alle im Familienverfahren befindlichen BF aus, in den Länderfeststellungen fänden sich keinerlei Feststellungen zum Thema Blutrache. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich XXXX und XXXX in psychiatrischer Behandlung befänden. Aus psychotherapeutischer Sicht sei eine Abschiebung nicht vertretbar. Wie die Länderberichte des BFA Vorarlberg auch zeigten, könnten die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren und die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sehe sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Wenn die Behandlung für die Familie des BF nicht leistbar wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Behandlungsmöglichkeit gäbe. Es könne deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Familie XXXX im Falle einer Rückkehr eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe, welche eine Abschiebung unter Berücksichtigung von Art 3 EMRK unzulässig machte. Ferner wurde in der Stellungnahme hervorgehoben, aufgrund der guten Integration wäre eine Nichtbeachtung des Privat- und Familienlebens ein unzumutbarer Eingriff und eine Verletzung des gemäß Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben. Aufgrund der Tatsache, dass die Familie Isufi gesellschaftlich gut integriert sei, sei ihr Interesse am Verbleib in Österreich iSd Art 8 EMRK höher zu werten als das staatliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Dieser Stellungnahme wurden unter anderem ein Schreiben der XXXX vom 03.03.2015, ein ärztlicher Bericht des XXXX vom 06.03.2015, eine Stellungnahme der XXXX vom 09.03.2015, eine Stellungnahme der XXXX vom 14.04.2015 sowie ein ärztliches Attest des XXXX vom 27.04.2015 beigefügt. Ferner wurde in der Stellungnahme ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt.
8. In der am 26.05.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Vorarlberg durchgeführten Einvernahme gab der Vater des BF an, seine Familie habe im Kosovo kein Leben. Die politische Lage im Kosovo sei sehr schlecht. Er und seine Familie hielten sich derzeit seit 02.03.2014 durchgehend in Österreich auf. Dazwischen sei er zwei Mal im Kosovo gewesen. Dort habe er sich versteckt und illegal aufgehalten. Der BF sei - ebenso wie XXXX und XXXX - in der Nachbarschaftshilfe der XXXX tätig und bezöge € 6,00 pro Stunde. Insgesamt betrage die Arbeitszeit 30 Stunden. Der Vater des BF und seine Familienmitglieder seien alle arbeitsfähig. Er selbst könnte Gartenarbeiten verrichten, auf einer Baustelle arbeiten oder in der Landwirtschaft, was er bereits im Heimatland gemacht habe. Dem Schlepper XXXX habe er insgesamt über € 40.000,00 bezahlt. In der Heimat habe der Vater des BF gemeinsam mit allen Familienmitgliedern in der Landwirtschaft mit ca 15 Kühen gearbeitet. Eine Behandlung seiner psychischen Probleme im Kosovo sei nie notwendig gewesen. Auf die Frage, warum der Vater des BF dort keine Behandlung in Anspruch genommen hätte, antwortete er, keine Zeit gehabt zu haben. Medikamente nehme er seit etwa 3 Jahren ein. Im Kosovo habe er diese in einer Apotheke in XXXX geholt. Es habe sich dabei um Beruhigungstabletten gehandelt. Einen Arzt habe er aber nicht aufgesucht. Im Herkunftsstaat sei er keinen Problemen ausgesetzt gewesen. Seine Kinder hätten 2012 für zwei Monate in XXXX, danach für 10 Monate in XXXX und seit März 2014 in XXXX die Schule besucht.
Im Zuge der Einvernahme wurden ein Vermittlerbericht des Zentrums für integrative Vermittlung in XXXX samt Übersetzung sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses (Deutsch als Fremdsprache) des XXXX, der XXXX sowie der XXXX vorgelegt.
9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, dem RV des BF zugestellt am 22.06.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde darin im Wesentlichen festgehalten, der BF habe nahezu sein gesamtes Leben im Kosovo verbracht. Der BF lebe mit seinen Eltern, seiner Stiefmutter und den Geschwistern in Österreich, wo er in einer gemeinnützen Unterkunft untergebracht sei. Er lebe an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF sei arbeitsfähig und könne im Falle einer Rückkehr einer Beschäftigung nachgehen. Ferner liege keine asylrelevante Bedrohung vor. Der BF halte sich zumindest seit dem 06.06.2012 in Österreich auf und sei am XXXX.2012 nach Ungarn überstellt worden. Am 02.12.2012 sei er erneut in das Bundesgebiet eingereist, um hier neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am XXXX.2013 sei der BF in sein Heimatland abgeschoben worden. Am 02.03.2014 sei er erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF gehe keiner Arbeit nach, haben Deutschkurse besucht und sich für die "A2"-Prüfung angemeldet. Sein Privat- und Familienleben in Österreich beziehe sich überwiegend auf seine eigene Familie.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage. Die schulpflichtigen Kinder des BF könnten das laufende Schuljahr somit noch abschließen.
10. Mit dem am 03.07.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der RV für den BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig sei, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, festzustellen, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG nicht zulässig sei, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, die an das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg gerichtete Stellungnahme sei nicht in ausreichender Form berücksichtigt worden. Das BFA habe zudem keinerlei Länderfeststellungen zum Thema Blutrache übermittelt. Wie die Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Kosovo zeigten, könnten die dortigen Gesundheitseinrichtungen derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren und die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sehe sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Eine einzelfallbezogene Recherche wäre notwendig, um festzustellen, ob der Vater des BF in seiner Heimat Zugang zu psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten hätte. Der Vater des BF sei seit 28.07.2014 in psychologischer, XXXX seit November 2014 in psychiatrischer Behandlung. Aus psychotherapeutischer Sicht sei eine Abschiebung nicht vertretbar. In dieser Hinsicht umfasse die kurze Stellungnahme von Dr. XXXX zur psychischen Situation des Vaters des BF genau einen Satz. Dies könne wohl kein professionelles, mit ärztlicher Sorgfalt erstelltes medizinisches Gutachten darstellen, wenn man sich vor Augen halte, dass Dr. XXXX den Vater des BF niemals gesehen und mit ihm niemals gesprochen habe. Die Familie Isufi könnte sich eine psychiatrische Behandlung im Heimatstaat nicht leisten und hätte dies im Falle einer Rückkehr in deren Heimat schwerwiegende, lebensbedrohliche, gesundheitliche Folgen für sie.
Unrichtig sei auch die Ansicht des BFA, dass die Familie nur unzureichend integriert sei. Teile der Familie besuchten Deutschkurse. Am 19.06.2015 hätten nun XXXX und XXXX sowie der BF selbst erfolgreich die A2-Prüfung abgeschlossen. Der Vater des BF verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse und habe Arbeiten im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeprojektes durchgeführt, was seine Integration weiter unterstreiche. Außerdem sei er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Der BF sei beim Pflichtschulabschlusskurs "XXXX" angemeldet und könnte am 08.09.2015 mit diesem beginnen. XXXX sei für die polytechnische Schule in XXXX angemeldet. Das Schuljahr beginne am 14.09. XXXX sei für die XXXX angemeldet und habe dort einen Platz an 3 Vormittagen. Aufgrund der guten Integration stelle die Nichtbeachtung des Privat- und Familienlebens einen unzumutbaren Eingriff und eine Verletzung des gemäß Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben dar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 06.07.2015 vorgelegt und sind am 09.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Schweiz) geboren, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und Moslem. Er ist Sohn der XXXX sowie des XXXX und lebt mit diesen, seinen Geschwistern XXXX, XXXX, XXXX und seiner Stiefmutter XXXX im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus "A2".
Der BF geht derzeit keiner Beschäftigung nach und verfügt - abgesehen von den soeben genannten Familienmitgliedern - über keine weiteren verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu anderen Personen in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten und lebt von der staatlichen Grundversorgung.
Der BF verrichtete gemeinsam mit seinem Vater in der Zeit zwischen 01.09.2014 und 05.09.2014 Arbeiten an den Schulaußenanlagen des Gymnasiums XXXX.
1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der BF wurde am XXXX.2013 von Österreich in den Kosovo abgeschoben und reiste mit seiner Familie wieder am 02.03.2014 wieder nach Österreich.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
1.5. Der BF ist für den Pflichtschulabschlusskurs "XXXX" angemeldet, dessen Beginn mit 08.09.2015 angesetzt ist.
Der zwischen dem Vater des BF und XXXX entfachte Streit wird derzeit im Vermittlungszentrum XXXX behandelt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Deutschkenntnisse des BF resultieren aus dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten ÖSD-Zertifikat des Prüfungszentrums des XXXX, ausgestellt am 19.06.2015.
Die Ausführungen zur Wohnadresse und -gemeinschaft mit den restlichen Familienmitgliedern ist den Aussagen des BF wie auch dem aktuellen Melderegisterauszug entnehmbar.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF lediglich über Anknüpfungspunkte zu seiner Kernfamilie in Österreich verfügt und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in ausreichend sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Diese Belange sind ferner dem diesem unmittelbar vorangegangenen Asylverfahren abzugewinnen.
In Ermangelung vorhandener Atteste oder Befundberichte in Bezug auf den BF konnte diesbezüglich keine lebensbedrohliche Krankheit festgestellt werden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind der Bestätigung des Gymnasiums XXXX vom 18.11.2014 zu entnehmen. Der Irrtum in Bezug auf den darin entstandenen Schreibfehler betreffend die Zeitspanne der Arbeiten wurde in der Beschwerde ausgeräumt.
Die Anmeldung für den Pflichtschulabschlusskurs "XXXX" sind den Ausführungen der Beschwerde zu entnehmen.
Wenn in der Beschwerde im Hinblick auf die Integration des BF argumentiert wird, der BF habe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im XXXX Arbeiten verrichtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich lediglich um insgesamt 5 Tage gehandelt hat, an welchen er diese ausgeübt hat. Was die Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich betrifft, so ist hervorzuheben, dass sich dieser sich aktuell erst wieder seit 02.03.2014 in Österreich aufhält. Die Aufenthalte in Österreich in den Jahren 2012 und 2013 zeigen sich insofern relativiert, als diese ausschließlich aufgrund der beiden zuvor geführten Asylverfahren bedingt waren, welche rechtskräftig negativ beschieden wurden.
Die ins Treffen geführten Solidaritätskundgebungen für den BF und seine Familie sowie das Schreiben der XXXX stellen zwar Empfehlungen zum Verbleib des BF und seiner Familie in Österreich dar, vermögen jedoch am tatsächlichen, unzureichenden Integrationsgrad des BF und seiner Angehörigen nichts zu ändern.
2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Was den - auch in der Beschwerde als kritisch dargestellten - Gesundheitszustand des Vaters und der Stiefmutter des BF betrifft, so ist dieser weder als lebensbedrohlich zu betrachten, noch einer Behandlung in Österreich oder im Kosovo unzugänglich. Wie dem Entlassungsschreiben des XXXX vom 06.03.2015 zu entnehmen ist, wurde der Vater des BF in gutem Zustand entlassen. Auch die Stiefmutter zeigte sich nach ihrer Behandlung in psychisch stabilem Zustand. Ferner hat der Vater des BF selbst erwähnt, in einer Apotheke in XXXX Medikamente zur Linderung seines Leidens erhalten zu haben. Abgesehen davon hat er auch kundgetan, keine Zeit gehabt zu haben, sich Heimatland behandeln zu lassen. Auch der Umstand, dass der Vater des BF im September und November 2014 Arbeiten verrichtet hat, spricht gegen einen hohen Grad psychischer Beeinträchtigung.
Die Annahme, die Stellungnahme des Dr. XXXX zum Gesundheitszustand des Vaters des BF sei zu kurz ausgefallen, ist ebenfalls nicht überzeugend, hat letzterer lediglich auf die Frage geantwortet, wie es um die zu erwartende Dauer der psychischen Krankheit des BF bestellt ist. Im Übrigen ergibt sich der Zustand des Vaters des BF aus dem Gesamtbild der seinerseits vorgelegten Atteste und ist die Ansicht des Dr. XXXX nur als ein Segment des Gesundheitszustandes des Vaters des BF zu betrachten.
Das aktuelle Vermittlungsverfahren zwischen XXXX und dem Vater des BF ist der vorgelegten Bestätigung des Vermittlungszentrums XXXX vom 23.02.2015 zu entnehmen. Abgesehen davon ist zu erwähnen, dass im gegenständlichen Fall keine weiteren Nachforschungen zum Thema Blutrache durch die belangte Behörde angezeigt waren, weil dieses bereits in den vorangegangenen Asylverfahren behandelt wurde und - wegen des aktuell laufenden Vermittlungsverfahrens - keine weiteren Umstände zu Tage getreten sind, welche eine dahingehend neue Gefährdungslage für den Vater BF und seine Familie hervorgebracht hätten.
Auch die Behauptung der schlechten gesundheitlichen Versorgung im Kosovo, welche es den psychisch belasteten Mitgliedern der Familie des BF nicht ermöglichen solle, adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen, erscheint nicht haltbar. So hat der Vater des BF - wie bereits erwähnt - selbst ausgeführt, einerseits in XXXX Beruhigungstabletten erhalten und andererseits keine Zeit für eine Behandlung gehabt zu haben. Ferner ist den Länderfeststellungen - entgegen der Stellungnahme und Beschwerde - zwar zu entnehmen, dass die dortige Gesundheitsversorgung bei psychischen Krankheiten noch immer mit Schwierigkeiten verbunden ist, die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung jedoch zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums zählt. Abgesehen davon ist hervorzuheben, dass die "Häuser der Integration" in Gjakove, Gjilan, Prizren , Mitrovica und Drenas betreutes Wohnen für Personen mit psychischen Störungen anbieten. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter im Universitätsklinikum Pristina eröffnet. Schließlich bieten Gemeindezentren für psychische Gesundheit ambulante Dienste an und befinden sich neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern aller größeren Städte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF konnte keine intensive Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten darlegen und verfügt - abgesehen von seiner Kernfamilie - über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF vermochte bis dato keine eigenen, genügenden Existenzmittel in Österreich nachzuweisen. Der BF lebt seit März 2014, somit seit rund 1 1/2 Jahren durchgehend in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in ausreichend sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Aber auch die vom BF erworbenen Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF war lediglich aufgrund seines bis dato bestehenden Asylwerberstatus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sein Aufenthaltsstatus war daher bisher als unsicher zu qualifizieren.
Bei näherer Betrachtung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG für die Integration normierten Elemente fallen die Art des Aufenthalts als bisheriger Asylwerber sowie der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet ins Auge.
Die Beschwerde vermochte dem Bescheid des BFA im Hinblick auf die unzureichende Integration des BF nichts entgegenzusetzen. Die bloße Anmeldung zu einem Pflichtschulabschlusskurs vermag kein gültiges, hinreichendes Integrationsmoment für den BF darzulegen. Auch die bereits genannten Deutschkenntnisse allein reichen für eine den Verbleib in Österreich begründende Integration des BF nicht hin.
Was die Art des Aufenthalts betrifft, so sind sowohl der aktuelle als auch die vorherigen Aufenthalte des BF asylbedingt, was seinen Integrationsgrad relativiert.
Die Bindungen zum Heimatstaat sind zwar in Ermangelung verwandtschaftlicher Bande im Kosovo derzeit als lose zu betrachten. Dem gegenüber ist jedoch hervorzuheben, dass der BF mit seiner gesamten Familie ausgereist ist und deren Zusammenleben weder durch den gemeinsamen Aufenthalt in Österreich noch durch eine allfällige Rückreise in den Kosovo als aufgehoben angesehen werden muss.
Im Übrigen musste sich der BF zu jeder Zeit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit allein vermag an jenen Umständen, welche für eine unzureichende Integration sprechen, nichts zu ändern, ist dieser Umstand seiner Wertigkeit nach doch als zu geringfügig zu erachten, um die anderen, für die Abschiebung relevanten Faktoren aufzuwiegen.
Zu der Behauptung in der Beschwerde, im Kosovo keine adäquate Behandlung oder eine solche nur durch Aufbringen eines zu hohen finanziellen Aufwandes in Anspruch nehmen zu können, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl:
B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH darin aus, es ergäbe sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Familie des BF in den Kosovo eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei keinem der Familienmitglieder offensichtlich das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Auch mentaler Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Die in § 14a NAG angeführten Voraussetzungen, insbesondere jene gemäß Abs. 4 Z 1 sind nicht erfüllt.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen
Die für die Beurteilung des Sachverhalts maßgebenden Umstände sind dem Akteninhalt erschöpfend zu entnehmen. So wurden sämtliche - aus der Sicht des BF nötigen - Atteste, Beweise über Solidaritätskundgebungen und sonstige ihm zur Verfügung stehende Bestätigungen beigebracht. Ferner wurde der Vater des BF in starker zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Erkenntnis zur in Aussicht genommenen Rückkehrentscheidung in inhaltlich umfassender Weise vom BFA einvernommen (02.06.2015). Auch in der Beschwerde wurden alle Faktoren dargetan, welche für die Entscheidung von Belang sein könnten.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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