W216 2012748-1•BVwG W216 2012748-1
W216 2012748-1Federal Administrative CourtJul 29, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W216 2012748-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 03.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.07.2014 wird von einem Facharzt für
Innere Medizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1. Zöliakie (1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da lebenslange Diät erforderlich); Pos. Nr. 090301; 20% GdB
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Untersuchte sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.
3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2014 gemäß § 45 AVG Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 19.08.2014 - zusammengefasst - vorgebracht, dass sie den Antrag lediglich aus dem Grund gestellt habe, um im Rahmen des Steuerausgleiches beim Finanzamt eine monatliche Pauschale von Euro 70,-- zu erhalten. Seitens des Finanzamtes sei ihr bestätigt worden, dass eine finanzielle Hilfe erst ab 25% Behinderung beantragt werden könne. Dies sei bei Patienten mit Zöliakie normalerweise der Fall. Da sie eine lebenslange Diät halten müsse und die Lebensmittel in Österreich sehr teuer seien, erwarte sie sich wenigstens vom Staat eine kleine Unterstützung. Sie sei Steuerzahlerin und stets arbeitender Mensch in Österreich.
4. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurden seitens der belangten Behörde einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Dienst zugeführt. Der Sachverständige führte aus, dass keine neuen Aspekte hervorgetreten seien. Insbesondere entspreche auch die aktuell vorliegende Einstufung der diesbezüglichen Regelung der geltenden Einschätzungsverordnung. Eine Änderung sei daher nicht gerechtfertigt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20% festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und die Angaben der Beschwerdeführerin hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.10.2014 - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen um Auskunft ersucht, nach welchen Kriterien die Einstufung der Zöliakie erfolge und welche Unterlagen benötigt würden, um einen Grad der Behinderung von 25% (30%) zu erreichen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.10.2014 - einlangend am 08.10.2014 - von der belangten Behörde vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 11.12.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin - in Ergänzung ihrer Beschwerde - einen neuerlichen Laborbefund von Labors.at, Gruppenpraxis FachärztInnen für Medizinische und Chemische Labordiagnostik vom 25.11.2014.
9. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mit Schreiben vom 31.03.2015 um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage. Insbesondere wurde - unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten Befund - um Beantwortung der Fragen ersucht, welche Gesundheitsschädigungen in welchem Ausmaß durch den vorgelegten Befund dokumentiert werden, sowie weiters, ob dieser Befund eine Änderung bzw. Erweiterung der bisher vorgenommenen Beurteilung bewirken würde.
10. Am 03.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das beauftragte Sachverständigengutachten ein.
Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin kam zu folgendem Ergebnis:
"Abschließende Diagnose:
Zöliakie 09.03.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da voraussichtlich lebenslange Diät erforderlich.
Beantwortung der Frage 1:
Der vorgelegte Befund belegt aus genetischer Sicht die im Gutachten der 1. Instanz festgestellte Diagnose. Diagnose und Grad der Behinderung bleiben unverändert.
Beantwortung der Frage 2:
Eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung wird nicht bewirkt, die Einholung von Gutachten aus anderen Fachgebieten ist nicht erforderlich."
11. Mit Schreiben vom 06.07.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
12. Mit Schreiben vom 16.07.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei von keinem Facharzt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes untersucht oder persönlich über ihre Krankheit befragt worden und verstehe daher auch nicht, dass ein Arzt eine Ferndiagnose lediglich anhand ihrer Unterlagen durchführen könne. Sie habe dem Gericht alle Unterlagen zukommen lassen; auch jene von ihrem persönlichen Internisten, in denen ihre Krankheit (Zöliakie) dokumentiert sei. Sie verstehe nicht, wie es zu einer unterschiedlichen Einstufung von Patienten mit Zöliakie komme. Menschen, die unter Zöliakie leiden würden, müssten lebenslang Diät halten und hätten Lebensmittelmehrkosten. Man sei schon genug gestraft, wenn man lediglich Diätprodukte und nicht einfach in einem Restaurant essen könne und man dann auch noch vom Staat schikaniert werde. Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, dass sie ein Baby habe, sich in Karenz befinde und die finanzielle Unterstützung brauche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 03.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 20 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend eingeholtem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 08.05.2015. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch den vorgelegten Befund dokumentiert wird und ob dieser eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bedingt, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Der Facharzt für Innere Medizin weicht in seiner Einschätzungen vom Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens nicht ab und beurteilt den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin damit übereinstimmend mit 20 v.H.
Aus der Sicht eines Facharztes für Innere Medizin ergab sich in Folge des nachgereichten Befundes im Vergleich zum Gutachten in erster Instanz dieselbe abschließende Diagnose, nämlich "Zöliakie, 09.03.01, 20%; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da voraussichtlich lebenslange Diät erforderlich." Der vorgelegte Befund belege aus genetischer Sicht die im Gutachten der ersten Instanz festgestellte Diagnose. Diagnose und Grad der Behinderung seien unverändert geblieben. Eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung werde nicht bewirkt.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin sich nicht damit einverstanden erklärt, dass der Grad ihrer Behinderung (Zöliakie) mit (lediglich)20 % eingestuft wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Einstufung - wie gesetzlich vorgesehen - durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen erfolgt ist. Eine Erkrankung, wie es die Beschwerdeführerin aufweist (Zöliakie), ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zufolge mit einem Grad der Behinderung von 10% bis 20% einzustufen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 20% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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