W190 2017007-1•BVwG W190 2017007-1
W190 2017007-1Federal Administrative CourtJul 29, 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, bestehendes Familienleben,<br/>Dauer, Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig
W190 2017007-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014, Zl. 635799405-14655198, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte im Juni 2005 zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 9. Juni 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ebenfalls Staatsangehöriger Georgiens, gelangte bereits im Jahr 2003 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. Juli 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. August 2003 gemäß §§ 7 und 8 AslyG 1997 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2006, Zl. 05 08.385-BAW, wurde der vorbezeichnete Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieselbe gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 2008, Zl. 267.650/0/6E, wurde die gegen diese Erledigung erhobene Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Sofern sich die Berufung gegen Spruchpunkt III. des vorbezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes richtete wurde dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bislang ihre Ehe verschwiegen habe und der Behörde die Ehe nur durch Zufall bekannt geworden sei. Im Asylverfahren des Ehegatten sei die Frage der Ausweisung durch die Asylbehörde jedoch nicht geprüft worden, da dies aufgrund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 der zuständigen Fremdenbehörde obliege. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur sei daher auch die Ausweisung der Beschwerdeführerin durch die Fremdenbehörden zu beurteilen, da es durchwegs möglich erscheine, dass diese auf Grundlage einer Ausweisung das Bundesgebiet allenfalls ohne den Ehegatten verlassen müsste.
Gegen die Spruchpunkte I und II. des vorzitierten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
Gelegentlich der in weiterer Folge erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 29. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde alleine noch kein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffe. Zu ihren sonstigen persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie betreibe in Österreich ein Studium an einer Universität und sei im 4. Monat schwanger, wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft handle. Sie sei verheiratet und lebe ihre Familie in Georgien. Allerdings verfüge sie auch in Österreich über Angehörige.
Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, (W190 2017003-1) im Bundesgebiet geboren und stellte deren im Bundesgebiet als Asylwerbender lebender Vater als gesetzlicher Vertreter am 13. Februar 2009 für diese einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2009, Zl. 09 01.886-BAW, wurde der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. des vorangeführten Bescheides wurde die Ausweisung der Tochter Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG als vorübergehend unzulässig erklärt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011, Zl. 2008/23/1433, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 14. Mai 2008 mangels der Lösung einer maßgeblichen Rechtsfrage abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 langte die Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters ein und führte dieser mit Schriftsatz vom 3. September 2012 hinsichtlich der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin aus, dass eine asylrechtliche Ausweisung im Verfahren der Beschwerdeführerin bis dato noch nicht ergangen sei. Am XXXX sei die Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und deren Ausweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2009 für vorübergehend unzulässig erklärt worden. Die Tochter besuche derzeit einen Kindergarten und sei sprachlich sehr gut entwickelt. Vom Vater des Kindes lebe die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit getrennt. Die Beschwerdeführerin habe sich seit Beginn ihres Aufenthaltes sehr gut integriert. So sei es der Beschwerdeführerin nach Absolvierung diverser Vorstudienlehrgänge möglich gewesen sich für die Studienrichtungen Soziologie und Rechtswissenschaften an der Universität XXXX zu inskribieren. Es wurde daher beantragt, im Fall der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
Zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Teilnahmebestätigung für einen Berufsorientierungskurs des Beratungszentrums XXXX vom 29. Juni 2006
Zertifikat über die Teilnahme an einem Sprach- und Qualifizierungskurses ("Kompetenzen für Beruf und Alltag") im Zeitraum Jänner bis Juni 2006
Deutschzertifikat der Niveaustufe B1 vom 27. Juni 2006 (mit "Sehr Gut" bestanden)
Studienbestätigung für das Bachelorstudium Soziologie sowie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX vom 22. August 2012
Studienerfolgsnachweis (positiv absolvierte Prüfungen) der Universität XXXX vom 22. August 2012
Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens für die Beschwerdeführerin vom 11. August 2011
Konvolut von Unterstützungsschreiben von Privatpersonen für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 7. November 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, sie und ihre Tochter lebten derzeit von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Mit ihrem Ehemann und Vater ihrer Tochter habe sie bis September/Oktober 2011 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Derzeit lebe sie mit ihrer Tochter in einer Privatunterkunft. Zwischen ihrer Tochter und deren Vater bestünde aber regelmäßiger Besuchskontakt. Sie selbst beabsichtige ihr Studium abzuschließen und danach einer Beschäftigung nachzugehen. In Georgien lebe noch ihre Mutter, wobei ihr deren Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Ihr Vater sei bereits vorverstorben und habe sie keine Geschwister.
Am 16. Dezember 2012 erstattete die Landespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin Anzeige gemäß § 120 FPG wegen angeblich rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 6. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot verständigt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2013 (Datum des Posteinganges) brachte die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vor, sie betreibe weiterhin ihr Universitätsstudium mit gutem Erfolg und verfüge über eine aufrechte Beschäftigungszusage. Es liege in ihrem Falle mittlerweile ein über achtjähriger und durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet vor und sei eine überdurchschnittliche Integration vorliegend. Eine Ausweisungsentscheidung sei bis dato nicht getroffen worden.
Am 16. Oktober 2013 erstattete die Landespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin erneut Anzeige wegen angeblich rechtswidrigen Aufenthaltes.
Am 11. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 ersuchte die Magistratsabteilung 35 des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien die Sicherheitsdirektion Wien um Mitteilung, ob gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG Bedenken bestünden. Die Magistratsabteilung 35 führte in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsverfestigung und ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privatlebens vorlägen, da von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies in der Stellungnahme vom 26. Mai 2014 daraufhin, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt lebe und die minderjährige Tochter zu einem Zeitpunkt geboren sei, wo sich die Beschwerdeführerin über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Es bestehe nach wie vor ein Bezug zum Herkunftsstaat und befinde sich die Tochter in einem Lebensalter, wo sie sich in Georgien integrieren könne. Die Beschwerdeführerin könne ihr Studium auch in Georgien fortsetzen. Darüber hinaus sei am 6. Juni 2013 ein Verfahren zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden und werde dieses fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nochmals vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt. In der darauf erstatteten Stellungnahme vom 14. Juni 2014 wies der rechtsfreundliche Vertreter nochmals auf die überdurchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin und ihren nunmehr neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hin. Weiters sei es der Beschwerdeführerin gelungen, ein Berufspraktikum bei einer konkret genannten Institution als Sozialbetreuerin zu erhalten.
Zum Nachweis ihrer Integration wurden noch folgende Unterlagen beigelegt:
Leistungsnachweis der Universität XXXX vom 6. Juni 2014
Studienbestätigung des Bachelorstudiums der Soziologie an der Universität XXXX vom 6. Juni 2014
Mitarbeiterinnenbeurteilung des Vereins XXXX
Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 urgierte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, die Behörde möge im Verfahren zur Verfügung einer Aufenthaltsbeendigung eine Entscheidung treffen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014, Zl. 635799405-14655198, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunk I.) Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde begründete die Ausweisungsentscheidung damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihre Ausreiseverpflichtung ignoriere. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Aufenthaltstitel und sei dieser der Umstand ihres illegalen Aufenthaltes auch bekannt. Sie sei verheiratet, lebe allerdings vom Ehemann und Vater ihrer Tochter getrennt. Zwischen den Ehepartnern bestünde aufgrund der gemeinsamen Tochter aber nach wie vor Kontakt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte und die gemeinsame Tochter würden sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. Die gegenständliche Maßnahme stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar und werde die Kernfamilie nicht zerrissen, da beabsichtigt sei, gegen die Tochter der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem sei eine berufliche Integration nicht gegeben, da ein Berufspraktikum eine solche nicht begründe. Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei zweifelsfrei gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat, da sich ihre Mutter weiterhin dort aufhalte. Einer Reintegration der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat stehe daher Nichts entgegen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014, wurde schließlich auch der Tochter der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunk I.) Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Erledigung wurde jedoch trotz Vollmachtsbekanntgabe nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter, sondern an die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Tochter zugestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist Beschwerde und wiederholte die bereits in den an die belangte Behörde gerichteten Schriftsätzen vom 3. September 2012, 27. Juni 2013 und vom 14. Juni 2014 dargelegten Ausführungen. Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde unterlasse es, sich mit der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Aufenthaltsbeendigung auseinanderzusetzen. So werde eine allfällige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig dann gemindert, wenn die zuständige Behörde über mehrere Jahre hindurch keine Aufenthaltsbeendigung verfüge. Dies sei im konkreten Falle nicht geschehen, obwohl die Beschwerdeführerin während der gesamten Verfahrensdauer verfügbar und mit der Behörde auch in Kontakt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2005, sohin seit neuneinhalb Jahren durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin sei überdurchschnittlich in die österreichische Gesellschaft integriert und seien die Bindungen zum Herkunftsland zwischenzeitig abgerissen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet geboren und sei gegen diese bis dato keine rechtswirksame Aufenthaltsbeendigung erlassen worden, da die gegen diese erlassene Rückkehrentscheidung nicht an den ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei.
Am 4. März 2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein umfangreiches Konvolut an Empfehlungsschreiben von Studienkolleginnen und Universitätsprofessoren der Beschwerdeführerin in Vorlag, dem ein überdurchschnittliches und herausragendes Maß an Integration und Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld zu entnehmen ist.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2015, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters eingangs an, gegenwärtig alleinstehend zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Im Herkunftsstaat verfüge sie noch über ihre Mutter, zu der der Kontakt aber seit einiger Zeit abgebrochen sei. Ihr Vater sei bereits verstorben und habe sie keine Geschwister. Nach Absolvierung der Grundschule habe sie im Herkunftsstaat zwei Jahre an der Universität in XXXX studiert.
Zwar habe sie in Österreich mangels Beschäftigungsbewilligung bislang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen können, allerdings habe sie über Vermittlung des Arbeitsmarktservices im Jahre 2014 ein Praktikum beim Verein XXXX absolvieren können. Derzeit bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und lebe in einer Privatunterkunft. Zusätzlich werde sie immer wieder von diversen Freunden mit Sachleistungen unterstützt und bestünde im Rahmen ihres Studiums auch die Möglichkeit zur Erlangung von Leistungsstipendien. Sie sei bereits seit 2007 Studentin an der Universität XXXX. Zunächst habe sie einen Vorstudienlehrgang und anschließend für kurze Zeit das Studium der Rechtswissenschaften betrieben. Seit dem Wintersemester 2010 sei sie zum Bachelorstudium für Soziologie zugelassen und habe bereits zahlreiche Prüfungen absolviert. Ferner habe sie etwa den Integrationskurs 2 beim Beratungszentrum XXXX absolviert und zahlreiche Sprachkurse für die deutsche Sprache erfolgreich abgeschlossen. Ihren Alltag sei als alleinerziehende Mutter durch die Kindererziehung, die Haushaltsführung aber auch das vorerwähnte Studium ausgefüllt. Ihre Tochter besuche derzeit einen Kindergarten, ein Schulbesuch sei für September 2015 in Aussicht genommen.
Der erkennende Richter stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die meisten an sie gerichteten Fragen gleich unmittelbar auf Deutsch beantwortet habe und deren aktives wie auch passives Sprachvermögen aufgrund der geführten Gespräche als ausgezeichnet zu bezeichnen sei. Hinsichtlich ihres Wissens über die österreichische Geschichte, Kultur und Politik verwies die Beschwerdeführerin auf die von ihr im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Universität XXXX abgelegten Prüfungen. Kenntnisse über das österreichische Rechtssystem habe sie sich während des rechtswissenschaftlichen Studiums angeeignet.
Durch ihr Studium sowie durch ihre Tochter verfüge sie über ein ausgeprägtes soziales Netz und verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das beigebrachte Konvolut von Empfehlungsschreiben. Auch sei sie Taufpatin eines Kindes einer befreundeten Familie. Zum Vater ihrer Tochter bestehe weiterhin Kontakt. Bis zum Jahr 2011 habe sie mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch die Tochter habe nach wie vor regelmäßigen Besuchskontakt zu ihrem Vater.
Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer und der Integration ihrer Tochter erneut folgende Unterlagen vor:
Empfehlungsschreiben der Eltern des XXXX vom 29. April 2015 betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter
Ergänzungsprüfungszeugnis in den Fächern Geschichte und Sozialkunde des Vorstudienlehrganges der XXXX Universitäten vom 26. Februar 2009
Kindergartenbestätigung vom 4. Juli 2013 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2015.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, geboren am XXXX, erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Georgiens und der georgischen Volksgruppe zugehörig.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9. Juni 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2006, Zl. 05 08.385-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Genannte gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 14. Mai 2008 der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit statt, als die Ausweisung der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben wurde. Die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde jedoch abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei. Die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde letztlich mit Beschluss vom 26. Mai 2011 abgewiesen.
Eine Ausweisungsentscheidung wurde im Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach Ergehen des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 2008 durch das Bundesasylamt bzw. die belangte Behörde über Jahre hindurch nicht getroffen und der Beschwerdeführerin erst mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014, Zl. 635799405-14655198, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunk I.) Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (W190 2017003-1), wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Vom Vater der Tochter lebt die Beschwerdeführerin getrennt, doch besteht weiterhin regelmäßiger Kontakt zu diesem. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und lebt in einer Privatunterkunft. Die Beschwerdeführerin ist seit 2007 Studentin an der Universität XXXX und verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über die österreichische Gesellschaft, Politik und Geschichte. Sie absolvierte im Sommer 2014 ein Berufspraktikum. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein überdurchschnittliches und herausragendes Maß an sozialer Integration in Österreich.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zu Zl. W190 2017003-1 wurde die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gegen den in ihrem Asylverfahren ergangenen "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014 mangels rechtswirksamer Zustellung der Erledigung als unzulässig zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Aufgrund des vorgelegten unbedenklichen Personaldokumentes steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.
Ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über die österreichische Gesellschaft, Politik und Geschichte und die von ihr betriebenen universitären Studien vermag der erkennende Richter auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14. Jänner 2015 bzw. auf die vorgelegten Prüfungszeugnisse bzw. Bestätigungen der Universität XXXX zu stützen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, zum bestehenden gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter sowie dem aufenthaltsrechtlichen Status Tochter konnten auf Grundlage der Verwaltungsakte sowie der hg. Akte sowie aus Abfragen des Zentralen Melderegisters getroffen werden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Jänner 2006 abgewiesen. Da der erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erst mit dem abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011 in Rechtskraft.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juni 2005 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Georgiens keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Die Beschwerdeführerin lebt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet und ist auch ihre minderjährige Tochter im Jahr 2009 im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführerin versucht durch eigene Initiative ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. pro futuro zu sichern, was durch die vorgelegte Einstellungszusage bzw. durch das bereits absolvierte Berufspraktikum und auch das von der Beschwerdeführerin betriebene Universitätsstudium unzweifelhaft untermauert wird. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich, wie dies unter anderem aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben, welche auch von einigen ihrer Universitätsprofessoren ausgestellt wurden, hervorgeht, ein überdurchschnittlich hohes Maß an sozialer Integration. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gute Kenntnisse über die österreichische Gesellschaft, Politik und Geschichte. Die Beschwerdeführerin betreibt seit 2010 erfolgreich das Studium der Soziologie.
Festgestellt wird ferner, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2006, sofern sich diese gegen Spruchpunkt III. richtete, in Folge der Behebung des Unabhängigen Bundesasylsenats (Entscheidung vom 14. Mai 2008) nunmehr seit mehr als neun Jahren als unerledigt aushaftet. Bereits gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war der Bescheid im Asylverfahren mit der Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig war. Auch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung im Verfahren um Gewährung von internationalem Schutz mit einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Rechtsansicht der hinsichtlich der das Asylverfahren abschließenden Ausweisungsentscheidung nunmehr mehr als neun Jahre säumigen belangten Behörde, der zu Folge sich die Beschwerdeführerin seit Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten haben soll, kann daher in keinster Weise nachvollzogen werden. Mangels Ausweisungsentscheidung haftet das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nämlich in diesem Umfang nach wie vor als unerledigt aus und ist die Beschwerdeführerin daher bis dato zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2009 als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde und bis Ergehen des angefochtenen Bescheides keine entgegenstehende fremdenpolizeiliche Entscheidung betreffend der Tochter der Beschwerdeführerin aktenkundig ist. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin ab 26. September 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben soll, könnte daher auch aus diesem Gesichtspunkte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beigetreten werden, da diesfalls der Beschwerdeführerin hätte zugemutet werden müssen, Österreich unter Zurücklassung ihrer minderjährigen Tochter zu verlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unzulässigkeit der Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin nur als vorübergehend unzulässig erklärt wurde.
Zudem bleibt zu unterstreichen, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dieselbe bereits seit September 2012 zur Herbeiführung der im Asylverfahren aushaftenden Ausweisungsentscheidung anzuhalten versucht hat, ohne dass diese Bemühungen die belangte Behörde zu einem umgehenden Handeln bewegen hätten können. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin rechtsirrig dann aber auch noch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Vorwurf zu machen können glaubt, so mutet dies unter den gegeben Umständen d.h. in Anbetracht der eigenen neunjährigen Untätigkeit nahezu grotesk an. Vielmehr war die Beschwerdeführerin zu jedem Stadium des Verfahrens bemüht, eine Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung beziehungsweise der Erteilung eines Aufenthaltstitels von sich aus herbeizuführen.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls objektiv nachvollziehbar, von welchen Determinanten sich die belangte Behörde bei Fällung ihrer Entscheidung hat leiten lassen, doch erscheint es unter den gegebenen Umständen zusätzlich umso beachtenswerter, dass die (angefochtene) Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis auch im Gegensatz zur von der Magistratsabteilung 35 der Bundeshauptstadt Wien in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2014 geäußerten Ansicht steht, welche im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Berücksichtigung bzw. Erwähnung erfahren hat.
Im Vergleich zu anderen Verfahren, in denen die Integration nur auf einem durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruhte (vgl. VfSlg. 19.086/2011; VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.), dauert das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits über zehn Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).
Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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