BVwG W170 2000750-2

W170 2000750-2Federal Administrative CourtJul 29, 2015

Regest

bauliche Veränderung, Bausubstanz, Denkmaleigenschaft,<br/>Gebäudeinneres, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung

Full text

BVwG W170 2000750-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000750.2.00

Spruch

W170 2000750-2/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.7.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Mair, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.8.2006, Zl. 46.438/2/2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister von und Stadtgemeinde Bad Ischl):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 1, 3

DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der äußeren Erscheinung samt des Daches des ehemaligen XXXX = Wohnhaus mit Kapelle in Bad Ischl mit Ausnahme des Inneren der Kapelle, XXXX, Ger.Bez. Bad Ischl, Pol.Bez. Gmunden, Oberösterreich, XXXX, GB 42002 Bad Ischl gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist das ehemalige XXXX = Wohnhaus mit Kapelle in Bad Ischl, XXXX, Ger.Bez. Bad Ischl, Pol.Bez. Gmunden, Oberösterreich, XXXX, GB 42002 Bad Ischl (im Folgenden: Objekt).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt war und ist das Objekt im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.

2. Mit dem Schriftsatz vom 10.7.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Objekt wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1, 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen.

Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten angeschlossen, in dem nach einer Beschreibung des Objekts im Befund im Gutachten im engeren Sinn zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung beikomme, da es sich um ein im 3. Viertel des 19. Jahrhunderts umgebautes Wohnhaus mit bauhistorisch älterem Kern handle, das in seinen klassizistischen Bauformen dem in der Biedermeierzeit entwickelten Villentypus mit rustiziertem Sockelbereich und einfach gegliedertem Obergeschoss, in der Proportion von 3:5-Achsne und flachem Walmdach folge. Diese Grundform sei für das städtische Ambiente adaptiert worden, indem ein weiteres Geschoß hinzugefügt und der den Eingang betonende Säulenportikus mit Balkon über alle Stockwerke und 3 Achsen ausgedehnt worden sei. Der biedermeierliche Villenbau und seine Weiterentwicklung im 3. Viertel des 19. Jahrhunderts sei eine vor allem in den damals aufstrebenden Badeorten prägende Architekturform, die auch für den wirtschaftlichen Aufschwung Bad Ischls in dieser Zeit exemplarischen Charakter habe. Von besonderer Bedeutung sei in kultureller, stadthistorischer Sicht die bauliche Verbindung mit der XXXX, die über Generationen als Station bei Fronleichnamsprozessionen fungiert habe. Dieser seit dem 16. Jahrhundert dokumentierten, baulich im 19. Jahrhundert erneuerten Kapelle verdanke auch der Platz seinen Namen, das Objekt nehme darüber hinaus auf Grund seiner markanten Position im örtlichen Stadtbild einen besonderen Stellenwert im historisch gewachsenen Stadtgefüge ein.

Nach Zustellung des Schriftsatzes teilte das Land Oberösterreich mit Schriftsatz vom 24.7.2006, Gz. K-183.038/48-2006/Lin mit, dass es gegen das Gutachten und die Unterschutzstellung keinen Einwand erhebe.

Am 23.8.2006 langte beim Bundesdenkmalamt ein mit 22.8.2006 datiertes Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Peter Mair ein, der insbesondere anzeigte, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und um Auskunft über den Umfang der Unterschutzstellung vor Abgabe einer Stellungnahme ersuchte. Weiters wurde mitgeteilt, dass das historische Altarbild der Kapelle vom ehemaligen Eigentümer des Hauses abmontiert und entfernt worden sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht vorliegen würden und sich der Beschwerdeführer gegen eine solche ausspreche.

3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.8.2006, Gz. 46.438/2/2006, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts (im gesamten Umfang) gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend wurde im Wesentlichen auf das unter 2. dargestellte Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass im Rahmen des Administrativverfahrens die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objektes nicht bestritten worden und die Erhaltung des Objektes mit näherer, auf das Gutachten bezugnehmender, Begründung im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Bescheid wurde am 29.8.2006 den Amtsparteien, dem in Deutschland lebenden Beschwerdeführer am 30.8.2006 zugestellt.

4. Mit Schreiben des Landes Oberösterreich vom 11.9.2006, Gz. K-183.038/49-2006-Wa/Mar, wurde die Unterschutzstellung zur Kenntnis genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2006 wurde vom Eigentümer gegen den unter

3. bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Gutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden sei und das Bundesdenkmalamt auf den Schriftsatz vom 22.8.2006 nicht reagiert habe. Erst danach habe man eine Stellungnahme abzugeben beabsichtigt und habe der Beschwerdeführer mangels Antwort nicht die Möglichkeit zu einer solchen gehabt.

Gerügt wurden unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Unterlassung der amtswegigen Sachverhaltsermittlung, unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel. Insbesondere sei die XXXX bereits vom Vorbesitzer entfernt worden, sodass diese auch nicht vom Denkmalschutz umfasst sein könne. Weiters wurden weitere aus Sicht des Beschwerdeführers bestehende Mängel im Gutachten aufgezeigt, die allesamt zur rechtswidrigen Unterschutzstellung geführt hätten. Schließlich enthalte der Bescheid keinerlei Feststellungen zur überregionalen Bedeutung des Objekts und werde daher beantragt, dass die Berufungsbehörde den rechtswidrigen Bescheid aufheben möge.

5. Nach Vorlage der Berufung und des Verwaltungsakt durch das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 21.9.2006, Gz. 46.438/5/2006, an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und Vorlage durch dieses an das Bundesverwaltungsgericht mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, wurde die unter 4. dargestellte Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2014, Gz. W183 2000750-1/4E, als unzulässig, da der unter 3. dargestellte Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht erlassen worden sei.

6. Daher wurde der unter 3. dargestellte Bescheid vom 23.8.2006 der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesdenkmalamt am 4.12.2014 zugestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 29.12.2014, am selben Tag zur Post gegeben, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde gegen den nunmehr am 4.12.2014 zugestellten Bescheid vom 23.8.2006 ergriffen.

Im Wesentlichen wurde nach einer Wiederholung des Vorbringens der Berufung vom 15.9.2006 - die sich im Wesentlichen auf aus Sicht der beschwerdeführenden Partei bestehende Mängel im Amtssachverständigengutachten beziehen - ausgeführt, dass das Bundesdenkmalamt erneut den Bescheid aus dem Jahr 2006 zugestellt habe und auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Umbauarbeiten und Sanierungsmaßnahmen, insbesondere der durch den Voreigentümer durchgeführten Entfernung der XXXX eine Unterschutzstellung im Sinne des DMSG nicht mehr möglich sei. Es sei im Wesentlichen neben der Entfernung der Kreuzkappe zu einer Komplettsanierung des Gebäudes, einer Veränderung der Fassade, einem Austausch der Fenster, einer Neueindeckung des Daches und zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Inneren des Gebäudes gekommen. Daher gehe die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes über den tatsächlichen Bestand hinaus. Man hätte allenfalls das Gebäude ohne XXXX und unter Beachtung der erfolgten Baumaßnahmen unter Schutz stellen können und stelle es einen Mangel dar, dass die Behörde nicht den aktuellen Zustand des Gebäudes erhoben habe.

Abermals habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern.

Durch die Zustellung des Bescheides aus dem Jahr 2006 in unveränderter Form werde nunmehr darüber hinaus der Bescheid für einen nicht mehr im Amt befindlichen Präsidenten von einer aus dem aktiven Dienst bereits ausgeschiedenen Mitarbeiterin genehmigt, sodass von einem Nichtbescheid auszugehen sei.

Schließlich treffe der Bescheid keine Feststellungen hinsichtlich der überregionalen Bedeutung des Objekts und sei eine Unterschutzstellung nicht gerechtfertigt.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben oder den Bescheid aufheben und die Sache zur Erlassung eines Ersatzbescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverweisen.

8. Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens wurde durch einen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes am 26.2.2015 ein aktuelles Gutachten erstattet.

Im Befund wurde das Objekt, das aus dem 3. Viertel des 19. Jahrhunderts stamme und dessen neoklassizistische Formen bereits in alten Ansichten dokumentiert wurde, hinsichtlich des Äußeren beschrieben und dessen Geschichte dargestellt. Die äußere Erscheinung sei auch durch eine grundlegende Sanierung des Gebäudes im 20. Jahrhundert bis auf eine Neufärbelung kaum verändert worden und seien der Außenputz sowie Teile der Bauausstattung erhalten geblieben. Weiters wurde in der Beschreibung auf den Typus des Hauses, die verbliebenen Teile der dem Objekt vorgelagerten Kapelle und die bemerkenswerte, äußerst zierlich gearbeitete dreigeschossige hölzerne Veranda, von der im 20. Jahrhundert einige Zierraten entfernt worden seien, hingewiesen. Im sich auf die XXXX beziehenden Teil des Befundes wurde unter anderem ausgeführt, dass diese ebenfalls aus dem 3. Viertel des 19. Jahrhunderts stamme und an die Westfassade des Hauses angebaut sei. Neben einer Beschreibung der Kapelle wurde darauf hingewiesen, dass diese über viele Jahre eine Station bei den Fronleichnamsprozessionen gewesen und ein Vorgängerbau seit dem 16. Jahrhundert nachgewiesen sei, Teile der Kapelle aber vermutlich aus einer Adaptierung in der Mitte des 20. Jahrhunderts stammen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Altar mit weiteren Bestandteilen der ursprünglichen Kapellenausstattung (Deckenbild, Giebelschnitzerei und vorderes Eisentor) 2006 entfernt worden sei.

Schließlich wurde im Befund auf Vergleichsobjekte im Bereich von Bad Ischl eingegangen; im gesamten Gemeindegebiet von Bad Ischl gebe es 23 denkmalgeschützte Villenbauten, zwei davon seien im für das Objekt kennzeichnenden Salzkammergut-Stil mit hölzernen Veranden ausgestattet. Die spezifische Lage im Ortszentrum treffe aber nur auf eines dieser Objekte zu, das aber nicht die spezifisch städtische Ausprägung wie beim verfahrensgegenständlichen Objekt aufweisen würde. Unter den derzeit nicht denkmalgeschützten Bauten im Zentrum von Bad Ischl seien 13 Villen, von denen aber nur ein Objekt die charakteristische mehrgeschossige Loggia besitzen würde, diese habe allerdings eine kräftigere Ausprägung. Einen Zusammenhang mit einer Andachtsstätte würde keines der Vergleichsobjekte aufweisen.

Da sich die ausgeprägte ortsgeschichtliche Bedeutung des Objektes aus der Verbindung mit einer Andachtsstätte herleite, sei - so der Befund abschließend - eine Vergleichsmöglichkeit im weiteren regionalen Umkreis nicht gegeben.

Im Gutachten (im engeren Sinne) wurde hinsichtlich der geschichtlichen Bedeutung ausgeführt, dass in stadthistorischer Sicht die bauliche Verbindung des Wohnhauses mit den erhaltenen Bestandteilen der XXXX, die über Generationen als Station bei den Fronleichnamsprozessionen fungiert habe, von besonderer Bedeutung sei. Dieser baulich im 19. Jahrhundert erneuerten Kapelle verdanke auch der XXXX seinen Namen, was ein eindrucksvoller Beleg für diese Bedeutung sei.

Zur künstlerischen Bedeutung wurde angeführt, dass diese vor allem aus baukünstlerisch wertvollen Bau- und Ausstattungsteilen des Objekts abzuleiten sei, wie etwa die zart gedrehten Holzsäulen der Veranda, deren Drehrichtung achsweise wechsle oder die erhaltenen Bestandteile der XXXX.

Zur kulturellen Bedeutung wurde ausgeführt, dass das in der heutigen Erscheinung aus dem 3. Viertel des 19. Jahrhunderts stammende Objekt in seinen klassizistischen Bauformen einem Villentypus, der für das städtische Ambiente adaptiert worden sei, indem ein weiteres Geschoß hinzugefügt und der Eingang mit einer dreiachsigen stockwerksübergreifenden Veranda betont worden sei, folge. Sohin dokumentiere der Bau den biedermeierlichen Villenbau und seine Weiterentwicklung im 3. Viertel des 19. Jahrhunderts, eine vor allem in den damals aufstrebenden Badekurorten prägende Architekturform, die auch für den wirtschaftlichen Aufschwung Bad Ischls in dieser Zeit exemplarischen Charakter habe. Durch die bauliche Verbindung des Objekts mit einer traditionsreichen Andachtsstätte sei weitere kulturelle Bedeutung gegeben. Mit den erhaltenen Bestandteilen der Kapelle sei diese Bedeutung auch im baulichen Bestand dokumentiert, wenn auch durch die seit 2006 erfolgte Reduzierung geschmälert, jedoch in Folge der erhalten gebliebenen Bestandteile immer noch vorhanden. Darüber hinaus nehme das Objekt mit dem Hausnahmen "ehemaliges XXXX" aufgrund seiner markanten städtebaulichen Position auch einen besonderen Stellenwert im historisch gewachsenen Stadtgefüge ein.

Schließlich führt das Gutachten zum Stellenwert des Objekts im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes aus, dass unter Berücksichtigung der angelegten Vergleichskriterien es weder regional noch überregional ein dem gegenständlichen Bauwerk vergleichbares Objekt gebe.

9. Ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 27.2.2015,

Gz. BDA-46438/obj/2014/0002-allg, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Parteien unter anderem von der Einleitung des Beschwerdeverfahrens unterrichtet und diesen einerseits die Beiziehung des das Gutachten erstattenden Amtssachverständigen als Sachverständiger des Gerichts und andererseits das unter 8. dargestellte Gutachten vorgehalten.

Gegen den Sachverständigen wurden seitens des Bundesdenkmalamtes (Schreiben vom 25.3.2015, Gz. BDA-46438/obj/2015/0002-allg), seitens der Stadtgemeinde Bad Ischl (Schreiben vom 3.4.2015) und seitens der beschwerdeführenden Partei (Schreiben vom 15.4.2015) ausdrücklich kein Einwand erhoben; Äußerungen der verbliebenen Amtsparteien gingen diesbezüglich nicht ein.

Mit (schon oben erwähntem) Schreiben der Stadtgemeinde Bad Ischl teilte diese mit, dass sowohl das Objekt als auch die verbliebenen Bestandteilen der Kapelle für die Stadt Bad Ischl von großer historischer, künstlerischer und kultureller Bedeutung sei und verwies auf das vorgehaltene Gutachten.

Mit (schon oben erwähntem) Schreiben der beschwerdeführenden Partei verwies diese auf das Gutachten, nachdem allenfalls eine Teilunterschutzstellung der äußeren Erscheinung mit Dach in Frage käme. Der Sachverständige habe aber nicht ausgeführt, weshalb die Erhaltung der angeführten Gebäudebestandteile, die eine Teilunterschutzstellung rechtfertigen würden, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Insbesondere lasse das Gutachten Ausführungen vermissen, dass es sich um Kulturgüter aus überregionaler Sicht handle, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit bedeuten würde. Daher könne eine Unterschutzstellung nicht vorgenommen werden; im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und die dort gestellten Anträge aufrechterhalten.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.4.2015, Gz. W170 2000750-2/7Z, wurde der Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen und wurden unter einem die Parteien hievon verständigt.

Weiters teilte das Bundesdenkmalamt über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 5.6.2015, Gz. BDA-46438.obj/0008-RECHT/2015, mit, dass der gegenständliche Bescheid im Jahr 2006 rechtsgültig gezeichnet wurde, auch wenn sich die diesbezüglich tätigen Beamten inzwischen und zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Jahr 2014 im Ruhestand befänden. Der Bescheid sei 2006 gegenüber den Legalparteien rechtswirksam erlassen worden.

Am 28.7.2015 wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung abgehalten.

Einleitend wurden der bisherige Verfahrensgang und die Zulässigkeit der Beschwerde thematisiert.

In weiterer Folge wurde durch den beigezogenen Sachverständigen das Gutachten vorgetragen und ergänzt, indem dieser ausführte, dass unter Bezugnahme auf den zitierten Befund im Hinblick auf die durch das Kaiserhaus gegebene Verbindung des Kurortes Bad Ischl mit der damaligen Reichshauptstadt Wien und damit mit dem gesamten Gebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie, das im 3. Viertel des 19. Jahrhundert bekanntlich über das Gebiet der heutigen Republik Österreich weit hinausgereicht habe, ein überregionaler Zusammenhang durchaus gesehen werden könne.

Über Nachfrage bestätigte der Sachverständige, dass das Objekt aktuell der Beschreibung in seinem Gutachten entspreche; allerdings habe der Ischler Heimatverein die XXXX "im Einvernehmen" mit dem Beschwerdeführer wieder revitalisiert.

Weiters nahm der Sachverständige zu den festgestellten Veränderungen am Objekt, deren Auswirkungen auf die Denkmaleigenschaft, den Kriterien für die Vergleichbarkeit des Objekts mit anderen bestehenden Bauwerken sowie der Bedeutung des Hauses auch ohne Kapelle Stellung. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass dem neu aufgebauten Altarbild aus Sicht des Denkmalschutzes eine geschichtliche, kulturelle oder kunsthistorische Bedeutung nicht zukomme.

Abschließend wurde von der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der regionalen und überregionalen Bedeutung des Objekts ohne Kapelle gestellt.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Beim Objekt handelt es sich um das ehemaligen XXXX = Wohnhaus mit Kapelle in Bad Ischl, XXXX, Ger.Bez. Bad Ischl, Pol.Bez. Gmunden, Oberösterreich, XXXX, GB 42002 Bad Ischl; es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

2. Dem Objekt kommt in Bezug auf seine Außenerscheinung samt Dach eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu; keine Bedeutung kommt dem Inneren der Kapelle zu.

3. Das Objekt dokumentiert aus stadthistorischer Sicht durch die bauliche Verbindung des Wohnhauses mit den erhaltenen Bestandteilen der XXXX das Bestehen einer über Generationen bestehenden Andachtsstätte, die bei Fronleichnamsprozessionen als Station fungierte.

4. Dem Inneren des Gebäudes kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.

5. Der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts würde insbesondere aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

6. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Feststellung ergibt sich aus der Befundung im Amtssachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 14 BvWGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes und aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu 1.2. bis 1.4.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 14 BvWGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nur auf das Gutachten vom 26.2.2015 (im Folgenden: "Gutachten") bezieht, da das Gutachten aus dem Jahr 2006 schon alleine auf Grund von Zeitablauf nicht mehr relevant ist.

Das Gutachten ist schlüssig, da es einerseits im Befund nachvollziehbar die Erscheinung und die relevante Geschichte des Objektes beschreibt und andererseits im Gutachten (im engeren Sinn) nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreift. Das Gutachten ist mit Quellenangaben unterlegt und konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch das Gutachten - auch nach entsprechenden Nachfragen der beschwerdeführenden Partei - nachvollziehbar und schlüssig präsentieren. Es gibt daher keinen Grund an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln.

Nur kurz ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der beschwerdeführenden Partei gegen das Gutachten - der Sachverständige habe nicht ausgeführt, weshalb die Erhaltung der gegenständlichen Gebäudeteile im öffentlichen Interesse gelegen sei und vermisse die beschwerdeführende Partei Ausführungen dazu, dass es sich beim Objekt um Kulturgüter aus überregionaler Sicht handle - nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu entkräften, da die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des ersten Einwandes übersieht, dass das Vorliegen des öffentlichen Interesses eine Rechtsfrage ist, die nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes ist (VwGH E vom 27.2.1981, Gz. B 504/79). Hinsichtlich des zweiten Einwandes ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige diese Frage nicht beantwortet hat, diese aber auch nicht der gegenständlichen Entscheidung zu unterstellen war; der Sachverständige hat aber nachvollziehbar dargetan, warum diese (weder vom Bundesdenkmalamt noch vom Bundesverwaltungsgericht gestellte) Frage - auf Grund der überwiegend lokalen Bedeutung des Objekts - nicht zu beantworten war; siehe hiezu unten in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes.

Die Bedeutung eines Objekts ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird (siehe dazu gleich), aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; 20.2.2014, 2013/09/0154 mwN). Die Behörde kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."

Allerdings handelt es sich - wie oben ausgeführt - bei dem Gutachten nicht um eines, hinsichtlich dessen im Verfahren Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufgezeigt wurden bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen waren; daher konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf jenes Gutachten stützen.

Aus dem Gutachten ergibt sich die Bedeutung der Außenerscheinung des Objekts samt der Kapelle (zur Ausnahme des Inneren der Kapelle siehe gleich), sodass dieser Bereich jedenfalls als bedeutend festzustellen war.

Hinsichtlich des Inneren des Objekts ergibt sich schon aus der Überschrift des Gutachtens ("Teilunterschutzstellung der äußeren Erscheinung mit Dach im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG"), dass der Sachverständige dies nicht für schützenswert hält. Auch finden sich im Gutachten keine Ausführungen zum Inneren des Objekts, sodass diesbezüglich keine Schutzwürdigkeit zu erkennen war.

Hinsichtlich des Inneren der Kapelle ist auszuführen, dass der Altar mit weiteren Bestandteilen der ursprünglichen Kapellenausstattung (Deckenbild, Giebelschnitzerei und vorderes Eisentor) 2006 entfernt und das Innere der Kapelle (nach den zum Gutachten führenden Erhebungen des Sachverständigen sowie seinen Aussagen in der Verhandlung) revitalisiert wurde und somit dem Objekt diesbezüglich eine (denkmalschutzrechtliche) Bedeutung nicht zukommt.

Zu 1.5.: In seinem Gutachten - dem im Sinne des oben Ausgeführten außer bei (hier nicht vorliegender) Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch (hier nicht vorliegende) Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde - hat der Sachverständige neben der Bedeutung des Objektes auch ausgeführt, dass der Verlust der als bedeutend festgestellten Teile des Objekts (siehe 1.2. bis 1.4.) insbesondere aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde; die ist insbesondere im Hinblick auf die Einmaligkeit des Objekts in Bad Ischl in seiner baulichen Konzeption - Wohnhaus mit angebauter Kapelle - unter Bedachtnahme auf die dargestellte historische Bedeutung der Fall; daher war gegenständliche Feststellung zu treffen.

Zu 1.6.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits seitens des einschreitenden Sachverständigen keine Hinweise auf einen derart schlechten statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand gefunden werden konnten, von deren Vorhandensein aber im Falle eines schlechten statischen oder sonstigen substantiellen Zustandes auszugehen wäre (etwa: Risse in den Wänden usw.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 5.3.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und bestand daher - beim Bundesdenkmalamt handelt es sich um eine Bundesbehörde die in bundesunmittelbarer Vollziehung tätig ist - gemäß Art. 131 Abs. 2

B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht; dieses hat somit das Beschwerdeverfahren zu führen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.).

Wie sich aus dem am 28.7.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Bürgermeister von sowie der Stadtgemeinde Bad Ischl Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Rechtsmittelfrist vier Wochen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.12.2014 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerde am 29.12.2014, somit innerhalb der vierwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Beschwerde war daher jedenfalls rechtzeitig.

Allerdings stellt sich - dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei folgend - unter Bedachtnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2014, Gz. W183 2000750-1/4E, die Frage, ob die Beschwerde mangels eines gegenüber der Partei erlassenen Bescheides - die beschwerdeführende Partei argumentiert zusammengefasst, dass der 2006 gezeichnete und 2014 unverändert zugestellte Bescheid von einem unzuständigen Organ für ein unzuständiges Organ, sowohl damalige Genehmigerin als damaliger Präsident hätten sich zum Zeitpunkt der Erlassung bereits im Ruhestand befunden, genehmigt worden wäre und daher einen nichtigen Akt darstellen würde - zulässig ist.

Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der ein erlassener Bescheid auch von einer Partei, gegenüber dieser nicht erlassen wurde, bekämpft werden darf (VwGH E vom 15.3.2013, Gz. 2012/17/0340 oder für den Bereich des Denkmalschutzes VwGH E vom 16.09.2010, Gz. 2007/09/0075). Daher ist die Beschwerde gegen den 2006 gegenüber den Legalparteien jedenfalls erlassenen Bescheid jedenfalls zulässig.

Darüber hinaus vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass aus § 68 Abs. 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH E vom 9.10.1998, 96/19/3364, E vom 24.04.2015, 2011/17/0244 uva). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in gegenständlicher Angelegenheit formelle Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, aber ist das Bundesdenkmalamt durch die Erlassung des Bescheides an die Amtsparteien an diesen gebunden und ihm verboten einen neuen - wenn auch gleichlautenden - Bescheid zu erlassen. Daher konnte es zur Beseitigung des Zustellmangels nur den Bescheid aus 2006 abermals zustellen und hat dieser aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Eingang in den Rechtsbestand gefunden.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist. Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, Zl. 1891/75; VwGH 11.11.1985, Zl. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072). Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Aufgrund des eben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass es sich der äußeren Erscheinung samt des Daches des Objektes mit Ausnahme des Inneren der Kapelle um ein zu schützendes Denkmal handelt. Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde, kommt dem Objekt neben seiner jedenfalls das Äußere des Objektes betreffenden umfassenden geschichtlichen Bedeutung, die sich einerseits in der über Generationen erhaltenen Funktion der XXXX als Station der Fronleichnamsprozessionen und andererseits aus der Tatsache, dass der Ischler XXXX seinen Namen vom Objekt herleitet, auch eine künstlerische und eine kulturelle Bedeutung zu. Diese Bedeutungen mögen in einzelnen Teilen des Objekts - etwa in der Veranda oder den geschützten Teilen der Kapelle - besonders hervorstechen, betreffen aber - insbesondere hinsichtlich der kulturellen Bedeutung, die im Wesentlichen auf die Dokumentation der Weiterentwicklung des biedermeierlichen Villenbaus im 3. Viertel des 19. Jahrhunderts abstellt - die gesamte Außenerscheinung des Hauses, sodass eine weitere Einschränkung der Unterschutzstellung - unabhängig von der Frage, ob eine weitere Teilbarkeit des Objekts im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH E vom 8.10.1970, Gz. 351/70) gegeben wäre - nicht möglich war.

Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen an den nunmehr unter Schutz gestellten Teilen des Objekts hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen.

Da der Verlust der nunmehr unter Schutz gestellten Teile des Objekts aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts im oben dargestellten Umfang auch im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich bei nunmehr den nunmehr unter Schutz gestellten Teilen des Objekts um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt.

8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; 24.3.2009, 2008/09/0378; 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die offene Rechtsfrage hinsichtlich der Gültigkeit der Zustellung eines von einer nicht mehr im Amt befindlichen Organwalterin gezeichneten Bescheides kommt auf Grund der bereits durch die Zustellung an die Amtsparteien und somit Erlassung des Bescheides gegebenen Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers keine Entscheidungsrelevanz zu und kann diese Rechtsfrage die Revision aus diesem Grund nicht zulässig machen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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