BVwG W154 1420703-2

W154 1420703-2Federal Administrative CourtJul 29, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W154 1420703-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W154.1420703.2.01

Spruch

W154 1420703-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 810809703/1381525/BMI- BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2015 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 08.097-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde in Folge mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2014, GZ: W174 1420703-1/8E, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 810809703/1381525/BMI- BFA_STM_RD, wurde der Antrag vom 30.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.

Am 22.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.

In der Verhandlung vom 22.05.2015 modifizierte der rechtsfreundliche Vertreter Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass Spruchpunkt I., bezüglich des Status des Asylberechtigten, zurückgezogen wurde. Ausdrücklich aufrecht blieb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sohin in Hinblick auf Spruchpunkt I. formelle Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.