BVwG W151 1437403-1

W151 1437403-1Federal Administrative CourtJul 29, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, persönliche<br/>Gefährdung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zurückziehung

Full text

BVwG W151 1437403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.1437403.1.00

Spruch

W151 1437403-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.05.2015 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Zurückziehung der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal, unbegleitet und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX in der Provinz Sare Paul, Bezirk XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF habe sein Heimatdorf vor ca. 1 Jahr und 2 Monaten in Richtung Iran verlassen, wo er sich ca. 1 Jahr in der Stadt Shumal aufgehalten habe. In Griechenland sei er aufgegriffen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe danach innerhalb von 30 Tagen ausreisen müssen. Nach ca. 2 Wochen sei er dann über verschiedene Länder nach Österreich gekommen.

Auf die Frage warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er in Afghanistan einen Streit gehabt habe, bei dem er die andere Person erstochen habe. Die Familie des Opfers und die Polizei seien deswegen hinter ihm her gewesen um ihn zu bestrafen. Deshalb habe er fliehen müssen. Aus dem Iran habe er dann seine Mutter kontaktiert, die ihm gesagt habe, dass er nicht mehr anrufen solle, da er sonst die ganze Familie in Gefahr bringe.

2. Am 17.01.2013 langte eine Vollmacht vom Verein Menschen.Leben für den minderjährigen BF beim Bundesasylamt ein. Am 14.02.2013 langte die Vertretungs- und Zustellvollmacht von Mag. Schachinger ein.

3. Der BF wurde am 06.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines gesetzlichen Vertreters einvernommen. Er habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und er wisse nicht, wo sich die Familie konkret befinde. In seinem Heimatdorf habe die Familie in einem eigenen Haus gelebt. Er habe immer im Heimatdorf gelebt. Er besitze keine Schulbildung und sei Analphabet. Die Familie besitze Felder, Obstgärten und Landwirtschaft. Dort hätten Bauern gearbeitet und die Familie hätte davon gut leben können. Sein Vater sei vor langer Zeit auf natürliche Weise verstorben. Die Mutter habe sich immer um den BF und seine Brüder gekümmert. Der BF gab an, gesund zu sein und keine gesundheitlichen Probleme zu haben.

Dem BF wurde das Ergebnis seiner Röntgenuntersuchung vorgehalten, aus dem sich ergebe, dass der BF volljährig sei. Dazu brachte der BF vor, gesagt zu haben, 15 oder 16 Jahre alt zu sein. Das habe ihm seine Mutter in Afghanistan gesagt. Das Gericht beschloss daraufhin eine genaue fachärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.

Der BF gab an, wegen Streitigkeiten beim Metzger XXXX die Heimat verlassen zu haben. Es sei um die Fleischqualität gegangen, die nach den Aussagen des BF nicht ausreichend gewesen sei. Daraufhin sei es zu einer lautstarken Diskussion gekommen, bei der der BF aus Ärger dem Metzger das in einer Plastiktüte verpackte Fleisch ins Gesicht gedrückt habe, woraufhin ihn der Metzger auf den Boden geworfen habe. Der Metzger habe daraufhin den BF mit seinem Messer verletzt. Der BF habe sich dann ein Messer, das dort herum gelegen sei, geschnappt und mit diesem 2mal auf den Metzger eingestochen. Der Mann habe stark geblutet und sei auf den Boden gesackt. Plötzlich hätten sich viele anwesende Personen um die verletzte Person versammelt. Es habe sich aber niemand um den BF gekümmert, weshalb dieser vom Tatort fliehen konnte. Der Metzger sei in der Folge an seinen Verletzungen verstorben. Der BF sei von der Situation überrascht gewesen und sei deshalb einen Tag später aus Afghanistan geflohen. Darum könne der BF nun dort nicht mehr leben. Der Streit habe sich vor ca. 2 Jahren ereignet. Er habe noch am selben Tag der Tat sein Heimatdorf verlassen. Er habe sich dann ca. 1 Jahr im Iran aufgehalten und sei einige Zeit unterwegs gewesen. Der BF habe erst im Laufe der Zeit erfahren, dass die Familie des Mannes und die Polizei hinter ihm her seien. Der BF könne keinen Haftbefehl oder ein anderes Schreiben der Polizei vorlegen um sein Vorbringen zu bestätigen. Die Mutter des BF habe ihm gesagt, dass er nicht mehr ihr Sohn sei und seine Stimme nicht mehr hören wolle. Der BF brachte vor, dass er kein Mörder sei. Er habe den Metzger nicht töten wollen, es sei ein Unfall gewesen.

4. Am 14.05.2013 wurde eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation gestellt, um herauszufinden, ob der vorgebrachte Sachverhalt aufgrund einer Recherche durch regionale Zeitungen, Internetberichte oder andere Medien ermittelt werden könne. Das Ergebnis der Recherche wurde dem BAA am 27.05.2013 vorgelegt. 3 verschiedene Quellen konnten den vom BF vorgebrachten Vorfall sowie die Nichtverfolgung durch die Polizei bestätigen.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.08.2013, hinterlegt am 09.08.2013, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, und Folgende zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland und zum Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 143): "Festgestellt wurde, dass Sie in Afghanistan eine männliche Person namens XXXX in Folge eines heftigen Streits ermordet haben. Festgestellt wurde, dass Sie durch die Ermordung ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hatten, was einen Ausschlussgrund darstellt. Weiter festgestellt wurde, dass aufgrund des zweifelsfrei vorliegenden Ausschlussgrundes eine weitere inhaltliche Prüfung des eigentlichen Fluchtgrundes, der mit der Tatsache der Tötung der männlichen Person in Zusammenhang steht, unterbleiben konnte. [...] In diesem Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund wurde festgestellt, dass der von Ihnen behauptete und durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation belegte Sachverhalt hinreichend feststeht. In Folge der Begehung eines Tötungsdeliktes, was mitunter der wesentliche Grund für das Verlassen von Afghanistan war, konnte demzufolge auch festgestellt werden, dass damit verbunden die reale Gefahr von Repressalien durch Clanangehörige bzw. regionale Machthaber bzw. durch Behörden in Folge dieser Tötung besteht. Sie verfügen zwar über weitreichende Anknüpfungspunkte durch Ihre Familie und Verwandte in XXXX, es ist Ihnen aber aufgrund der Tötung nicht möglich in die Heimat zurückzukehren aufgrund der realen Gefahr einer gravierenden Verletzung fundamentaler Menschenrechte." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine Angaben gemacht habe, die aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit als Tadschike auf behördliche Übergriffe hingewiesen hätten. In einer detail- und umfangreichen Schilderung habe der BF den Sachverhalt, der ihn zum Verlassen der Heimat gezwungen habe, in allen Einvernahmen übereinstimmend und völlig widerspruchsfrei vorgebracht. Die vom BF getätigten Angaben waren substantiiert und glaubwürdig, die Angaben erschienen wahrscheinlich und stimmen mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen überein. Da es sich beim dargestellten Sachverhalt um ein schweres nichtpolitisches Verbrechen handelt und somit einen Ausschlussgrund darstellt, könne dem BF entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen kein Schutzstatus zuerkannt werden. Aufgrund des Sachverhalts bestehe die reale Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung bzw Bestrafung einerseits durch die zuständigen, mit der Strafverfolgung befassten Behörden und Gerichte bzw. auch durch die Angehörigen im Rahmen der Blutrache in Folge der Tötung des Mannes, demzufolge die Behörden nicht in der Lage seien, hinreichenden Schutz zu gewähren. Auch könne aufgrund der Gesetzeslage nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF nicht zu einer Todesstrafe in Folge der Begehung des Verbrechens der Tötung durch die zuständigen staatlichen Gerichte bzw. durch die traditionell etablierten Scharia-Gerichte verurteilt werde und somit eine Verletzung der Art 2 und Art 3 EMRK bzw. der Protokolle 6 oder 13 zur Konvention ernsthaft drohe. Dadurch wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat als unzulässig erklärt.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit dem am 22.08.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des oben genannten Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Behörde habe der gesetzlichen Vertretung vor der Einvernahme die umfassende Akteneinsicht in alle relevanten Aktenbestandteile verweigert. Ebenso habe die Erstbefragung des Minderjährige ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters stattgefunden. Besonders wies die gesetzliche Vertreterin darauf hin, dass es sich in diesem Fall um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen, vor allem sei im Zweifel von einer großzügigen Auslegung zugunsten des Kindes auszugehen.

Die Vertreterin ging erklärend noch einmal auf die Thematiken Blutrache und die Verfolgung durch die zuständigen Behörden ein. Aufgrund dieser Probleme sei dem BF Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ebenso brachte die Vertreterin vor, dass die Behörde die zwingenden Prüfschritte in Bezug auf Anwendung der Ausschlussklausel (Ausschluss der Menschenrechtsgarantien) unterlassen habe. Es sei eine genaue Abwägung zu treffen übie Interessen. Es müsse restriktiv vorgegangen werden. Weiters wurde die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan thematisiert, die eine Rückkehr nicht möglich mache. Außerdem fehle es dem BF an jeglicher Existenzgrundlage bei einer Rückkehr. Dem BF sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung nach Afghanistan sei besonders die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, sowie die persönlichen Umstände des BF vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Der Aufbau einer Existenzgrundlage an einem anderen Ort sei für den BF nicht möglich.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Am 27.11.2013 wurden dem Asylgerichtshof diverse Dokumente zur Bestätigung der Integrationsbemühungen des BF vorgelegt.

9. Am 17.12.2013 wurde von der gesetzlichen Vertreterin vorgebracht, dass sich der BF am 03.12.2013 zur ambulanten Behandlung in der Universitätsklinik für Kinder und Jugendpsychiatrie an der Christian-Doppler-Klinik in Salzburg befunden habe, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine schwere psychosoziale Belastung, mittelgradige Suizidalität, eindeutiger Hinweis auf dissoziatives Erleben und ein Hinweis auf Spannungskopfschmerzen diagnostiziert worden sei. Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankung des BF habe bei der Glaubwürdigkeitsprüfung eine umfassende Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten zu erfolgen. Besonders sei auch zu beachten, dass dem BF in der Heimat keine adäquate medizinische bzw. psychiatrische Behandlung zur Verfügung stehe. Zum Beweis der psychischen Erkrankung wurde der Ambulanzbericht vom 04.12.2013 vorgelegt.

10. Am 21.01.2015 ergingen die Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 04.03.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BF erhielt mit dieser Ladung auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan (Stand: Juli 2015) sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 zwecks Erörterung in der Verhandlung.

11. Mit Schreiben vom 22.01.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Dr. Gerhard Mory für das weitere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ein Fristsetzungsantrag wegen Säumnis des Verwaltungsgerichts gestellt und weitere Ausführungen zum Sachverhalt getätigt sowie eine Beschwerdeergänzung gestellt.

12. Somit wurde am 23.01.2015 die Ladung für die mündliche Verhandlung vom 04.03.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Rechtsanwalt Dr. Mory versendet.

13. Am 05.02.2015 erging die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs an das Bundesverwaltungsgericht, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen.

14. Am 02.03.2015 langte eine weitere Beschwerdeergänzung des BF vom 27.02.2015 ein. Darin wurde eine erneute Befragung des BF durch den Rechtsvertreter unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vorgelegt. Es sei besonders auf das niedrige Bildungsniveau, die eingeschränkten sprachlichen Artikulationsfähigkeiten des BF, sein jugendliches Alter im damaligen Zeitpunkt, der Umstand, dass seit dem Ereignis bereits viel Zeit verstrichen sei, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass damals alles sehr schnell gegangen sei und sich der BF in großer Furcht befunden habe. Bei dem Streit mit dem Metzger habe sich der BF gegen den ihm körperlich überlegenen Mann einfach nur zur Wehr gesetzt. Er habe in reiner Verteidigungsabsicht und somit durch Notwehr im Sinne des § 3 StGB gehandelt. Seine Tat sei somit nicht rechtswidrig. Es habe dem BF auch bei der Ausführung der Messerstiche am Tötungsvorsatz gefehlt. Im Tatzeitpunkt sei der BF nach österreichischem Recht gerade erst strafmündig geworden. Die Tat sei keinesfalls als schweres Verbrechen einzustufen. Der angenommene Asylausschlussgrund liege sohin nicht vor. Demgemäß sei dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

15. Am selben Tag langte ein Vertragungsantrag mit Abberaumungsbitte wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis des BF-Vertreters ein. Gleichzeitig wurde der beim VwGH eingebrachte Schriftsatz über die Zurückziehung des Fristsetzungsantrages dem BVwG vorgelegt.

16. Sohin wurde die Verhandlung für den 04.03.2015 am 02.03.2015 ab beraumt und auf Wunsch des BF auf den 20.05.2015 verlegt.

17. Am 20.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seines Rechtsvertreters und des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht.

"Eröffnung des Beweisverfahrens

R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten, BF und BFV bejahen.

R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Können Sie mir Ihren Namen und das Geburtsdatum nennen?

BF: Mein Name ist XXXX, ich bin XXXX alt.

R: Woher wissen Sie so genau, wann Sie geboren sind. Sie haben vor dem BAA keine genauen Angaben gemacht. Haben Sie mit Ihrer Mutter Rücksprache gehalten?

BF: Ich wusste auch damals mein Geburtsdatum. Gleich bei meiner Ankunft in Österreich war ich sehr erschöpft und die Behörden haben mir die Zeit nicht gegeben, mir das Geburtsdatum erinnerlich zu machen.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich bin gesund. Ich revidiere meine Aussage dahingehend, dass ich derzeit nicht in medizinischer Behandlung bin, aber nach wie vor unter Schlafstörungen und Alpträumen leide. Ich hatte auch bis vor ca 1 1/2 bis 2 Jahren zwei Therapiesitzungen die ich aber nicht mehr fortsetzte, da ich annahm, dass meine Beschwerden sich bessern werden.

R: Im Akt liegt ein Dokument vom Jahr 2013 ein, von der Christian Doppler Klink, in dem vermerkt ist, dass Sie an post-traumatischen Störungen leiden bzw. eine psychiatrische Episode vorlag.

BF: Nein, es geht mir gut.

R: Waren Sie nach dem Aufenthalt in der obgenannten Klinik später nochmals in einem Spital zur Behandlung Ihrer Probleme.?

BF: Nein, ich war ein bis zweimal in der Klinik. Zu einem anderen Krankenhaus ging ich nicht. Ich nehme auch seit 2013 keine Medikamente mehr.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, Ihr Vater ist verstorben, Ihre Mutter lebt noch sowie ein älterer und ein jüngerer Bruder. Stimmt das?

BF: Ja, das stimmt.

R: Sie haben gemeinsam mit Ihrer Mutter und den Brüdern im Heimatort XXXX, gelebt. Ist das korrekt?

BF: Ja, das stimmt.

R: Wissen Sie, ob Ihre Mutter und Ihre beiden Brüder heute noch dort leben?

BF: Dazu habe ich heute keine Informationen mehr.

R: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihren Brüdern?

BF: Das letzte Ma, als ich im Iran war, habe ich mit meiner Mutter Kontakt gehabt.

R: Wie groß war Ihr Heimatdorf? Beschreiben Sie es bitte.

BF: Es könnten dort ca. eintausend Familien leben bzw. 1000 Häuser geben.

R: Welche Dörfer liegen in der Umgebung?

BF: Das Dorf südlich heißt XXXX, im Norden des Dorfes liegt das Dorf XXXX (phonetisch).

R: Üblicherweise ist in Afghanistan ein Dorf mit 1000 Häusern in Unterdörfer unterteilt, laut Aussage des SV. Gibt es solche Unterdörfer und wenn ja, wie heißen diese?

BF: Die Ortschaft mit dem Namen XXXX, hat zwei Unterdörfer. Diese heißen XXXX (phonetisch übersetzt von der D).

R: Können Sie sich an weitere Dörfer erinnern?

BF:

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ich bin nicht sicher, geographische Informationen habe ich nicht. Ich habe die Anzahl der Häuser geschätzt. Es können auch weniger Häuser sein. Nachdem das Dorf dicht besiedelt ist, habe ich angenommen, dass es aus so vielen Häusern bestehen könnte.

R: Gibt es in Ihrem Dorfteil eine Moschee? Wenn ja, haben Sie diese besucht und wie heißt sie?

BF: Es gibt XXXX Moscheen in meinem Heimatdorf. Die Moschee, die ich besucht habe, heißt XXXX.

R: Haben Sie andere Dorfteile besucht? Haben Sie Ihr Heimatdorf jemals verlassen?

BF: Ja.

R: Wohin sind Sie gefahren?

BF: Ich habe mehrmals die Dörfer XXXX und XXXX besucht. Ich habe diese Dörfer gemeinsam mit meinem Freund besucht, wir haben dorthin Ausflüge gemacht.

R: Wissen Sie, wie die Provinzhauptstadt heißt?

BF: Die Hauptstadt der Provinz heißt XXXX und die Provinz heißt

XXXX.

R: Waren Sie jemals in der Provinzhauptstadt?

BF: Ja, ich ging dort immer zum Einkaufen.

R: Nennen Sie alle Dörfer und Städte, ausgenommen Ihres Wohnortes, wo Sie jemals hingefahren sind.

BF: Während meines Aufenthaltes in Afghanistan habe ich nur diese genannten Dörfer besucht und ich war auch in der Hauptstadt der Provinz. Sonst war ich nirgendwo. Bei meiner Ausreise aus Afghanistan habe ich einige andere Großstädte kennen gelernt.

R: Wie sind Sie aus Ihrem Dorf in die Provinzhauptstadt zum Einkaufen gefahren? Wie kamen Sie dorthin?

BF: Ich bin entweder mit dem Taxi oder mit der Rikscha hingefahren.

R: Sie haben angegeben Sie sind Sunnit und Tadschike. Ist das richtig?

BF: Ja.

SV: Ist XXXX das Zentrum des Distriktes XXXX oder ist es die Provinzhauptstadt?

BF: XXXX ist das Zentrum des Distriktes XXXX.

SV: Wie lauten die umliegenden Distrikte um Ihren Heimatdistrikt?

BF: Ich kenne mich nicht bei den anderen Distrikten so gut aus. Aber ich glaube, ein Distrikt heißt XXXX (phonet.).

R: Wie hieß zum Zeitpunkt Ihres Verlassens des Heimatlandes der Gouverneur?

BF: Das weiß ich nicht.

SV: Wie heiß der Distriktleiter von XXXX?

BF: Wie der Distriktsleiter oder Bezirksvorsteher geheißen hat, kann ich leider im Moment nicht angeben. Ich habe den Namen vergessen. Ich kenne aber den Namen unseres Dorfvertreters, er heißt Kazem. Ich weiß nicht ob es Vor- oder Nachname ist.

SV: Sind Sie sicher, dass der Dorfvorsteher zur Zeit Ihrer Ausreise noch Dorfvorsteher war?

BF: Ja.

BFV: Kennen Sie den Namen des Imam, der Moschee, die Sie immer besuchten?

BF: Ja, der Imam der Moschee, die ich immer besuchte, hat XXXX geheißen.

BFV: Können Sie noch einen Namen einer einflussreichen Person aus Ihrem Heimatdorf nennen? Egal in welchem Bereich.

BF: Ja, es gibt einen einflussreichen Mann namens XXXX, welcher ein Geschäftsmann ist und mehrere Geschäfte hat.

R unterbricht die Verhandlung um 10:06 Uhr für eine kurze Pause und setzt die Verhandlung um 10:17 Uhr fort.

R: Laut Ihren Angaben ist Ihr Vater verstorben. Können Sie mir sagen, womit Ihr Vater den Lebensunterhalt bestritten hat?

BF: Mein Vater war Landwirt.

R: Wie groß war die Landwirtschaft?

BF: Wir hatten zwei Obstgärten und Weinstöcke und zwei Wälder. Darüber hinaus hatten wir auch Ackerland. Wieviel ha. es insgesamt waren, kann ich nicht angeben. Ich kann es auch in Jirib nicht angeben.

R: Wie viele Pächter gab es?

BF: Wir haben die Grundstücke nicht verpachtet gehabt, sondern wir hatten drei Personen, die uns beim Anbau geholfen haben. Wenn geerntet wird, gehört die Hälfte des Ertrages dem Grundstücksbesitzer und die zweite Hälfte den Arbeitern. Es gab drei Personen für alle unsere Grundstücke. Diese drei Personen haben auf unserem Ackerland gearbeitet. Für die Obstgärten, Weinstöcke und Wälder hatten wir Taglöhner. Da hatten wir täglich bis zu 15 Arbeiter.

R: Waren es immer dieselben Personen für die Grundstücke oder haben diese gewechselt?

BF: Sie haben bei uns länger gearbeitet.

R: Waren diese Personen auch zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch bei Ihnen beschäftigt?

BF: Ja.

R: Können Sie mir die Namen dieser Personen nennen?

BF: Ja, sie hießen XXXX.

R: Waren diese Personen aus Ihrem Heimatdorf?

BF: Ja, ich glaube sie waren aus meinem Heimatdorf. Ich habe sie aber nicht sehr oft gesehen.

R: Wer hat die Verhandlungen betreffend der Ernteerträge mit den Personen geführt?

BF: Es war meine Mutter.

R: Sie haben einen älteren Bruder, laut Ihren Angaben, hat er sich nicht eingebunden in die Gespräche betreffend der Ernteteilung mit den Personen?

BF: Nein, mein Bruder befand sich im Iran.

R: Wann hat sich Ihr Bruder im Iran befunden?

BF: Er ist seit langem in Iran aufhältig. Genaueres kann ich nicht angeben.

R: Sie haben vor dem BAA gesagt, dass Sie gemeinsam mit der Mutter, Ihrem älteren und jüngeren Bruder im Heimatdorf gelebt haben. Jetzt machen Sie andere Angaben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe auch damals angegeben, dass mein älterer Bruder sich im Iran befindet und ich, meine Mutter, mein jüngerer Bruder und meine Schwester in unserem Heimatdorf gelebt haben.

BFV: Der BF wurde nicht genau nach seinen Familienverhältnissen befragt. Es gab nur eine lückenhafte Befragung.

R: Wer von Ihrer Familie hat zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch im Heimatdorf mit Ihnen gelebt?

BF: Meine Mutter, meine ältere Schwester, mein jüngerer Bruder und ich.

R: Sie waren das älteste männliche Mitglied der Familie. Stimmt das?

BF: Ja.

R: Können Sie mir sagen, ab welchem Zeitraum Ihr älterer Bruder im Iran lebt und aus welchem Grund hat er die Heimat verlassen?

BF: Er ist seit langem im Iran und lebt dort. Den Grund kann ich nicht angeben, warum er im Iran lebt.

R: Hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch Verwandte in Afghanistan? Wenn ja, standen Sie mi diesen in Kontakt?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise aus Afghanistan hatte ich drei Onkel mütterlicherseits und eine Großmutter. Mit denen habe ich keinen Kontakt.

R: Warum haben Sie am 06.05.2013, Einvernahme vor dem BAA, angegeben, dass Sie einen Onkel mütterlicherseits haben. Warum haben Sie jetzt von drei Onkeln mütterlicherseits gesprochen?

BF: Bei meiner Einvernahme vor dem BAA wurde ich lediglich gefragt, ob ich Onkel mütterlicherseits habe. Darauf habe ich mit Ja geantwortet.

R: Vorhalt: Gibt es weitere Verwandte, die Brüder Ihres Vaters oder die Geschwister der Mutter oder andere Clanangehörige, die mit ihnen in dem Dorf in Afghanistan gelebt hatten und zu denen es Kontakt gibt oder gab.

BF: Als ich über meine Verwandten befragt wurde, ob ich noch weitere Verwandte in Afghanistan habe, habe ich geantwortet, dass ich nur Onkel mütterlicherseits habe. Ich wurde nicht nach der Anzahl der Onkel mütterlicherseits gefragt.

R: Hatte Ihre Mutter während Sie mit ihr in Afghanistan gelebt hatten, Kontakt zu weiteren Verwandten? Stand Sie unter dem Schutz es männlichen Verwandten?

BF: Die Onkel mütterlicherseits haben sehr weit weg von uns gelebt. Ich habe keine Erinnerung daran, dass sie uns jemals zu Hause besucht hätten. Meine Mutter hatte mit ihnen keinen Kontakt gehabt, bzw. sie hatte keinen männlichen Schütz.

R: Verstehe ich Sie richtig: Ihre Mutter als Witwe hat die Geschäfte alleine geführt, Verhandlungen mit den Erntehelfern ohne männlichen Schutz. Sie als damals ältester, als damals dort anwesender Sohn, nicht damit zu tun hatten?

BF: Ja, das ist richtig. Ich habe es Ihnen so dargestellt, wie es ist.

SV: Wie alt ist Ihre Mutter?

BF: Sie ist ca. 50 Jahre alt.

SV: Seit wann ist Ihr Vater verschollen bzw. verstorben?

BF: Ich kann mich an meinen Vater nicht erinnern. Ich habe ihn nie gesehen. Ob mein Vater eines natürlichen Todes gestorben ist, oder nicht kann ich nicht angeben.

SV: Ist Ihre Mutter gebildet? Hat sie eine Schule besucht?

BF: Ja.

R: Welche Schule hat Ihre Mutter besucht?

BF: Meine Mutter hat immer kleine Kinder unterrichtet. Sie hat auch den Koran unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler kamen zu ihr nach Hause.

R: Was meinen Sie mit kleinen Kindern? Wie alt waren diese?

BF: Sie waren ca 5 oder 6 Jahre alt.

R: Hat Ihre Mutter ausschließlich religiösen oder auch anderen Unterricht geen?

BF: Sie hat ausschließlich den Koran unterrichtet.

SV: War Ihr Großvater mütterlicherseits gebildet?

BF: Das weiß ich nicht.

SV: Hat Ihr älterer Bruder eine Schule besucht?

BF: Ja, er hat ein paar Jahre die Schule besucht, hat diese unterbrochen um in den Iran zu gehen.

R: Wie lange hat Ihr Bruder die Schule besucht?

BF: Ich glaube 3 oder 4 Jahre.

R: Haben Sie die Schule besucht?

BF: Nein.

R: Warum konnten Sie angesichts der Bildung Ihrer Mutter und des Schulbesuches Ihres Bruders die Schule nicht besuchen?

BF: In der Nähe unseres Hauses war keine Schule. Die Schule war weit weg und man musste mit dem Taxi oder der Rikscha in die Schule fahren. Als ich ein kleines Kind war, war mir dies nicht möglich. Ich habe in einer Madrasa 6 Monate den Koran gelernt.

R: Wo war diese Madrasa?

BF: Sie war in unserem Dorf.

R: Können Sie erklären, warum Ihr Bruder die Schule besuchen konnte, die weit entfernt war, und warum Sie nicht zur Schule gehen konnten?

BF: Vielleicht weil mein Bruder älter war als ich, war es für ihn möglich die Schule zu besuchen. Ich war jünger als 14 Jahre, als ich Afghanistan verließ. Wahrscheinlich hatte meine Mutter nicht die Zeit, mich zur Schule zu begleiten.

R: Wie alt war Ihr Bruder, als er mit der Schule begann?

BF: Ich weiß nicht, wie alt mein Bruder war, als er mit der Schule begann. Ich habe nur gehört, dass er 3 oder 4 Jahre die Schule besucht hat.

R: Wissen Sie wie alt er war, als er mit der Schule aufgehört hat?

BF: Vielleicht war er 13 oder 14 Jahre alt, als er die Schule unterbrach.

R: Sie haben angegeben, dass Ihr Bruder mit der Schule aufhörte und dann in den Iran ging. Somit hätten wir ein Alter von 13 oder 14 Jahren. Hat Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt Afghanistan verlassen und ging in den Iran?

BF: Ja, ich glaube, dass er 13 oder 14 Jahre alt war.

R: Wissen Sie, wo Ihr Bruder damals im Iran gelebt hat oder noch immer lebt?

BF: Ich habe meinen Bruder ein einziges Mal im Iran getroffen, er hat mir allerdings nicht gesagt, wo er lebt.

R: Wo im Iran haben Sie Ihren Bruder getroffen?

BF: In Teheran.

R: Hat es Sie nicht interessiert, wo Ihr Bruder sich im Iran aufhält, da Sie ja die Heimat verlassen haben und keinen Anschluss hatten?

BF: Ich wusste, dass mein Bruder im Iran gelebt hat, aber wo genau im Iran kann ich nicht angeben.

Vorhalt R: Manche Angaben von Ihnen sind widersprüchlich.

Der BF stellt fest, dass er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.

Die Verhandlung wird unterbrochen um 10:56 Uhr und um 11:45 Uhr fortgesetzt.

R: Wissen Sie noch, welche ethnischen Gruppierungen in Ihrem Heimatdorf gelebt haben?

BF. In meinem Heimatdorf haben außer Tadschiken auch Usbeken, Hazara und Paschtunen gelebt. Alle Ethnien haben dort gelebt.

R: Können Sie mir den Namen Ihres älteren Bruders nennen?

BF: Mein Bruder heißt Saudullah.

R: Sie haben keine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BAA-Verfahren vorgelegt. Können Sie heute eine Tazkira vorlegen? Woher wissen Sie das angegebene Datum?

BF: Ich habe keine Tazkira, die ich Ihnen vorlegen kann. Meine Mutter hat mir das Datum mitgeteilt.

R: Können Sie mir sagen, wann Ihre Mutter Ihnen das Datum mitgeteilt hat?

BF: Als ich noch in Afghanistan war, hat mir meine Mutter das mitgeteilt.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich bin immer noch ledig. Ich war es schon zum Zeitpunkt meiner Ausreise.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

R: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja.

R: Wo und wie lange haben Sie deutsch gelernt?

BF: Ich habe ca 10 Monate einen Deutschkurs besucht. Jetzt besuche ich eine Schule, das ist eine Volkshochschule mit Externisten-Abschluss.

R: Wie würden Sie sich Ihr Leben in Österreich vorstellen, auch beruflich?

BF: Ich möchte in Österreich ein normales Leben so wie alle anderen haben. Ich möchte hier arbeiten und wenn ich in der Lage bin, möchte ich gerne einen Universitätsabschluss haben. Dabei stelle ich mir vor, dass es etwas mit dem Ingenieurberuf zu tun hat oder als Mechaniker.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? Haben Sie österreichische oder afghanische Freunde?

BF: Ja, ich habe hier Freunde. Ich habe sowohl österreichische Freunde sowie auch Freunde aus anderen Ländern, z. B. aus Somalia. Diese habe ich im Deutschkurs bzw. beim Schulbesuch kennengelernt. Bei meinen beiden Betreuern, die mir teilweise auch Mathematik- bzw. Gitarre-Unterricht geben, fühle ich mich bei ihnen sehr wohl.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 20.05.2015, (OZ18), BF keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

BF: Nein.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Bezogen auf das Datum der Ersteinvernahme bin ich am gleichen Tag nach Österreich eingereist.

R fragt, ob der BF noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.

BF + BFV: Derzeit nicht.

Die R unterbricht die Verhandlung um 12:08 Uhr und setzt diese um 12:46 Uhr fort.

R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan, vor allem stand im Zentrum Ihres bisherigen Vorbringens die von Ihnen vorgebrachte Tötungshandlung an Hrn. XXXX.

BF: Zu diesem Vorfall kam es ungefähr im Sommer 2010.

Auf Nachfrage R: 2010?

BF: Ja, 2010.

R: Vorhalt: Sie haben im Mai 2012 bei der Ersteinvernahme bei der Polizei gesagt, dass Sie Afghanistan ca vor einem Jahr und zwei Monaten verlassen haben und dass Ihre Flucht unmittelbar nach der Tötung des Hrn. XXXX stattgefunden hat. Eine Rückrechnung ergab, dass wir etwa vom Zeitraum März 2011 sprechen. Sie haben auch im Jahr 2013 gesagt, dass es etwa 2 Jahre her ist. Es gibt eine ungefähre zeitliche Übereinstimmung betreffend Ihrer Ausreise. Können Sie nun die dazu widersprüchliche Zeitabfolge erklären?

BF: Mit einem Jahr und zwei Monaten, habe ich damals gemeint, dass ich solange im Iran gearbeitet habe. 2 Monate hatte ich keine Arbeit. 2 Monate war ich unterwegs nach Europa. Ich habe damals auch gesagt, dass es ungefähr 2 Jahre waren. Ich habe 2 Jahre nicht behauptet.

BFV: Wie sicher sind Sie sich mit der Datumsangabe?

BF: Ich bin mir nicht 100zig sicher. Aber wenn man zurückrechnet, nehme ich an, dass es 2010 ist.

R: Können Sie sich an das Monat oder eine Jahreszeit erinnern, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Nein, ich kann mich nicht an den Monat erinnern. Es war im Sommer.

R: Sie haben mir vorhin angegeben, dass Ihr Geburtsdatum im Sommer liegt. War Ihre Flucht um das Datum herum?

BF: Ja, es war zu meinem Geburtstag. Ich bin mir nicht sicher, ich glaube, dass es nach meinem Geburtstag war.

BFV: Haben Sie einen objektiven Anhaltspunkt, warum es gerade der Sommer war?

BF: Ich war sommerlich angezogen. Ich bin mit leichter Kleidung gegangen. Ich hatte keine Jacke an.

R: Kann es auch sein, dass Sie das Jahr verwechselt haben, nachdem Sie meinten Sie wären sich nicht sicher. Könnte es vielleicht doch das Jahr 2011 gewesen sein, oder schließen Sie es gänzlich aus?

BF: Ich glaube es könnte 2010 gewesen sein, aber vielleicht Ende 2010.

R an SV: Nach afghanischen Verhältnisse: Wenn jemand eine Zeitangabe mit Ende 2010 macht, was wäre das nach dem gregorianischen Kalender?

SV: Der Kalender beginnt mit Hamad und endet mit 29.Hut, das wäre umgerechnet, 20.03.2011.

R: Schildern Sie die Vorgänge betreffend der Tötung des XXXX. Beginnend ab dem Moment, wo Sie mit dem schlechten Fleisch wieder zurückgingen in die Fleischerei, um es zu reklamieren.

BF: Ich bin zum Fleischer gegangen und habe ihm gesagt, dass ich ihn durch meinen jüngeren Bruder extra aufgefordert habe, dass er uns besseres Fleisch verkaufen sollt, da wir Gäste haben. Ich sagte:

"War es nicht möglich, dass du uns besseres Fleisch geben konntest?": Er hat sich über mich lustig gemacht und mir nichts geantwortet. Er kam mir sehr nahe, und hat mich mit der rechten flachen Hand weggestoßen. Er meinte: "Was kannst du machen, das ist das Fleisch das es gibt.". Darauf habe ich ihm gesagt: "Ich bin nicht gekommen um mit dir zu streiten. Ich bin gekommen, um ein besseres Stück Fleisch zu bekommen, weil wir Gäste zu Hause haben."

Er sagte mir, dass das Fleisch das er mir verkauft hatte nur gibt. Ich habe das Fleisch, was kannst du machen." Er hatte aber besseres Fleisch im Geschäft. Es waren auch andere Personen anwesend. Alle haben mich ausgelacht.

Er hat mich ein zweites Mal stärker gestoßen, sodass ich zu Boden fiel. Er wollte mich schlagen, er hatte auch ein Messer in der Hand. Er war von stärkerer Statur als ich. Als ich zu Boden fiel, wusste ich nicht, was ich mache. Ich hielt das Fleisch in einem Plastiksack, das habe ich auf ihn geworfen. Er wurde zornig, kam mir wieder näher und hat mich an meinen Kleidern festgehalten und hinaufgezogen. Es war dort ein Tisch aus Holz, wo das Fleisch zubereitet wird. Er warf mich auf den Tisch. Ich fiel neuerlich zu Boden. Er hat sich mit einem Knie auf meine Brust gelehnt, das andere Knie war auf meinem Oberschenkel. Ich war verletzt und habe geblutet. Ich wusste nicht, wie es zu dieser Verletzung kam. In diesem Moment hatte ich große Angst und wollte mich von ihm befreien.

In dem Moment, als ich mich noch auf dem Boden befand, weiß ich nicht, wie ich zu dem Messer kam. Ich hatte Angst und wollte mich befreien. Ich habe auf XXXX eingestochen. Ich habe auf ihn zweimal mit dem Messer eingestochen, er hat sich erhoben und fiel dann zur Seite. Es haben sich sehr viele Leute um ihn versammelt. Ich bin geflüchtet.

R: Sind Sie noch am selben Tag aus dem Heimatdorf geflohen?

BF: Ja.

R: Können Sie mir sagen, wie alt Ihrer Erinnerung nach, XXXX war?

BF: Er war über 20 Jahre alt und sehr stark.

R: Können Sie ungefähr Größe und Gewicht von XXXX angeben?

BF: Er war viel größer als ich.

BF zeigt fast einen Kopf größer.

BF: Er war mittlerer Statur, aber sehr stark von der Muskelkraft.

R: Als Sie auf Hrn. XXXX eingestochen haben, wussten Sie wohin Sie stachen?

BF: Nein, es war mir nicht bewusst. Als ich mich erhoben habe, sah ich wo er verletzt war.

R: Können Sie sich erinnern, ob Hr. XXXX während der gesamten Kampfhandlung ein Messer in der Hand hatte?

BF: Er hat die ganze Zeit ein Messer in der Hand gehabt. Deswegen hatte ich auch Angst, ich wurde von XXXX am Arm verletzt.

R: Können Sie ungefähr beschreiben, wie lange und groß das Messer war?

BF: Es war ungefähr 30 cm lang, das bezieht sich auf die Klinge, dann kam noch der Teil des Griffes dazu.

R: Wie lange bzw. wie groß war das Messer, das Sie in der Hand hatten?

BF: Ich habe dieses Messer nicht so richtig wahrgenommen. Ich glaube es war etwas kleiner.

R: Können Sie sich erinnern, warum sie zweimal zugestochen haben?

BF: Ich hatte Angst, mein ganzer Körper hat geblutet.

R: Was ist passiert, nachdem Sie das erste Mal auf XXXX eingestochen haben?

BF: Er hat mich noch immer festgehalten, mit einer Hand auf meinem Kragen, ein Knie war auf meiner Brust und das andere Knie auf meinem Oberschenkel. So wie ich es vorher beschrieben habe.

R: Ist Hr. XXXX von alleine nach dem zweiten Stich aufgestanden?

BF: Ja, er hat mich losgelassen, er erhob sich und fiel dann zu Boden.

R: Haben Sie gesehen, wohin Sie ihn gestochen haben. War Ihnen bewusst, wohin Sie ihn gestochen haben, bevor Sie die Fleischerei verließen?

BF: Den ersten Stich habe ich gesehen, weil er noch auf mir gekniet hat. Ich weiß aber nicht, ob es eine Stelle zwischen Gesicht und Hals getroffen hat. Den zweiten Stich habe ich nicht gesehen.

R: Aus dem Akt entnehme ich, dass der zweite Stich ein Bauchstich war. Können Sie mir erklären, wann und wie Sie davon erfahren haben?

BF: Ich habe das von niemandem gehört, sondern ich habe es vermutet.

R: Wodurch haben Sie das vermutet?

BF: Es war eine Situation, in der ich mich befreien wollte. Ich vermute, dass aus dem Ablauf der Kampfhandlung der zweite Stich entstanden ist.

R: Laut Aktenlage ist Hr. XXXX verstorben. Wann haben Sie von wem und wie erfahren?

BF: Ich habe davon im Iran erfahren. Ich hatte einen Freund, der in Teheran gearbeitet hat und habe ich im Norden des Iran gearbeitet. Ich war mit diesem Freund in Kontakt. Nach einem Jahr habe ich ihn in Teheran besucht. Bei diesem Besuch hat er mir gesagt, dass dieser Mann vermutlich durch diesen Stich verstorben sei.

R: Sie haben fluchtartig Afghanistan verlassen. Die Tat geschieht, Sie verlassen die Fleischerei. Haben Sie Ihre Familie nochmals aufgesucht um sich Gewand, Geld etc. zu holen? Erzählen Sie darüber.

BF: Nach dem Vorfall bin ich nicht mehr nach Hause gegangen, sondern ich bin direkt in die Provinz XXXX gefahren. Ich korrigiere: Ich bin nach XXXX nicht mit einem Auto gefahren, sondern bin den gesamten Weg zu Fuß gelaufen. Als ich in XXXX ankam, war es gegen Abend. Die Geschäfte waren bereits geschlossen. Ich bin zu einem Bahnhof, wo Busse und Taxis in verschiedene Richtungen fahren, gegangen. In der Nähe des Bahnhofs war ein Hotel. Ich bin in dieses Hotel hinein gegangen, setzte mich auf einen Sessel und schlief ein. Als ich wieder aufwachte, war es Mitternacht und niemand war mehr im Hotel. Es waren nur 3 bis 4 Mitarbeiter des Hotels anwesend.

Ich habe um Mitternacht, nachdem ich aufgewacht bin, das Hotel verlassen. Ich bin in einem Autobus, welcher nach XXXX fahren sollte, eingestiegen.

Ich bin in XXXX angekommen. Ich bin im Gebiet Kamarbandi angekommen. Dann bin ich weiter mit einem Autobus nach Kabul gefahren. Ich bin am nächsten Tag in Kabul angekommen. Ich glaube es war eine Nacht und ein Tag vergangen. In Kabul habe ich mich nur ein paar Stunden aufgehalten. In dieser Zeit habe ich in einem Hotel gegessen und bin dann weiter nach Nimroz mit einem Autobus gefahren. In Nimroz angekommen, hatte ich nicht mehr viel Geld bei mir. Ich bin zu einem Hotel gegangen, und habe mein Handy zum Verkauf angeboten. Ich habe mein Handy dort verkauft. Ich hatte die Telefonnummer meines Bruders mit. Dort habe ich von einer Telefonzelle aus meinen Bruder angerufen. Ich habe ihm den Vorfall geschildert. Er sagte mir, dass ich in dem Hotel, in dem ich bin, bleiben soll. Er werde jemanden schicken, der mich in den Iran bringen wird. Dort ist nach ein paar Stunden eine Person zu mir gekommen. Er teilte mir mit, dass mein Bruder ihn zu mir geschickt habe und ich soll ihn begleiten. Dann sind wir zur Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran gekommen. Es war Mitternacht oder ein Uhr früh. Wir haben die Grenze überquert. Es kam ein Fahrzeug und wir sind damit weggefahren. Zwischen 8 und 9 Uhr morgens sind wir bei einem Haus angekommen.

R: Haben Sie nach dem Vorfall in der Fleischerei noch mit Ihrer Mutter oder der Familie im Ort noch Kontakt gehabt?

BF: Nein, nach dem Vorfall habe ich mit meiner Familie keinen Kontakt aufgenommen. Ich habe erst als ich im Iran war, mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen.

R: Wie viel Zeit ist zwischen dem Vorfall und Ihrer Ankunft im Iran vergangen?

BF: Es war ca. zwei Monate danach.

R: Sie haben mit Ihrer Mutter Kontakt aufgenommen. Was hat Ihre Mutter Ihnen erzählt?

BF: Sie sagte zu mir, sie wolle nicht mit mir sprechen.

R: Hat sie erwähnt, ob Ihre Familie, die im Heimatdorf zurückgeblieben ist, von jemandem bedroht oder verfolgt wurde?

BF: Meine Mutter hat mir nicht viel erzählt. Sie hat mir gesagt, dass sie von Anfang an, kein gutes Leben hatte, und ich hätte dazu beigetragen, dass es noch schlechter wurde. Sie hat mir gesagt: "Du hast uns den hellen Tag zur Nacht gemacht."

R wiederholt die Frage nach der Bedrohung/Verfolgung der Familie.

BF: Sie hat mir nichts gesagt. Ich weiß es nicht.

R: Sie haben im Verfahren angeführt, dass Sie von der Familie des Getöteten verfolgt wurden. Können Sie dies näher darlegen.

BF: Ich war im Iran, als es zu diesem Vorfall gekommen ist. Ich bin ca. nach einem Jahr vom Norden des Iran nach Teheran gefahren. Ich habe, wie bereits erwähnt, hatte den einzigen Freund dort, mit dem ich Kontakt hatte. Es war noch spät abends, es wurde an die Türe geklopft. Mein Freund ging zur Türe um sie zu öffnen. Er lief zu mir zurück und sagte:" Hinter der Tür steht eine Person, die ich kenne. Diese Person ist deinetwegen gekommen." Ich habe ihm gefragt: "Was soll ich jetzt machen?". Er meinte, es wäre besser, würde ich von hier fliehen. Dort war ein Garten. Ich bin im hinteren Bereich über die Mauer gestiegen und bin zurückgefahren. Ich bin dorthin gefahren, wo ich gearbeitet habe.

R: Gab es noch weitere Verfolgungshandlungen?

BF: Nein, das war das erste Mal in Teheran.

R: Ich fasse zusammen: Sie haben von Ihrer Mutter relativ zeitnahe zum Tötungsverfahren nicht erfahren, behaupten jedoch nunmehr, sogar ein Jahr nach dem Vorfall seien Sie im Iran, einem fremden Land, von der Familie des Getöteten verfolgt worden. Haben Sie eine Erklärung dafür?

BF: Nein, ich kann mir das auch nicht erklären.

BFV: Das Gespräch mit der Mutter war sehr kurz. Weiters ist es nicht zwingend, dass die Mutter und der jüngere Bruder zum Verfolgungsopfer werden. Drittens ist es absolut plausibel, dass bei einem Blutfehdekonflikt der Täter zur Rechenschaft gezogen wird. Und viertens kann man dem Ziel der Verfolgung( dem BF) nicht erwarten, Aufklärung über Umstände geben zu können, die nicht bekannt sind.

BFV an BF: Können Sie die Angst noch näher beschreiben, in der Sie sich befunden haben, während des Kampfes?

BF: Als ich mich bluten gesehen habe, habe ich Angst bekommen, dass er mich umbringen wird. Ich hatte Todesangst.

BFV: Wie war das Verhältnis Ihrer Familie zu dem Mann und dessen Familie?

BF: Er war uns bekannt, wir hatten mit ihm aber keinen intensiven Kontakt. Im Allgemeinen kann man sagen, dass wir kein gutes Verhältnis zu ihm hatten.

BFV: Was meinen Sie mit "kein gutes Verhältnis"?

BF: Der Grund dafür war, weil meine Schwester namens XXXX, mir einem Verwandten von XXXX verheiratet war und sie wurde eine Woche nach ihrer Heirat getötet. Das war der Grund, warum wir zu ihm und seiner Familie kein gutes Verhältnis hatten. Sie haben auch vorher mit uns kein gutes Verhältnis gehabt. Sie hatten ein Auge auf unser Eigentum und wollten davon etwas haben.

BFV: Haben sie in der Nachbarschaft gelebt?

BF: Ja.

BFV: Welche Rolle haben sie im Ort gespielt?

BF;: Derjenige, der mit meiner Schwester verheiratet war, namens XXXX, war ein mächtiger und einflussreicher Mann. Er hat das Gebiet unter seiner Kontrolle. Er war als XXXX (phonet).

R: Welchen Einfluss hatte dieser Mann im Ort?

BF: Er hatte so wie eine Privatpolizei gearbeitet. Ich meine damit, er hatte so ähnlich wie die Polizeigewalt des Ortes in der Hand.

R: Wie ist Ihre Schwester ums Leben gekommen, soweit Sie etwas darüber wissen?

BF: Sie haben uns den Vorfall so dargestellt, dass ihr Mann sein Gewehr reinigen wollte und dabei löste sich unabsichtlich ein Schuss. Meine Schwester starb dadurch.

R: Wann war das, zeitlich gesehen zu Ihrer Flucht aus Afghanistan. War das Ihr älterer Bruder noch in Afghanistan oder hat er sich schon im Iran befunden?

BF: er war schon im Iran. Das war ca. zwei Monate vor meiner Ausreise.

R: Gab es seitens Ihrer Familie, irgendwelche Rachehandlungen an der Familie des Ehemannes Ihrer getöteten Schwester?

BF: Dort gibt es keine Regierungsmacht. An wen sollten wir uns wenden. Wenn wir uns auch an jemanden gewendet hätten, an der Spitze war mein Schwager.

R: Wiederholt die Frage nach den Rachehandlungen an der Familie des Schwagers?

BF: Nein, wir haben nur gefragt, warum er das getan hat.

R: Sehen Sie persönlich einen Zusammenhang zwischen der Tötungshandlung Ihrer Schwester und der Tötung von XXXX für sich selbst?

BF: Nein. Es ist etwas geschehen, was ich nicht wollte.

SV: Sie haben bei der Schilderung der Flucht Kamarband gesprochen. Was meinen Sie mit dem Begriff Kamarband in Bezug auf XXXX?

BF: Damit habe ich den Namen jener Ortschaft gemeint, in der ich angekommen bin und dort sich eine Bushaltestelle/Taxihaltestelle befand.

SV: Waren sie früher auch in XXXX?

BF: Als ich ein ganz kleines Kind war, fuhr ich einmal mit meiner Mutter nach XXXX.

R: Wie alt waren Sie da?

BF: Damals war ich vielleicht 7 oder 8 Jahre alt. Wir haben eine Pilgerreise gemacht.

SV: Gibt es in XXXX auch andere Kamarband?

BF: Ich kenne mich dort nicht aus, ich weiß es nicht.

BFV führt aus wie folgt:

Der BF hat in sehr lebensnaher, detailreicher und schlüssiger Weise den Geschehensablauf der zu seinen Abwehrhandlungen gegenüber XXXXgeführt hat, geschildert. Die Schilderung enthält in mehrfacher Hinsicht sogenannte Realkennzeichen, d.h. Details die nur eine in das Geschehen involvierte Person wissen kann. Er hat die Schilderung aus freier Erzählung abgegeben. Sie deckt sich in den Kernpunkten mit der in erster Instanz protokollierter Schilderung. Bereits bei der Erstbefragung hat er diesen Fluchtgrund in groben Zügen, wie vom Gesetz gefordert, geschildert.

Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung, aber auch nach spezifischer Erfahrung aus zahllosen Asylfällen, geradezu auszuschließen, dass ein Antragsteller ein derartiges Ereignis erfindet. Sich selbst als jene Person deklariert, die im Ergebnis tödliche Messerstiche ausgeführt hat. Und ist auch aufgrund des persönlichen Eindrucks und der körpersprachlichen Äußerungen während seiner heutigen Befragung erkennbar, wie sehr der BF persönlich unter dem Geschehen, das er nicht wollte zu leiden hat. Dies deckt sich auch, mit dem medizinischen Befund der Christian Doppler Klinik Salzburg vom 04.12.2013.

Verwiesen wird auf die sehr detaillierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort angeführten rechtlichen Belegstellen.

Nach Ansicht des Rechtsvertreters ist der BF zum Geschehenszeitpunkt ein 14 bis 15jähriges Kind war, durch eine äußerst aggressive und für ihn gefährliche Angriffshandlung, eines ihm körperlich weit überlegenen Erwachsenen vom Opfer zum Täter geworden. In einer brutalen Welt wie Afghanistan, hatte der Täter, sprich XXXX, für sein Handeln keinerlei gesetzliche Konsequenzen zu befürchten. Der BF war für ihn quasi vogelfrei, stammte er doch aus einer schwachen und wehrlosen Familie ohne männlichen Beschützer.

Vor diesem Hintergrund müssen zunächst die Provokationen gesehen werden, die den wiederholten körperlichen Angriffshandlungen des Gegners vorausgegangen sind. Wäre der BF nicht ein Kind aus einer schwachen und nicht respektierten Familie gewesen, so hatte es der Kontrahent niemals gewagt, den BF vor den Kunden körperlich massiv anzugreifen und ihn mit einem Messer Stichverletzungen zuzufügen. Das gesamte Tatgeschehen würde daher ursächlich dadurch herbeigeführt, dass der BF ein Kind war, einer nicht respektierten, sozialen schwachen Familie ohne Vater oder sonstigen männlichen Beschützer angehört hat und der Kontrahent auch keine Konsequenzen zu befürchten hatte.

Gemäß Rechtsprechung des VwGH ist eine Fluchtgrundschilderung dann als glaubwürdig einzustufen, wenn sie detailliert, substantiiert, in sich schlüssig und nach allgemeiner Lebenserfahrung sowie vor den spezifischen landeskundlichen Hintergrund auch plausibel ist, was auf das Vorbringen des BF uneingeschränkt zutrifft.

Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch liegt eine Notwehrsituation vor, wenn sich jemand verteidigt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff abzuwehren und dies in dem unbedingt notwendigen Ausmaß tut.

In der Tat musste der BF in der damaligen, von ihm plastisch beschriebenen Situation, als der ihm körperlich weit überlegene Angreifer, ihn am Boden fixiert hatte, auf ihm kniete, ihm bereits zuvor Stichverletzungen an den Armen zugefügt hatte und im Begriffe war, den Angriff fortzusetzen und noch immer das ca 30cm lange Fleischermesser in der Hand hatte, um sein Leben fürchten.

Todesangst ist eine der stärksten Triebe und Emotionen des Menschseins, nimmt einem davon betroffenen die Kontrolle und macht verständlich, wieso der BF plötzlich die Kraft gehabt hat, um sein Leben zu retten, so wuchtig, trotz seiner Unterlegenheit auf den Aggressor einzustechen, dass dies dessen Tod zu Folge hatte. Eine durch Notwehr gerechtfertigte Tötungshandlung ist nicht rechtswidrig und kann daher in keinem Fall einen Asylausschließungsgrund bilden. Eine allfällige Notwehrüberschreitung darf einem 14 oder 15jährigen Kind in der konkreten damaligen Situation (keiner der umstehenden Kunden kam den Kind zur Hilfe) nicht schuldhaft vorgeworfen werden. Auch in diesem Fall würde es nach österreichischem Gesetz zu keiner Anklage kommen. Schon gar nicht bei einem 14 oder 15jährigen.

Dem BF droht in Afghanistan nach den Ausführungen im Länderinformationsblatt nach wie vor die Todesstrafe. Dies ist für die Interessensabwägung, sofern eine solche überhaupt durchzuführen sein sollte, wesentlich.

Die Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, Seite 79, belegen, dass in Blutfehden verwickelte Personen Blutrache auch dann noch befürchten müssen, wenn der Täter einer Bestrafung durch das formale Rechtssystem zugeführt wurde.

Gemäß Fußnote 448, Seite 80, dieser Richtlinien, wurde einem Tadschiken von einem neuseeländischen Gericht, der offenbar als Täter die Familienehre einer paschtunischen Familie verletzt hatte, der Asylstatus gewährt. Der Fall des BF reicht darüber hinaus, weil dieser selbst aus den dargelegten Gründen wegen Zugehörigkeit zu einer sozial schwachen Familie ohne männlichen Beschützer und als Kind einen unmittelbaren Verfolgungseingriff unterworfen wurde, der seinen Grund als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hatte.

Sofern jedoch die rechtliche Beurteilung zu einem Ergebnis führen sollte, dass beim BF die Flüchtlingseigenschaft gemäß Flüchtlingskonvention mangels Verfolgung aus einem der in der Konvention angeführten Gründe nicht gegeben sei, wäre dennoch für den rechtlichen Status des BF wesentlich, dass sich aus den Feststellungen im Erkenntnis, in welchem der BF subsidiärer Schutz zu gewähren sein würde klar ergibt, dass dies aus jenen Verfolgungsgründen und Gefährdungen heraus ergibt, welche den BF im Herkunftsland wegen der von ihm unglücklicher Weise begangen Bluttat komme:

Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan könnte sich ändern und zu einem Wegfall der Voraussetzungen zur Gefährdung von subsidiärem Schutz führen. Die individuelle Verfolgung des BF bleibt völlig unabhängig von dieser allgemeinen politischen Lage aufgrund des Tötungsdeliktes bestehen. Allein die den BF zu erwartenden U-Haft und die durch die Länderinformation belegten unmenschlichen Zustände in den afghanischen Gefängnissen gebieten bereits die Gewährung von subsidiären Schutz, wozu die Gefährdung durch die Todesstrafe und die Gefahr einer Vergeltungstat durch die Familie des XXXX kommt.

R beauftragt SV mit Erstellung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:

1. Authentizität der Angaben hins. Herkunft, Ethnie, Bildungsstand des BF. Vor allem die Frage ob der BF aus Afghanistan stammt, oder Angaben gemacht werden können, die belegen können, ob er aus der angegeben Region kommt.

2. Sicherheitslage in der Heimatregion und Kabul und sonstige Großstädte in der Region des BF und in Afghanistan im Allgemeinen

3. Situation jugendlicher Rückkehrer mit geringem oder mittelgradigen afghanischen Bildungsstand, die schon seit mehr als 3 Jahren sich im westlich orientierten Ausland befinden

4. Im Falle des Vorliegens des Sachverhaltes einer Blutfehde-wie vom BF vorgebracht- können Angaben gemacht werden, ob nach afghanischen Verhältnissen auch die Kernfamilie des BF (Mutter und im Heimatdorf lebende Geschwister) oder ausschließlich der BF von der Blutrache und von der Verfolgungshandlung erfasst würde.

5. Ist es nach afghanischen Verhältnissen denkbar, dass eine Frau alleine wirtschaftlich die Führung einer Familie ohne männlichen Schutz übernimmt

6. Wäre der gleiche vom BF geschilderte Tatablauf mit dem damaligen körperlichen Angriff auf den BF auch denkbar, wenn die Familie des BF nicht ohne männlichen Beschützer gewesen wäre

Die R unterbricht die Verhandlung um 14:54 Uhr und setzt diese um 16:44 Uhr fort.

Der SV erstellt folgendes Gutachten:

Ad1) Die Dari-Aussprache des BF und die Art und Weise seiner Ausführungen über seine Herkunft und seine Schwierigkeiten, sowie seine Reise in den Iran belegen deutlich seine Herkunft aus Afghanistan. Nach seinem bisherigen Sprachgebrauch in Dari zählt er zu einem Dari-tadschikischen Raum, nämlich zu Nordwest-Afghanistan. Die Dari-Sprache des BF entspricht hauptsächlich der gebildeten Schicht von XXXX aber auch der Sprache der gebildeten Personen in Kunduz und Baghlan, die aus Kabul oder XXXX stammen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BF in XXXX Verwandtschaft hat, aber ich kann nicht mit 100iger Sicherheit sagen, dass er zur Zeit seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt hat. Denn der BF hat bei Ortsangaben in XXXX zögernd, nicht spontan angegeben und spärlich Orte genannt. Ich kann aber bestätigen, dass der BF aus Nordwest-Afghanistan stammt und auch in XXXX war.

Nach meiner Sach- und Sprachkenntnis gehe ich davon aus, dass der BF eine gebildete Person ist, da sein Sprachgebrauch während der gesamten Verhandlung gefolgt von grammatikalisch richtiger Satzbildung waren und nicht der Sprache und dem Sprachdialekt einer ungebildeten Person ähnlich war.

Ad2) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit noch prekärer geworden. Die Taliban haben ihre Frühling- bzw. Sommeroffensiver begonnen. Sie kämpfen derzeit in 13 Provinzen des Landes und ihr Krieg ist im heurigen Jahr viel brutaler als zuvor. Im Augenblick gibt es in Kunduz, in Teilen Badakhshans, Farah, Takhar, Fariab, Sar-e Pol, Samangan, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Oruzgan, Badghez und Kandahar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Armee und den Taliban. Der Unterschied der Stellung der Taliban im heurigen Jahr ist es, dass sie frontal die Sicherheitskräfte und die Regionen in verschiedenen Teilen Afghanistans angreifen und die afghanische Armee zum Kampf auffordern. Derzeit stehen mindestens 200 Distrikte des Landes direkt oder indirekt unter ihrem Einfluss und teileweise unter ihrer Kontrolle. Das bedeutet, dass auch die Außenbezirke Mazar-e Sharif und Sar-e Pol derzeit zu den unsicheren Gebieten des Landes zu zählen sind. Zur Geographie von Sar-e Pol und zur Sicherheitslage des Landes derzeit möchte ich auf nachfolgende Internetquellen hinweisen:

http://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#/media/File:Sare_Pol_districts.png

https://www.ecoi.net/file_upload/3055_1354022949_afghanistan-31-10-2012.pdf

http://elections.pajhwok.com/en/content/administrative-units-sar-i-pul-province-0

http://elections.pajhwok.com/en/content/administrative-units-sar-i-pul-province-0

http://www.cyclopaedia.fr/wiki/Sangcharak_district

http://www.theguardian.com/world/2003/dec/23/afghanistan.jonathansteele

http://www.citipedia.info/city/general/Afghanistan__Sar-e+Pol_Tibir_id_1122568

http://en.wikipedia.org/wiki/Category:Districts_of_Sar-e_Pol_Province

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18418-11-taliban-insurgents-killed-in-sar-e-pul-operation

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18771-mp-says-daesh-boldface-recruiting-in-sar-e-pul-province

http://en.wikipedia.org/wiki/Sar-e_Pol_Province

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/17493-4-taliban-killed-in-sar-e-pul.html

http://afghanistantimes.af/over-50-schoolgirls-poisoned-in-samangan/

http://www.bbc.com/news/world-asia-32620595

http://www.handelsblatt.com/politik/international/kundus-taliban-angriff-auf-kundus-loest-fluechtlingswelle-aus/11723306.html

http://www.dw.de/tote-bei-anschlag-auf-ausl%C3%A4nder-in-kabul/a-18454724

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19054-two-policemen-killed-by-taliban-in-takhar

http://www.khaama.com/33-afghan-army-soldiers-martyred-wounded-in-badakhshan-attack-9998

http://www.bbc.com/news/world-asia-32363749

http://www.aa.com.tr/en/news/439800--afghanistan-151-militants-killed-in-kunar-province

Ad3) Aufgrund der oben geschilderten, sich ständig verschlechternden Sicherheitslage und aufgrund des Abzuges der ausländischen Truppen und der ausländischen NGOs und Firmen hat die Zahl der Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichens stark zugenommen. Es sind tausende junge Menschen arbeitslos geworden und sie leben derzeit perspektivlos. Diese Situation ist auch dadurch belegt, dass derzeit hunderte Afghanen jeden Tag die österreichischen Grenzen überqueren und hier um Schutz ansuchen. Derzeit fliehen viele afghanische Jugendliche in den Iran, in die ehemaligen Sowjet-Republiken, wie Usbekistan, und Pakistan und versuchen dort zu überleben oder weiter in sichere Länder zu reisen, um überleben zu können. Diese Tatsache wird auch vom afghanischen Flüchtlingsministerium und UNHCR in der letzten Zeit stark thematisiert und sie bitten die Gastländer, gegenüber den afghanischen Flüchtlingen Milde zu walten und sie nicht zu zwingen, in dieser prekären Lage nach Afghanistan zu kommen. Weder der afghanische Staat noch UNHCR hat es bisher geschafft, den Rückkehrern adäquate Integrationsmöglichkeiten bereitzustellen.

Nach meiner Schätzung ist der BF zwar mittelgebildet, aber er hat keine Fachausbildung. In Afghanistan können derzeit, wenn überhaupt Arbeitsplätze vorhanden sind, nur Fachkräfte wie Mediziner, Ingenieure mit Praxis, Krankenpfleger, Krankenschwestern und z.B. gute Buchhalter aber auch Rechtsanwälte eine Aussicht auf einen Arbeitsplatz mit deren Ertrag sie sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen. Junge Menschen wie der BF, wenn sie für längere Zeit nicht in Afghanistan waren und möglicherweise auch ihre Familienmitglieder entweder nicht in Afghanistan sind oder nicht in der Lage sind, diese aufzunehmen und auch zu finanzieren, können schwer in Afghanistan wirtschaftlich Fuß fassen. Nach meiner Beobachtung bei meiner Reise im Jänner durch Afghanistan landen viele junge Rückkehrer auf der Straße. Sie werden Drogenabhängig, arbeiten mit der Drogenmafia. Derzeit sind nach offizieller Schätzung ca 3 Millionen Afghanen Drogenabhängig. Ein Gutteil dieser Personen sind junge Menschen, die aus den Nachbarländern abgeschoben wurden und in Afghanistan perspektivlos leben. Ein anderer Teil der Rückkehrer versucht wieder Afghanistan zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Nur jene Rückkehrer haben die Chance in Afghanistan ein normales, wirtschaftliches Leben zu führen, die dort ihre Familien haben. Diese müssen auch gut wirtschaftlich situiert sein und ihren zurückgekehrten Familienmitgliedern wirtschaftlichen und sicherheitsbetreffenden Schutz ermöglichen.

Ad4) Wenn in einer Familie eine Blutrache entsteht, d.h. wenn ein oder mehrere Mitglieder dieser Familie durch ihre Tat Blutrache verursachen, sind auch andere enge Familienmitglieder, Bruder, Vater, Mutter, Schwester und auch Onkeln, wenn sie dem Täter und seinen engen Familienmitgliedern Asyl gewähren, betroffen. Wenn die Familie des Opfers mächtig ist, dann versucht diese, sofort sich an dem Täter, wenn er nicht auffindbar ist, an seien Familienmitgliedern zu rächen. Es gibt auch den Mechanismus der Jirga in Afghanistan. Dieser wird bei solchen Konflikten einberufen, wo die Dorfältesten, Geistliche und die Vertreter der Konfliktparteien eintreffen. Es kann vorkommen, dass durch Kompensationsgaben die Blutrache vorläufig, nach meiner Sachkenntnis, beigelegt wird. Bei diesen Kompensationen handelt es sich etwa um die Verheiratung eines Mädchens aus der Familie des Täters mit einem Mitglied der Familie des Opfers. Außerdem kann die Kompensation durch viel Geld und eine untertänige Entschuldigung der Familie des Opfers beglichen werden. Wenn die Familie des Opfers eine mächtige und aggressive Familie ist, wird ein hoher Preis für die Beilegung des Konfliktes erwartet. Meistens töten sie ein Mitglied der Familie des Täters, wenn er selbst nicht erwischt wird. Sonst werden durch die Verheiratung eines Mädchens aus der Familie des Täters mit einem Mitglied aus der Familie des Opfers die Rachegelüste der Familie des Opfers eventuell gestillt.

Ich möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass in Gebieten wo der Staat herrscht, auch wenn die Sicherheitslage prekär ist, die Sicherheitskräfte bei Tötungsfällen sehr bald tätig werden und sie nehmen den Täter fest oder sie nehmen die Verfolgung auf, wenn der Täter geflüchtet ist. Wenn die Täter innerhalb der Provinzen, in denen der Staat vorherrschend ist bleiben, werden die Täter Großteils, auch mit der Hilfe der Bevölkerung, bald erwischt und in Haft genommen. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Personen trotz dieser Gegebenheit sich ins Ausland absetzen.

Ad5) Nach den Angaben des BF ist seine Mutter eine gebildete Person. Wenn sie zu Hause eine "Home school" führt, bedeutet dies, dass sie eine sehr bewusste Frau ist und aus einer gebildeten und intellektuellen Familie stammt. Diese Frauen sind mit zunehmendem Alter angesehene Personen in der Gesellschaft und können mit offenem Gesicht in ihrem Haus mit ihren Arbeitern sprechen und ihre Grundstücke von Pächtern oder Bauern bewirtschaften lassen. Allerdings kann sie nicht alleine in die Stadt fahren und mit den Geschäftsleuten oder Bauern verhandeln, wenn sie aus einem Dorf stammt, eine Witwe ist und zu keiner mächtigen Familie gehört. Seit Ankunft der internationalen Truppen werden Frauen gefördert und es gibt auch wirtschaftstreibende Frauen, Abgeordnete, Lehrerinnen, Politikerinnen, Ärztinnen, Hebammen usw., die unter dem Schutz von Bodyguards oder in Begleitung ihrer männlichen Familienmitglieder auch nach außen auftreten. Frauen, die im Dorf leben und keinen männlichen Schutz haben, können nur, wie ich vorher erwähnt habe, in der Nähe ihres Hauses mit Personen über geschäftliche Sachen in Anwesenheit ihrer Kinder und Ältesten des Dorfes zusammen treffen und reden.

Ad6) Betreffend diese Frage kann ich derzeit keine Ausführungen machen, weil einerseits die Schilderungen des BF nach meiner Sachkenntnis nicht genau sind, da er vor dem BAA und dem BVwG mit dem Datum nicht sicher ist, andererseits kann ich nicht mit 100%iger Sicherheit angeben, ob der BF zur "Tatzeit" tatsächlich in Sancharak anwesend war.

Das Gutachten wird dem BF übersetzt, BF zu

  1. Was soll ich dazu sagen. Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt und geschildert, wie es zu dem Vorfall kam. Der SV sagt, dass ich zur Tatzeit nicht im Dorf anwesend war. Ich bin damit nicht einverstanden, weil dieser Vorfall mir passiert ist und ich bin dafür verantwortlich. Wie Hr. Doktor denkt, ist seine Denkweise. Was dort geschehen ist, habe ich wahrheitsgemäß geschildert. Sie haben mir übersetzt, dass er gesagt hat, dass ich von diesem Ort nicht stamme. Dass er nicht sicher ist, dass ich von dieser Ortschaft komme. Er hat den Verdacht, dass ich den Namen von Städten nicht erwähnt habe, dass ich viele Informationen über die Dörfer nicht hatte. Der Grund ist, dass ich seit langem hier bin. Wenn ich nachdenke, habe ich die Namen von diesen Städten vergessen.

Betreffend meine Mutter, dass sie eine gebildete Frau ist, ist möglich, dass meine Mutter gebildet ist. Da sie nicht aus diesem Dorf kommt, sondern aus Sheberghan kommt. Es ist möglich, dass sie vor ihrer Heirat eine Ausbildung absolviert hat. Ich habe sie niemals gefragt, ob sie studiert hat. Ich betreffend ihrer Ausbildung sie niemals gefragt. Daher weiß ich nicht ob meine Mutter eine Ausbildung absolviert hat oder nicht.

BFV zu Ad1)

Allein aus der grammatikalischen Satzbildung und dem Wortschatz und dem Sprachdialekt kann man nicht mit der gebotenen Sicherheit schließen, ob der BF eine gebildete Person ist oder keine Schule besucht hat. Die Sprache, soweit sie gesprochen wird, wird von der Mutter weitergegeben. Die Sprache kann durch das tägliche Hören auch erlernt werden. Der BF hat auch angegeben, einige Monate eine Koranschule besucht zu haben. Auch sein Bruder hat seinen Angaben zufolge, die Schule besucht. Außerdem hält er sich bereits länger in Österreich auf, sucht Kontakt zu Landsleuten, besucht mit ihnen gemeinsam die Schule, was gleichfalls zur Steigerung seines Sprachgebrauchs beiträgt.

Zu den angeblich nur spärlich und zögerlichen geographischen Angaben seines Herkunftsgebietes, ist anzumerken, dass der BF sehr wohl überprüfbare geographische Angaben gemacht hat, die jedoch nicht auf ihre Richtigkeit befundet wurden. Er hat teilweise sehr konkrete Angaben über sein Dorf gemacht. Das der BF teilweise nachdenken musste, ist auf Grund der langen Zeit seiner Ausreise erklärbar. Zudem ergibt es keinen Sinn, ein Analphabetentum zu mimen, da in einem Asylverfahren kein Vorteil erreicht werden kann.

Ad2) und Ad3) keine Stellungnahme. Ich schließe mich den Ausführungen an.

Ad4 und 6) Die Angaben haben eine Tendenz zur Verallgemeinerung. Es gibt nicht den klassischen Blutfehdefall. Die Fälle werden je nach Familie, Personen und sonstigen gesellschaftlichen und traditionellen Umfeld variieren. Indirekt bestätigt der SV, eine Geschehensablauf dahingehend, dass er entkommen konnte, jedoch seine engen, zurückgebliebenen Familienmitglieder nicht verfolgt wurden:

Diese haben dem BF kein "Asyl" gewährt, sondern ist dieser gleich geflüchtet. Es bleibt zu hinterfragen, ob Rache auch gegen Frauen in unverminderter Form geübt wird, vor allem wenn sie bereits 50 Jahre alt sind, oder gegen minderjährige Geschwister vor allem wenn doch aufgrund der Zeugenschaft anderer Personen feststeht, dass das spätere "Opfer" durchaus Schuld auf sich geladen hat. Völlig außer Acht gelassen wurde bisher, die im Akt beiliegende Beantwortung der Staatendokumentation vom 27.05.2013, wonach drei Quellen den Vorfall bestätigt haben, wobei angefragt wurde, ob ermittelt werden könne, ob die Person XXXX vor etwa 2 bis 3 Jahren in Folge eines Streites mit einer Privatperson in seiner Metzgerei im Dorf XXXX mit dem Messer erstochen wurde.

Die Ausführungen zu Punkt 6 haben ansonsten reinen beweiswürdigen Charakter, der nicht Inhalt eines Gutachtens zu sein hat.

Im Hinblick darauf, dass es im höchsten Maße unwahrscheinlich erscheint, dass der BF den durch die Anfragebeantwortung bestätigten Vorfall benützt hat, um einen Vorfall der ihn gar nicht persönlich betroffen hat im Asylverfahren als reinen Fluchtgrund darzustellen und weil im Asylverfahren die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes ausreichend ist, lässt sich das Ermittlungsverfahren dahingehend zusammenfassen, dass die Angaben des BF über diesen Vorfall hinsichtlich ihrer Richtigkeit in einem Ausmaß wahrscheinlich sind, dass dem BF insoweit die Glaubwürdigkeit nicht versagt werden darf sondern, dieser Sachverhalt als Fluchtgrund festzustellen ist.

R an SV: Liegen die vom BF genannten Dörfer in der Gegend wo der BF angab, zu wohnen.

SV: Ja. Aber der vom BF genannte "Distrikt" XXXX ist kein Distrikt sondern ein Dorf oder eine größere Region.

Die R unterbricht die Verhandlung um 18:03 Uhr und setzt diese um 18.08 Uhr fort.

BF zieht sich zur Beratung mit BFV zurück.

BF: Was die Frage der Ermittlungen in meinem Heimatland betrifft, werde ich mich freuen, wenn diese Ermittlungen durchgeführt werden, da ich die Wahrheit gesagt habe. Aber ich in der Beratung mitbekommen habe, können sich diese Ermittlungen mehr als ein Jahr in die Länge ziehen. Ich kann nicht so lange warten. Ich möchte hier lernen bzw. eine Ausbildung machen und arbeiten.

BFV führt aus, dass er den BF unpräjudizieller für das bisherige Vorbringen dahingehend auch beraten hat, dass im Falle von positiven Ermittlungen nicht rechtlich gewährleistet ist, dass eine asylrelevante Verfolgung herauskommt. Er empfiehlt daher dem BF Spruchpunkt 1 zurückzuziehen, weist ihn jedoch auf die Endgültigkeit dieses Vorgehens hin.

BF: Ich möchte die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurückziehen. Spruchpunkt II bleibt aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXX geboren, zum Zeitpunkt der Entscheidung volljährig und in Österreich unbescholten . Nicht festgestellt werden kann, dass der BF am XXXX geboren wurde. Es wurde keine Tazkira vorgelegt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, muslimischer Sunnit, ledig. Er spricht Dari. Der BF stammt aus Nordwest-Afghanistan, er hielt sich auch in XXXX auf. Eine genauere Zuordnung, dass der BF aus dem Dorf XXXX stammt, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er besitzt eine niedrige bis mittelgradige Schulbildung und keine Berufsausbildung. Seine Sprache entspricht aber der einer gebildeten Person. Der BF steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in medizinischer Behandlung, leidet aber unter Schlafstörungen und Alpträumen, er nimmt aber seit 2013 keine psychiatrischen Medikamente. Es konnte keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden. Der BF hat im März 2011 im Dorf XXXX den Fleischer XXXX aus Notwehr getötet. Zu diesem Zeitpunkt war der BF minderjährig und jedenfalls älter als 14 Jahre. Der BF handelte in Notwehr. Der BF befindet sich seit spätestens 29.05.2012 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Die restliche Familie des BF lebt weiterhin in Afghanistan. Der Aufenthaltsort der Mutter, des Bruders und der Schwester ist dem BF unbekannt, da kein Kontakt mehr zu diesen Personen besteht. Der Vater und eine Schwester des BF sind bereits verstorben.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den Angaben des BF in seiner letzten Stellungnahme. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013,

c) sowie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, in der Verhandlung vom 22.05.2015.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmenkill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.

(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.

Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.

Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Provinz Helmand:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Provinz Kandahar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Khost:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.

(Pajhwok: "Bolstered security spurs Khost business" vom 10. Juni 2013)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)

Provinz Kunar:

Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;

BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.

In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.

(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.

(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.

(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Laghman:

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)

Provinz Logar:

Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)

Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September, S. 10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Provinz Paktia:

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Provinz Paktika:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5)

Provinz Panjshir:

In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen.

(ANSO, 4. Quartalsbericht 2012, vom 13. Jänner 2013, S. 16)

Provinz-Wardak:

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Die Provinz Herat

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)

Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrich-tenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differen-zen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur-zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalis-ten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfol-gung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Hindus und Sikhs:

Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückge-gangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die mus-limische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Be-gräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jah-ren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigra-tionswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.

(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)

Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.

(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Re-gierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.

Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die glei-che Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.

(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.

(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)

Baha'i:

AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kanndahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen.

Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt. Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft.

Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten.

(USCIRF [U.S. Commission on International Religious Freedom], Annual Report - Afghanistan, vom 30. April 2013; USDOS [United States Department of States], International Religious Freedom Report for 2012, vom 20. Mai 2013; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Afganistan, vom Jänner 2013)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustel-len. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hat-ten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffent-lich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Tali-ban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es ent-hält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Diskriminierung aufgrund sexueller Identität

Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt.

Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 13)

Außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fach-personal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Re-gierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umstän-den des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Ge-sundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

c) Gutachten des SV Dr. Rasuly über die Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, aus der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit noch prekärer geworden. Die Taliban haben ihre Frühling- bzw. Sommeroffensiver begonnen. Sie kämpfen derzeit in 13 Provinzen des Landes und ihr Krieg ist im heurigen Jahr viel brutaler als zuvor. Im Augenblick gibt es in Kunduz, in Teilen Badakhshans, Farah, Takhar, Fariab, Sar-e Pol, Samangan, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Oruzgan, Badghez und Kandahar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Armee und den Taliban. Der Unterschied der Stellung der Taliban im heurigen Jahr ist es, dass sie frontal die Sicherheitskräfte und die Regionen in verschiedenen Teilen Afghanistans angreifen und die afghanische Armee zum Kampf auffordern. Derzeit stehen mindestens 200 Distrikte des Landes direkt oder indirekt unter ihrem Einfluss und teileweise unter ihrer Kontrolle. Das bedeutet, dass auch die Außenbezirke Mazar-e Sharif und Sar-e Pol derzeit zu den unsicheren Gebieten des Landes zu zählen sind.

http://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#/media/File:Sare_Pol_districts.png

https://www.ecoi.net/file_upload/3055_1354022949_afghanistan-31-10-2012.pdf

http://elections.pajhwok.com/en/content/administrative-units-sar-i-pul-province-0

http://elections.pajhwok.com/en/content/administrative-units-sar-i-pul-province-0

http://www.cyclopaedia.fr/wiki/Sangcharak_district

http://www.theguardian.com/world/2003/dec/23/afghanistan.jonathansteele

http://www.citipedia.info/city/general/Afghanistan__Sar-e+Pol_Tibir_id_1122568

http://en.wikipedia.org/wiki/Category:Districts_of_Sar-e_Pol_Province

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18418-11-taliban-insurgents-killed-in-sar-e-pul-operation

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18771-mp-says-daesh-boldface-recruiting-in-sar-e-pul-province

http://en.wikipedia.org/wiki/Sar-e_Pol_Province

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/17493-4-taliban-killed-in-sar-e-pul.html

http://afghanistantimes.af/over-50-schoolgirls-poisoned-in-samangan/

http://www.bbc.com/news/world-asia-32620595

http://www.handelsblatt.com/politik/international/kundus-taliban-angriff-auf-kundus-loest-fluechtlingswelle-aus/11723306.html

http://www.dw.de/tote-bei-anschlag-auf-ausl%C3%A4nder-in-kabul/a-18454724

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19054-two-policemen-killed-by-taliban-in-takhar

http://www.khaama.com/33-afghan-army-soldiers-martyred-wounded-in-badakhshan-attack-9998

http://www.bbc.com/news/world-asia-32363749

http://www.aa.com.tr/en/news/439800--afghanistan-151-militants-killed-in-kunar-province

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der eingebrachten Dokumente, des bekämpften Bescheides, der Beschwerde, des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

2.1. Zum Vorbringen des BFs zu seiner Herkunft, der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF, zum Geburtsdatum, zum Tathergang:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Durch den Sprachgebrauch in Dari zählt der BF zu einem Dari-tadschikischen Raum, nämlich zu Nordwest-Afghanistan. Aufgrund der divergenten Angaben des BF bezüglich seines Heimatdorfes in Verbindung mit der von ihm verwendeten Sprache konnte kein genauer Herkunftsort festgemacht werden.

Die Authentizität der Angaben des BF zu diesen Fragestellungen wurde durch das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen bestätigt, bei ihm handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen und folgte das Gericht vielmehr diesem Gutachten zur Gänze.

Was die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seinem Geburtsdatum XXXX betrifft, so waren diese für das Bundesverwaltungsgericht unglaubwürdig. Der BF machte im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Angaben dazu, vielmehr brachte er vor, dass er es nicht wisse. Warum sich der BF nun nach längerem Zeitablauf plötzlich an ein auf den Tag genaues Geburtsdatum erinnern sollte, blieb ohne Erklärung und erschien daher diese Angabe dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubwürdig. Es war daher vom Geburtsdatum - wie im Verfahren vor der Bundesasylamt festgelegt- auszugehen.

Betreffend des vom BF geschilderten Tatherganges des Tötungsdeliktes waren die Angaben detailreich und substantiiert geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von glaubwürdigen Angaben des BF aus, vor allem, dass der BF diese Handlung in Notwehr setzte.

2.3. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF, zur Versorgunglage- und Rückkehrsituation:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Verhandlung erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage in Afghanistan. Seitens der Behörde wurde diesem nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF derzeit noch prekärer geworden ist. Die Taliban haben ihre Frühling- bzw. Sommeroffensive begonnen. Sie kämpfen derzeit in 13 Provinzen des Landes und ihr Krieg ist im heurigen Jahr viel brutaler als zuvor. Im Augenblick gibt es in Kunduz, in Teilen Badakhshans, Farah, Takhar, Fariab, Sar-e Pol, Samangan, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Oruzgan, Badghez und Kandahar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Armee und den Taliban. Derzeit stehen mindestens 200 Distrikte des Landes direkt oder indirekt unter ihrem Einfluss und teilweise unter ihrer Kontrolle. Das bedeutet, dass auch die Außenbezirke Mazar-e Sharif und Sar-e Pol derzeit zu den unsicheren Gebieten des Landes zu zählen sind.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden, viele junge Afghanen ohne qualifizierte Ausbildung sind arbeitslos und landen auf der Straße. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Beim BF handelt es sich um einen niedrig- bis mittelgradig gebildeten jungen Mann, der über keine Fachausbildung verfügt. Aufgrund des Tötungsdeliktes des BF wurde er auch - wie im Verfahren herauskam- von seiner Familie verstoßen. Sohin geht das Gericht davon aus, dass der BF aufgrund der mangelnden Ausbildung und dem Bruch mit seiner Familie im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auch besteht für den BF im Falle seiner Rückkehr eine individuelle Gefährdung aufgrund seiner begangenen Tat. Im durchgeführten Verfahrens kam hervor, dass für den BF die reale Gefahr einer gravierenden Verletzung seiner fundamentalen Menschenrechte besteht, wie etwa unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu erfahren oder der realen Gefahr der Tötung aufgrund der begangenen Handlung ausgesetzt zu sein und zwar auch dann, wenn die Tötungshandlung, wie im vorliegenden Fall, in Notwehr erfolgte. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF durch seine Tötungshandlung von den zuständigen staatlichen Behörden bzw. Gerichten oder einem traditionellen Schariagericht zum Tode verurteilt wird bzw. im Rahmen der familiären Blutrache Opfer durch Übergriffe seitens der Angehörigen der getöteten Person wird. Eine Rückkehr ist unter diesen Voraussetzungen für den BF daher ausgeschlossen.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Der BF hat die Tat in Notwehr begangen, weshalb kein Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.