BVwG W126 2006531-1

W126 2006531-1Federal Administrative CourtJul 29, 2015

Regest

Berufsrecht, Disziplinarrecht, Gerichtsbarkeit, Rechtsanwälte,<br/>Unzuständigkeit, Zurückweisung

Full text

BVwG W126 2006531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2006531.1.00

Spruch

W126 2006531-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vom 31.03.2014 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 31.03.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ausführte, dass die Äußerungen und Handlungen des Rechtsanwalts XXXX "nur negativ seien", als Anwalt sei man der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, der genannte Rechtsanwalt habe sich aber anlässlich der Verhandlungen respektlos und provokant (Drohungen, Unterstellungen) gegenüber der gegnerischen Partei verhalten. Der verantwortliche Richter habe ein solches Auftreten ohne irgendeinen Kommentar toleriert. Die Rechtsanwaltskammer nehme dieses Verhalten bzw. diese Vorfälle nicht ernst genug und lasse solch ein Auftreten unverständlicherweise unbewertet ("Freunderlwirtschaft innerhalb der Kammer").

In der Anlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gesamte Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich inklusive Beilagen übermittelt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.10.2013 an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich führte diese diverse Beschwerden hinsichtlich des Verhaltens des genannten Rechtsanwalts in der Gerichtsverhandlung vom 11.09.2013 an, darunter Einschüchterung bzw. Provokation der Beschwerdeführerin gegenüber, Drohung mit einer Scheidungsklage und Streichung des Unterhalts der Beschwerdeführerin und der Wortlaut "Die Tiere werden eingeschläfert". Außerdem habe er sich laut respektlos gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten und Unwahrheiten betreffend ihrer Person erzählt. Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe im Sinne der Geschäftshandlung behandelt werde. Am 30.10.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eine E-Mail des genannten Rechtsanwalts, in dem dieser eine Einschläferung der gemeinsamen Tiere erwähnt habe. Am 07.01.2014 berichtete die Beschwerdeführerin der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich von einer Drohung des genannten Rechtsanwaltes, dass er die Miete für die gemeinsame Wohnung nicht mehr bezahlen werde sowie dass er seinen Mandanten zur Kürzung des Unterhalts ohne Grund ermutigt habe. Mit Schreiben vom 24.01.2014 teilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass nach Überprüfung des Sachverhalts keine Umstände ersichtlich seien, die ein weiteres standesrechtliches Vorgehen gegen den genannten Rechtsanwalt erforderlich machen würden. Am 10.02.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich erneut diverse Unterlagen, welche im Akt nicht vorhanden sind, woraufhin die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 18.02.2014 erneut bekräftigte, dass sich kein Fehlverhalten des genannten Rechtsanwalts ableiten lasse, sodass eine weitere Bearbeitung des Aktes unterbleiben werde.

2. Am 08.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in der diese erneut von diversen Vorfällen in der Gerichtsverhandlung vom 06.10.2014 in St. Pölten berichtete, darunter die Drohung des genannten Rechtsanwaltes, dass anlässlich der nächsten Gerichtsverhandlung die Tiere abgeholt und eingeschläfert werden würden und seine Aussage, dass er das Recht habe, die Tiere einzuschläfern sowie dass er nach wie vor kein gutes Benehmen, kein zivilisiertes Auftreten bzw. keinen Respekt vor anderen Personen habe.

3. Am 29.12.2014 erfolgte eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Zuständigkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliege und eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

4. Mit Schreiben vom 17.01.2015 gab die Beschwerdeführerin diverse ihr zugefügte Sachbeschädigungen bekannt. Ihr seien drei Mal die Reifen aufgestochen, die Felgen zerkratzt und bei der Wohnungstüre die Schlösser mit Superkleber zugeklebt worden.

5. Am 18.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Richter XXXX sowie der Ablehnungsantrag dieses Richters unter Anführung einiger Termine hinsichtlich der Unterhaltsklage in St. Pölten und der Scheidungsklage in Wien Hernals ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerden:

1. Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt, erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nichts anderes bestimmt ist, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

2. Gemäß § 19 Jurisdiktionsnorm (JN) kann im Zivilrecht ein Richter aus Gründen von Befangenheit abgelehnt werden. Das Ablehnungsrecht kann gemäß § 21 JN von jeder Partei ausgeübt werden. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Gemäß § 22 JN ist die Ablehnung bei dem Gericht, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

Gemäß § 111 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) ist als Disziplinargericht zuständig:

1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

5. der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften.

Nach § 139 Abs. 1 RStDG kann gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

Nach § 131 RStDG kann gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Nach § 1 Abs. 2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) sind Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat zu behandeln. Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten (§ 5 Abs. 1 DSt).

Gemäß § 46 DSt können Erkenntnisse des Disziplinarrats vom Beschuldigten, dem Kammeranwalt sowie - bei Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden - dem Oberstaatsanwalt, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Darüber entscheidet der Oberste Gerichtshof.

3. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit war keine Rechtssache ersichtlich, für welche eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht, dies aus folgenden Gründen:

Aufgrund oben angeführter Bestimmungen ist für Disziplinarangelegenheiten der Richter und Richterinnen das jeweils zuständige Oberlandesgericht als Disziplinargericht zuständig, gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts gibt es die Möglich der Berufung an den Obersten Gerichtshof.

Hinsichtlich des Ablehnungsantrages des Richters ist festzuhalten, dass ein solcher aufgrund behaupteter Befangenheit bei dem Gericht, welchem dieser Richter angehört, geltend gemacht werden muss.

Disziplinarvergehen von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sind entsprechend der oben genannten Bestimmungen vom Disziplinarrat am Sitz der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu behandeln. Entscheidungen des Disziplinarrats können beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das Berufs- und Disziplinarrecht der Rechtsanwälte fällt demnach unter Angelegenheiten, in denen ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen ist, weshalb die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist.

Sachbeschädigungen fallen ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesen Fällen nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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