BVwG W160 2104558-1

W160 2104558-1Federal Administrative CourtJul 28, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährige, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Full text

BVwG W160 2104558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2104558.1.00

Spruch

W160 2104560-1/9E

W160 2104558-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. am XXXX, und

2. ) XXXX, geb. am XXXX, beide StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils 04.03.2015, Zlen. 1000601508-140332620 und 1046932206-140239122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste am 17.01.2014 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat XXXX, Indien, geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgruppe der Sikh an. In ihrem Heimatort habe sie von 1991-2003 die Grundschule besucht. Sie habe am 14.01.2014 Indien illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei nach XXXX, Italien, geflogen. Von dort aus wäre sie illegal per PKW über eine unbekannte Route in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihr Ehegatte vor ca. zweieinhalb Jahren nach Österreich geflüchtet sei, weil er in Indien Angst um sein Leben gehabt hätte. Er bekomme in Österreich keine Dokumente und könne deshalb nicht nach Indien zurückkehren. Sie selbst hätte in dieser Zeit bei ihren Eltern gelebt und ihr Leben als Frau ohne Mann sei nicht einfach gewesen. Nachdem ihr Mann Indien verlassen hätte, habe die Polizei auch nach ihrem Mann gesucht und sei öfters bei ihr gewesen. Sie möchte bei ihrem Mann leben, sonst habe sie keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Indien müsste sie wieder alleine leben und das sei sehr schwierig für sie.

2. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 02.12.2014 für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr für diesen am gleichen Tag eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

3. Am 16.02.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie brachte vor, in ihrem näher bezeichneten Heimatort in einer Mietwohnung mit ihrem Bruder und den Eltern gewohnt zu haben. Sie habe im Jahre 2009 gerichtlich geheiratet und hätte nach der Hochzeit weiter bei ihren Eltern gewohnt, da ihr Mann immer wieder Streit gehabt und Drohungen erhalten hätte. Sie habe eine Tochter, die am XXXX in XXXX geboren worden sei. Ihr Gatte habe für den Lebensunterhalt auf einer Tankstelle gearbeitet. Sie stützte sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes und gab an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe als

Gattin Angst, dazu führte sie aus: " ..... vielleicht kommen sie

eines Tages drauf, dass sie seine Frau gibt, die weiß, was mit dem Mann ist! Deswegen hatte ich Angst!". Diese "Leute", mit denen ihr Mann Streit gehabt hätte, wären zwei- bis dreimal zu ihr nachhause gekommen und hätten sie beschimpft. Sie wisse nichts über diese Leute, diese wären, nachdem ihr Mann Indien verlassen hätte (August 2011) gekommen. Es seien drei Leute gewesen und sie hätten gefragt, wo ihr Mann sei. Sie hätten gedroht„ sie zu entführen. Nach einem Monat wären diese Leute wieder gekommen: ein Polizist und ein Mann. Sie hätten sie gefragt, wo sich ihr Mann aufhalte und der Polizist habe ihr angedroht, sie zu beschuldigen und etwas zu erfinden. Der Polizist sei sicher bestochen gewesen. Sie selbst sei nie konkret verfolgt worden. Auf die Frage, wie oft sie insgesamt bedroht worden wäre brachte sie vor, dass diese Leute zweimal zu ihren Eltern gekommen wären. Sie hätte sich dann eine Zeit lang bei den Eltern ihres Mannes aufgehalten, dort wären sie dann drei Mal erschienen. Zweimal wäre sie aber nicht zuhause gewesen. Sie wäre bei der Polizei gewesen, die aber keine Anzeige aufgenommen hätte. Sie habe Angst gehabt, nochmals bedroht zu werden, deshalb hätte sie ihr Heimatland verlassen, sie wolle bei ihrem Mann sein. Diese Leute würden sich als wichtige Personen ausgeben. Der Mann, der bei ihr gewesen sei, sei immer mit den Abgeordneten zusammen. Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und hab hier Freunde aus der Heimat. In ihrer Freizeit passe sie auf das Baby auf und gehe in den Tempel, wo sie zu essen bekomme. Sie habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, sei in keinem Verein tätig und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben teil. Sie könne auch sonst keine für ihre Integration sprechenden Gründe nennen. Sie sei für ihre minderjährige Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) obsorgeberechtigt, dieser habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie wollten zusammen mit ihrem Ehegatten in Österreich leben.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, in das vom Bundesamt zur Beurteilung des Falles herangezogenen Länderinformationsblatt zu ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und schriftlich binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Aus der am 06.02.2015 eingelangten Stellungnahme geht hervor, dass für die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter ein Leben in Indien unerträglich wäre. Das Kind brauche beide Elternteile und ein geeignetes Umfeld zum Aufwachsen. In Indien wäre die Befriedung beider Bedürfnisse nicht möglich. Gegenwärtig herrsche in Indien de facto ein Klima der weitgehenden Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen. In nachvollziehbarer Weise wolle die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Kind und Ehemann leben, was nur in Österreich möglich sei. Die Prognose bezüglich des künftigen Aufenthaltes in Österreich müsse als sehr positiv bezeichnet werden.

4. Mit den im Spruch angeführten angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde stellte zur Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst fest, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass sie dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Sie habe in Österreich - außer ihrem Gatten und ihrer minderjährigen Tochter - keine Verwandten und sei nicht berufstätig. Alle Ihre Angehörigen würden im Herkunftsstaat leben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Nach genauer Auflistung der einzelnen Widersprüche stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund widersprüchliche Angaben getätigt hätte, die nicht geeignet seien, die Annahme eines auch nur im Ansatz bestehenden wahren Kerns zu begründen und seien ihrer Schilderung keine Ausführungen zu entnehmen gewesen, wonach davon auszugehen wäre, dass sich die Erzählung auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Doch selbst wenn man der Beschwerdeführerin Glauben schenken dürfte, so handle es sich in ihrem Fall um die Belästigung durch private Dritte. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes könnten daher kaum als Verfolgung gedeutet werden.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, sämtliche, von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Verfahrens getätigten Ausführungen seien, wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, als unglaubwürdig zu befinden gewesen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt, habe in ihrem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In ihrem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihr um eine gesunde und arbeitsfähige Frau handle, könne erwartet werden, dass sie sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Die Erstbeschwerdeführerin habe Verwandte in Österreich, die sich illegal im Bundesgebiet befinden würden und die das Land zu verlassen hätten. Es bestehe daher kein Eingriff in ihr Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Sie "gehe nur Gelegenheitsarbeiten nach" und spreche zudem auch noch nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe sie nicht. Sie befinde sich zudem erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal sie weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die sie an Österreich binden würde. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend sie mit der illegalen Einreise gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihr nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihr eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich ihrer Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In ihrem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Sie befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Sie habe des Weiteren keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe "nur Gelegenheitsarbeit" nach. Das bedeute, dass sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn sie ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass ihre Identität feststehe. Ihre gesetzliche Vertreterin (die Erstbeschwerdeführerin) habe einen Antrag auf ein Familienverfahren gestellt und für sie keine Asylgründe vorgebracht. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien in Bezug auf sie glaubhaft keine Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe vorgebracht worden, weshalb er keine konkrete Verfolgung oder Furcht davor zu befürchten habe. Es ergebe sich für ihre Person keine Gefährdung iSd § 8 AsylG. Hinsichtlich des zu führenden Familienverfahrens wurde ausgeführt, dass in ihrem Fall keinem anderen Mitglied der Status der Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) zuerkannt worden sei, weshalb auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Die Ausführungen zu Spruchpunkt III. entsprechen im Wesentlichen jenen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin und sind darüber hinaus insbesondere darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin erst wenige Monate alt sei, weshalb nicht von einer Integration auszugehen sei.

5. In der gegen diese am 09.03.2015 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung und am 20.03.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde gleichermaßen für die Erstbeschwerdeführerin wie die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass die belangte Behörde eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen habe. Weiters wurde mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Ehemann habe in Österreich zuvor um Asyl angesucht und ein asylrelevantes Vorbringen erstattet. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes gestützt, der in einen Streit im Dorf unmittelbar verwickelt gewesen sei. In Österreich sei das gemeinsame Kind geboren worden. Die belangte Behörde versage der Erstbeschwerdeführerin und offenbar auch ihrem Ehemann die Glaubwürdigkeit insgesamt, sowohl hinsichtlich Identität und fluchtauslösender Geschehnisse. Die Probleme, wie sie von der Erstbeschwerdeführerin bzw. von ihrem Ehegatten geschildert worden wären, seinen Indien real. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin enthalte Anknüpfungspunkt für konkrete fallbezogenen Recherchen. Der Streit in den der Gatte der Beschwerdeführerin verwickelt worden sei entfalte in der konkret geschilderten Konstellation Asylrelevanz. Die Situation der Erstbeschwerdeführerin als Alleinerzieherin allein ohne Ehemann bedeute für sich genommen eine Gefährdung die zumindest im Sinne des Art. 3 EMRK relevant sei. Ein staatlicher Schutz bestehe für junge Frauen nicht, ebenso gebe es keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative.

Die belangte Behörde setze sich auch mit der persönlichen Situation und den Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zu Österreich nicht auseinander. Die Erstbeschwerdeführerin sei ein arbeitsamer und freundlicher Mensch, die ihre Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Negative Faktoren wären keine ersichtlich und von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden. Das Erlernen der deutschen Sprache habe die Beschwerdeführerin bereits in Angriff genommen. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse daher als äußerst positiv beurteilt werden, ebenso sei die Integrationsprognose hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin positiv.

5. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dabei u.a. folgendes vor:

(...)

"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX geboren und bin indische Staatsbürgerin.

VR: Sie haben am 17.01.2014 XXXX angegeben, was heißt das?

BF: Mein Geburtsort ist XXXX aber wir waren in XXXX wohnhaft.

VR: Sie haben XXXX aber als Geburtsort angegeben.

BF: Dann ist das ein Fehler. Ich wurde gefragt, wo ich wohnhaft war und das habe ich erwähnt. Ich wurde nicht gefragt wo ich geboren wurde.

VR: Sie wurden am 17.01.2014 nach den Geburtsdaten gefragt.

BF: Dann habe ich vielleicht die Frage nicht verstanden. Ich habe meine Wohnadresse angegeben. Heute gebe ich Ihnen meinen Geburtsort an.

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehrde der Volksgruppe der LUbane an und die Sprachgruppe ist Punjabi.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin von der Religionsgruppe her Sikh.

VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe ein Mädchen, es ist am XXXX geboren.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein.

VR: Sind Sie nicht in die Schule gegangen?

BF: Ich war schon in der Schule. Ich habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht.

VR: Haben Sie die Matura gemacht?

BF: Nein.

VR: Sie haben gesagt, Sie waren auf der Government Highschool.

BF: Ja, aber ich habe keine Matura.

VR: Sie sind am 16.02.2015 auf AS 69 befragt worden, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Sie haben angegeben, dass Sie vor der Heirat die Schule bis zur Matura besucht haben und dann Hausfrau waren. Sie hätten keine Berufsausbildung.

BF: Ich habe Matrik gesagt, das ist die 10 Klasse und nicht Matura.

VR: Sie haben also keinen Beruf ausgeübt?

BF: Nein.

VR: Was hat ihr Mann gearbeitet?

BF: In Indien hat er an einer Tankstelle gearbeitet.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

VR: Eine Heiratsurkunde haben Sie auch nicht?

BF: Ja, habe ich.

VR: Wo haben Sie diese?

Die BF legt eine Heiratsurkunde vor. Diese wird in Kopie der Niederschrift angeschlossen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein, außer die Famile (mein Mann und meine Tochter). Doch, ich habe noch einen Bruder. Mein Bruder wohnt in XXXX und ich möchte mich vorab entschuldigen, dass ich die Wahrheit nicht angegeben habe, dass ich einen Bruder hier habe. Jemand hat mir gesagt, dass ich diesbezüglich nicht die Wahrheit angegeben soll. Aber ich möchte nicht lügen und sage daher die Wahrheit.

VR: Lebt Ihr Bruder illegal in Östererich?

BF: Er ist auch Asylwerber.

VR: Wie heißt Ihr Bruder und wo ist sein Verfahren anhängig?

BF: Er heißt XXXX und er hat hier einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt.

VR: Wie lange ist er in Österreich?

BF: Er ist 2008 nach Österreich gekomen.

VR: Ist er anerkannter Flüchtling?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Im Jänner 2014.

VR ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF (auf Deutsch): Bisschen.

VR: Haben Sie mich bis jetzt ohne Übersetzung durch die Dolmetscherin verstehen können?

BF: Nein.

VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? Können Sie Unterlagen vorlegen?

BF: Ja.

Die BF legt vor eine Rechnung für die Prüfungstaxe eines Sprachkurses mit dem Niveau A1. Das Ergebnis der Prüfung liegt ihren Angaben nach nicht vor. Die Kopie wird der Niederschrift angeschlossen (Die Prüfung war am 27.06.2015).

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich möchte den Kurs A2 besuchen.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Mit meinen Eltern haben wir sporadisch telefonischen Kontakt. Ich habe mit der Schwiegermutter ab und zu Kontakt, zum Beispiel einmal im Monat.

VR: Sie vertreten Ihre Tochter?

BF: Ja.

VR: Wo ist der Vater der Tochter?

BF: Der Vater ist draußen mit meiner Tochter. Wir leben gemeinsam in einem Haushalt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Die Angaben sind mir no ch erinnerlich und ich halte die Angaben aufrecht. Ich habe keine neuen Beweismittel vorzulegen.

VR: Wann hat Ihr Mann Indien verlassen?

BF: 2011.

VR: Er hat am 29.08.2011 einen negativen Bescheid des AsylGH (§§ 3,8,10 AsylG 2005) erhalten. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

BF: Davon weiß ich nichts.

VR: Wo haben Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ich war im Dorf XXXX im Bezhirk XXXX, XXXX.

VR: Ist das das Dorf, das Sie zuvor angegeben haben?

BF: Ja.

VR: Bei wem haben Sie gelebt? Ihr Mann war ja nicht da.

BF: Ich habe nach der Ausreise meines Mannes nur kurzzeitig gemeinsam mit meiner Schwiegermutter an dieser Adresse gelebt, aber die Leute, mit denen mein Mann die Streitereien hatte, haben uns auch schikaniert. Deswegen bin ich zu meinen Eltern gezogen.

VR: Wann hat Ihr Mann Indien verlassen?

BF: Im Jahr 2011.

VR: Wann genau, wissen Sie nicht?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

VR: War das Anfang, Mitte oder Ende des Jahres?

BF: Ich glaube, Mai oder Juni.

VR: Wohin sind Sie dann gezogen?

BF: Zu meinen Eltern nach XXXX.

VR: Wo hat Ihre Schwiegermutter gelebt?

BF: In XXXX.

VR: Wie weit sind die beiden Orte entfernt?

BF: Ca. 45 km.

VR: Sind das sehr große Orte? Wie viele Leute wohnen dort?

BF: Das sind nicht sehr große Ortschaften. XXXX ist eine Stadt und XXXX ist ein Dorf mit ca. 150 Familien. In der Stadt wohnen ca. 200 bis 250 Familien.

VR: Haben Sie je einen Reisepass besessen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie für die Reise bezahlt, und wer hat bezahlt?

BF: Er hat 5.000,-- Euro bekommen. Meine Mutter hat ein Grundstück dafür verkauft.

VR: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF: Ich habe Indien im Jänner 2014 verlassen und bin zunächst nach Italien gereist.

VR: Von wo aus sind Sie denn geflohen?

BF: Von Neu-Delhi.

VR: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Das war ca. ein, zwei Monate vor meiner Ausreise.

VR: Sie haben also bis zu Ihrer Ausreise bei den Eltern gewohnt? Hat Ihr Bruder da auch gewohnt?

BF: Nein.

VR: Nur Ihre Eltern waren an dieser Wohnadresse?

BF: Ja, nur meine Eltern und ich.

VR: In welchem Dorf?

BF: In XXXX.

VR: Warum haben Sie am 16.02.2015 angegeben, dass Sie mit Ihren Eltern und dem Bruder gewohnt haben?

BF: Wie gesagt, ich habe damals bezüglich meines Bruders nicht die Wahrheit angegeben, weil der Schlepper mir gesagt hat, dass ich diesbezüglich lügen soll. Mein Bruder war bereits in Österreich und ich habe angegeben, dass er in Indien war.

VR: Sie sind zweimal danach gefragt worden und Sie haben zweimal gelogen.

BF: Ja, in Traiskirchen habe ich wegen dem Schlepper gelogen und bei der zweiten Einvernahme wollte ich diesen Fehler berichtigen, aber dann bekam ich Angst, dass ich als Lügnerin dastehen würde. Vor dieser Einvernahme habe ich entschieden, dass ich die Wahrheit angeben werde.

VR: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX.

VR: Sie haben am 17.01.2014 auf AS 9 angegeben, dass er XXXX heißt. Am 16.02.2015 haben Sie angegeben, dass er XXXX heißt, und zwar auf AS 77. Wie heißt er jetzt richtig?

BF: XXXX. Ich möchte mich dafür entschuldigen.

VR: Sie haben am 17.01.2014 auf AS 13, befragt nach Ihren Fluchtgründen angegeben, dass Sie bei Ihrem Mann leben möchten. Sie haben, nachdem Sie Indien verlassen haben, von der Polizei wegen Ihres Mannes Besuch bekommen. Ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Wie oft ist die Polizei gekommen?

BF: In meiner Anwesenheit ist die Polizei zweimal gekommen. Danach bin ich zu meinen Eltern gezogen. Ich weiß nicht, wie oft dann die Polizei zum Haus der Schwiegereltern gekommen ist.

VR: Sie haben am 16.02.2015 angegeben, und zwar auf AS 71, dass Sie Ihre Fluchtgründe auf die Fluchtgründe Ihres Ehemannes XXXX stützen. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Als Frau von XXXX hätten Sie Angst, vielleicht kämen sie eines Tages drauf, dass es auch eine Frau gibt, die wisse, was mit dem Mann sei. Deswegen hätten Sie Angst.

BF: Ja, das ist richtig. Die Feinde meines Mannes haben mich verfolgt, weil ich seine Frau bin.

VR: Sie haben gesagt, die Polizei war bei Ihnen. Wie oft war Sie bei Ihnen?

BF: In meiner Anwesenheit ist die Polizei ein bis zweimal zu meinen Schwiegereltern gekommen.

VR: Wann war das?

BF: Ich kann mich an die genauen Daten nicht erinnern.

VR: Was wollten sie von Ihnen?

BF: Sie wollten, dass ich die Adresse meines Mannes preisgebe und sie haben mir gedroht, dass, falls ich das nicht tun würde, würden sie mich mitnehmen und mich misshandeln.

VR: Sie haben ja nichts gemacht. Was hat Ihr Mann gemacht, dass die Polizei bei Ihnen war?

BF: Mein Mann hat in Indien an einer Tankstelle gearbeitet. Eines Abends wollten einige betrunkene Männer, dass er ihr Auto auftankt, ohne dass sie bezahlen. Als mein Mann sich weigerte, dies zu tun, haben sie eine Pistole gezogen und wollten ihn erschießen. Um sich zu schützen, hat mein Mann einen der Männer am Kopf mit einem Gegenstand geschlagen. Daraufhin hat dieser vom Kopf geblutet und mein Mann ist geflüchtet. Vielliechz ist der Mann nach diesem Vorfall gestorben.

VR: Wann war der Vorfall?

BF: 2011, vielleicht im April oder Mai.

VR: Sie wissen das Datum nicht genau?

BF: Nein.

VR: Ihr Mann ist daraufhin gleich nach Europa geflohen?

BF: Ja.

VR: Im April oder Mai?

BF: Im Juni.

VR: Das genaue Datum wissen Sie nicht?

BF: Nein, er hat mir nicht gesagt.

VR: Die Polizei war zwei Mal bei Ihnen?

BF: Ja.

VR: Wie viele Leute waren da von der Polizei?

BF: Drei Polizisten und noch die Männer, mit denen mein Mann den Streit hatte.

VR: Und die waren jedes Mal mit?

BF: Ja,.

VR: Es waren drei Polizisten. Wieviele Leute waren noch dabei?

BF: Drei oder vier.

VR: Das heißt, es waren jedes Mal 6 oder 7 Leute bei Ihnen?

BF: Ja.

VR: Sie wissen nicht, wann das war?

BF: Nein, das Datum weiß ich nicht.

VR: Wie Sie dann bei Ihren Eltern im Dorf waren, sind Sie nicht mehr belästigt worden?

BF: Doch, sie waren auch bei meinen Eltern. Daraufhin bin ich mit meinem Vater zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten.

VR: Wer war bei Ihnen?

BF: Die Männer, mit denen mein Mann diesen Streit hatte und zwei Polizisten.

VR: Wie viel Männer waren da bei Ihren Eltern?

BF: 6 Leute waren da, zwei Polizisten und vier Leute, mit denen mein Mann Schwierigkeiten hatte.

VR: Wieso gehen Sie zur Polizei, wenn die Polizei eh bei Ihnen war?

BF: Wir wollten uns beschweren, dass diese Leute uns schikanieren.

VR: Wenn eh die Polizei schon dabei war?

BF: Wir wollten uns gegen die Polizisten beschweren.

VR: Gegen die Polizisten oder gegen den Polizisten?

BF: Gegen diese, die zu uns gekommen sind.

VR: Warum haben Sie denn dann am 16.02.2015 auf AS 73 angegeben, dass 3 Leute gekommen sind?

BF: Drei Polizisten habe ich gemeint. Drei Polizisten sind ins Haus der Schwiegereltern gekommen und zwei zu meinen Eltern.

VR: Wie viel Leute waren noch bei Ihren Eltern dabei, außer den Polizisten?

BF: 4.

VR: Das heißt, es waren dann insgesamt 6 Personen.

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie dann am 16.02.2015 auf AS 73 gesagt, dass es 3 Personen waren?

BF: Ich habe von den Polizisten gesprochen. Die waren unifomiert.

VR: Es ist ein Widerspuch. Können Sie den aufklären?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Sonst hätte ich mein Heimatland nicht verlassen.

VR: Sind Sie konkret verfolgt worden?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie dann auf dieselbe Frage am 16.02.2015 auf AS 75 mit Nein geantwortet? Sie hatten dort ausgesagt, Sie hatten nur Angst und wollten bei Ihrem Mann sein.

BF: Ich hatte damals Angst und habe nicht gewusst, was ich sagen soll.

VR: Das zweite Mal sind auch wieder 6 Personen gekommen?

BF: Wo meinen Sie?

VR: Zu Ihren Eltern?

BF: Ja.

VR: Sie haben am 16.02.2015 auf AS 75 angegeben, dass die Leute das erste Mal gegangen sind und dann wieder gekommen sind. Wie viel Zeit lag dazwischen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Waren es drei Wochen, vier Wochen, fünf Wochen?

BF: Vielleicht ein Monat.

VR: Wissen Sie es nicht genau?

BF: Beim zweiten Mal haben Sie mich bedroht und beschimpft.

VR: Danach habe ich Sie nicht gefragt. Wie viel Zeit lag dazwischen? Können es auch zwei Monate gewesen sein?

BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern.

VR: Wie viele Leute waren dann da?

BF: Dieselben.

VR: Wie viele Leute?

BF: 6 Personen.

VR: Wie viele Polizisten, wie viele Leute bei Ihren Eltern im Dorf?

BF: Zwei Polizisten und vier Personen.

VR: Beim zweiten Mal?

BF: Ja, auch beim zweiten Mal.

VR: Beim ersten Mal waren auch so viele Personen dabei?

BF: Ja.

VR: Warum sagen Sie dann am 16.02.2015 auf AS 75, dass ein Polizist gekommen ist und ein Mann?

BF: Nein, ich glaube nicht, dass ich das gesagt habe.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Diese Leute sind sehr mächtig und reich. Sie können alles machen, vielleicht uns töten.

VR: Das ist eine Vermutung. Es ist Ihnen nichts passiert. Sie haben ja selber gesagt, dass Sie nicht bedroht worden sind.

BF: Doch, ich wurde bedroht.

VR: Wie denn?

BF: Sie haben mich bedroht, wenn ich die Adresse meines Mannes nicht preisgebe, werden sie mich einsperren oder misshandeln. Diese Angst hat dazu geführt, dass ich geflüchtet bin.

VR: Sind Sie alleine bei der Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten?

BF: Nein, mit meinem Vater.

VR: Wann war das?

BF: Ich glaube, im Jahr 2012.

VR: Genau wissen Sie es nicht?

BF: Nein.

VR: Wovor haben Sie konkret Angst?

BF: Ich habe Angst vor diesen Leuten. Sie haben mich bedroht, dass sie mich nackt durch die ganze Stadt jagen würden, falls ich die Adresse meines Mannes nicht preisgebe.

VR: Das haben Sie bislang nie vorgebracht. Sie sagen einerseits, Sie hätten keine Fluchtgründe, dass Sie nur bei Ihrem Mann sein wollen und auf der anderen Seite sagen Sie, Sie sind verfolgt.

BF: Aus Scham habe ich das nicht erwähnt.

VR: Wer sind die Leute, die angeblich die Polizei begleitet hätten?

BF: Das sind die Männer, mit denen damals mein Mann diesen Streit hatte.

VR: Kennen Sie diese Männer?

BF: Ja, ich kenne deren Namen, und ich habe sie auch gesehen. Aber mehr weiß ich nicht.

VR: Wie heißen die Männer?

BF: XXXX, er ist ein Politiker und der ist derjenige, der das Ganze betreibt.

VR: Sie haben gerade gesagt, Sie kennen die Männer und ihre Namen. Dann nennen Sie mir die Namen.

BF: Von den anderen weiß ich keine Namen. Ich weiß nur den Namen von

XXXX.

VR: Besuchen Sie jetzt einen Deutschkurs?

BF: Ich werde in diesem Monat mit A2 anfangen.

VR: Haben Sie in Österreich Freunde?

BF: Nein.

VR: Gibt es irgendwelche Gründe, die für eine Integration in Österreich sprechen?

BF: Wir möchten uns hier integrieren, arbeiten und die Steuern zahlen. Ich will nicht zurück, weil ich Angst vor einer Vergewaltigung habe.

VR: Warum haben Sie jetzt Angst vor einer Vergewaltigung?

BF: Weil sie dies gedroht haben.

VR: Das haben Sie auch noch nie vorgebracht.

BF: Aus Scham.

VR: Hat Ihr Kind eigene Fluchtgründe?

BF: Meine Fluchtgründe sind mit meine Mann verknüpft. Mein Kind hat keine eigenen Fluchtgründe. Ich vertrete mein Kind.

Aufgrund der vom VR beigeschafften Berichte zur politischen und menschrechtlichen im Heimatland der BF wird diese erörtert: USDOS 27.02.2014, BAA 16.07.2010, AA 03.03.2014, FH 19.05.2014, BICC 06/2014.

VR: Möchten Sie hiezu Stellung nehmen?

BF: Ja, ich möchte angeben, dass in Indien nur die Reichen und die Mächtigen das sagen haben. Die Armen bzw. diejenigen, die keine Kontakte habe, müssen sich alles gefallen lassen. Das ist alles.

VR befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte angeben, dass wir als Familie nicht nach Indien zurückkehren wollen. Wir wollen hier arbeiten und uns versorgen. Wir haben Angst, dass die Leute uns töten werden, falls wir zurückkehren.

VR: Glauben Sie, dass Sie in einer anderen größeren Stadt in Indien sicher wären?

BF: Nein, diese Leute haben sehr gute Kontakte.

VR befragt BF, ob sie D gut verstanden habe; dies wird bejaht."

(...)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Im Herkunftsstaat besuchte die Beschwerdeführerin die Grundschule.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 2009 verheiratet und hat eine von ihr vertretene minderjährige Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin), die am XXXX in Österreich geboren wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, GZ.: C14 419.877-1/2011/8E, wurde die Beschwerde des Gatten als unbegründet abgewiesen. Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurde vom Asylgerichtshof die Glaubwürdigkeit versagt.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 17.01.2014 für sich sowie am 02.12.2014 für die Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihre Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen und können sie bei den Eltern ihres Gatten (Vaters) bzw. ihren eigenen Eltern (Großeltern) leben.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich nachweislich seit Jänner 2014 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt sie über keinerlei Familienangehörige außer ihrem Gatten und einem Bruder und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Sie geht keiner Beschäftigung nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen Gruppierung an. Die Erstbeschwerdeführerin hat begonnen Deutsch zu lernen, spricht diese Sprache aber noch in keiner Weise. Sie leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten hält sich in Indien auf. Die Zweitbeschwerdeführerin ist acht Monate alt und konnte unter diesem Gesichtspunkt nichts Integrationsrelevantes festgestellt werden.

Zum Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen, denen die Erstbeschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist:

Zur Lage im Herkunftsstaat

Sicherheitslage

Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).

Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).

Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).

Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)

Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).

Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung:

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 3.3.2014).

Der Staat verfolgt Folter. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 27.2.2014).

Im Jahre 2012 wurde von der NHRC beim Oberhaus angefragt, das Gesetz zur Vorbeugung von Folter endlich zu verabschieden, wo es seit dem Jahr 2010 zur Überprüfung ansteht. NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt und versucht werden muss, Strafen zuerst bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems (USDOS 19.4.2013).

Das Gesetz erlaubt keine erzwungenen Geständnisse vor Gericht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch zur Erlangung von Geständnissen, Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung angewandt. In manchen Fällen wurden diese Geständnisse als Beweis zur Unterstützung für ein Todesurteil verwendet (USDOS 27.2.2014). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet; Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 3.3.2014). Menschenrechtsorganisationen zufolge, stellte die Regierung auch weiterhin verhaftete Personen vor Gericht und klagte sie unter dem "Prävention von terroristischen Handlungen und Terrorismus und zerstörende Handlungen"-Gesetz an, obwohl diese Handlungen aufgehoben wurden. Dieses Gesetz besagt, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 27.2.2014).

Besonders foltergefährdet sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen Angehörige unterer Kasten und anderer, sozial schwacher Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam zu bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant (AA 3.3.2014).

Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (UN Treaty Collection 11.3.2014).

Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2014). Auch ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, steckt im parlamentarischen Verfahren fest (AA 3.3.2014).

Eine Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung und Untersuchungen des IKRK haben diese Angaben 2008 bestätigt. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet. Dort sind Ermittlungen gegen Foltervorwürfe und die Verfolgung von Tätern, die Teil der Sicherheitskräfte sind, durch Sondergesetze erheblich erschwert. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International weit verbreitet (Schläge, Elektroschocks u.ä.); benachteiligte Gruppen, Frauen und Minderheiten (Dalits, Adivasi und bewaffnete Mitglieder von Oppositionsgruppierungen) sind besonders betroffen (AA 3.3.2014).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2014).

Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 3.3.2014).

Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" [Anm.:

PIL - Anzeigen im öffentlichen Interesse] bei jedem Hohen Gericht oder beim "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgeht, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen diese behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Oktober 2013 7.806 Fälle erhielt von denen 6.679 bearbeitet wurde. Derzeit sind 28.929 alte und neue Fälle in Bearbeitung (USDOS 27.2.2014).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren. (USDOS 27.2.2014).

Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen, um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher war und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam. Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere in Chandigarh, Haryana und Puducherry hinzu (Commonwealth Human Rights Initiative 2011).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).

Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).

Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).

Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).

Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).

Das Gesetz unterstützt die Versammlungsfreiheit. Behörden verlangen normalerweise eine Erlaubnis und Benachrichtigung vor Paraden und Demonstrationen; lokale Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht zur friedlichen Demonstration, außer in Jammu und Kaschimir. In diesem Bundesstaat verweigerte die lokale Regierung Separatistengruppen die Erlaubnis zur öffentlichen Versammlung, und die Sicherheitskräfte verhafteten und ergriffen Separatisten, die an friedlichen Protesten teilnahmen. In Phasen ziviler Spannung machten Behörden Gebrauch von der Strafprozessordnung, um öffentliche Vereinigungen zu verbieten oder verhängten Ausgangssperren. Es gab Restriktionen in Bezug auf internationale Konferenzen, die mit ausländischen Geldern finanziert wurden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen:

Die Gefängnisse sind zu mehr als einem Drittel überbelegt (AA 3.3.2014). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umweltbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten waren auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlte. Häftlinge wurden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichteten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen im Vorverfahrensstadium (USDOS 27.2.2014).

Die Haftbedingungen haben zum Teil schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Häftlinge: Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der natürlichen Todesfälle in Gefängnissen, auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die unzureichenden Haftbedingungen und mangelhafte medizinische Betreuung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, akute Fälle werden ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte (ca. 32 Mio. schwebende Verfahren, bis 2040 womöglich 150 Mio.) zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen. Ad-hoc-Maßnahmen der Regierung (z.B. die 2009 erfolgte Einstellung zusätzlicher Richter mit befristeten Verträgen) haben keine durchgreifende Besserung bewirkt. Es fehlen Gerichte, Richter und sonstige Ressourcen. In Indien kommen auf 1 Mio. Menschen 10,5 Richter jeder vierte Richterstuhl ist unbesetzt (AA 3.3.2014).

Die Bedingungen in den Gefängnissen erreichen nicht internationale Standards und waren oftmals lebensbedrohlich. Die Gefängnisse waren stark überfüllt, die Sanitäreinrichtung, Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Männer und Frauen waren getrennt untergebracht, das Gesetz verlangt, dass Jugendliche in Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden, jedoch wurden sie manchmal in Gefängnissen untergebracht. Den Gefangenen wurde ein angemessener Zugang zu Besuchern gestattet, obwohl es auch Beschwerden von Besuchern gab, dass sie nicht zu Gefangenen gelassen wurden - meist in Konfliktregionen (AA 3.3.2014).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Die indischen Ermittlungsmethoden sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund, oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Hinsichtlich der Haftbedingungen gibt es keine Unterschiede zwischen politisch motivierten Straftätern und den übrigen Häftlingen. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden, willkürlich, oder als Bestrafung für kleinere Vergehen oder Ungehorsam; genauere Angaben zum Umfang sind nicht bekannt. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Die Unterbringung in den Gefängnissen kann im Einzelfall stark variieren. Es liegen jedoch keine Berichte vor, dass eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet wäre (zumindest auf dem Standard einer indischen Grundversorgung für die Hygiene sind vielerorts die Häftlinge selber verantwortlich, ärztliche Basisversorgung scheint ebenfalls regelmäßig gewährleistet zu sein. Es scheint ebenfalls allgemein üblich zu sein, dass sich die Häftlinge tagsüber in einer Art Hof frei bewegen können und hier auch in bescheidenem Rahmen Angebote wie Volleyball oder eine Bibliothek zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich für jeden Einzelnen Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinische Behandlung durch die Zahlung von Geldleistungen für besonderen Komfort, Versorgung und Behandlung entsprechend verbessern lassen. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten mit Geld und Lebensmitteln versorgt werden. Für die Häftlinge wird Bargeld auf einem Gefängniskonto hinterlegt, für das sie Coupons bekommen, mit denen wiederum im Gefängnisladen eingekauft werden kann (AA 3.3.2014).

Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzog die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigerte Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 27.2.2014).

Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution kommen jedoch sehr häufig vor. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg zunächst nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (im Fall einer Deutschen, die auf ihr Berufungsverfahren wartet, wurde bekannt, dass das Gericht in Jaipur derzeit Verfahren aus 2003 aufruft). Ca. 67% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge, viele wegen Diebstahl und ähnlicher Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen. Im Februar 2013 erging eine Direktive, die Entlassung von solchen Untersuchungshäftlingen unter erleichterten Bedingungen auf Kaution zu prüfen, die bereits die Hälfte der maximalen Haftstrafe für ihre Anklage abgesessen haben. Ausländer dürfen während einer Entlassung auf Kaution nicht das Land verlassen, haben aber auch keine legale Möglichkeit der Arbeitsaufnahme. Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden.

Die indischen Ermittlungsmethoden sind darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 3.3.2014).

Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wurde. Die Regierung erlaubte auch einigen NGOs, innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Nachforschungen in Bezug auf Beschwerden von Gefangenen fallen in die Aufgabe der Menschenrechtskommission., NGOs meinen jedoch, dass viele Beschwerden, aus Angst die Wächter könnten davon erfahren, gar nicht abgegeben werden. Bundesstaatliche und die nationale Menschenrechtskommission können Beschwerden aufnehmen, haben aber nur das Mandat für Empfehlungen. Die meisten Bundesstaaten erlauben ein Monitoring der Gefängnisse durch unabhängige Organisationen, wie dem Roten Kreuz und durch die Nationale Menschenrechtskommission. In vielen Staaten führte die Nationale Menschenrechtskommission Überraschungsbesuche durch, jedoch hat sie kein Mandat in Bezug auf Militärgefängnisse. Die Nationale Menschenrechtskommission hat auch einen speziellen Berichterstatter zur Sicherstellung, dass die Gefängnisbehörden regelmäßige medizinische Untersuchungen bei allen Insassen vornehmen. Es wurde berichtet, dass während des Jahres das internationale Rote Kreuz (ICRC) Häftlinge in Untersuchungshaft in Jammu und Kaschmir besuchte, jedoch keine Verhör- oder Überstellungszentren in anderen Teilen des Landes. Die ICRC Ergebnisse in Bezug auf Zustände von Gefängnissen blieben, aufgrund eines Abkommens mit der Regierung, vertraulich (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung weiblicher Häftlinge durch Aufseher war auch weiterhin ein Problem, wie auch die regelmäßige Misshandlung von gewöhnlichen Häftlingen, im speziellen von Minderheiten und Mitgliedern der unteren Kasten (USDOS 27.2.2014).

Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2012, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 253 Prozent ihrer Kapazität, Madhya Pradesh bei 128 Prozent, Gujarat bei 95 Prozent und Maharashtra bei 99 Prozent. Der Bundesstaat Uttarakhand berichtet von dem höchsten Grad der Überbelegung für weibliche Häftlinge mit 154 Prozent (USDOS 27.2.2014).

Alle Bundesstaaten Indiens haben in Bezug auf das Gefängniswesen eigene Gesetze und eigene Behörden, jedoch hat der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Richtlinien und Direktiven in Bezug auf die Rechte von Gefängnisinsassen herausgegeben, welche für die Staaten bindend sind. Auch die Nationale Menschenrechtskommission hat Richtlinien herausgegeben und verschiedenste Behörden auch direkt angeschrieben, um für die Respektierung der Rechte Gefangener zu sorgen (Commonwealth Human Rights Initiative 2009).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).

Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).

BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).

Quellen:

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität der Erstbeschwerdeführerin nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die allgemeine Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest (vgl. Geburtsurkunde AS 1 zu W160 2104558-1).

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive der Erstbeschwerdeführerin (die mangels eigener Fluchtgründe auch für die Zweitbeschwerdeführerin gelten) gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Wie schon seitens des Bundesamtes zutreffend ausgeführt, stellten sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin als geradezu durchgehend uneinheitlich und widersprüchlich dar.

Eingangs ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. So versuchte sie immer wieder, den an sie gestellten Fragen auszuweichen und Hinweise auf Mängel, Unwahrheiten und Widersprüche dahin gehend zu entkräften als sie vorbrachte, nicht danach gefragt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX angab, einen Bruder in Österreich zu haben. Auch hier führte sie aus, dass ihr "irgendjemand" gesagt haben solle, diesbezüglich nicht die Wahrheit anzugeben. Ihren jetzigen Angaben nach hält sich der Bruder schon seit dem Jahr 2008 in Österreich auf. Unglaubwürdig ist auch ihr Vorbringen, nicht zu wissen, ob er anerkannter Flüchtling sei.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin eingangs behauptete, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. In ihrem Vorbringen stellte sie allein auf das Fluchtvorbringen ihres Ehegatten ab. Auffällig ist aber, dass sie nicht in der Lage war, ausführlich zu schildern, weshalb ihr Gatte Indien verlassen hat. Dazu führte sie aus, nur Angst zu haben, dass "...irgendwann jemand kommen könnte der wisse, dass sie die Frau ihres Gatten wäre die wisse, wo er sich aufhalte".

Gleichfalls widersprüchlich stellt sich ihr Vorbringen am 16.02.2015 vor dem BFA dar, wo sie angab, dass sie mit ihren Eltern und dem Bruder gemeinsam bis zu ihrer Ausreise gewohnt hätte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am XXXX, Seite 9, bringt sie vor, nur mit den Eltern gewohnt zu haben. Ihr Bruder wäre damals bereits in Österreich gewesen.

Auch bezüglich des Namens des Bruders brachte sie zwei Versionen vor: Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2005, Seite 9, brachte sie vor, dass der Bruder XXXX heiße. Am 17.01.2014, Aktenseite 9, brachte sie hingegen vor, dass er XXXX hieße. Auf den Widerspruch hingewiesen führte sie nur lakonisch aus, sich dafür entschuldigen zu wollen.

Bezüglich des Besuches durch die Polizei führte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, aus, dass in ihrer Anwesenheit die Polizei zweimal zu den Schwiegereltern gekommen sei. Sie wisse nicht wie oft dann die Polizei zum Hause der Schwiegereltern gekommen wäre (erster Absatz, Seite 10). Weiters führt sie aus, dass drei Polizisten und noch drei oder vier Männer, mit denen ihr Mann Streit gehabt hätte, gekommen wären (Seite 11 der Niederschrift vom XXXX). Auf Seite 10 der Niederschrift führt sie widersprüchlich dazu aus, dass die Polizei ein- oder zweimal zu den Schwiegereltern gekommen sei. Auffällig und fern jeder Lebenserfahrung stellt sich dazu die Tatsache dar, dass sie sich nicht an die genauen Daten des Besuches durch die Polizei, die sie dadurch durch die angeblichen Drohungen zu Ausreise bewogen haben, erinnern kann.

Ihren Angaben bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wären jedes Mal sechs oder sieben Personen bei ihr gewesen. Bei der Niederschrift vor dem BFA am 16.02.2014, Aktenseite 73, bringt sie hingegen vor, dass sie bei den Eltern von drei Leuten besucht worden sei. Nach einem Monat seien dann noch einmal ein Mann und ein Polizist gekommen (Aktenseite 75). Sie sei nach dem zweiten Mal zu Polizei gegangen. Auf den Hinweis, dass sie am 16.02.2015, Aktenseite 73, angegeben hat, dass drei Leute gekommen sind brachte sie vor, dass sie drei Polizisten gemeint habe. Drei Polizisten wären ins Haus der Schwiegereltern gekommen und zwei zu den Eltern.

Bei der Niederschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX,Seite 12, führt sie aus, dass das zweite Mal, als sie sich bei ihren, Eltern aufgehalten hätte, wieder sechs Personen gekommen wären. Bei der Niederschrift am 16.02.2014, Aktenseite 75, führte hingegen aus, dass nur ein Mann und zur Unterstützung ein Polizist gekommen sei. Auf Vorhalt am XXXX, Seite 13 der Niederschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht, führt sie dagegen aus, nicht zu glauben, das gesagt zu haben. Es war ihr auch nicht möglich anzugeben, wie viel Zeit zwischen den zwei Besuchen gelegen sei.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde im zeitlich kurzen Abstand stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall grundsätzlich in der Lage sein müsste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistente Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass sie im Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe hat, sondern für die die gleichen wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten.

Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass auch dem Gatten der Erstbeschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, GZ: C14 419.877-1/2011/8E, bezüglich seiner Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt und die von ihm erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin unnachvollziehbar, widersprüchlich und unplausibel sind bzw. die Erstbeschwerdeführerin zu wesentlichen Punkten keine konkreten Angaben machen kann. Die Erstbeschwerdeführerin erweckte dadurch den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst erlebt das Geschehen berichtet zu haben, zumal sie diesfalls in der Lage wäre, detaillierte und genaue Angaben zu machen. Sie hat auch nicht dargelegt, warum sie dazu nicht in der Lage sein sollte.

In Zusammenfassung der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelten Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation (der Gatte befand sich bereits in Österreich) sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid und im Verlauf der mündlichen Verhandlung herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Da die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben asylrelevante Gründe nicht glaubhaft machen konnte, kann der Ansicht in der Beschwerde, das Vorbringen enthalte "einige" Anknüpfungspunkte für konkrete, sachbezogene Recherchen nicht gefolgt werden, zumal auch in den Länderfeststellungen ausreichend auf die allgemeinen Sicherheitslage in Indien eingegangen wird. Dazu ist noch auszuführen, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, welche Anknüpfungspunkte dies wären.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Da der Bescheid des BFA am 09.03.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 20.03.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin.

Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben.

Umstände, die individuell und konkret die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten würden, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem als nicht glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, das ebenso für die Zweitbeschwerdeführerin gilt, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Es ist auch klarzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Konnex ihres Vorbringens zu einem Konventionsgrund herstellte, sondern er sich lediglich darauf stützte, aufgrund Streitigkeiten ihres Gatten mit von privaten Personen von der Polizei angeblich aufgesucht worden zu sein um den Aufenthaltsort des Gatten zu erfragen. Die von der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe entsprechen sohin (unabhängig von ihrer gegenständlichen jedenfalls nicht gegebenen Glaubwürdigkeit) nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da ihren Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerinnen gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sie schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten haben. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerinnen auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihnen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerinnen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es der Erstbeschwerdeführerin, die über gute schulische Grundschulausbildung verfügt, Hindi und Punjabi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich mit ihrem Gatten (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) und der Zweitbeschwerdeführerin eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Selbst wenn man vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem - wie schon vom Bundesamt zutreffend ausgeführt - dass es möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht ergibt, dass sie selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie die Beschwerdeführerin.

Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für außerhalb ihrer engeren Heimat gibt, ist es ihr zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihr und dem Gatten mitsamt der Zweitbeschwerdeführerin problemlos möglich ist, in ihr Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in ihre engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in den Einvernahmen und in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich einer sie betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin weder für sie noch für die Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wären. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die in Indien aufgewachsen ist und über gute Schulbildung verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine gesunde und arbeitsfähige verheiratete Frau mit weiterer Familie, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt für sich und ihr Kind zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Sie verfügt zudem in ihrer Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zum Familienverfahren:

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihr Ehegatte (rechtskräftiges negatives Erkenntnis des Asylgerichtshofes, siehe oben) glaubhaften Gründe für ihre Anträge auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diese daher weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte. Die Probleme der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Verfolgung im Herkunftsstaat haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus deren Gesamtangaben war nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Deren Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft unwahrscheinlich. Ihren Eltern wird es im Fall einer Rückkehr - wie in der Vergangenheit - möglich sein, in Indien zu leben. Die minderjährige Beschwerdeführerin folgt mit ihren wenigen Monaten den für sie sorgepflichtigen Eltern.

Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG geworden sind. Das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG wurde behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (...)"

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, im österreichischen Bundesgebiet ihren Gatten sowie ihre minderjährige Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) zu haben. Der Asylantrag des ebenfalls in Österreich aufhältigen Gatten wurde als unbegründet abgewiesen und er nach Indien ausgewiesen, das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofs ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerinnen und der Ehegatte/Vater von ihnen sind als Kernfamilie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Bezogen auf die Kernfamilie der Beschwerdeführerinnen liegt aufgrund der gemeinsamen Betroffenheit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein Eingriff in das Familienleben vor. Hinsichtlich des Bruders der Erstbeschwerdeführerin, den sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum ersten Mal erwähnte, kamen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ausreichenden Beziehungsintensität hervor. Eine enge Bindung zwischen Der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Bruder ist schon deshalb zu verneinen, da sie nicht einmal wusste, ob dieser anerkannter Flüchtling sei, was bei einer mehr als rudimentären Verbindung aber zu erwarten wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung, ein Zusammenleben oder eine sonstige Abhängigkeit hervorgekommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt eine Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerinnen während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden:

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin, der sich erst seit Jänner 2014 - somit erst seit etwa eineinhalb Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Nichts anderes kann für die erst im XXXX in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin gelten.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich erst seit Jänner 2014, die Zweitbeschwerdeführerin sei ihrer Geburt im XXXX im Bundesgebiet auf und verfügten beide nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit ca. eineinhalb Jahren (bzw. acht Monaten) nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf Anträgen auf internationalen Schutz beruht, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste jedenfalls der Erstbeschwerdeführerin bewusst gewesen sein.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin konnten bereits aufgrund ihres jungen Alters von acht Monaten keine integrationsrelevanten Aspekte festgestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und hat in der Beschwerde lediglich die Absicht geäußert, einen weiteren Deutschkurs zu besuchen. Vom Vorliegen von Deutschkenntnissen kann derzeit nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Das Interesse der Erstbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Erstbeschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere zu ihren Gunsten sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihrem Falle ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

Hingegen hat die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in Indien verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, hat dort seine Sozialisation erfahren und im Familienkreis gelebt. In Indien leben auch ihre Familienangehörigen. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht zudem eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Herkunftsstaat auszugehen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sind aufgrund ihres jungen Alters keine Bindungen an Österreich anzunehmen.

Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet auch das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung. Die Beschwerdeführerinnen sind als Staatsangehörige von Indien auch kein begünstigter Drittstaatsangehörigen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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