L509 2107893-1•BVwG L509 2107893-1
L509 2107893-1Federal Administrative CourtJul 28, 2015
Ausreise, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliche<br/>Interessentensuche, rechtliche Verhinderung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt, Zurückweisung
L509 2107893-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2015, Zl. 1066151705/150422781 RD Niederösterreich, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 27.04.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund an, dass er Pakistan verlassen habe, weil die Lage in XXXX schlecht sei und man dort kein normales Leben führen könne, ständig gebe es Explosionen. Seine Frau und Tochter habe der BF in seiner Heimat zurückgelassen.
2. Am 08.05.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich einvernommen.
Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass er Schiite sei und aus XXXX stammte. Die Lage dort sei sehr schlecht und würden die Taliban die Einwohner belästigen. Er sei nach Europa gekommen, um ein besseres Leben für sich und seine Familie zu finden. Hier sei der Mensch etwas wert, zuhause sei dies nicht so. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Konkret bedroht sei der BF nie worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2015, Zl. 1066151705/150422781 RD Niederösterreich, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des BF kein Sachverhalt erkennbar sei, der unter einen in der GFK genannten Sachverhalt, der zur Asylerlangung führen könne, zu subsumieren sei.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 21.05.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.
Darin wurde vorgebracht, dass der BF Angehöriger des Stammes der Turi und der schiitischen Minderheit in Pakistan sowie Paschtune sei.
Er habe Pakistan verlassen, da er vor dem Hintergrund der Kämpfe mit den Taliban und den darauf basierenden politischen Auswirkungen Angst habe, getötet zu werden. So sei auch der Bruder des BF, der für die pakistanische Regierung tätig gewesen sei, im Jahr 2007 im Rahmen von Kampfhandlungen von Taliban getötet worden.
Von 2010 bis 2015 hätten die Turi mit den Taliban gekämpft und seien sie während dieser Zeit teilweise vom Rest Pakistans abgeschnitten gewesen. Der BF habe miterleben müssen, wie Taliban viele Angehörige seines Stammes vertrieben bzw. umgebracht hätten. Da er keine Möglichkeit gesehen habe, seiner Familie und sich ein sicheres Leben in Pakistan zu schaffen, habe sich der BF zur Flucht entschlossen.
Die Einvernahme vor dem BFA sei mangelhaft gewesen und habe nicht einmal 10 Minuten gedauert. Bereits nachdem sich der BF niedergesetzt habe, sie ihm vom Dolmetscher übersetzt worden, dass er negativ bekommen werde, da Pakistaner und Inder in Österreich kein Asyl bekommen könnten. Nach der Beantwortung einiger Fragen sei ihm erneut mitgeteilt worden, dass er eine Ablehnung seines Antrages erhalten würde. Als der BF gefragt habe, weshalb, sei er noch gefragt worden, ob er Schiit oder Sunnit sei. Nachdem er angegeben habe, Schiit zu sein, sei die Einvernahme beendet worden.
Die Einvernahme habe nicht so stattgefunden, wie dies im angefochtenen Bescheid bzw. in der Niederschrift festgehalten worden sei. Dem BF sei nicht erlaubt worden, frei zu berichten, wenn er dies versucht habe, habe der Referent "Pscht" gesagt.
Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien zwar umfangreich, jedoch würden sich darin keine spezifischen Berichte zu den schiitischen Turi und deren Kampf gegen die Taliban finden, den sie oft auch ohne Unterstützung der Regierung führen hätten müssen. Weder seien dem BF die verwendeten Länderberichte vorgehalten worden, noch sei ihm eine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus sei er bemerkenswert, dass die Niederschrift der Einvernahme des BF in weiten Teilen mit einer Einvernahme, die einen Tag zuvor beim gleichen Referenten stattgefunden habe, übereinstimmt. Auch die Beweiswürdigung sei bi sauf wenige Punkte, gleich verfasst. Dies spreche dafür, fass im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens keine individuelle Fallprüfung stattgefunden habe.
Für den Beweis der Tötung seines Bruders lege der BF eine offizielle Bestätigung und Beileidsbekundung in Kopie vor.
Weiters lege der BF eine ACCORD Anfragebeantwortung zu den Themen Turi und Schiiten in Pakistan vor, dies zur Untermauerung seines Vorbringens und werde beantragt, diese dem Akt beizufügen und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Bei korrekter Vorgehensweise hätte das BFA erkennen müssen, dass die Angaben des BF durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar seien und daher dem BF in Pakistan asylrelevante Verfolgung aus politischen und religiösen Motiven drohe, da er als paschtunischer Schiit des Stammes Turi von den Taliban und anderen extremistischen sunnitischen Aufständischen verfolgt würde und damit in Gefahr sei, Opfer von Misshandlung und Folter bzw. auch getötet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich.
Zudem werde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA und den Beschwerdeausführungen.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. dem Stamm der Turi an.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan in XXXX. Er besuchte 8 Klassen der Grundschule und war zuletzt in der elterlichen Landwirtschaft tätig.
Der BF ist (traditionell) verheiratet und hat eine Tochter. Seine Ehegattin und Tochter leben ebenso wie die Eltern und Geschwister des BF nach wie vor in Pakistan. Ein Bruder des BF ist im Jahr 2007 verstorben.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zum Herkunftsland Pakistan:
Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan getroffen, die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild von der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan.
Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt - mit Ausnahme der Stadt Karachi - zurückgegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden, aktuellen Länderfeststellungen des BFA verwiesen werden, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist und zeigen auch die vom BF in der Beschwerde vorgelegten Berichte kein anderes Bild der (Sicherheits)lage in Pakistan.
3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.
3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
3.2.1. Vom BFA wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung seiner Person iSd GFK nicht geltend gemacht habe.
Die Feststellung, dass der BF in Pakistan keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen auch nicht ausgesetzt wäre, war insbesondere auf Grund des eigenen Vorbringens des BF zu treffen. Dieser gab selbst sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Lage in XXXX sehr schlecht sei und die Taliban die Einwohner belästigen würden. Er sei nach Europa gekommen, um ein bessere Leben für sich und seine Familie haben zu können. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Konkret bedroht sei er nie worden.
Insoweit brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA eine konkrete Verfolgung seiner Person nicht vor.
Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund liegt somit nicht vor, zumal der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres bzw. sicheres Leben zu haben, die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag.
3.2.2. Sofern der BF in der Beschwerde zum Tod seines Bruders näher ausführt, dass dieser für die pakistanische Regierung gearbeitet habe, im Jahr 2007 im Rahmen von Kampfhandlungen von den Taliban getötet worden sei und diesbezüglich auch ein Schreiben vorlegt, so ist auch hieraus keine konkrete Gefährdung der Person des BF erkennbar, bzw. wurde vom BF nicht einmal behauptet, dass der Tod seines Bruders irgendetwas mit ihm persönlich zu tun hätte, sondern bezog er sich auch damit auf die allgemeine, instabile Sicherheitslage, die jedoch nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF zu begründen, worauf unter Punkt 3.3. bzw.
4.1.2. noch näher eingegangen wird.
Darüber hinaus wurde der Bruder des BF bereits im Jahr 2007 getötet und fand die Ausreise des BF erst im XXXX 2015 statt, sodass auch schon alleine aufgrund des seit dem Tod des Bruders verstrichenen Zeitraumes kein zeitlicher Konnex zur Ausreise des BF hergestellt werden konnte.
Daher konnte mangels Relevanz des Todes des Bruders für eine konkrete Gefährdung der Person des BF selbst auch die Übersetzung des zum Tod des Bruders vorgelegten Schriftstückes unterbleiben.
3.2.3. Sofern in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass die Einvernahme des BF nicht länger als 10 Minuten gedauert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut dem Protokoll die Einvernahme vor dem BFA um 10:15 Uhr begonnen und bis 10:50 Uhr, somit 35 Minuten gedauert hat. Dass dem BF nicht erlaubt worden sein soll, frei zu berichten, kann aufgrund nachstehender Fragen aus dem Protokoll nicht erkannt werden (AS 47f): "Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! [...] Haben Sie andere Gründe, die Sie benennen wollen? [...] Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?".
Weiters wurde vom BF in der Beschwerde kritisiert, dass die Einvernahme nicht so stattgefunden habe, wie dies im angefochtenen Bescheid bzw. in der Niederschrift festgehalten sei. Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dem BF die Niederschrift am Ende der Einvernahme rückübersetzt wurde, er keine Anmerkungen bzw. Kritikpunkte äußerte und das Protokoll der Einvernahme darüber hinaus vom BF unterschrieben wurde.
Ebenfalls moniert wurde vom BF in der Beschwerde, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens keine individuelle Fallprüfung stattgefunden habe. Dies aus dem Grund, da die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und auch die Beweiswürdigung im Bescheid in weiten Teilen mit jener eines anderen Flüchtlings, für dessen Asylantrag derselbe Referent zuständig gewesen sei, überstimme.
Nicht verkannt wird, dass gewisse Ähnlichkeiten bzw. Übereinstimmungen bereits in der Fragestellung des BFA hinsichtlich des Fluchtgrundes oder einer konkreten Bedrohung naturgemäß nicht vermieden werden können. Entscheidend ist jedoch im konkreten Fall, dass der BF zu den Gründen seiner Ausreise aus Pakistan befragt wurde und ihm auch ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe zu schildern, wie aus dem Protokoll der Einvernahme hervorgeht, und das BFA aufgrund dieser Angaben des BF die gegenständlich angefochtene Entscheidung getroffen hat, sodass sich der Vorwurf, es habe keine individuelle Fallprüfung stattgefunden, als unbegründet erweist.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es durchwegs vorkommt, dass Asylwerber, insbesondere wenn diese neben derselben Nationalität auch derselben Glaubensgemeinschaft bzw. Volksgruppe angehören, ein ähnliches Fluchtvorbringen erstatten und sich daraus auch automatisch gewisse Übereinstimmungen zwischen den Einvernahmen (bzw. Bescheidbegründungen) der Asylwerber ergeben, was jedoch weder etwas über die Asylrelevanz dieses Vorbringens aussagt, noch automatisch davon ausgegangen werden kann, dass keine individuelle Fallprüfung stattgefunden hat.
Weiters wurde auch in der Beschwerde kein von dem bisherigen Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet, aufgrund dessen von einer asylrelevanten Gefährdung des BF auszugehen wäre, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis als das BFA gelangen konnte und daher auch dessen Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen war.
Zusammenfassend konnten anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes die vom BF behaupteten Mängel in seinem Verfahren jedenfalls nicht festgestellt werden und war davon auszugehen, dass seitens des BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
3.2.4. Wenn der BF behauptet, als paschtunischer Schiit des Stammes der Turi in Pakistan generell verfolgt zu werden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Schiiten handelt, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan gibt.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zum Stamm der Turi und der diesbezüglich vom BF vorgelegten Berichte ist auszuführen, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieses Stammes schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass der Konflikt in Kurram, wo die Angehörigen des Stammes der Turi leben und woher auch der BF stammt (XXXX liegt innerhalb dieses Gebietes) nicht per se tribal oder konfessionell motiviert, sondern durch die Taliban initiiert sei, die einen Zugang nach Afghanistan wollten und von lokalen Kriminellen unterstützt würden (AS 187). Weiters wird in diesem Zusammenhang auf folgenden Abschnitt der vorgelegten Berichte verwiesen (AS 192): "Angehörige der schiitischen Turi seien nicht mit Diskriminierung aus religiösen, konfessionellen oder tribalen Gründen konfrontiert".
3.2.5. Gesamthaft betrachtet war daher in Bezug auf die Person des BF nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.
3.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BFA ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Insoweit das BFA seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Insoweit der BF behauptet, dass er in XXXX nicht leben könne, weil die Lage dort sehr schlecht sei und die Taliban die Einwohner belästigen würden, ist anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten des erkennenden Richters die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA anerkannt. Der BF hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge konkret betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan, ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde, aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher.
Abschließend ist anzumerken, dass die herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des BF kein Vorbringen getätigt worden.
Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass dem BF die vom BFA verwendeten Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden seien und man ihm auch nicht die Gelegenheit gegeben habe, hierzu Stellung zu nehmen, ist dem zu entgegnen, dass mit dem BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA erörtert wurde, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen in seinem Fall zur Entscheidung gelangen werde, woraufhin dieser angab, sie könnten nur in XXXX bleiben oder das Land verlassen (AS 49 und 51), sodass der entsprechende Vorwurf schon allein deswegen unbegründet ist. Darüber hinaus wurde vom BF auch in der Beschwerde nicht die Gelegenheit genutzt, den herangezogenen Länderfeststellungen (substantiiert) entgegenzutreten.
3.4. In der Beschwerdeschrift wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
3.5. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag dieser den erkennenden Richter daher auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal der BF eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht hat, sondern sich vielmehr auf die allgemein schlechte (Sicherheits)lage in Pakistan, auch aufgrund der Bedrohung durch die Taliban, berufen hat.
Ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergibt, gilt jedoch nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Dies gilt genauso für Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind.
Eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat indizieren nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft und hat das Asylrecht nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.
Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des BF richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
Die vom BF vorgebrachten Beeinträchtigungen richteten sich nicht konkret gegen ihn selbst. Voraussetzung für eine Asylgewährung sind jedoch konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder zumindest die wohlbegründete Furcht vor solchen (vgl. Erk. des VwGH v. 17.02.1994, Zl.94/19/0774). Derartiges hat der BF aber nicht vorgebracht.
4.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der BF ist weiters ein gesunder junger Mann, der seinen Angaben zufolge die Schule besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Insofern ist es den Angehörigen des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren.
Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen) möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
4.3.1. Das BFA hat dem BF zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, wo auch seine Ehegattin sowie die Eltern und Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von etwa 3 Monaten und der Tatsache, dass er im Wesentlichen aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.
Weder wurden weder substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und kann auch aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von etwa 6 Monaten (laut Angaben des BF bei der Erstbefragung fand die Ausreise im XXXX 2015 statt) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom BF auch nicht schlüssig dargelegt werden.
Spruchpunkt II
Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
In der Beschwerde wurde vom BF ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass gem. § 40 VwGVG zwar ein Verfahrenshilfeverteidiger nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei, diese Bestimmung jedoch als verfassungswidrig erscheine, wovon auch der VfGH in einem wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren vorläufig ausgehe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehe. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberatung sei nicht als gleichwertig mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG zu betrachten, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde (anderes gelte etwa für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung).
Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber hinaus wurde dem BF zugleich mit der Bescheiderlassung durch das BFA gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015-8, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, dies jedoch auf das gegenständliche Verfahren jedoch schon allein insoweit keine Auswirkung hat, als der VfGH gem. Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 festgesetzt hat und damit gem. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG die Bestimmung des § 40 VwGVG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden ist.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
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