BVwG W221 1437426-1

W221 1437426-1Federal Administrative CourtJul 27, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, persönlicher Eindruck, private<br/>Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W221 1437426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1437426.1.00

Spruch

W221 1437426-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, alle StA. Russische Föderation, der mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 1.) 12 10.071-BAS; 2.) 12 10.072-BAS und 3.) 12 10.073-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF werden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens zu sein und aus Dagestan zu stammen.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Am XXXX habe er XXXX verlassen und sei über die Ukraine nach Österreich gereist. Sein Inlandspass befinde sich nun beim Schlepper. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in einer Zahnarztklinik einer Zahnoperation unterzogen habe, wobei ihr ein Zahn, aber nicht die Wurzel entfernt worden sei. Nach zwei Tagen habe sich die Wunde entzündet und sei lebensbedrohlich geworden. Der Arzt habe aber gesagt, dass er keine Werkzeuge habe und sie in ein paar Tagen wieder kommen solle. Ein paar Tage später sei sie in die Hauptklinik gegangen. Danach habe die Zweitbeschwerdeführerin den ersten Zahnarzt angezeigt und es habe sich herausgestellt, dass er ein "Schwarzarbeiter" gewesen sei. Nach der Anzeige habe die Klinik zugesperrt und seitdem würden sie Drohungen erhalten und verfolgt werden. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um seine Familie.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag zu ihrem Fluchtgrund an, in einer Klinik in XXXX behandelt worden zu sein. Nach dieser Behandlung sei es zu einer Infektion und Schwellungen im Gesicht gekommen. Da sie gegen die Klinik Anzeige erstattet habe, sei sie verfolgt und terrorisiert worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie weiterhin verfolgt zu werden. Für den Drittbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten und sie habe Angst um ihn, da er krank sei.

Am 24.01.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an und habe mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer zuletzt in XXXX gelebt, wo er auch als Vorarbeiter gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr XXXX er mit der Familie nach XXXXumgezogen zu sein, da die Zweitbeschwerdeführerin als Gerichtsvollzieherin und Gerichtssekretärin gearbeitet habe und deshalb von einem Mann namens Ibragim bedroht und mehrmals mitgenommen worden sei. Dieser Mann habe gesagt, sie solle diese Arbeitsstelle aufgeben und einen Hidjab tragen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe deshalb auch Narben auf ihrem Körper. Im März XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin die Genehmigung für einen Erholungsaufenthalt mit dem Drittbeschwerdeführer in einem Sanatorium namens XXXX erhalten. Während des Aufenthaltes habe sie jedoch Zahnschmerzen bekommen und sei daher am XXXX nach Hause gefahren. Sie sei sofort in die Polyklinik gegangen, das sei eine staatliche medizinische Einrichtung. Da der Zahnarzt nur bis mittags gearbeitet habe, musste sie in eine private Zahnklinik ausweichen. Dort habe der Chirurg etwa zwei Stunden versucht ihr den Zahn zu ziehen, wobei er den Zahn zertrümmern, aber die Wurzel nicht entfernen habe können, da er hierfür nicht das richtige Werkzeug gehabt habe. Daraufhin sei die Zweitbeschwerdeführerin erneut in die staatliche Einrichtung gegangen. Der Wachmann habe einen Zahnarzt angerufen, der jedoch nicht gekommen sei, da am Wochenende die Instrumente versperrt seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch in einem Krankenhaus gewesen, dort habe man ihr auch nicht helfen können, da kein Zahnarzt zur Verfügung gestanden sei. Somit habe die Zweitbeschwerdeführerin das ganze Wochenende keine Hilfe und deshalb eine Entzündung bekommen.

Auf Nachfrage, um welchen Zahn es sich hierbei gehandelt habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es nicht genau zu wissen; er glaube, es sei ein Zahn links unten gewesen. Am Montag sei die Zweitbeschwerdeführerin in eine staatliche Klinik gegangen, wo ihr die restlichen Wurzeln entfernt worden seien. Da sich ein Abszess gebildet habe, habe sie eine Überweisung zu einem Kieferchirurgen in XXXX erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auf Bitte der Zweitbeschwerdeführerin den Tag freigenommen und sie gemeinsam mit einem Freund gegen 22.00 Uhr nach XXXX gebracht. Noch in derselben Nacht sei sie operiert worden; das sei vom 19. auf den XXXX gewesen. Danach sei sie noch 23 Tage im Krankenhaus geblieben. Sie habe die notwendige Behandlung erst erhalten, als er dem Arzt 5.000,- Rubel gegeben habe. Später habe er erfahren, dass auch der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin dem Arzt Geld gegeben habe. Am XXXX sei die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Krankenhaus entlassen worden und er habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder abgeholt. Am 14. April sei der Chirurg aus der privaten Klinik, namens XXXX mit seinem Bruder zu ihnen nach Hause gekommen und habe gefragt, was die Zweitbeschwerdeführerin vorhabe gegen ihn zu unternehmen, da er anscheinend erfahren habe, dass ihn die Zweitbeschwerdeführerin anzeigen wolle. Er habe Geld geboten, damit dieser Vorfall nicht bekannt werde, doch sie hätten abgelehnt und wollten das Gericht entscheiden lassen. Dann habe die Zweitbeschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Der Chirurg sei öfters zu ihnen gekommen und habe gedroht; auch telefonisch. Dies hätten sie der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, woraufhin ein Fernsehteam zu ihnen nach Hause gekommen und der Bericht im örtlichen Fernsehprogramm ausgestrahlt worden sei. Dadurch habe der Chirurg anscheinend viele Kunden verloren und die Drohungen seien schlimmer geworden. Er habe sogar gedroht, den Holzwaggon, in dem sie gelebt hätten, niederzubrennen. Nach einigen Tagen habe auch die örtliche Zeitung darüber berichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich auch an die Versicherungsgesellschaft und das Gesundheitsamt gewandt, um diese Klinik überprüfen zu lassen. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass die Klinik nicht einmal die Lizenz habe solche Eingriffe durchzuführen. Daraufhin seien sie erneut bedroht worden, die Anzeige zurückzuziehen. Als er am 24. oder 25. Mai aus dem Haus gegangen sei, sei sein Hund vergiftet vor dem Haus gelegen. Als er am Abend des 30. Mai von der Arbeit nach Hause gegangen sei, sei er von zwei Personen abgefangen worden, wobei es zu einer Schlägerei gekommen und ihm ein Finger gebrochen worden sei und er auch eine Schnittverletzung am Arm erlitten habe. Zu Hause habe er die Rettung gerufen, die ihm in das Krankenhaus gebracht habe. Da habe er die Entscheidung getroffen wegzugehen. Sie hätten für 300.000 Rubel den Holzwaggon verkauft und er habe seine Arbeit gekündigt. Sie seien am XXXX nach Dagestan zurückgekehrt.

Ein Neffe der Zweitbeschwerdeführerin arbeite bei der Polizei. Am XXXX seien kriminelle Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht seine Arbeit kündige, was er am nächsten Tag getan habe. Sie hätten ihn auch nach dem Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin befragt und ihm die Dienstwaffe abgenommen.

Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Dagestan bei seinen Eltern in XXXX gewohnt habe, während die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bei der Mutter einer Bekannten in XXXXgewohnt hätten. Eines Tages hätten die beiden die Tante der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX besucht und dort auch übernachtet. Nachts hätten sie plötzlich Schüsse gehört und die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Bruder, der auch bei der Polizei arbeite, angerufen und dieser habe die Polizei verständigt. Bis die Streife eingetroffen sei, sei geschossen worden. Später habe sich herausgestellt, dass mehrere bewaffnete Männer über den Garten des Nachbargrundstückes in den Garten der Tante der Zweitbeschwerdeführerin eingedrungen seien. Dieser Nachbar habe dies beobachtet und auf die Eindringlinge geschossen, welche zurückgeschossen hätten. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe sie und den Drittbeschwerdeführer zu einem Onkel in XXXX gebracht. Am XXXX habe ihn die Zweitbeschwerdeführerin angerufen, da sie das Grab ihres Vaters habe besuchen wollen. Gemeinsam mit einem Freund habe er die Zweitbeschwerdeführerin abgeholt und sie seien zu einem Friedhof in einem kleinen Dorf gefahren. Gegen 16:00 Uhr habe der Onkel angerufen, dass sie sofort zurückkehren sollten. Als sie zurückgekommen seien, habe der Onkel erzählt, dass er mit dem Drittbeschwerdeführer ein Eis habe kaufen wollen. Hinter dem Haus sei er von zwei Personen angegriffen und zu Boden geworfen worden. Die dritte Person habe sich den Drittbeschwerdeführer geschnappt und sei mit dem Auto davongefahren. Sie hätten von dem Onkel die Telefonnummer der Zweitbeschwerdeführerin genommen und gesagt, sie sollten sich nicht an die Polizei wenden. Sie hätten versucht den Drittbeschwerdeführer zu finden. Nach einigen Tagen seien sie von einer unbekannten Nummer angerufen worden und sollten drei Millionen Rubel Lösegeld bezahlen, um den Drittbeschwerdeführer lebend zurückzubekommen. Als die Zweitbeschwerdeführerin noch bei Gericht gearbeitet habe, habe sie beruflich mit einer "hochangesehenen kriminellen Person" namens Ispay zu tun gehabt. Sie hätten sich an ihn gewandt. Über seine Verbindungen habe dieser erfahren, dass diese Täter nicht das erste Mal ein Kind entführt hätten und er auch das Lösegeld übergeben könne. Zwei Millionen hätten sofort übergeben werden müssen und eine weitere Million innerhalb von 14 Tagen. Am XXXX habe der Erstbeschwerdeführer Ispay zwei Millionen Rubel übergeben, wovon eineinhalb Millionen sein Erspartes und der Rest von der Familie stamme. Befragt, woher er so viel Geld habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, teilweise vom Verkauf des Holzwaggons und der Rest sei Erspartes gewesen, da seine Arbeit immer sehr gut bezahlt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer schilderte weiter, dass kurze Zeit später Ispay angerufen habe, dass er das Lösegeld übergeben habe und sie auf den Anruf warten sollten, wo der Drittbeschwerdeführer abzuholen wäre. Ispay habe nochmals angerufen und gesagt, dass der Drittbeschwerdeführer bei der Schule XXXX abzuholen sei. Er sei mit einem Freund dorthin gefahren und habe den Drittbeschwerdeführer abgeholt. Da es nicht möglich gewesen sei, die fehlende Million aufzubringen und sie Angst vor einer weiteren Entführung gehabt hätten, habe ihnen der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin geraten Dagestan in Richtung Europa zu verlassen.

Auf Nachfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin Ibragim im Jahr XXXX angezeigt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; die Zweitbeschwerdeführerin sei am Nachhauseweg entführt worden und habe danach mehrere Verletzungen und eine Brandwunde am Rücken gehabt. Sie hätten gedroht die Familie umzubringen, daher habe sie sich aus Angst nicht an die Behörden gewandt. Davor habe es schon Drohungen gegeben, von denen sie ihrem Arbeitgeber berichtet habe, der ihr aber nicht helfen habe können. Aber als die Zweitbeschwerdeführerin verletzt nach Hause gekommen sei, seien sie weggegangen.

Befragt, warum er im Jahr XXXX erneut nach Dagestan zurückgekehrt sei, erklärte er, dass dort seine Eltern leben würden und er geglaubt habe, die Lage habe sich nach 12 Jahren beruhigt.

Er habe sich nie politisch betätigt und er habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder mit den staatlichen Behörden gehabt. Sie seien nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, da sie nicht wissen würden, ob sie dort in Sicherheit wären. In Dagestan würden noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben; er rufe manchmal seine Eltern an. In Österreich habe er keine Angehörigen. Derzeit benötige er keine medizinische Behandlung.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zunächst bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Ihr Inlandspass befinde sich beim Schlepper; einen Auslandsreisepass habe sie nie besessen. Sie habe von April 1993 bis August XXXX an einem Gericht gearbeitet, wobei sie die ersten sechs Monate als Gerichtsvollzieherin und anschließend als Gerichtssekretärin in Gerichtsverhandlungen gearbeitet habe. Hierfür habe sie ein Fernstudium an einem Jurakolleg abgeschlossen. Weil sei aufgrund ihrer Arbeit entführt und auch gefoltert worden sei, seien sie weggezogen. Befragt, wann diese Entführung passiert sei, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, am XXXX etwas länger in der Arbeit gewesen zu sein, um Gerichtsprotokolle fertigzustellen. Am Nachhauseweg sei plötzlich ein Auto stehen geblieben, zwei Männer seien ausgestiegen und hätten sie in das Auto gezerrt. Sie seien zu dritt gewesen, der Dritte sei der Fahrer gewesen. Nach etwa zwei Stunden habe das Auto angehalten und sie seien in einem Wald gewesen. Dort seien viele Männer rund um ein Lagerfeuer gesessen. Ein Mann namens Ibragim, der sie von 1998 bis XXXX terrorisiert habe, habe zu ihr gesagt, dass sie kündigen und einen Hidjab tragen solle. Er habe auch wissen wollen, ob sie noch immer Geld für ihn sammeln würde, doch sie habe kein Geld gehabt. Einer der Männer habe sie daraufhin auf den Mund geschlagen, sodass sie zu Boden gefallen sei und geblutet habe. Sie habe geschrien und geweint, doch er habe nur gemeint, mit solchen Leuten wie ihr hätten sie keine Gnade und damit sie das nicht vergesse, solle sie ein Mal bekommen. Dann habe man sie nach vorne gebückt und ihren Pullover hochgezogen. Etwas sei im Feuer gelegen, das hätten sie ihr dann auf den Rücken gedrückt, dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie gegen einen Baum gelehnt und nass gewesen, da man über sie Wasser geschüttet habe, um sie aufzuwecken. Ibragim habe sie nochmals gefragt, ob sie kündigen, ihnen Geld bringen und den Hidjab tragen werde, denn wenn sie das nicht mache, werde die ganze Familie getötet. Die Männer hätten sie anschließend mit dem Auto in die Nähe ihres Elternhauses in XXXX gebracht. Dort habe ihre mittlerweile verstorbene Mutter die Tür geöffnet und gefragt, was passiert sei, da sie der Erstbeschwerdeführer schon überall gesucht habe. Die Mutter habe ihren Rücken versorgt und ihr ein Taxi für die Heimfahrt besorgt. Das sei gegen zwei Uhr nachts gewesen. Ihr Bruder habe sie nicht nach Hause gebracht, da er Dienst gehabt habe. Außerdem habe sie ihrer Mutter gesagt, zu niemanden etwas zu sagen, da ihr Ibragim gedroht habe. Sie habe auch nicht den Erstbeschwerdeführer angerufen, da die Entführer ihr das Handy abgenommen hätten bzw. sei ihr das in diesem Moment nicht in den Sinn gekommen. Ihre Mutter sei mit ihr mit dem Taxi heimgefahren und seien sie um 4:00 Uhr zu Hause gewesen. Befragt, ob auch andere Arbeitskolleginnen bedroht worden wären, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Ibragim gefragt habe, warum gerade sie bedroht werde, doch dieser habe nur gemeint, weil es so sei. Sie sei bei Gericht die einzige Frau gewesen, die kein Kopftuch getragen habe. Sie habe ihre Dienststelle oder sonstige Behörden nicht von dem Vorfall verständigt. Sie habe sich zwei Wochen krank gemeldet. Als sie am XXXX wieder zur Arbeit gekommen sei, seien alle aufgebracht gewesen, da es am Tag zuvor zu einer Schießerei gekommen sei, wobei drei Polizisten getötet worden seien. Die Widerstandskämpfer seien verletzt gewesen und hätten flüchten können. Daraufhin habe sie gekündigt und Ende August die Heimat verlassen.

Befragt zu ihrer Zahnbehandlung, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, während eines Kuraufenthaltes Zahnschmerzen bekommen zu haben. Deshalb sei sie an einem Samstag nach Hause gefahren und sofort in eine staatliche Klinik gegangen. Sie sei aber nicht behandelt worden, da es Wochenende gewesen sei und man sie daher an eine private Klinik verwiesen habe. Dort habe der Chirurg etwa eineinhalb Stunden versucht die Wurzel zu entfernen, doch er habe es nicht geschafft, da ihm hierzu die richtigen Instrumente gefehlt hätten. Danach seien die Schmerzen unerträglich gewesen und sie sei erneut in die staatliche Klinik gefahren. Sie habe den Wachmann gebeten, den Arzt zu Hause anzurufen, dieser habe sich aber geweigert und letztlich habe sie selbst mit dem Arzt gesprochen. Dieser habe aber gesagt, dass er sie nicht behandeln könne, da er keine Instrumente habe. Ihr Bruder habe sie dann angerufen, um sich nach ihr zu erkundigen. Nachdem sie ihm erzählt habe, was passiert sei, seien er und der Erstbeschwerdeführer zu der staatlichen Klinik gekommen und hätten sie in das städtische Krankenhaus gebracht. Dort habe man sie aber ebenfalls nicht behandelt, da kein Zahnarzt anwesend gewesen sei. Sie habe aber Schmerzmittel gespritzt bekommen. Letztlich sei sie vom XXXX auf der Gesichtschirurgie in XXXX aufgenommen worden. Als sie wieder zu Hause gewesen sei, sei der erste Zahnarzt zu ihr gekommen und sie habe ihm gesagt, dass sie ihn anzeigen werde. Nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe, hätten die Bedrohungen begonnen. Die Staatsanwaltschaft hätte jedoch nichts gegen die Bedrohungen unternommen. Der Erstbeschwerdeführer und sie seien regelmäßig angerufen worden und sie seien etwa fünf oder sechs Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten damit gedroht den Holzwaggon niederzubrennen, indem sie es wie einen Kurzschluss aussehen lassen würden. Der Arzt habe ihnen auch Geld angeboten, aber sie wollte, dass dieser Mann niemand anderen mehr schade, da er ohne Lizenz gearbeitet habe. Kurz bevor sie wieder nach Dagestan zurückkehrten habe ihr ein Helfer des Staatsanwaltes mitgeteilt, dass noch Ermittlungen in dem Fall laufen würden. Am XXXX seien sie in Dagestan angekommen und seien zunächst zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers gefahren. Am XXXX sei sie zu ihrem Bruder gefahren und dieser habe ihr mitgeteilt, dass Ibragim immer noch nach ihr suchen würde. Gegen 22:00 Uhr habe ihr Bruder einen Anruf von einem Polizisten erhalten, dass der Neffe, welcher auch Polizist sei, überfallen worden sei. Sie habe sich verkleidet und sei mit ihrem Bruder zu dem Neffen gefahren. Den Drittbeschwerdeführer hätten sie am Weg dorthin bei der Mutter einer Freundin in XXXX abgesetzt. Bei ihrem Neffen angekommen habe sie erfahren, dass neun maskierte Männer über den Garten in das Haus eingedrungen seien und ihn überwältigt hätten. Sie hätten nach ihr gefragt und ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er seine Arbeit nicht kündige. In der Nacht vom XXXX sei sie zum Drittbeschwerdeführer gefahren und hätten sich dort bis zum XXXXaufgehalten. Danach habe sie ihre Tante mütterlicherseits in XXXX besucht. In der Nacht habe sie Schüsse gehört und sofort ihren Bruder angerufen, der die Polizei verständigt habe. Vom XXXXhabe sie bei ihrem Onkel in XXXX gewohnt. Am XXXX habe sie mit dem Erstbeschwerdeführer das Grab ihres Vaters besucht, als plötzlich der Onkel angerufen habe, sie sollten schnell nach Hause kommen. Ihr Onkel habe weinend am Boden gesessen und als sie den Drittbeschwerdeführer nicht in der Wohnung gefunden habe, sei sie in Ohnmacht gefallen. Ein Krankenwagen sei gerufen worden und sie habe eine Spritze bekommen. Ihr Onkel habe erzählt, dass sich der Drittbeschwerdeführer ein Eis habe kaufen wollen und dabei sei er von zwei Personen zu Boden gebracht worden und eine dritte Person habe den Drittbeschwerdeführer geschnappt. Daraufhin habe sie sich an einen "Dieb" namens Ispay gewandt, da ihr bislang die Behörden nie geholfen hätten. Dieser habe herausgefunden um welche Bande es sich gehandelt habe und dass sie drei Millionen Rubel Lösegeld gefordert hätten, wobei sie zwei Millionen sofort und die restliche Million innerhalb von zwei Wochen zu übergeben hätten. Eineinhalb Millionen hätten sie selbst erspart und 500.000,- von den Verwandten geborgt. Etwa drei Stunden nach der Geldübergabe habe ihnen Ispay gesagt, dass der Drittbeschwerdeführer bei der Schule XXXX abzuholen wäre. Der Erstbeschwerdeführer sei mit einem Freund dort hingefahren. Nach diesem Vorfall habe ihnen der Onkel des Erstbeschwerdeführers geraten nach Europa auszureisen. Sie sei in keinen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, da man nirgendwo Schutz bekommen könne. Ein Bruder lebe noch in Dagestan, zwei weitere in Russland. Ihre Schwester und der Neffe, der bei der Polizei gearbeitet habe seien auf der Flucht. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie benötige derzeit keine medizinische Behandlung. Der Drittbeschwerdeführer habe wegen dem erlebten Stress Kopfschmerzen und sei deswegen zwei Mal im Krankenhaus gewesen, doch es sei alles in Ordnung.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte zum Beweis ihres Vorbringens folgende russischsprachige Unterlagen vor:

  • Zeitungsbericht vom XXXX, wonach die Staatsanwaltschaft XXXX festgestellt habe, dass die medizinische Einrichtung Behandlungen durchführe, für die sie keine Lizenzen habe sowie die Nichteinhaltung sanitärhygienischer Regeln

  • Zeitungsbericht vom XXXX sowie DVD mit einem Fernsehbericht des örtlichen Fernsehsenders mit einem Interview der Zweitbeschwerdeführerin über ihre Zahnbehandlung

  • Anzeige an den Leiter des Gesundheitsschutzes, an den Direktor einer medizinischen Versicherung sowie an die Staatsanwaltschaft

  • Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Schmerzen Anzeige beim Gericht stellen könne

  • Antwortschreiben der Abteilung des Gesundheitsschutzes vom XXXX mit den Ergebnissen der Untersuchung, warum die Zweitbeschwerdeführerin am Wochenende keine medizinische Hilfe bei der staatlichen Einrichtung erhalten habe

  • Schreiben vom XXXX mit dem Auszug aus der Krankheitsgeschichte der Zweitbeschwerdeführerin

  • Schreiben des Kreiskrankenhauses XXXX vom XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin am Unterkiefer operiert worden sei

  • Internetbericht betreffend die Ermordung eines Richters des Obergerichtes Dagestans

  • diverse Fotos der Zweitbeschwerdeführerin mit angeschwollener linker Gesichtshälfte

Mit Schreiben vom 07.02.2013 legte der Erstbeschwerdeführer diverse russische Dokumente in Kopie vor. Laut Übersetzung handelt es sich hierbei um:

  • Bestätigung vom XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich ab Mai 1993 als Gerichtsvollzieherin beim Bezirksgericht XXXX gearbeitet habe und ab November 1993 als Sekretärin

  • Diplom vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer den Titel eines Ingenieur-Mechanikers verliehen bekommen habe

  • Diverse Kursbestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer in dieser Firma von XXXX XXXX beschäftigt gewesen sei

  • Arbeitsbuch betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • russischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, zugestellt am 12.08.2013, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Dagestan, und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es vollkommen unglaubwürdig sei, dass die Entführung des einzigen Kindes bei einer Befragung nach den Fluchtgründen nicht an erster Stelle stehen würde. Da jedoch weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin diesen Vorfall auch nur ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt hätten, über diesen jedoch Monate später detailliert und übereinstimmend berichtet hätten, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein in gemeinsamer Absprache erdachtes Konstrukt handle. Das Vorbringen der missglückten Zahnbehandlung sei zwar glaubhaft, jedoch habe kein Fehlverhalten der Behörden des Herkunftsstaates festgestellt werden können, da diese umgehend und rechtskonform tätig geworden seien. Auch eine Schutzunwilligkeit vor eventueller Bedrohung durch Dritte sei nicht erkennbar. Bemerkenswert sei auch, dass die vorgelegte Kopie des Führerscheins bereits am XXXX in Dagestan ausgestellt worden sei, obwohl die Beschwerdeführer erst am XXXX nach Dagestan zurückgekehrt seien. Für den Drittbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.08.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 23.08.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe übereinstimmend und ausführlich erzählt worden sowie zahlreiche Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien, welche von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Entführung des Drittbeschwerdeführers in der Erstbefragung nicht erwähnt hätten, liege daran, dass es sich bei der Erstbefragung um eine sehr kurze Befragung handle. Da sie eine Vielzahl an Problemen im Herkunftsstaat gehabt hätten, hätten sie der Reihe nach alles erzählen wollen, wobei sie für das Vorbringen der Entführung keine Möglichkeit mehr gehabt hätten. Zudem hätte die Behörde unter möglichster Schonung den Drittbeschwerdeführer über die Entführung befragen können. Hinsichtlich der Bedrohung durch den Arzt, sei seitens der staatlichen Behörden bis zur Ausreise nichts geschehen, auch das Zahnambulatorium sei nicht geschlossen worden. Sie hätten von dem Arzt einen Drohbrief erhalten, dass er den Hund getötet habe und wenn sie weiterhin zur Polizei gehen würden, dann würden auch sie getötet werden. Sie hätten auch telefonische Drohungen erhalten, dass man sie überall in Russland finden werde und man genug Geld habe, um die Behörden zu bestechen. Wenn die Behörde festgestellt habe, dass der vorgelegte Führerschein in Dagestan ausgestellt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Führerschein in XXXX (XXXX) ausgestellt worden sei. Als sie nach Dagestan zurückgekehrt seien, hätten die Probleme mit Ibragim begonnen und der Drittbeschwerdeführer sei entführt worden. Da sie nicht mehr gewusst hätten, wohin sie gehen sollten, seien sie ausgereist. Ibragim gehöre zu den Widerstandskämpfern bzw. zu einer streng islamistischen Gruppierung und habe es auf die Familie abgesehen, da die Zweitbeschwerdeführerin nicht seinem religiösen Bild der Frau entspreche und weil er Geld haben wollte. Ibragim und seine Leute seien sehr mächtig, selbst die staatlichen Behörden zahlen der Gruppierung Schutzgeld. Somit könnten sie vom Staat keinen Schutz erwarten. Selbst bei dem Vorfall in der Nacht des XXXX sei zwar die Polizei gekommen, sie hätten aber gesagt, dass sie ihnen nicht helfen könne. Sohin liege eine Verfolgung aus religiösen Gründen und aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe von Leuten, von denen Schutzgeld erpresst werde, vor und sei der Staat nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sie außerhalb von Dagestan und XXXX keine Verwandten hätten und es somit an einer Existenzgrundlage fehlen würde. Als Dagestaner bzw. Kaukasier würden sie in Russland für Terroristen gehalten werden. Dies ergebe sich sogar aus den Länderfeststellungen der Behörde selbst. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der (mangelnden Schutzfähigkeit) der dagestanischen Behörden und mit dem Thema der (mangelnden) innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander gesetzt. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D17 265594-1/2010. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Dagestan der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und verwiesen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Konvolut an Berichten. Sie seien auch sehr bemüht sich in Österreich zu integrieren, so helfe die Zweitbeschwerdeführerin in der Volksschule regelmäßig mit, die "Gesunde Jause" vorzubereiten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 28.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Die Beschwerdeführer legten im weiteren Verfahrensverlauf folgende Dokumente vor:

  • diverse Deutschkursbestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin

  • Bestätigung betreffend die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft im XXXX und regelmäßiger Erledigung von Hilfstätigkeiten

  • Bestätigung der Schulleitung einer Volksschule vom XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin hilft die "Gesunde Jause" vorzubereiten sowie Zeitungsbericht über die "gesunde Schuljause" vom XXXX

  • Kurzarztbrief vom XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.2), an einem Bronchopulmonalen Infekt und einer latenten Hyphothyreose leide und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege

  • Teilnahmebestätigung an der Schülerolympiade betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • Schulnachricht des Schuljahres XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • diverse Empfehlungsschreiben

  • diverse Internetberichte

Mit Schreiben vom 26.01.2015 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Dagestan, geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.01.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 12.02.2015 langten die Übersetzungen der vorgelegten Internetberichte ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Vertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf ein auf Youtube verfügbares Video, das die Dschihadisten zeige, die sich damit rühmten, ihren Neffen bedroht zu haben und auf die Festnahme des Kopfes der Bande, die sie bedroht habe. Darüber hinaus legten die Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben vor.

Am 04.05.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in Auftrag gegebene Rechercheergebnis zu dem Video und der Festnahme der genannten Person ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Dagestan. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Am XXXXwurde die Zweitbeschwerdeführerin, die zu dieser Zeit beim Bezirksgericht XXXX in Dagestan gearbeitet hat, von Dschihadisten bedroht, mitgenommen und geschlagen, wovon sie heute noch Narben im Schulterbereich hat. Die Dschihadisten waren mit ihrem Lebensstil (arbeitende, alleinstehende Frau ohne Kopftuch) nicht einverstanden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zogen daraufhin Ende XXXX nach ihrer Eheschließung nach XXXX, eine Stadt in Westsibirien, im Föderationskreis Ural. Der Erstbeschwerdeführer ging dort einer Arbeit als Vorarbeiter in einer Erdölfirma nach. Im Jahr XXXX wurde ihr Sohn geboren, der später dort auch die Schule besuchte. Die Beschwerdeführer waren in XXXXoffiziell registriert. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben noch immer in dieser Region.

Im März XXXX ging die Zweitbeschwerdeführerin mit starken Zahnschmerzen zu einer privaten Zahnklinik, in der sie nicht richtig behandelt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte in weiterer Folge den behandelnden Arzt bei der Staatsanwaltschaft an und wandte sich auch an das Gesundheitsamt. Die Klinik wurde geschlossen, weil sie keine Lizenz hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen auf. Die Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge von dem Zahnarzt bedroht, weil er Kunden verloren hat. Auch diese Bedrohungen meldete die Zweitbeschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft.

Die Beschwerdeführer reisten aus diesem Grund legal mit ihren Inlandspässen im XXXX XXXX aus der Russischen Föderation in die Ukraine aus, reisten am XXXX illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am XXXX nach Dagestan zurückkehrten, am XXXX der Neffe der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückkehr überfallen wurde, am XXXX das Haus der Tante der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres dortigen Aufenthaltes beschossen wurde und am XXXX der Drittbeschwerdeführer entführt wurde. Nicht festgestellt werden kann daher die auf Dagestan bezogene behauptete Verfolgung unmittelbar vor der Ausreise.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer sind grundsätzlich gesund; die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sie Beruhigungsmittel einnimmt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

In der Russischen Föderation leben neben den Eltern, dem Bruder und der Schwester des Erstbeschwerdeführers (alle in Dagestan) noch die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, leben in einem Flüchtlingsheim und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, einschließlich Dagestan:

"Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem XXXX Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am XXXX (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch XXXX Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident XXXX, übernahm am XXXX erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen.

Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang XXXX (AA 6.2014).

Gegen Ende XXXX gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai XXXX eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer XXXX das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell XXXX).

Quellen:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

•die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

•die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

•die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang XXXX wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren XXXX und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab XXXX weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Auch wenn Dagestan im Jahr 2014 mit 208 Getöteten und 85 Verletzten noch immer die höchste Opferzahl im Nordkaukasus aufweist, stellen diese Zahlen einen Rückgang von 54,3% gegenüber 2013 dar (Caucasian Knot 31.01.2015).

Aus dem ecoi.net-Themendossier:

Die Jamestown Foundation gibt an, dass die Aufständischen im gesamten Gebiet Dagestans aktiv sind. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 Gruppen von Aufständischen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8. November 2013)

Die Jamestown Foundation, die Informationen von Caucasian Knot anführt, einem von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründeten Internetportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet, dass 20 Prozent der Jugendlichen bei einer Umfrage in Dagestan angegeben haben, moderate SalafistInnen zu sein. Nur zehn Prozent der Befragten gaben an, AnhängerInnen des Sufismus, der in Dagestan traditionell verbreiteten Strömung des Islam, zu sein. Zwölf Prozent befürworteten die radikalen Methoden der Rebellen im Nordkaukasus. Einem dagestanischen Experten zufolge wäre der Zuspruch für die Rebellen noch größer ausgefallen, wäre die Umfrage nicht nur in Städten, sondern auch in ländlichen Gebieten durchgeführt worden. (Jamestown Foundation, 14. Dezember 2011)

Dem CACI zufolge wurden Mitte März XXXX massiv Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Versuch der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in den Griff zu bekommen. (CACI, 4. April 2012)

In einem späteren Artikel verweist das CACI auf weitere Truppenverlegungen im Oktober XXXX nach Dagestan. Der Erfolg der zuvor nach Dagestan verlegten Einheiten war nach Angaben des CACI sehr beschränkt. Zudem stieg die Anzahl der getöteten Truppenmitglieder stetig. (CACI, 14. November 2012)

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass die salafistische Ideologie auch weiterhin junge Leute anziehen wird, die die Lehren dieser religiösen Strömung als den einzigen Weg ansehen, sich den lokalen Behörden zu widersetzen, die von Moskau kontrolliert werden. Die Autorität des Sufismus ist wegen dessen enger Zusammenarbeit mit den Behörden unterminiert. Es besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Autoritätsverlust der Sufis und der Hinwendung der Jugendlichen zu den SalafistInnen. (Jamestown Foundation, 10. Jänner 2013)

Amnesty International (AI) zufolge reagierten einige russische Republiken mit nicht-repressiven Strategien auf die Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen. Unter anderem in Dagestan wurde eine Kommission gegründet mit dem Ziel, ehemalige Mitglieder bewaffneter Gruppierungen dazu zu ermutigen, sich zu stellen und wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Einstellung der dagestanischen Behörden gegenüber den SalafistInnen wurde im Jahr XXXX toleranter. (AI, 23. Mai 2013)

Im XXXX berichtet das CACI, dass sich die Hoffnungen auf eine Verbesserung der Sicherheitslage in Dagestan mit den häufiger werdenden Angriffen langsam zerstreuen. Das härtere Vorgehen der Regierung führt offenbar zu wütenderen Angriffen der Aufständischen. Zudem wurden neue, gegen die Aufständischen gerichtete Dschamaate gegründet, um Opfer von terroristischen Anschlägen zu rächen. (CACI, 26. Juni 2013)

Nach Angaben der Jamestown Foundation wurden im Oktober 2013 nach einem Selbstmordanschlag in Dagestan die Regierungstruppen in den Berggebieten Dagestans deutlich verstärkt, um die sich verschlechternde Sicherheitslage zu verbessern. (Jamestown Foundation, 28. Oktober 2013)

ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von AmtsträgerInnen und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter. (ICG, 30. Jänner 2014, S. 21)

Caucasian Knot meldet im Jänner 2014, dass im Jahr 2013 die Zahl der Opfer im Nordkaukasus im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 19,5 Prozent gesunken ist. Die höchsten Opferzahlen wurden in Dagestan registriert mit 341 Toten und 300 Verletzten. (Caucasian Knot, 31. Jänner 2014)

Im Oktober 2014 erläutert die Jamestown Foundation unter Bezug auf mehrere Quellen, dass Dagestan nach dem Tod von Doku Umarow, dem Anführer des Kaukasus-Emirats, und der Ernennung des dagestanischen Scheichs Abu Muhammad (Aliaschab Kebekow) zum neuen Anführer das Zentrum des bewaffneten Aufstands geworden ist. Mit dem Wechsel der Führung des Kaukasus-Emirats ist die tschetschenische Dominanz in Bezug auf den Aufstand im Nordkaukaus zu Ende gegangen. Der neue Anführer des Emirats habe die nationalen Dschamaate dazu gezwungen, zweimal ihre Loyalität ihm gegenüber zu bekunden, um seine Position außerhalb Dagestans zu stärken. Das dagestanische Dschamaat selbst ist in verschiedene Sektoren unterteilt, die wiederum in lokale Dschamaate unterteilt sind, so die Jamestown Foundation. Insgesamt gibt es Hunderte Aufständische in der Republik, die aber nicht wie die tschetschenischen Rebellen in den Bergen oder im Wald leben müssen, sondern in gewöhnlichen Siedlungen oder Stadtgebieten wohnen. Die Anzahl der Rebellen in Dagestan ist nicht rückläufig, obwohl die russischen Behörden jede Woche berichten, Rebellen vernichtet zu haben. (Jamestown Foundation, 15. Oktober 2014)

Im November 2014 gibt die Jamestown Foundation an, dass die Erfolge der russischen Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan unter anderem darauf zurückzuführen sind, dass es ihnen gelungen ist, zahlreiche Maulwürfe in die Dschamaate einzuschleusen. (Jamestown Foundation, 26. November 2014)

Memorial zufolge sind Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen in Dagestan nach wie vor weit verbreitet. Es hat sich ein System der illegalen Gewaltanwendung herausgebildet, bestehend aus Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Tötungen. Üblicherweise werden in Dagestan SalafistInnen entführt, da sie von den Angehörigen des Militärs und der Geheimdienste verdächtigt werden, den bewaffneten Aufstand zu unterstützen oder daran beteiligt zu sein. Nicht selten werden die Ideologen des Salafismus entführt und in der Folge getötet, es werden aber auch Personen entführt, die keine AnhängerInnen des Salafismus sind. (Memorial, 4. September 2012, S. 48-49)

Laut dem US-amerikanischen Außenministerium (US Department of State, USDOS) waren im Berichtszeitraum sowohl Regierungsbeamte als auch Rebellen und Kriminelle an Entführungen im Nordkaukasus beteiligt. Unter anderem in Dagestan werden Personen häufig von den Sicherheitskräften entführt oder mehrere Tage lang ohne direkte Erklärung oder Anklage inhaftiert. Menschenrechtsgruppen zufolge werden viele Entführungsfälle nicht gemeldet, da die Verwandten der Opfer sich aus Angst vor Repressionen nicht an die Behörden wenden. Sicherheitskräfte, die an Entführungen beteiligt sind, müssen sich dafür nicht verantworten. Auch kriminelle Gruppierungen, die möglicherweise Verbindungen zu den Rebellen haben, entführen häufig Personen, um Lösegeld zu erpressen, so das USDOS. (USDOS, 24. Mai 2012, Section 1g)

In einem Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), einem vom US-amerikanischen Kongress finanzierten Rundfunkveranstalter, wird Swetlana Issajewa, Vorsitzende der Organisation "Mütter Dagestans", zitiert. Ihren Aussagen zufolge werden viele junge Männer verhaftet, insbesondere diejenigen, die Moscheen besuchen oder andere Anzeichen religiöser Frömmigkeit erkennen lassen. Die verhafteten Personen werden gezwungen, sich als Terroristen zu bekennen, und häufig getötet. In letzter Zeit ist es laut Issajewa zu einer üblichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geworden, Menschen lebend in Autos zu verbrennen und später zu behaupten, die Personen hätten sich aus Versehen selbst in die Luft gesprengt. (RFE/RL, 4. November 2011)

Amnesty International (AI) führt an, dass Sicherheitskräfte, Verwaltungsmitglieder und prominente Persönlichkeiten, darunter auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam vertreten, zum Ziel bewaffneter Gruppierungen werden. Den Polizeikräften werden häufig das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter vorgeworfen. (AI, 24. Mai 2012)

Bernhard Clasen bezieht sich im Amnesty Journal vom Oktober 2013 auf die Dagestan-Spezialistin Jekaterina Sokirjanskaja, der zufolge es in Dagestan zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen kommt, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, Oktober 2013)

Im April 2014 erwähnt die Jamestown Foundation in einem Artikel, dass die Sicherheitskräfte damit begonnen haben, die Aufständischen in Dagestan mithilfe von Waldbränden zu bekämpfen. (Jamestown Foundation, 1. April 2014)

Quellen:

Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013).

Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Aus dem ecoi.net-Themendossier:

Aus einem Bericht der unabhängigen Menschenrechtsgruppe Memorial, die mehr als 80 nationale und regionale Organisationen in sieben Staaten hat und sich unter anderem mit laufenden Menschenrechtsverletzungen in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion befasst, geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die SalafistInnen in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2)

Memorial erläutert, dass die SalafistInnen, die oftmals unkorrekt als WahhabitInnen bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite, ausgetragen. Gleichzeitig nahm der Druck auf die SalafistInnen von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf WahhabitInnen" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)

ICG führt aus, dass die Aufständischen in Dagestan kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August XXXX, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Journal der internationalen Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den traditionellen SunnitInnen und den gemäßigten SalafistInnen begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Frauen/Kinder

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).

Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate.

Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2014).

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse (AA 10.6.2013). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013, vgl. FH 23.1.2014).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Nordkaukasus/Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2014 liegt diese bei RUB 429,408.50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016.

Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2576 RUB (ca. USD 75) und 5153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum.

Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3500 RUB und 9000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während XXXX für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr XXXX, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Dagestan

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.

Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, einschließlich Dagestan, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Zu dem in der Beschwerde zitierten Länderbericht (ecoi.net-Themendossier) ist auszuführen, dass dieser Bericht jährlich erscheint und die aktuelle Fassung den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und der Bericht in die unter 1.2. angeführten Länderfeststellungen aufgenommen wurde.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die Vorlage des russischen Führerscheines des Erstbeschwerdeführers. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführer gaben an, in XXXX gelebt zu haben, wo der Erstbeschwerdeführer einer Arbeit als Vorarbeiter nachging und der Drittbeschwerdeführer zur Schule ging. Der Erstbeschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage und die seiner Familie zu decken und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Erst- und der Drittbeschwerdeführer gesund sind, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus dem vorgelegten Kurzarztbrief des Klinikum XXXX vom XXXX.

Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin dadurch an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, beruht auf den Länderfeststellungen, wonach die grundsätzliche Behandelbarkeit von Krankheiten in der Russischen Föderation gegeben ist. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich außerdem, dass psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen. Damit ist die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 und unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführer davon aus, dass ihnen hinsichtlich der behaupteten Vorfälle in Dagestan im Jahr XXXX keine Glaubwürdigkeit zukommt, weil sie den Anforderungen, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten, nicht gerecht geworden sind:

Die Beschwerdeführer gaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates bei ihren Erstbefragungen am XXXX zusammengefasst an, dass die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX eine Zahnbehandlung gehabt habe, die schlecht verlaufen sei, weshalb sie den Zahnarzt angezeigt habe. Die Klinik sei daraufhin geschlossen worden und der Zahnarzt habe sie bedroht.

Vorweg ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass es sich als glaubhaft erwiesen hat. Die Beschwerdeführer haben die Vorfälle detailliert geschildert und mit Zeitungsartikeln, Fernseh-Interviews und Dokumenten der Staatsanwaltschaft belegt.

Es handelt sich bei dieser Bedrohung jedoch - wie dies die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 auch bestätigte - um eine Verfolgung durch einen Privaten aus wirtschaftlichen Gründen, da dem Zahnarzt aufgrund der Anzeige die Kunden weggeblieben sind. Die Behörden Russlands (hier: die Staatsanwaltschaft und die Gesundheitsbehörden, welche die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen und die Klinik geschlossen haben) sind schutzfähig und -willig. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass die russischen Behörden ihnen Schutz aus einem Konventionsgrund (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) nicht gewähren würden.

Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.01.2013 darüber hinaus zusammengefasst vor, dass sie XXXX in Richtung Dagestan verlassen hätten. In Dagestan angekommen, sei der Neffe der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX mit dem Umbringen bedroht und nach dem Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin gefragt worden. In der Nacht vom 23.06.2015 habe sich die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Tante aufgehalten und das Haus der Tante sei beschossen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann mit dem Drittbeschwerdeführer zu ihrem Onkel gezogen, von wo aus der Drittbeschwerdeführer am XXXXentführt worden sei.

Vorweg ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass dem Bundesasylamt diesbezüglich zuzustimmen ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Beschwerdeführer dieses so wesentliche Vorbringen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt haben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass diese behauptete Verfolgung letztendlich auch der Grund gewesen sei, das Land zu verlassen und die Bedrohung durch den Zahnarzt behauptetermaßen nur zu einem Umzug nach Dagestan geführt habe. Die Frage bei der Erstbefragung lautet jedoch: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)".

Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, doch fällt im vorliegenden Fall zusätzlich ins Gewicht, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren getrennt voneinander durchgeführten Erstbefragungen die Vorfälle in Dagestan erwähnt haben.

Wesentlich für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer ist aber auch, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 Widersprüche im Vorbringen aufgetreten sind:

Auch wenn die Geschichte über die Entführung des Drittbeschwerdeführers von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Großen und Ganzen ähnlich geschildert wurde, sind bei den Fragen nach dem Ablauf bis zur Freilassung des Drittbeschwerdeführers krasse Widersprüche aufgetreten, sodass der Eindruck verblieb, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf diese Fragen nicht so gut vorbereitet haben.

Der Erstbeschwerdeführer schilderte den weiteren Verlauf nach der Entführung so, dass sich die Entführer einen Tag nach der Entführung (somit am 02.07.2012) bei ihnen telefonisch gemeldet hätten, vor diesem Anruf sei die Zweitbeschwerdeführerin zum Polizeileiter nach XXXX gegangen, wobei der Erstbeschwerdeführer nicht wisse, wie sie dorthin gekommen sei. Er vermute mit dem Bruder mit dem Auto. Er selbst habe diesen Polizeileiter nie gesehen. Erst in Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin ihm nach einer Recherche einen Internetausdruck mit seinem Foto gezeigt. Einen Tag später seien sie zusammen zu Ispay nach XXXX gefahren, wobei er sich an die Adresse nicht mehr erinnern könne. Das Geld habe er an Ispay am Tag der Freilassung des Drittbeschwerdeführers übergeben. Der Drittbeschwerdeführer sei zehn Tage lang (bis zum 10.7.) entführt gewesen.

Demgegenüber gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2013 noch an, dass "einige Tage" lang nach der Entführung keiner anrief.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte den weiteren Verlauf nach der Entführung am XXXXso, dass sich die Entführer am Tag nach der Entführung gemeldet hätten. Sie habe sich bei dem Polizeileiter XXXX gemeldet und sei auch zu seiner Polizeistelle nach XXXX gefahren. Ihr Mann habe sie dabei begleitet. Dann seien sie zusammen zu Ispay nach Chassawjurt gefahren. Nach zwei Wochen hätten sie Ispay das Geld übergeben und der Drittbeschwerdeführer sei am XXXXfreigelassen worden.

Damit wichen die Angaben der beiden sowohl in der Dauer der Entführung (10 oder 14 Tage) als auch hinsichtlich der Besuche bei Ispay (in XXXX) als auch beim Polizeileiter XXXX (Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers) stark ab.

Auf Vorhalt der Widersprüche versuchte die Zweitbeschwerdeführerin alles als Missverständnis abzutun. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verwechslung des Polizeileiters XXXX mit dem Onkel, der ebenfalls Polizeileiter war, nicht in Frage kommt, weil die Fragen nach dem Polizeileiter immer mit dem Namen des Polizeileiters gestellt wurden und auch die Antworten der Zweitbeschwerdeführerin nahe legen, dass sie die Frage richtig verstanden hat, gab sie doch an, dass sie noch immer unter Schock stehe, weil sie nicht glauben könne, dass er an der Sache beteiligt gewesen sei. Eine Antwort, die in Bezug auf ihren Onkel keinen Sinn machen würde. Auch der weitere Versuch ihrer Erklärung, dass der Zweitbeschwerdeführer den Polizeileiter XXXX nicht gesehen habe, weil er nicht ins Zimmer gegangen sei, geht ins Leere, da der Zweitbeschwerdeführer abstritt, die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt zur Polizeistation nach XXXX gebracht zu haben.

Auch der Versuch, den Widerspruch hinsichtlich des Wohnortes von Ispay zu klären ("Er hat Gespräche dort und da geführt."), schlug fehl, denn die Zweitbeschwerdeführerin verstrickte sich immer mehr in Widersprüche als sie plötzlich angab, Ispay bereits Anfang oder Ende XXXX getroffen zu haben (das würde aber vor der Entführung liegen), um dann anzugeben, dass Ispay zwei oder drei Tage nach der Entführung zu ihnen nach Hause nach Chassawjurt gekommen sei, etwas was der Erstbeschwerdeführer nie angegeben hat.

Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass sich der Erstbeschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erinnern konnte, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Haus des Onkels, nachdem sie von der Entführung des Drittbeschwerdeführers erfahren habe, in Ohnmacht gefallen sei und ein Krankenwagen gekommen sei, um sie und den Onkel zu versorgen. Nach erfolgter Rückübersetzung gab er plötzlich an, sich jetzt doch daran zu erinnern.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dass der Erstbeschwerdeführer den Drittbeschwerdeführer zusammen mit einem Freund vom vereinbarten Treffpunkt abgeholt habe.

Der Drittbeschwerdeführer, dessen Einvernahme der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragt und auf die sie bestanden haben, gab demgegenüber an, dass er von seinem Vater und seiner Mutter ("Sie waren zusammen.") abgeholt worden sei.

Die freie Erzählung der Fluchtgeschichte der Zweitbeschwerdeführerin (für sich genommen) wirkt auf den ersten Blick zwar in sich widerspruchsfrei und detailliert, jedoch stellte sich im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor sich Aufzeichnungen liegen hatte, auf denen die wesentlichen Eckpunkte des Vorbringens niedergeschrieben waren. Zuerst stritt die Zweitbeschwerdeführerin dies ab und behauptete, sie habe dies bereits im Jahr XXXX für einen Psychotherapeuten in Dagestan aufgeschrieben, doch war bei Einsicht des Schriftstückes mit Hilfe der Dolmetscherin klar erkennbar, dass auch die Daten aus XXXX enthalten sind.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin auf ein Youtube-Video verweist, auf dem angeblich zu sehen sei, wie die Dschihadisten gestehen, dass sie den Neffen der Zweitbeschwerdeführerin überfallen hätten, ergibt sich aus dem Video nach Übersetzung durch die Dolmetscherin, dass die Kämpfer zwei Überfälle auf zwei (verschiedene) Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden zugeben, die sie dazu genötigt hätten, ihre Arbeit zu kündigen. Dabei werden jedoch weder Namen noch Daten oder Orte genannt, weshalb für die Beschwerdeführer aus diesem Video keine individuelle Verfolgung ihrer Personen ableitbar ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin versuchte ihrem Vorbringen insofern eine neue Wendung zu geben, als sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behauptete, dass ein "Onkel" von ihr (Cousin ihrer Mutter) namens Ajtemir Salimgerejew, der ein ehemaliger Polizeioberst gewesen sei, ihr in dieser Zeit geholfen habe, ihr jedoch nicht erlaubt habe, zu sagen, dass er ihr geholfen hat. Nunmehr könne sie von ihm erzählen, da er mittlerweile ermordet worden sei, wozu sie auch Internetausdrücke vorlege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Fluchtgeschichte beim Bundesasylamt komplett ohne Namen geschildert hat und es daher nicht nachvollziehbar ist, warum sie ihn und seine Hilfe nicht wenigstens auch ohne Namen erwähnt hat. Auch wenn sie mit diesem Polizeioberst verwandt gewesen ist, kann aus dessen Ermordung im XXXX kein Zusammenhang mit der behaupteten Fluchtgeschichte hergestellt werden. Laut den von den Beschwerdeführern vorgelegten Internetausdrucken, die von der Dolmetscherin übersetzt wurden, sind die Täter namentlich bekannt und zwei der vier Täter waren ehemalige Nachbarn des Ermordeten, die erst ein Monat vor der Tat (somit im XXXX) den Wahabiten beigetreten sind. Der eine Nachbar habe sich an dem Ermordeten rächen wollen, weil er einmal als Jugendlicher von ihm festgenommen worden war, und führte die Gruppe zum Haus des Ermordeten. Rückschlüsse auf das behauptete Vorbringen der Beschwerdeführer und eine individuelle Verfolgung ihrer Personen sind daraus nicht ableitbar.

Ähnliches gilt für das Vorbringen hinsichtlich des Polizeileiters XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin hat beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, dass sie diesen Polizeileiter von früher kennt, ihn immer über ihren Aufenthaltsort informiert hat und er ihr den Kontakt zu Ispay, der das Lösegeld übergeben haben soll, hergestellt hat. Somit kann dies ebenfalls nur als nicht glaubhafter Versuch gewertet werden, der Fluchtgeschichte eine neue Wendung zu geben, die eine Verbindung zwischen der behaupteten Entführung und den staatlichen Strukturen herzustellen versucht. Der Polizeileiter wurde - wie den vorgelegten, von der Dolmetscherin übersetzten Internetauszügen zu entnehmen ist - aufgrund der Straftaten "Teilnahme an einer Bande mit der Verwendung der Dienststelle", Raub durch eine organisierte Gruppe, Waffenumschlag ua. verhaftet und angeklagt, wobei das Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Laut den von den Beschwerdeführern vorgelegten Internetauszügen wurde die Bande im Mai XXXX gegründet und werden ihr (zumindest) zwei in dem Bericht genannte Taten (am 24.08.2012 und am 15.02.2013 [beides Raubüberfälle bei illegalen Polizeiposten]; beides nach Ausreise der Beschwerdeführer) vorgeworfen. Ein Zusammenhang mit Wahabiten wird in diesen Artikeln nicht hergestellt.

Damit war den Beschwerdeführern aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung die Glaubwürdigkeit zu ihrem Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse in Dagestan im Jahr XXXX abzusprechen.

Abschließend ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Bedrohung durch die Dschihadisten im Jahr XXXX noch Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführer schilderten in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 glaubwürdig, dass sie Dagestan im Jahr XXXX verlassen haben, weil die Zweitbeschwerdeführerin von Dschihadisten bedroht wurde, die mit ihrem Lebensstil (zu diesem Zeitpunkt alleinstehende Frau, die arbeitet und kein Kopftuch trägt) nicht einverstanden waren. Diesbezüglich zeigte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die bei diesem Überfall entstandene Narbe im Schulterbereich.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass auch diese Bedrohung noch immer relevant sei. Diesbezüglich ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Wahabiten (oder Dschihadisten) in Dagestan immer wieder Anschläge verüben und Dagestan das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus ist. Es ergibt sich aus diesen Feststellungen aber auch, dass diese Kämpfer von den Behörden mit allen (auch unlauteren) Mitteln bekämpft werden und der extremistische islamische Wahabismus in Dagestan per Gesetz verboten ist (vgl. den Abschnitt Rebellentätigkeit und Religionsfreiheit Dagestan, Seiten 33, 34 und 36 dieses Erkenntnisses). Laut einem Bericht aus 2013 (Jamestown Foundation, vgl. Seite 31 f. dieses Erkenntnisses) gibt es in Dagestan zwischen 20 und 30 Gruppen von Aufständischen, denen mehrere hundert Personen angehören. Mitte März XXXX sind daher massiv Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert worden (bis zu 25.000 Mann; ACCORD 23.12.2014, Themendossier zur Sicherheitslage). Die Opferzahl wies daraufhin für das Jahr 2014 in Dagestan mit 208 Getöteten zwar noch immer die höchste Zahl im Nordkaukasus auf, dies stellt jedoch einen Rückgang von 53,3% gegenüber 2013 dar (Caucasian Knot, 31.01.2015).

Hinsichtlich dieser potentiellen - eine konkrete, aktuelle Verfolgung kann nach zwölf Jahren Abwesenheit in Dagestan nicht festgestellt werden - Bedrohung durch Wahabiten/Dschihadisten (als private, vom Staat nicht unterstützte Gruppierung) steht den Beschwerdeführern jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, die sie von XXXX auch genutzt haben. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan, waren in XXXX, einer Stadt in Westsibirien, im Föderationskreis Ural, legal gemeldet (die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass sie nicht in ihrem Wohnwagen, sondern in einem Haus mit 100 anderen Menschen von den Behörden gemeldet wurden, was aber nichts an der legalen Meldung ändert), der Erstbeschwerdeführer ging einer Arbeit als Vorarbeiter in einer Erdölfabrik nach, der Drittbeschwerdeführer ist dort geboren und ging dort in die Schule und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben auch in der Gegend. Die Dolmetscherin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 darüber hinaus an, dass man bei den Beschwerdeführern aufgrund der Aussprache auch nicht erkenne, dass sie aus dem Kaukasus stammten. Ihr Russisch zeige zwar, dass sie nicht aus Moskau stammten, doch höre sie auch nicht die Herkunft aus dem Kaukasus. Auch aus den Länderfeststellungen (Abschnitt Bewegungsfreiheit und Meldewesen, Seite 41 ff.) ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit im Land für alle Staatsbürger der Russischen Föderation, einschließlich Dagestaner, gilt. Der Registrierungsprozess am Wohnort wurde 2010 vereinfacht, sodass man nicht mehr persönlich bei den Behörden erscheinen muss. Auch Rückkehrer werden am Aufenthaltsort registriert, wobei die Registrierung von Gesetz wegen bis zu drei Tagen dauert. Es ist daher insgesamt nicht erkennbar, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, wieder - wie die letzten zwölf Jahre vor ihrer Ausreise - in dieser Region in der Russischen Föderation zu leben.

Es konnte daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell einer individuellen Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ausgesetzt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 12.08.2013 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 23.08.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Sie sind jedoch nicht begründet.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen in Dagestan im Jahr XXXX keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und sich auf das gesamte Gebiet der Russischen Föderation bezieht, glaubhaft zu machen.

Was die Bedrohung durch den Zahnarzt betrifft, gründet diese Bedrohung - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht auf einem der in der GFK aufgezählten asylrelevanten Gründen, sondern handelt es sich um eine kriminelle Handlung aufgrund der Schließung der Klinik des Zahnarztes durch die Behörden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100 mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/181/0112).

Eine solche Bedrohung durch Privatpersonen stellt auch in der Russischen Föderation eine strafbare Handlung dar und wird von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. Dass die russischen Behörden aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit sind, Schutz zu gewähren, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Was das Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse in Dagestan im Jahr XXXX betrifft (Bedrohung durch die Dschihadisten), sind die Beschwerdeführer auf die in der Beweiswürdigung begründete innerstaatliche Fluchtalternative zu erweisen, die sie auch zwölf Jahr lang (von XXXX) in Anspruch genommen haben.

Besteht für den Asylwerber jedoch die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268 mwH).

Es ist aus den bereits in der Beweiswürdigung unter 2.3. angeführten Gründen nicht erkennbar, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, wieder - wie die letzten zwölf Jahre vor ihrer Ausreise - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer angab, dass er in XXXX als Vorarbeiter gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass 49-jährige Erstbeschwerdeführer und die 42-jährige Zweitbeschwerdeführerin, die arbeitsfähig sind, in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären. Der Erstbeschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage für sich und seine Familie zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und haben dies die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und PTBS) ist davon auszugehen, dass sie keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation grundsätzlich gewährleistet.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Zweibeschwerdeführerin, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.

Durch eine Abschiebung der Zweibeschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Familienangehörigen und sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit August XXXX, somit erst seit drei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, die Zweitbeschwerdeführerin spricht gut Deutsch und der Drittbeschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht derzeit einen Kurs als Sozialbetreuerin und hilft ehrenamtlich in der Schule des Drittbeschwerdeführers mit. Der Erstbeschwerdeführer hilft Nachbarn bei der Gartenarbeit. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und werden und nicht selbsterhaltungsfähig sind, kann jedoch trotzdem nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.

Hingegen haben die Beschwerdeführer den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sind dort aufgewachsen und haben dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich mit seinen elf Jahren in einem anpassungsfähigen Alter und hat auch in der Russischen Föderation bereits die Schule besucht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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