BVwG W178 2003890-1

W178 2003890-1Federal Administrative CourtJul 27, 2015

Regest

Angehörigeneigenschaft, Krankenversicherung, Mitversicherung

Full text

BVwG W178 2003890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2003890.1.01

Spruch

W178 2003890-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kellermanngasse 5, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 07.10.2013 betreffend Angehörigeneigenschaft nach §§ 55 und 56 B-KUVG zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2013 hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) den Antrag von Frau XXXX (die Versicherte) auf Mitversicherung ihres Ehegatten, Herrn XXXX (Beschwerdeführer), als Angehöriger gemäß § 56 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) abgewiesen.

Weiters wurde ein gleichlautender Bescheid vom selben Tag gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Versicherte am 12.07.2013 die Mitversicherung ihres Ehegatten als Angehöriger gemäß § 56 BKUVG beantragt habe. Sie wurde vorerst seitens der VAEB informiert, dass eine solche Mitversicherung rechtlich nicht möglich sei. Daraufhin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.07.2013 die Ausstellung eines förmlichen Bescheides über die Ablehnung der Mitversicherung beantragt.

Die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers sei jedoch zu verneinen, weil die Ausnahme des § 56 Abs 9 B-KUVG zum Tragen komme. Diese Bestimmung normiere, dass eine im § 56 Abs 2 Z 1 sowie Abs 6-8 B-KUVG leg cit genannte Person dann nicht als Angehöriger gelte, wenn es sich dabei um eine Person handle, die eine Pension nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) beziehe. Der Beschwerdeführer beziehe nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eine solche Pension und könne daher mangels Angehörigeneigenschaft nicht nach § 56 Abs 1 B-KUVG mitversichert sein.

Parteien des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens seien die Antragstellerin sowie der Beschwerdeführer, wobei beide zweifelsohne ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG an einer Entscheidung in der Sache haben.

I.2. Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer sowie die Versicherte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Reihs, einen Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann von Wien.

Sie bringen darin zur Begründung vor, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer eine Pension nach dem FSVG beziehe. Eine Einbeziehung seiner Personen in die Krankenversicherung sei jedoch nicht möglich, da seine Pension nicht auf eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zurückgehe. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdeführer sehr wohl immer krankenversichert gewesen sei. Er sei somit als nicht krankenversichert im Sinne des § 56 Abs 1 B-KUVG anzusehen und es bestehe daher für ihn als Angehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Anspruch auf Mitversicherung bei seiner Ehegattin. Die Regelung des § 56 Abs 9 B-KUVG werde als verfassungswidrig erachtet. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension nach dem FSVG, die gemäß § 4 Abs 2 Z 2 lit a GSVG keine Krankenversicherung begründet, weil sie im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen war (vgl das im Akt der VAEB befindliche Schreiben der SVA vom 10.09.2013).

Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(...)

III.2. Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 55 Abs 1 B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung haben Versicherte und deren Angehörige (§ 56) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiter zu gewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.

§ 56 B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

(1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige

1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder

2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.

(2) Als Angehörige gelten gemäß der Ziffer 1 auch der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

(...)

(9) Eine im Abs 2 Z 1 und Abs 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b) zu den im § 4 Abs 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder

c) im § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder

d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder

e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder

f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 lit a GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 99/08/0040) ist - wie sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des § 55 Abs 1 B-KUVG ergibt - den in § 56 Abs 2 genannten Angehörigen allgemein ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung eingeräumt, wogegen der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der Krankenversicherung für den Angehörigen beanspruchen kann (vgl. etwa die Erkenntnisse VwGH 98/08/0156, mit weiteren Judikaturnachweisen; 92/08/0251, 91/08/0091, 2001/11/0369).

Die vom Schober in Sonntag (Hrsg), ASVG 6 (2015) § 123 Rz 5 vertretene Auffassung, dass die Angehörigeneigenschaft nicht Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein kann, wird nicht geteilt.

III.2.1. Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestünde für den Beschwerdeführer ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, wenn seine Angehörigeneigenschaft nach § 56 B-KUVG zu bestätigen wäre. Es würde sich damit um keinen von seiner - bei dieser Anstalt krankenversicherten - Ehegattin abgeleiteten Anspruch handeln.

Die Regelung des B-KUVG unterscheidet sich in diesem Punkt von der Regelung der Angehörigeneigenschaft des § 123 ASVG, vgl. Erk. des VwGH vom 20.06.2001, Zl. 98/08/0156.

Die Argumentation im Bescheid der VAEB, dass beide Ehegatten ein rechtliches Interesse an der Entscheidung hätten ist mit der Judikatur des VwGH nicht vereinbar.

Aus diesem Grund wurde mit heutigem Tag der Bescheid, welcher gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers erlassen wurde, ersatzlos behoben.

III.2.2. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gestellt, jedoch eine Beschwerde erhoben.

Gemäß § 410 ASVG, auf den § 129 B-KUVG verweist, hat der Sozialversicherungsträger dann einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten bzw. eines potentiellen Berechtigten, wie hier eines Angehörigen - feststellt.

Wie sich aus § 56 B-KUVG und der oben zitierten ständigen Judikatur ergibt, kommt dem Beschwerdeführer als Angehörigen die Parteistellung im Verfahren betreffend seine Angehörigeneigenschaft zu, weil es sich bei der strittigen Mitversicherung um seinen eigenen Anspruch handelt. Der angefochtene Bescheid ist ihn betreffend daher zu Recht ergangen.

III.2.3. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar grundsätzlich den Begriff des § 56 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 B-KUVG. Der Ehegatte gilt jedoch in weiterer Folge nur dann als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die zu den im § 4 Abs 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört. Genau dieser Ausschlussgrund liegt jedoch bezüglich des Beschwerdeführers vor, da er unstrittig zu diesem Personenkreis (vgl § 4 Abs 2 Z 2 GSVG) gehört.

Wie schon die belangte Behörde zu Recht anführt, handelt es sich dabei um Personen, die Bezieher einer Pension nach dem GSVG oder FSVG sind und der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat; dies ist beim Beschwerdeführer unbestritten der Fall. Diese Personen sind nach der genannten Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen. Es kommt nach der Judikatur nicht darauf an, ob für den Betreffenden eine Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung besteht (vgl VwGH 90/08/0013).

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zum Ausschluss der Angehörigeneigenschaft von Windisch-Grätz, in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 123 ASVG Rz 7-9 und 12 verwiesen.

Der Bescheid der belangten Behörde ist daher zu bestätigen und der Beschwerde keine Folge zu geben.

III.2.4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Gesetzesstelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Ausschluss der Angehörigeneigenschaft für Personen, deren Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im aktiven Erwerbsleben unterlag bzw. beim Pensionsbezug unterliegt, bereits grundsätzlich auseinandergesetzt hat und den Ausschluss nicht als verfassungswidrig angesehen hat (Vgl Erk vom 02.10.1987, Slg. Nr. 11469, zitiert im Erk. des VwGH 92/08/0251) Der VwGH schließt sich den Argumenten des VfGH an und sah - ebenso wie das Bundesveraltungsgericht in diesem Verfahren - keine Veranlassung, mit einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof vorzugehen.

Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Slg.Nr. 11469):

"Der Gesetzgeber darf dem Umstand Bedeutung zumessen, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfSlg. 5356/1966, 7117/1973 und der Sache nach auch 9753/1983). Tatsächlich ist bei Selbständigen zum Teil ein Widerstand gegen die Einbeziehung in das System der Sozialversicherung zu erkennen (vgl. VfSlg. 9753/1983). Eben dieser Umstand hat den Gesetzgeber im BG über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) veranlaßt, die Begründung der Pflichtversicherung von einem Antrag der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden beruflichen Vertretung abhängig zu machen. Wenn daher die angegriffene Vorschrift im Ergebnis Rechtsanwälte von Leistungen aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten als öffentlich Bediensteter ausschließt, obwohl diese keinen Krankenversicherungsschutz durch eine Sozialversicherung genießen, so liegt das nicht am Gesetzgeber, der die Möglichkeit der Krankenversicherung geschaffen hat, sondern an der Berufsgruppe selbst, die von der durch den Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht und damit zum Ausdruck bringt, daß ihre Angehörigen nach ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit sich "den Krankenversicherungsschutz selbst verschaffen können". Dabei ist es von Bedeutung, daß die gesetzliche berufliche Vertretung, von deren Antrag eine Einbeziehung auch der Rechtsanwälte in das Pflichtversicherungssystem abhängt, als Selbstverwaltungskörper mit obligatorischer Mitgliedschaft und demokratischer Organisation eingerichtet ist, so daß dem einzelnen Mitglied im Rahmen der repräsentativ-demokratisch organisierten Willensbildung auch die Möglichkeit gegeben ist, die Haltung der Berufsgruppe zu beeinflussen.

Ist es aber sachlich, auch die nicht verwirklichte Möglichkeit der Einbeziehung einer Berufsgruppe in eine gesetzliche Sozialversicherung zum Kriterium des Ausschlusses von Leistungen an Mitglieder dieser Berufsgruppe in ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Versicherten zu machen - und genau das ist ja angesichts der schon in §56 Abs1 enthaltenen Einschränkung die besondere Zielsetzung des Abs9 -, so ist es auch sachlich, wenn freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, die eine solche Möglichkeit nicht haben, solche Leistungen gewährt werden, ohne daß für jede einzelne der in Betracht kommenden Berufsgruppen geprüft werden müßte, ob sie nicht gleichfalls in der Lage wäre, sich "den Krankenversicherungsschutz selbst zu verschaffen". Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, sich gerade bei der Frage der Leistungsberechtigung von Angehörigen umfassend darüber Rechenschaft zu geben, warum Gruppen von Personen nicht in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen worden sind."

III.3. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die unter Punkt III zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

Im gegenständlichen Fall ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden. Der verfassungsrechtliche Aspekt des Falles wurde vom VfGH bereits behandelt.

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