G307 1438883-2•BVwG G307 1438883-2
G307 1438883-2Federal Administrative CourtJul 27, 2015
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>vorübergehende Arbeitsleistung
G307 1438883-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zl. 830825605-1672040 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 17.06.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 19.06.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 17.06.2013 über unbekannte Staaten mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gereist zu sein, wo er noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er von seinem Land sehr getäuscht worden sei. Sein Vater sei seit ca. 13 Jahren spurlos verschwunden. Einer seiner Brüder sei im Jahr 1999 von Serben umgebracht worden. Deshalb und wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation habe er sein Land verlassen, um sich ein besseres Leben zu ermöglichen. Bezüglich etwaiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat gab der BF an, dass im Kosovo noch seine Mutter sowie zwei Brüder lebten.
Am 03.07.2013 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, statt. Hierbei gab der BF u. a. an, dass er gerne zu seinem Cousin XXXX nach XXXX wolle, um bei diesem zu wohnen.
In der Einvernahme vor dem BAT am 29.10.2013 erklärte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) zusammengefasst, dass die Hauptgründe für seine Ausreise die wirtschaftliche Lage und die Armut im Kosovo gewesen seien. Er habe sich Geld ausgeliehen, welches er unbedingt zurückzahlen müsse. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er jetzt in den Kosovo zurückginge und das Geld nicht zurückzahlen könne. Befragt, ob er wegen des ausgeliehenen Geldes bereits bedroht worden sei, erklärte der BF, dass die Personen darauf warten würden, dass er das Geld schicke. Sie seien zu seinem Elternhaus gegangen und hätten seinem Bruder gesagt, dass er nicht mehr in den Kosovo zurückkehren bräuchte, sofern er das Geld nicht zurückschicken sollte. Befragt, wie die Personen hießen, von denen er sich das Geld ausgeliehen habe, erklärte der BF, dass er deren Namen nicht erwähnen wolle, weil diese "diese Sachen illegal" machen würden. Er wolle die Namen nicht nennen, weil sonst die Familie in Gefahr wäre. Aufgefordert zu schildern, wie die Familie bedroht worden sei, gab der BF (sinngemäß) an, dass man ihm gesagt habe, dass er entweder das Geld zurückbringen müsse oder nicht zurückkommen brauche. Nach Rückfrage, ob seine Familienangehörigen nicht bedroht worden seien, gab er an, dass man gedroht habe, das Haus der Familie zu plündern, sofern er das Geld nicht zurückbrächte. Die Frage, ob er wegen der Drohungen Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte der BF und begründete dies damit, dass sein Bruder Angst vor einer Anzeigenerstattung gehabt habe, da sie diese Sachen illegal gemacht hätten. Sogar die Polizei habe Angst vor diesen Personen. Er wolle keine Anzeige erstatten, da die Polizei im Kosovo auch korrupt sei und mit diesen Personen zusammenarbeite. Befragt, was er von diesen Personen, von denen er sich das Geld geliehen habe, fürchte, gab er an, dass es sein könnte, dass er getötet würde. Diese Personen würden ihn überall im Kosovo finden.
Weiters gab der BF an, dass er in Österreich drei Mal in der Woche einen Deutschkurs besuche, er sei in keinem Verein Mitglied und arbeite nicht. Er habe in Österreich eine Schwester, die seit 28 Jahren nicht mehr bei seiner Familie im Haus gelebt habe und seit 10 Jahren in Österreich lebe. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Schwester, zu der er lediglich telefonischen Kontakt habe, nicht.
Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab der BF an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe. Er sei körperlich gesund, habe jedoch noch Stress wegen des Krieges in den 1990er Jahren. Befragt, ob er bereits in seinem Heimatland medizinisch behandelt worden sei, gab der BF an, dass er damals bei Ärzten gewesen sei und Medikamente bekommen habe. Das sei aber so lange her, dass er nicht mehr wüsste, bei welchen Ärzten er gewesen sei. Er nehme immer noch Tabletten gegen Kopfschmerzen. Befragt, ob er in Österreich in ärztlicher Behandlung sei, gab der BF an, dass er wegen des Stresses vom Krieg nicht in Behandlung wäre. Vor zwei bis drei Wochen sei er wegen Hämorrhoiden operiert worden. Jetzt sei alles gut.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 06.11.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund zwar glaubwürdig seien, der BF jedoch besondere Umstände, aus denen hervorgehen würde, dass er im Kosovo Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre, nicht glaubhaft machen habe können. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Kosovo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
3. Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie zur Frage der Einvernahmefähigkeit und zum Vorliegen einer Traumatisierung ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe und bei richtiger Beurteilung zum Ergebnis gelangt wäre, dass er aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt werde. Im konkreten Fall fürchte er eine Verfolgung von privater Seite. Er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage, vollumfänglich über sein Vorbringen zu sprechen. Er habe bereits in der Einvernahme über den Stress, dem er ausgesetzt sei, gesprochen, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, sein Krankheitsbild genau zu beschreiben. Er wäre richtigerweise von fachärztlicher Seite zu untersuchen gewesen. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid bereits am Tag nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erlassen worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und etwa ärztliche Befunde vorzulegen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Kosovo bestehe für ihn ebenso die reale Gefahr, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Seine starken psychischen Probleme seien überdies im Herkunftsstaat nicht behandelbar und verwehrten ihm daher die Sicherung einer Existenz.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 27.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
4. Seit 01.01.2014 ist das bislang beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen.
Mit Verfügung vom 21.02.2014 (OZ 4) wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo übermittelt und wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso wurde der BF unter einem darum ersucht, etwaige Gründe, die im Bereich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen seien und die seiner Ausweisung entgegenstehen könnten, bekannt zu geben.
Mit Erkenntnis vom 09.07.2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In Beantwortung einer dem BF am 27.08.2014 vom BFA, Regionaldirektion Tirol zugestellten Aufforderung nahm der BF am 10.09.2014 hiezu Stellung, indem er antwortete, illegal in Österreich eingereist zu sein und sich über ein Jahr in Österreich aufzuhalten. Seit kurzem pflege er eine Beziehung mit einer Frau und lebe in XXXX seine Schwester, zu welcher er telefonischen Kontakt habe. Er habe einen Förderkurs und mehrere Deutschkurse absolviert. Ferner habe er in Österreich im Rahmen eines XXXX gearbeitet. Im Übrigen verfüge er über eine Einstellungszusage. Der BF könne kein laufendes Einkommen nachweisen, beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und lebe in einem XXXX. Selbstverständlich sei der BF strafrechtlich unbescholten. Aufgrund seiner guten Integration wäre eine Nichtbeachtung seines Privat- und Familienlebens ein unzumutbarer Eingriff und seine Verletzung seines gemäß Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben.
Außerdem sei der BFR bei Dr. XXXX in psychiatrischer Behandlung und sei die nächste Untersuchung mit XXXX.2014 angesetzt. Diesbezüglich sei erwähnt, dass im Kosovo nicht von einer flächendeckenden medizinischen Behandlung gesprochen werden könne und sei die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Wenn die Behandlung für den BF nicht leistbar wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Behandlungsmöglichkeit gäbe. Es könne deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe, welche eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art 3 EMRK unzulässig machte. Diesem Schreiben wurden zwei Bestätigungen der XXXX über die Teilnahme an den Kursen "Deutsch als Fremdsprache" Teil 1 und 2, eine Arbeitsplatzzusage der XXXX, sowie eine Medikamentenaufstellung desXXXX beigefügt.
Am 29.05.2015 übermittelte das AMS XXXX dem BFA, Regionaldirektion Tirol einen den BF betreffenden Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft gemäß § 5 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt wurde.
Am 01.06.2015 übermittelte der BF dem BFA eine psychologische Stellungnahme seine Person betreffend, einen Befundbericht des XXXX in Bezug auf den psychischen Zustand des BF und einen Patho-Befund des XXXX.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, dem BF zugestellt am 22.06.2015, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst damit begründet, es habe nicht festgestellt werden können, dass im Fall der Rückkehr des BF sein Recht auf Leben gefährdet wäre, er der realen Gefahr der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Der BF lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und sei selbst mittellos. Er habe zwar seit kurzem eine Freundin, lebe aber mit niemandem zusammen. Dieser hätte zum Zeitpunkt der Beziehungsaufnahme das ungewisse Aufenthaltsrecht bekannt sein müssen und habe weder der BF noch eine Freundin davon ausgehen können, dass dem BF in Österreich eine dauernde Aufenthaltsberechtigung erteilt würde.
Der BF habe zwei Deutschkurse besucht und verfüge über eine Einstellungszusage der XXXX vom XXXX. Der BF habe während seines Aufenthaltes zwar einige Bekanntschaften geknüpft, verfüge aber insgesamt über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Inland. Seine Angehörigen lebten nach wie vor im Kosovo. Mit seiner Schwester lebe der BF seit rund 28 Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und beschränke sich der Kontakt lediglich auf Telefonate.
Der BF sei zwar unbescholten und habe sich durch Deutschkurse schon diesbezügliche Kenntnisse angeeignet, in Relation zu seiner weniger als zweijährigen Aufenthaltsdauer seien diese jedoch als vergleichsweise gering anzusehen. Die vorgelegte Arbeitsplatzzusage habe aufgrund der weit zurückliegenden Ausstellung vom XXXX2014 keinerlei Relevanz. Im Herkunftsstaat verfüge der BF über mehrere Familienangehörige und spreche er Albanisch auf Muttersprachenniveau.
Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hierortigen Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, werde durch den kurzen Aufenthalt in Österreich kontraindiziert. Es deute somit nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, wo zudem noch die Familie des BF aufhältig sei.
Da besondere Umstände in der Person des BF, welche die Einräumung einer längeren - als die vorgesehene zweiwöchige Frist - nicht vorgelegen seien, sei keine längere Frist iSd § 55 FPG gesetzt worden.
6. Mit dem am 06.07.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 30.05.2015 vorgelegt und sind am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 21.07.2015 legte der BF einen Befundbericht des XXXX vom XXXX vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt leide. In der Beurteilung des diesbezüglichen Berichtes wurde festgehalten, dass sich das Schlaf- und Stimmungsverhalten des BF deutlich gebessert habe. Die Kopfschmerzsymptomatik sei weiterhin noch vorhanden, jedoch in weniger intensiver Form.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsbürger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift.
Es kann nicht festgestellt werden, dass beim BF schwerwiegende gesundheitliche Probleme gegeben sind, die seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.
Der BF litt am XXXX unter einer posttraumatischer Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Durch die seitens des XXXX verabreichte Medikation wirkte der BF deutlich aufgehellt, freundlich, lächelnd und kooperativ. Dieser Befund wurde am XXXX bestätigt, jedoch hat sich das Schlaf- und Stimmungsverhalten des BF deutlich gebessert. Die Kopfschmerzsymptomatik ist zwar noch vorhanden, jedoch in wesentlich geringerer Form.
Der BF hielt sich vom XXXX bis zum XXXX im XXXX auf, wo ihm eine Entzündung der Magenschleimhaut diagnostiziert wurde.
1.2. Der BF hatte sich bereits vor seiner nunmehrigen Ausreise zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus dem Kosovo nach Ungarn begeben, wo er am XXXX von der ungarischen Polizei aufgegriffen und am XXXX nach Serbien abgeschoben wurde, von wo aus er schließlich selbständig in den Kosovo zurückkehrte, wo er bis zu seiner letztmaligen Ausreise am 17.06.2013 durchgehend in seinem Heimatort aufhältig war.
Der BF hat eine Freundin, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo erneut am 17.06.2013 und reiste über unbekannte Staaten kommend noch am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF hat außer einem seit 2002 im Bundesgebiet lebenden Cousin keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die Mutter sowie zwei Brüder des BF leben nach wie vor im Kosovo. Der BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF besuchte zwischen XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX zwei Kurse "Deutsch als Fremdsprache" im Ausmaß von jeweils 60 Unterrichtseinheiten im Rahmen der XXXX.
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der XXXX in XXXX vom XXXX.2014, wo er als Küchengehilfe mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.200,00 beschäftigt werden könnte. Aktuell geht er jedoch keiner Beschäftigung nach.
Der Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft vom XXXX wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG abgelehnt.
Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert, gehört keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.6. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Bestätigungen der XXXX vom XXXX und XXXX.
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und der positive Heilungsverlauf folgen den Befundberichten des XXXX vom XXXX und XXXX.
Die Arbeitsplatzzusage ist der Bestätigung der Familie XXXX vom XXXX zu entnehmen.
Die Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS XXXX ist dem diesbezüglichen Bescheid vom XXXX zu entnehmen.
Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Ausführungen zum Aufenthalt in Österreich ist den Aussagen des BF wie auch dem aktuellen Melderegisterauszug entnehmbar.
Der Umstand, dass der BF eine Freundin hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben und wurde dies auch im Bescheid der belangten Behörde festgehalten.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Schwester in Österreich pflegt und über Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Cousin verfügt. Vom BF wurden weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Diese Belange sind ferner dem diesem unmittelbar vorangegangenen Asylverfahren abzugewinnen. Auch in der Beschwerde wurden zur Person des BF keine weiteren Anhaltspunkte dargetan, welchen ein Integrationshinweis zu entnehmen gewesen wäre.
2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Was die in der Beschwerde ins Treffen geführten Erinnerungsprobleme und den Stress, denen der BF ausgesetzt sein soll, betrifft, so sind diese Umstände weder als lebensbedrohlich zu betrachten, noch einer Behandlung in Österreich oder im Kosovo unzugänglich. Dies ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen des BFA. Auch wenn die Gesundheitsversorgung im Kosovo nicht flächendeckend ist, ist eine Behandlung der Leiden des BF dort grundsätzlich möglich.
Die Behauptung der schlechten gesundheitlichen Versorgung im Kosovo, welche es dem BF nicht ermöglichen solle, adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen, erscheint nicht haltbar. Konkret ist den Länderfeststellungen - entgegen der Stellungnahme und Beschwerde - zwar zu entnehmen, dass die dortige Gesundheitsversorgung bei psychischen Krankheiten noch immer mit Schwierigkeiten verbunden ist, die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung jedoch zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums zählt. Abgesehen davon ist hervorzuheben, dass die "Häuser der Integration" in Gjakove, Gjilan, Prizren, Mitrovica und Drenas betreutes Wohnen für Personen mit psychischen Störungen anbieten. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter im Universitätsklinikum Pristina eröffnet. Schließlich bieten Gemeindezentren für psychische Gesundheit ambulante Dienste an und befinden sich neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern aller größeren Städte.
In dieser Hinsicht ist auch zu erwähnen, dass die Befundberichte des XXXX davon sprechen, dass die Exploration des BF zum Behandlungszeitpunkt (XXXX) als sehr positiv zu werten war und Schlaf- wie Stimmungsverhalten des BFR sich deutlich gebessert) haben. Die Kopfschmerzen seien in weniger intensiver Form noch vorhanden (Befund vom XXXX. Der stationäre Aufenthalt im XXXX betraf im Wesentlichen die Behandlung der entzündeten Magenschleimhaut sowie den erhöhten Cholesterinspiegel des BF. Die zuvor erwähnte posttraumatische Belastungsstörung wurde zwar genannt, jedoch nicht als aktuell und behandlungsbedürftig angesehen. Abgesehen davon sind seit diesem Zeitpunkt keine weiteren krankheitsbedingten Störungen des BF fassbar, weil diesbezüglich keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.
Wenn weiters moniert wird, die belangte Behörde hätte sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand des BF nicht auseinandergesetzt, entspricht auch dies nicht den Tatsachen. So hielt das Bundesamt fest, dass der BF keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen ausgesetzt ist und weder an derart physischen oder psychischen Problemen leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF konnte keine intensive Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten darlegen und verfügt - abgesehen vom Kontakt zu seiner Freundin, welcher erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden ist, sowie jenen zu seiner Schwester - über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF vermochte bis dato keine eigenen, genügenden Existenzmittel in Österreich nachzuweisen. Der BF lebt seit Juni 2013, somit seit rund 2 Jahren in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF absolvierte zwar zwei Sprachkurse, doch sind den diesbezüglich vorlegten Dokumente keine Anhaltspunkte für ein bestimmtes Sprachniveau zu entnehmen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Er geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ebenso wurden in der Beschwerde keine Integrationsargumente ins Treffen geführt.
Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Zu seiner Schwester pflegt er nur telefonischen Kontakt, zu seinem in Österreich lebenden Cousin konnte er ebenso wenig eine intensive Beziehung darlegen. Die Mutter und zwei seiner Brüder leben nach wie vor im Kosovo. Der BF war lediglich aufgrund seines bis dato bestehenden Asylwerberstatus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sein Aufenthaltsstatus war daher bisher als unsicher zu qualifizieren.
Bei näherer Betrachtung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG für die Integration normierten Elemente fallen die Art des Aufenthalts als bisheriger Asylwerber sowie der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet ins Auge.
Im Übrigen musste sich der BF zu jeder Zeit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit allein vermag an jenen Umständen, welche für eine unzureichende Integration sprechen, nichts zu ändern, ist dieser Umstand seiner Wertigkeit nach doch als zu geringfügig zu erachten, um die anderen, für die Abschiebung relevanten Faktoren aufzuwiegen.
Zu der Behauptung des BF, im Kosovo keine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen zu können, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH darin aus, es ergäbe sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Auch mentaler Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens des BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Hier mangelt es der Erfüllung der in § 14a NAG angeführten Voraussetzungen.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Sämtliche für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes notwendigen Beweismittel, Stellungnahmen und Atteste finden sich im Akt, weshalb von einem erschöpfenden Substrat zur Beurteilung des gegenständlichen Falles ausgegangen werden konnte.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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